Art. 6 paras. 3 and 4 Fisheries Act; Art. 7 federal fisheries ordinance; interpretation by wording and purpose; distinction between waterwork and river correction: where the ordinance expressly refers only to fishways under Art. 6 para. 4, it cannot be extended by invoking ratio legis to cases under para. 3. Legislative purpose may clarify an ambiguous text, but cannot override an unambiguous limitation. A hydroelectric installation exploiting the watercourse as an energy source remains a waterwork; it is not transformed into a river correction merely because it alters the river and affects fish migration. Federal law does not support a cantonal fishing ban based on such extension (consid. 2-6).
. Stl'afreebL B. STRAFRECHT DROIT PENAL I. FISCHEREIPOLIZEI LOI SUR LA PnCHE 15. Urteil 4es Eaasationahofes Tom 31. Kärz 1917 i. S. Xiener una J'orcli gegen Obergericht Bern. Verhältniss von Abs. 3 und Abs. 4 des Art. 6 des B und e s- ge se tz e s üb e.r die Fis c her e i vom 21. Dezember 1888 in Beziehung auf Art. 7 der Vollziehungsverordnung dazu und hinsichtlich der Frage, inwieweit die Kantone auf Grund dieser Besiimmungen das Fis c h e n bei Fis c h - weg e n unter Strafe stellen können. Bedeutung der ratiQ legis bei Gesetzesauslegung. Unterschied zwischen Wasser- werk und Flusskorrecktion. im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen. A. -Nach Art. 6 Abs:3 des Bundesgesetzes vom 21.De..; zember 1888 (i sind die Besitzervon Wasserwerken gehal- ten, da wo Wehre, Schwellen und Schleusen den Durch- zug der Fische wesentlich erschweren oder verhindern, Fischwege zu erstellen. Der Absatz 4 desselben Artikels bestimmt : Wo natürliche Hindernisse und bei Fluss- korrektionen die Anbringung von Fällen oder Strom- schnellen den Zug der Fische unterbrechen oder erschwe- ren, sind die Kantone zur Erstellung von Fischwegen verpflichtet ... I) Der Art. 7 der eidgenössischen VoIlzie- hung verordnungvom 3.Juni 1889 zum genannten Bun- desgesetz schreibt in seiner durch Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1893 abgeänderten Fassung vor, dass, Fischereipolizei. N° 15.
WQ. Fischwege gemäss Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei erstellt werden, die Kantone dafür zu sorgen haben, dass innerhalb, sowie auf eine gewisse Entfernung ober-und unterhalb derselben nicht geftscht werde . Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 7 erstreckte sich diese Pflicht der Kantone nur auf die mit Unterstützung des Bundes erstellten Fischwege. Der erwähnten Verpflichtung ist der Kanton Bern durch Erlass einer kantonalen Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1892 und nach erfolgter Abänderung des Art. 7 der eidgenössischen Verordnung durch eine Ver- ordnung vom 4. Dezember 1912 nachgekommen. Diese kantonalen Verordnungen verbieten in Anlehnung an die anfängliche bezw. die abgeänderte Fassung des Art. 7 cil. den Fischfang an Fischwegen, wobei die Abgrenzung der verbotenen Zone von der ersten in die Zuständigkeit der kantonalen