Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 2. November 1915 betreffend den Schutz der Hotelindustrie; Stundung nur bei glaubhaft gemachter kriegsbedingter, unverschuldeter Leistungsunmöglichkeit und voraussichtlicher späterer voller Tilgungsfähigkeit. Erforderlich ist, dass die Kriegsereignisse die entscheidende Ursache der Zahlungsunfähigkeit bilden; eine bloss akzessorische Verschlimmerung einer bereits vor dem Krieg bestehenden, wirtschaftlich unhaltbaren Lage genügt nicht (consid. 1). Die spätere volle Befriedigung muss als wahrscheinlich erscheinen; blosse Ungewissheit oder entfernte Erholungsaussichten reichen nicht (consid. 2). Die Anfechtung eines Stundungsentscheids wirkt zugunsten aller Gläubiger derselben Kategorie, nicht aber über diese hinaus (consid. 3).
92 Entscheidungen der:Sehuldbetreibunga Nel caso in esame emerge dalle istruzioni stesse cui fa capo I'Ufficio delIe esecuzioni e dalla decisione delle 'Auto- rntä an:ministrati' Te da es so invocata, che le copie in ques- hone, ,In se esenb da bollo, vi sarebbero sotto poste solo perehe prodotte nel suddetto fallimento : il ehe, come venne dimostrato, e inconciliabile coll'art. 16 cap. 2 LEF. La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia: . Il ricorso e ammesso e vien quindi annullato il provve- dlmehto querelato 14 gennaio 1916 dell'Ufficio dei falli- menti di Lugano. 21. Entscheid vom -23. Mä.rz 1916 i. S. Dr. G. Vogel. Bundesrätliche Verordnung vom 2. November 1915 betr. den Schutz der Hotelindustrie. Art. 1 Ziffern 1 u. 2 : Leistungs.unm.öglichkeit infolge der Kriegsereignisse ? " VoraussIchtlIche ,) Möglichkeit späterer Erfünung? Wirkung der Anfechtung des kantonalen Entscheides zu Gunsten auch der nicht anfechtenden G1äubiger der näm- lichen Kategorie. -Kostenpunkt. .4. -Der Rekursbeklagte Besitzer des Hotel Tourist Riv1.era in Luzern hat mit Eingabe vom 19. Novem- ber 1915 gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 2. November 1915 betreffend den Schutz der Hotelindustrie gegen die Folgen des Krieges um Stun- dung der Kapitalruckzahlungen und Grundpfandzinsen im Sinne de folgenden Abzahlungsvorschlages nachge- sucht: a) DIe 1914 und 1915 fälligen Kapitalrückzah- lungen seien in 4 jährlichen Raten in den Jahren 1917- 1920 abzuzahlen. b) Die in den drei Jahren 1914-1916 fälligen Kapitalzinsen seien je drei Jahre später, also von 1917 bis 1919 jeweiJen an ihrem Verfalltage zu entriehten. c? Die i den erJahren 1917-1920 verfallenden Kapital- zmse selen spatestens drei Monate nach Verfall zn be- zahlen. und KonkurskammH. N 21. Nach einer vom Rekursbeklagten vorgelegten Ge- schäftsbilanz würden sich seine Aktiven auf 585,000 Fr. belaufen, wovon 470,000 Fr. in der Hoteltiegenschaft, 110,000 Fr. in Inventaranschaffungen und 5000 Fr. im Kellervorrat angelegt. Die Passiven würden die gleiche Summe von 585,000 Fr .. erreichen, wovon 415,000 Fr. Hypothekarschulden, 35,000 Fr. ausstehende Zinser sol- cher, 25,000 Fr. fahrende Schulden und 110,000 Fr. in das Gesehäft gestecktes Kapital. Die Einnahmen hätten während den zwei Jahren vom 1. Oktober 1911 bis 1. Ok- tober 1913 je rund 100,000 Fr. im Jahre betragen, von da bis zum 1. Oktober 1914 rund 67,000 Fr. und von da bis zum 1. Oktober 1915 rMtd 32,000 Fr. Nach vorinstanz- lieher Feststellung beträgt die gesamte hypothekarische Belastung 445,000 Fr. an Gülten. 36,000 Fr. solcher sind für fahrende Schulden und 27,000 Fr. für eine Kontokor- rentschuld als Faustpfänder hinterlegt. 28,000 Fr. Pfand- titel befinden sich im Besitze des Hoteleigentümers. B. -Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Rekurs- beklagten schon seit dem Jahre 1908 Betreibungen an- gehoben wurden, und zwar : im genannten Jahre zwei solcher für kleinere Beträge, im Jahre 1909 fünf für rund 920 Fr., im Jahre 1910 sechs für rund 5240 Fr. (wovon
