BB vom 22. Dezember 1915 (Kriegssteuer), Art. 36 und 40; Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen Verfügungen der lokalen Einschätzungsbehörde. Ist für den angefochtenen Hoheitsakt ein eidgenössischer Sonderrechtsbehelf vorgesehen, so ist der staatsrechtliche Rekurs grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, das Spezialmittel sei infolge pflichtwidrigen Verhaltens verwirkt; die Frage der Verwirkung bildet selbst Gegenstand des Spezialverfahrens und ist von den Steuer-Rekursbehörden als Vorfrage der eigenen Zuständigkeit zu prüfen. Die mit der Verwirkung verknüpfte Ordnungsbusse untersteht ebenfalls der Kognition dieser Behörden. Nur bei offenbarer, jeder ernstlichen Grundlage entbehrender Willkür der Einschätzung kann ausnahmsweise eine allgemeine Disziplinarbeschwerde in Betracht fallen (consid. 1).
teinigun auftritt, sie leisten müsste, eine Folge, die an- genlchts Ihrer offnnbaren Widersinnigkeit unmöglich im WIllen der Ueberemkunft gelegen sein kann. Da die übrigen subjektiven Voraussetzungen für die nwendung der Uebereinkunft -Angehörigkeit zu emem ertragsstaate und Wohnsitz in einem solchen unbestnttenermassen gegeben sind, ist daher der ange- fochtene. Beschluss in der Meinung aufzuheben, dass die Appellabonsnammer .di.e Behandlung des vom heutigen Beschwerdnfuhrer bel Ihr eingereichten Rekurses nicht von der Lelstun der in 59 der zürcherischen ZPO vor- gesehenen Kaution abhängig machen darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird g ltgeheissen und demgemäns der angef()cntene Beschluss der I. Appellationskammer des Obergenchts vom 10. Januar 1917 aufgehoben. IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICiAIRE FEDnRALE . 14. t7rten vom 19. Januar 1917
Das Bundesgericht zieht inErwägung: Nach feststehender Praxis ist der staatsrechtliche Rekurs als ausserordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich ausgeschlossen, soweit für den damit verfolgbaren Zweck noch ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zu Gebote steht. Das trifft aber bei den vorliegend streitigen Punkten bezüglich der Veranlagung der eidgenössischen Kriegs- steuer zu. Denn der BB vom 22. Dezember 1915 sieht gegenüber den Verfügungen der lokalen Einschätzungs- behörden ein Beschwerdeverfahren mit einer eidg. Re- kurskommission als letzter Instanz vor, welche gemäss Art. 36 Abs. 1 die Einschätzungen rechtlich frei und tatsächlich auf das Vorliegen offenbarer Unrichtigkeiten zu überprüfen hat. Allerdings verliert der Steuerpflichtige das Rekursrecht laut Art. 40 Abs. 2 im Falle pflichtwi- drigen Verhaltens im Einschätzungsverfahren. Allein hierauf kann nichts ankommen, da die Frage der Zuläs- sigkeit des staatsrechtlichen Rekurses aus theoretischen wie praktischen Gründen ein h e i t I ich gelöst und für diese Lösung naturgemäss der Normalfall des gegebenen Spezialrekurses in Betracht gezogen werden muss. Ob die Verwirkung dieses Rekursrechts von der .Ein- schätzungsbehörde mit Grund -ausgesprochen worden ist, liegt hier nicht im Streit. Vielmehr geht der Rekurrent, wie seine Schlussbemerkung. zeigt, ohne weiteres davon aus, dass ihm die Anrufung der Steuer-Rekursbehörden rechtswirksam verschaltet sei. Andernfalls hätte er im Steuer-Rekursverfahren hierüber' endgültig entscheiden lassen können, da die Steuer-Rekursbehörden die Frage der Rekursverwirkung im Bestreitungsfalle als Voraus- setzung ihrer Kompetenz zu überprüfen haben (so auch BLUMENSTEIN, Kommentar zu den Kriegssteuererlassen, S. 156/157). Im Zusammenhang damit ist die angefochtene Buss- verfügung zu "rürdigen. Die dem Rekurrenten auferlegte Organisation der Bnndesrechtspfiege. N. 14.
Ordnungsbusse stellt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BB ebenfalls als eine Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens dar und fällt deshalb, gleich der Rekursverwirkung, in die Kognition der Steuer-Rekursbehörden. In den Fällen feststehender Verwirkung des Steuer- Rekursrechts dürfte übrigens vor offenbar rein willkür- lichen, jeder ernstlichen Grundlage entbehrenden Taxa- tionen der Einschätzungsbehörden die allgemeine Diszi- plinarbeschwerde Schutz gewähren. Denn in einer solchen Taxation läge unzweifelhaft eine krasse Amtspflichtver- letzung der betreffenden Behörde, gegen die deren Ober- behörden kraft ihres Aufsichtsrechts einzuschreiten befugt wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.