Finanz,.. von der zweiten in die der kanto- nalen Forstdirektion gelegt wird. Die zweite verweist in 13 Ziffer 3 ausdrücklich auf den Art. 6 Abs. 4 des eidgenössischen Fischereigesetzes als bundesrechfliche Grundlag . B. -Durch Beschluss vom 8. Oktober 1912 hat der bernische Regierungsrat jeglichen Fisch-und Krebsfang in der Aare vom Oltigenfahr abwärts bis zur Zweiteilung der Aare bei Aarberg, bei einer Busse von Fr. 1-200 oder Gefangenschaft bis zu drei Tagen verboten. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Errich- tung des Stauwehres bei Niederried durch die bernischen Kraftwerke die fischerei-polizeilichen Verhältnisse ober- und unterhalb des Wehres völlig umgestaltet habe und die Festsetzung eines Schonrevieres im Sinne von Art. 6 Abs. 4 des eidgenössischen Fischereigesetzes gegenwärtig nicht möglich sei. Gestützt wird das Verbot auf eine Ermächtigung, die das eidgenössische Departement des Innern am 1. Oktober 1912gemäss Art. 28 des genannten Bundesgesetzes erteilt habe (welcher Artikel unter anderm . vorsieht, an Stelle blosser Schonzeiten streckenweise
gänzliche Einstellung des Fischfanges durch Bildng von Schonrevieren zu verfügen). Durch Regierungsratsbeschluss vom 29. März 1913 ist dieses Verbot örtlich eingeschränkt worden, in der Weise . dass die Strecke der Aare von der Zweiteilung bei Aarberg aufwärts bis zu den zirka 500 m. unterhalb des Nieder- riedwehres errichteten Verbotsstangen davon ausge- nommen wurde. C. -Die Kassationskläger Kiener und Jordi haben am 18. Juni 1916 in der noch verbliebenen Verbotszone und zwar unterhalb des Niederriedwehres der Angelfischerei obgelegen und sind hiefür vom Polizeirichter von Aarberg durch Urteil vom 4. November 1916, bestätigt von der I. Strafkammer des bernischen Obergerichtes als Appella- tionsinstanz durch Urteil vom 3. Februar 1917, jeder in eine Geldbusse von 5 Fr. verfällt worden. Dazu wurden ihnen je 10 Fr. erst-und je 10 Fr. zweitinstanzliche Staatskosten auferlegt. Die Angeschuldigten haben der Anklage gegenüber zunächst geltend gemacht, dass keine Verbotsstangen angebracht .gewesen seien. Namentlich aber haben sie sich auf den Standpunkt gestellt, das Vnrbot sei mangels einer gültigen Strafbestimmung unverbindlich, An der Stelle, wo sie gefischt hätten,. werde der Zug der Fische durch ein Vasserwerk im Sinne von Abs. 3 von Art. 6 des Bundesgesetzes erschwert oder verhindert, nicht durch natürliche Hindernisse oder eine Flusskorrektion nach Abs.4 des Artikels. Nur diesen Absatz aber betreffe der Art. 7 der eidgenössischen Verordnung, auf den sich die in Betracht fallenden kantonalen Ausführungsvor- schriften und im besondern das Verbot und die zugehö- rigen Strafandrohungen gründeten. Auf die diese Auffassung zurückweisenden Erwägungen des Entscheides der kantonalen Oberinstanz wird, soweit erforderlich, im rechtlichen Teile eingetreten. D. -Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Angeschuldigten gültig die Kassationsbeschwerde an das Fischereipolizei. N° 15.