Fr. für Fleischlieferungen), im Jahre 1911 sieben für rund 720 Fr., im Jahre 1912 zehn für rund 22,850 Fr. (worunter zwei Steuerforderungen aus den Jahren 1911 und 1912 von rund 1360 Fr., ein Gültzins von 12,600 Fr., eine Kaufzahlung von 5000 Fr. usw.), im Jahre 1913 neunzehn für rund 22,400 Fr. (worunter 12,105 Fr. für 7 Gültzinse, 5000 Fr. für eine Kaufsanzahlung, 305 Fr. 10 Cts. Brandsteuer usw.), im Jahre 1914 bis zum Kriegs- ausbruche elf für rund 12,500 Fr. (worunter 10,450 Fr. Gültzinsen, 819 Fr. 15 Cts. Steuern, usw.). Nach der KriegseröfInung hat sich die Zahl der Betreibungen noch bedeutend vermehrt (für den Rest des Jahres .1914..betrug sie 11, für das Jahr 1915, 25). Zu erwähnen ist ferner, dass der Rekursbeklagte im
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Jahre 1915 seinen Lieferanten durch Pfanddargabe von Gülten Sicherheit leisten musste, und zwar dem Bäcker Felber für eine Forderung von 3503 Fr. 70 Cts., dem Bäcker Wyss für eine solche von 8000 Fr. und den Wein- händlern Gebrüder Sandry für eine solche von 2939 Fr. 35 Cts. C. -In ihren Vernehmlassungen und in der am 7. Ja- nuar 1916 abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat sich ein Teil der Gläubiger für bedingungslose Gewährung der Stundung ausgesprochen, andere haben bestimmte Vorbehalte oder Einschränkungen gemacht und andere auf gänzliche Abweisung des Stundungsvorschlages an- getragen. Zu den letztern gehört der heutige Rekurrent Dr. G. Vogel-Müller, Fürsprech in Luzern, der Gläubiger dreier Gülten, von 1000 Fr. (angegangen den 16. Okto- ber 1905), 2000 Fr. (angegangen den '9. November 1905) und 2000 Fr. (angegangen den 11. November 1905) ist, alle drei zu 4%% verzinslich, sodass im Jahr zusammen
E f "hrt aus dass es an den Erfordermssen gern. r u , I fehle, von denen die Verordnung zum Schntz der Hote - industrie die Stundungs bewilligung abhanglg. mache. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . zieht in Erwägung: 1 Um Anspruch auf Stundung nach der bundes- rätlichen Verordnung vom 2. Novembe: 1915 zu haben, muss der Rekursbeklagte laut Art. 1 dlnser Verordnung zunächst glaubhaft machen, dass er ( 1 n f 0 1 g e der K r i e g s e re i g n iss e unverschnldet z : Bezah lung der ausstehenden Zins-und (KapItal)be.trage. aunse Stande sei. Dieser Nachweis i'lchliesst den weItem 111 slnh, dass die wirtschaftliche Lage des Rekursbeklagten. beIm Kriegsausbruche hinreichend gänstig gewesen se:, :um hmen zu können dass er ohne die Kriegsermgmss e anne' ht h"tt seiner Zahlungspflicht richtig zu genügen vermoc a e (vergl. JAEGER, Kommentar zur Verordnung, rt.l N° 5b S.19). Für diese Annahme fehlt es nun aber mcht nur a. n den erforderlichen Anhaltspunkten, sondern gegen SIe spricht überhaupt die ganze Sachlage (wie sie oben unter A und B der Fakta dargestellt wurde). Danach last: auf dem Rekursbeklagten schon seit Jahren vor dem Knegs- d' . h wohl beginn eine grosse Schuldenmenge, le SIC so aus Hypothekar-als aus KurrentschuI.?en zusam Il setzt. Zu den rückständigen Posten gehoren namentlIch
AS 42 111 -1916
EntscheidungeD der Schuldbetreibungs- auch bedeutende Guthaben von Lieferanten für die ordentlichen Verbrauchsartikel des Hotelbetriebes, welche Guthaben nach und nach aufgelaufen waren und auf Drängen der Gläubiger hypothekarisch gesichert werden mussten. Dass sich der Rekursbeklagte auch ohne die Kriegsereignisse dieser Schuldenlasst nicht mehr durch normale Befriedigung seiner Gläubiger hätte erwehren können, erhellt vor allem mit grösster Wahrscheinlich- keit daraus, dass er seit Jahren sich betreiben liess und zwar in einem nach der Gläubigerzahl und dem Gesamt- betrag der betriebenen Posten zunehmenden Masse (in der letzten Zeit für über 22,000 Fr.) und sowohl für Hypothekar-als für Kurrentschulden. Nach alledem kann der von der Verordnung verlangte Wahrscheinlich- keitsbeweis einer Verursachung der bedrängten ökono- mischen Lage durch die Kriegsereignisse unmöglich als erbracht gelten. Der Krieg hat freilich für den Rekursbe- klagten einen bedeutenden Ei:nnahmenausfall zur Folge gehabt, dadurch seine geschäftliche Stellung noch we ent- lich verschlimmert und auf eine Beschleunigung des zu befürchtenden finanziellen Zusammenbruches hingewirkt. Allein die entscheIdende Ursache der Leistungsun- möglichkeit bestand schon ver dem Kriege und jene Verschlimmerung kann rech.tlich nicht als erhebliche Mitursache in Betracht fallen, denn ( die Stundung soll nicht dazu dienen, einen doch in sicherer Aussicht stehen- den ökonomischen Ruin nur aufzuhalten (vergl. das bundesrätliche Kreisschreiben vom 28. September 1914., BBl 1914 IV S. 133 und JAEGER, a. a. O. S. 20). Rechts- irrtümlich ist es daher, wenn die Vorinstanz davon aus- geht, dass die Notlage des Rekursbeklagten (, wenigstens zu einem Teil die Folge der Kriegsereignisse sei. 2. -Zudem fehlt auch das weitere in Art. 1 der Ver- ordnung aufgestellten Erforderniss, wonach glaubhaft gemacht sein muss, dass der Schuldner nach dem Kriege vor aus s ich t I ich I) zur vollen Bezahlung der ge- stundeten Beträge in der Lage sein werde. War nach dem und Konkurskamllltu'. lS 0 1. Gesagten die geschäftliche Stellung des. Renursbeklagten schon vor dem Kriege unhaltbar und 1st SIe durch . en Krieg noch bedeutend verschlimnert. word:n, so lasst das von selbst auf die UnmöglichkeIt elller spatern Besse- rung schliessen. Falls man bei einer solchen acnlage überhaupt noch von einer künftigen vollen BefnedInng der Gläubiger im Sinne der Verordnung als voraussIcht- lich reden kann, muss zum mindesten der Schuldner bestimmte Grunde dafür namhaft mnchen und .dernn Bestand und Wirknng genauer nachweIsen,. m dIe fur das Gegenteil sprechenden, gewichtigen IndIzIen u ell kräften. Dies ist aber hier nicht geschehen. Anch Im VOl- liegenden Punkte hat sich die Vorinstanz von enner renhts irrtümlichen Auffassung leiten lassen, wenn SIe ausfuhrt, dass die fahrende Schuldenlasst eine Erholng des Schuldners unter günstigen Bedingunnen wengsteIlS nicht ausschliesse ) und dass, wenn dIe AUSSIcht auf eine spätere volle Befriedigung nach der Stundnng. auch etwas zweifelhaft erscheinen möge, dagegen It SIcher- heit angenommen werden) könne, s dIe Grund- pfandgläubiger gegenüber dem gegen'.:artIgen Zustand kaUfIl merklich schlechter gestellt) wurdnn. . 3 Hiernach ist der Rekurs gutzuhelssen, In dem Sinne dass die von der Vorinstanz erteilte S tun dun g für 'd i e H y pot h e kar z ins e n auf geh 0 e n wird. Und zwar bezieht sich diese Aufhebung auf samt- liehe, nicht nur auf die dem Rekurrenten geschndetnn Hypothekarzinsen. Wenn auch der Rekurrent allem dIe Stundungsbewilligung der Vorinstanz angefochten hat, so wirkt doch diese Anfechtung gleichzei ? z Gunste.11 aller andern Hypothekarzinsgläubiger , wofur slcb .auf die grundSätzlichen Ausführungen. dnr SchuldbetrnIbungs und Konkurskammer hierüber m ihrem EntscheIde vom 8 März 1916 in Sachen-der Luzerner Kantonalbank gngen die Erben Widmer verweisen lässt. AnderseIts vennag die Anfechtung der Stundung durch den Rekur- NO 17 in diesem Bande.
98 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- renten an dem Entscheid der Vorinstanz insofern nichts menr zu ändenn, als er sich auf die Kap i tal r ü c k s t a n d e beZieht. Denn einmal hat der Rekurrent nur Zinsen, keine Rückstände von Hypothekarkapitalien zu fordern und es mangelt ihm daher ein persönliches Interesse an der Erstreckung der Stundung auch auf Schulnponten anderer Art, so dass. sein Rekursbegehren um ganzhche Aufhebung der vorinstanzlichen Entschei- dung .. zu .allgemein lautet. Soweit aber andere Hypothe- argnaublger Rückstände zu fordern haben, ist in Über- emsnmmung mit dem genannten Bundesgerichtsent .. scheIde davon auszugehen, dass die Wirkung der Anfech- tng zu Gunsten anderer Beteiligter und die Möglichkeit emer Abänderung des angefochtenen Entscheides auch zu deren Gunsten nur die Schuldposten der n ä m li c he n Kategorie betrifft. 4. -. Im K 0 s t e n p unk t ist der angefochtene Entsche , der anf einer analogen Anwendung von Art. 51 des Gnbuh:entaflfes beruht, zu bestätigen. Für die bun- desgenchthche Instanz sind dem Rekursbeklagten in analoger. Anwendung von Art. 5 und 52 dieses Tarües elUe Genchtsgebühr von 10 Fr. und die Schreibgebühren aufzuer:eg en (vergl. auch den erwähnten Bundesgerichts- entscheid, Erwägung 5). . Demnach hat die Schu dbetreibungs-u. Koilkurskammer erkannt: .. . Der Rekurs wird gutgeneissen und die von der Vor- mstanz erteilte Stundung für die Hypothekarzins U auf- gehoben. und Konkurskammer. N° 22.