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Die Kassa- tionskläger halten an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat von einer Beantwortung der Kassationsbeschwerde abgesehen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
-Das angefochtene Urteil begrndet das regierungs- rätliche Verbot mit der zugehörigen Strafsanktion und die gestützt darauf' ausgesprochene Strafe als Ausfluss von Art. 7 der eidgenösnischen Vollzie- hu. n g sv e r 0 r d nun g zum Fischereigesetz. Seinem Wortlaute nach betrifft dieser die Fälle, wo Fischwege gemäss Art. 6 Ab s. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei erstellt werden , also wo n a tür -
ich e Hin der n iss e und bei F I u s s kor r e k - t ion e n die Anbringung von Fällen oder Stromschnellen den Zug der Fische unterbrechen oder erschweren I). Da- gegen bezieht er sich nicht auch auf den A b s. 3 des Art. 6, der die Erschwerung oder Verhinderung des Fischzuges bei (! Was s e r wer k e n betrifft. Es fragt sich also, ob genügende Gründe vorliegen, um den Art. 7 der Verordnung entgegen seinem deutlichen Wortlaute auszulegen und anzunehmea, dass er auch die Fälle des Abs. 3 von Art. 6 des Gesetzes umfasse. 3. -Die Vorinstanz bejaht dies zunächst von dem Standpunkte aus, dass die ratio legis eine solche aus- dehnende Auslegung rechtfertige. Nun hätte es gewiss
nahe gelegen, dass der Gesetzgeber da, wo der Durchng der Fische zwar aus verschiedenen Gründen, aber In gleicher oder ähnlicher Weise gestört wird, auch das gleiche Abhilfsmittel vorsehen würde. Allein es geht zu weit aus dem Bedürfnis des Schutzes in zwei verschie- dennn Fällen darauf zu schliessen, dass das Gesetz den Schutz, den es nach seinem unmissverständlichen Wort- laute nur für den einen Fall vorsieht, auch für den andern gewähren wolle. Die Argumentation aus dem Gnsetzes zweck, der ratio legis, ist nur da angebracht, wo dIe Aus- legung einen unklaren Gesetzestext aufklären soll, wäh- rend hier die Beschränkung auf die Fälle des Abs. 4 durchaus unzweideutig zum. Ausdruck kommt. Freilich lässt sich der Grund nicht leicht erkennen, warum der Bundesrat in seiner Verordnung von 1889 und dann neuer- dings bei seinem Best:hluss von 1893, wodurch er die Fassung des Art. 7 jener Verordnung abänderte, ein Ein- greifen der Kantone nur vorgesehen hat in den Fällen von Abs. 4, nicht auch 3 des Art. 6 FG. Bestimmend m8g wohl die Erwägung gewesen sein, dass der Abs. 3 sich an die Wasserwerkbesitzer richtet und daher die zur Abhilfe geeigneten Vorkehren füglich ihnen al den am Wasser Nutzungsgerechtigten, und nicht dem Gemeinwesen, den Kantonen, zuzumuten seien; WIe es sich aber auch damit verhalte, so vermag doch nach dem Gesagten unter aUen Umständen die ratiQ legis die ausdehnende Auslegung der Vorinstanz nicht zu stützen.. 4. -Die Vorinstanz vertritt ferner denStandpunkt, der Art. 7 der eidgenössischen Verordnung erwähne den Absatz 3 des Art. 6 FG deshalb nicht, weil der Tatbestand des Abs. 3 von dem weiteren Tatbestand des Ab. 4 mitum- fasst werde, nämlich die Was s e r wer k e des Ab- satzes 3 zu den F I u s s kor r e k ti 0 n e n des Absatzes 4 zu zählen seien. Wie nun aber die Kassations- kläger zutreffend ausführen, lässt sich grammatikalisch und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Fluss- korrektion nichtjedeAendnrung des natürlichen Wasser- Fischereiponizei N Q 15.
laufes verstehen, sondern nur eine solche, wodurch be- stehende Misstände in den hydraulischen Verhältnissen verbessert werden. Demgegenüber bildet das Wasser- werk eine Anlage. die zur Gewinnung der im Wasserlauf schlummernden Kräfte und der wirtschaftlichen Aus- nutzung dieser Kräfte erstellt wird. Mit einer solchen Anlage kann eine Flusskorrektion ) verbunden sein, diese ist ihr aber nicht begriffswesentlich, da es Wasserwerke gibt, die den Flusslauf durchaus intakt lassen. Die Tat- bestände der Absätze 3 und 4 sind sich also koordiniert und wenn der Art. 7 auch den erstem hätte erfassen wollen, so hätte er dies ausdrücklich gesagt. 5. -Der angefochtene Entscheid gründet sich endlich noch auf die Erwägung: sofern sich der Art. 7 der Ver- ordnung nur auf den Absatz 4 des Artikels 6 FG beziehe, treffe auf den vorliegenden Fall in Wirklichlkeit dieser Absatz und nicht Absatz 3 zu, weil das Nie der r i e d - werk tatsächlich kein Wasserwerk , sonderJi eine F I u. s s kor r e k t ion darstelle. Dabei gibt die Vorinstanz zu, dass es sich beim Niederriedwerk um eine Stauung zum Zwecke der Kraftgewinnung handle. Sie hält aber dafür, der Begriff des Wasserwerkes sei bei Erlass des Fischereigesetzes von 1888 ein anderer gewesen, weil damals die Ausbeutung der Wasserläufe zur Gewin- nung von elektrischer Energie noch nicht bekannt ge- wesen sei. Wieso aber eine Anlage am Flusse aus diesem Grunde, weil sie zur Erzeugung elektrischer Kraft dient. kein Wasserwerk mehr, sondern eine Flusskorrektion sein soll, wird nicht dargetan und lässt sich auch nicht ver- stehen. Auch bei elektrischen Werken bleibt ja das cha- rakteristische Merkmal der Wasserwerkanlage bestehen, wonach der Wasserlauf als Kraftquelle wirtschaftlich aus- genutzt wird. 6. -Nach alledem kann sich das streitige Verbot des Regierungsrates nicht auf den Art. 6 des eidgenössischen Fischereigesetzes und den Art. 7 der zugehörigen Ver- ordnung stützen. Indem der angefochtene Entscheid das AS 43 I -1917
tut, verletzt er diese bundesrechtlichen Bestimmungen und muss daher nach Art. i72 OG aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zunück gewiesen werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das; Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons. Bern vom 3. Februar 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen .. H. PATENITAXEN DER HANDELSREISENDEN TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS DE COMMERCE 16. Urteil des Kassationshofs vom 90 .. Februar 1917 i. S. Speck gegen Sta.a.tsanwaltBchaft des Kantons Luzern .. Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gemäss Art. 162 OG :: Umfang der erforderlichen Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. -BedeuJ.ung des Ausdrucks (/ i m G e - wer b e ver wen den nach Art. 1 P a t T G und. Art. 4 der zugehörigen bundesrätlichen VV v. 29. Nov. 1912. A. -Am 7. November 1916 suchte der Kassations- kläger Karl Speck als Reisender der Stempelfabrik von Gebr. G. E. Speck in Luzern mit einer (grünen) Gratis- Ausweiskarte, die er damals allerdings nicht auf sich trug,. in Willisau bei Witwe Stöckli, Handlung, Witwe Jost,. Schuhhandlung und Josef Gehrig, Uhrmacher, Bestel- lungen für Gummistempel aufzunehmen. Auf Grund dieses polizeilich gemeldeten Tatbestandes. Pateuttaxen er Handelsreisenden. N° 16. '. , ;
steUte das Statthalteramt Willisau gegen ihn StrafaI1tqlg wegen Uebertretung des BG etr. die PateJlttnxen der' Handelsreisenden vom 24. Jum 1892 (patTG),mdem es die Auftassung vertrat, er hätte zur erwähnte Tä:igkei einer taxpfiichtigen Ausweiskarte bedurft, weil die drei von ihm besuchten Geschäftsleute Gummistempel weder weiterverkauften, noch in ihrem Gewerbe verwendeten, und zwar das letztere insofern nicht, als zwischen dem Gewerbe oder Geschäftsbetrieb eines Krämers oder Schuhhändlers oder Uhrmachers und der Verwendung von Gummistempeln kein innerer -im weitern Sinne technischer -Zusammenhang bestehe, ein Gummi- stempel für solche Geschäfte keineswegs unentbehrlich sei. Das Amtsgericht von Willisau pfiichtete dieser Argu- mentation bei und erkannte mit U r t eil vom 6. D e - z e m b e r 1916 in Anwendung der Art. 1, 2 und 8 Pat TG: