Art. 4, 49 BV; tax exemption for church and parsonage buildings under cantonal law is limited to the buildings of state-recognized churches; no arbitrariness or unequal treatment. Tax privileges may be maintained only insofar as they serve public purposes and are linked to the cantonal church order (consid. 2-4). Freedom of religion and conscience does not entitle private religious associations to equal treatment with land churches in matters of ordinary taxation; the constitutional prohibition against taxes for cult purposes of another confession concerns only special cult taxes, not general property taxes (consid. 4). Where the cantonal authority nevertheless rules on the merits, a constitutional complaint against that substantive decision remains admissible notwithstanding an additional reference to the tax register's binding effect (consid. 1).
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
21. trrteU vom 31. lüi 1917
i. S. Bisohöfliche Kethod:atenkirche in der Schweis
gegen lern.
Blosser Nichteintretens-oder auf seine materielle Verfassungs-
mässigkeit nachzuprüfender Sachentscheid '1 Kantonale Ge-
setzesbestimmung (Bern), wonach Kirchen, Pfarrhäuser
u.s.w. von der Grundsteuer befreit sind. Angebliche Ver-
letzung von Art. 4 und 49 BV dadurch, dass dieselbe nur
auf Gebäude der Landeskirchen unter Ausschluss derj enigen
privater religiöser Genossenschaften angewendet wird.
A. -Durch Entscheid vom 22. Februar 1917 hat die
Finanzdirektion des Kantons
Bern als Rekursiustanz
in Vermögens-(Grund3teuern-) sachen auf das an sie
von der Bischöflichen Methodistenkirche in der Schweiz
gestellte Begehren :
Es seien die der genannten Kirche gehörenden,
im
Kanton Bern gelegenen kirchlichen Gebäude (Kirchen,
Kapellen, Betsäle, Vereinshäuser und Predigerwohnungen)
gestützt auf 2 Ziff. 2 des Vermögenssteuergesetzes von
1856 und 9 des Gemeindesteuergesetzes von 1867 sowie
AS 3 I -tUt1
tt
Art. 4, 49, 50 BV, Art. 83 und 85 KV (Glaubens-. Gewi- wissens-und Kultusfreiheit) als von der bernischen Grundsteuer befreit zu erklären . und von den Grund- steuerregistern des Staates und der Gemeinden zu strei- chen, verfügt:
BV bezw. die mit ihnen inhaltlich übereinstimmenden trt. 83, 85 KV verletzt. Die Gewährleistung der Freiheit I der religiösen Ueberzeugung und das Recht auf staat- ) licten Schutz der freien Kultusausübung schlössen nicht / den Anspruch in sich. dass die privaten religiösen Vereine d' in allen Beziehungen gleichgestellt wel en müssten Wie , die unter der staatlichen Gesetzgebung stehenden aner- kannten Land'3skirchen. Wenn vom Grundeigentum der Rekurrenten Steuern erhoben würden, so seien es einmal nicht Spezialsteuern. sondern die ordentlichen staatlichen Steuern; diesen gegenüber könne aber die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht angerufen werden, weil Glaubensansichten nicht von d, r Erfüllung der bürger- lichen Pflichten entbäI.den. Auch werde die Rekurrentin nicht deshalb besteuert, weil ihre Glaubensansichten von denjenigen der Landeskirchen abwichen, sondern weil die vom Gesetz für die Steuerbefreiung der Kirchen und Pfarrhäuser geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts müsse überdies der Rekurs schon ( aus for-
154 Staatsrecht. meIlen Gründen abgewiesen werden. Hätte die Rekur- rentin ihre Steuerpflicht bestreiten wollen, so hätte sie dies anlässlich der Hauptrevision des Grundsteuerregisters im Jahre 1906 tuu müssen. Nachdem sie damals keine : Einsprache gegen ihre Veranlagung erhoben, sei jenes ihr , gegenüber rechtskräftig und für solange unanfechtbar -1 geworden, als nicht der Grosse Rat eine neue Haupt- / revision beschliesse. ( 34 des Vermögenssteuergesetzes.) In den Zwischenjahren dürften Berichtigungen in den Grund3teuerregistern nur unter den Voraussetzungen des 31 ebenda, d. h. nur bei Aende:'ungen im Steuersubjekt oder im Bestande des Steuerobjekts, Neubauten, Repa- raturen u. s. w. vorgenommen werden und sei daher aucb nur noch insoweit ein Rekurs gegen die Besteuerung zu- lässig. Solche Veränderungen hätten aber hier im Jahre 1916 unbestrittenermassen nicht stattgefunden, weshalb auch die Grundsteuerschatzungskommissionen an den in Betracht kommenden Registereinträgen nichts geändert hätten. Das Nichteintreten auf die Bestreitung der Gemeinde- steuerpflicht (Disp. 2 des Entscheides) wird damit be- gründet, dass die Entscheidung hierübnr nach 13 des Gemeindesteuergesetzes in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichtes falle. B. -Gegen den Entscheid der Finanzdirektion hat die Bischöfliche Methodistenkirche in der Schweiz die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und festzustellen, dass der Kanton Bern nicht berechtigt sei, von dem im Kanton Bern liegenden kirchlichen Grundbesitz der Re- kurrentin (Kirchen, Kapellen, Betsäle, Vereinshäuser und Predigerwohnungen) die Grundsteuer zu erheben. Es wird , ausgeführt: a) Nach dem Wortlaut des 2 des Vermögenssteuerge- setzes sei für die Steuerbefreiung einzig die Zweckbestim- mung und Beschaffenheit des Grundstückes oder Ge-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2:.
bäudes und nicht etwa die Person des Eigentümers bezw. Steuerträgers massgebend. Das Gesetz verlange nicht, dass die Pfarrhäuser und Kirchen einer bestimmten Kor- poration gehörten, weshalb auch nichts darauf ankomme, ob die Rekurrentin eine Person des privaten oder öffent- lichen Rechts sei. Es genüge, dass sie die nämlichen Ziele verfolge wie die Landeskirchen und dass ihre Gebäude demnach auch dem gleichen Zwecke dienten wie bei jener. Dass das bernische Kirchengesetz, wenn es von Kirchen spreche, damit nur die Gebäude der Landeskirchen meine, sei richtig, aber unerheblich, weil der genannte Erlass sich eben überhaupt nur mit der Ordnung der Verhält- nisse der Landeskirchen befasse. Die Auffassung der Finanzdirektion wonach die Steuerexemtion des Art. 2 Ziff. 2 des Vermögensteuergesetzes nur den Kirchen und Pfarrhäusern der Landeskirchen zu Gute komme, sei demnach willkürlich und verletze, weil auf eine unzuläs- sige Begünstigung jener gegenüber den privaten Reli- gionsgesellschaften hinauslaufend, die Rechtsgleichheit. Der Versuch, die ungleiche Behandlung mit der besonderen rechtlichen Stellung der Landeskirchen zu rechtfertigen, gehe fehl. Die Vorrechte. der Landeskirchen -Befugnis zur Steuererhebung, Recht auf staatliche Besoldung der Geistlichen u. s .. w. -seien durch das Kirchengesetz festgestellt : der Anspruch auf Steuerbefreiung werde darunter nirgends, weder im Kirchengesetz noch in der sonstigen kantonalen Gesetzgebung erwähnt. Es dürfe daher diese Bevorzugung auch nicht in das Steuergesetz hineininterpretiert werden. Dies umsoweniger, als sie sachlich durchaus unbegründet wäre. Wenn 2 Ziff. 1 des Vermögenssteuergesetzes sogar das Eigentum des Staates nur insoweit von der Staatssteuer befreie, als es unmittelbar Staatszwecken diene, so folge daraus un- zweideutig, dass es sich auch in Ziff. 2 ebenda nicht um einen subjektiven Steuerbefreiungsgrund, sondern um einen solchen handle, der seine Ursache einzig in der Zweckbestimmung der betr. Grundstücke habe. Von
diesem Standpunkte aus müssten aber die kirchlichen Gebäude aller Religionsgesellschaften notwendig auf gleiche Linie gestellt werden. Ueberdies sei das Verhältnis der Landeskirchen und der Methodistenkirche zum Staat keineswegs ein so verschiedenes, dass es die beanstandete Ungleichheit zu stützen vermöchte. Die Rekurrentin dürfe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den Vergleich mit den Landeskirchen ruhig gewärtigen. b) Der angefochtene Entscheid verletze aber auch die in Art. 49, 50 BV und Art. 83, 85 KV gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, indem es als eine not- " wendige Konsequenz dieses Grundsatzes anzusehen sei, i dass die ve! chie J enI!.eligi(;msge !lschaf1 p. yon,Stnates i wegen . n Bezug, !! ihre ! ueryfli t ?lnicng lne r J! den mussten. Den AngehorIgender freIen Rehglonsg ll- schaften dürftenninht Lastnn allfnrlegt wnrden, die andere nicht zu tragerihätten, zUnllLd3.nnniclii; wenIL I die Erträgnisse dieser Belastung, wie es im Kanten Bern i der Fall sei, zum Teil gerade zu Gunsten der bevo.rzugten ,Beligionsgenossenschaften Vt:lfwe,p- :iet . würden. Das im letzten Absatz des Art. 49 BV ausgesprochene Prinzip würde illusorisch, wenn man es zuliesse, dass die Ausgaben der Landeskirchen in der Hauptsache aus den allgemeinen Staatssteuern bestritten würden,' statt dass man die Landeskirchen auf die Ausübung des Besteuerungsrechtes gegenüber ihren Angehörigen verweise. Allerdings ent- bänden Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten. Diese dürften aber auch nicht dazu benützt werden, um eine Glaubensgenossenschaft in Bezug auf die Steuerpflicht schlechter zu stellen als eine andere. Was die Gemeindesteuern betreffe, so behalte sich diE' Rekurrentin vor, die Frage, ob sie davon nicht gestützt auf die besondere, nur für die Besteuerung durch die Gemeinden geltende Vorschrift des 9 des Gemeinde- steuergesetzes befreit sei, eventuell auf dem ordentlichen Rechtswege durch dasVerwaltungsgericht entscheiden , . - ' Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 157 zu lassen. Heisse das Bundesgericht den Rekurs in Bezug auf die Staatssteuerpflicht gut, so werde dies nicht mehr nötig sein, weil nach 4 des Gemeindesteuergesetzes die für die staatliche Grundsteuer vorgesehenen Steuerbe- freiungsgründe auch für die Gemeindegrundsteuer gälten. C. -Die Finanzdirektion des Kantons Bern hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen und dabei erneut betont, dass eine Anfechtung der grundsätzlichen Steuer- pflicht im Jahre 1916 angesichts der Vorschriften der 31 und 34 Vermögenssteuergesetz, wonach die nach den Bestimmungen des Gesetzes festgestellte Grund- steuerschatzung bis zur nächsten Hauptrevision Geltung habe, nicht mehr zulässig gewesen sei. Nachdem die Finanzdirektion die Emsprache der Rekurrentin nicht nur aus materiellen, sondern euch aus dem erwähnten formellen Grunde abgewiesen habe, könne daher jene Frage zur Zeit auch nicht zum Gegenstande eines staats- rechtlichen Rekurses gemacht werden. Denn die Frist zum staatsrechtlichen Rekurse laufe stets von derjenigen Verfügung an, durch die der angeblich verfassungswidrige Zustand geschaffen worden sei ; sie könne nicht dadurch neu begonnen werden, dass der Rekurrent ohne bestimmte gesetzliche Veranlassung eine neue Verfügung über die rechtskräftig geW'ordene Tatsache zu erwirken suche. Im übrigen könne auch materiell aus dem im angefochtenen Entscheide angeführten Erwägungen von einer Verfas- sungsverletzung nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dahin, dass der Rekurs als unbegründet abgewiesen werde , sondern es sind auch in den Erwägungen die von der Rekurrentin gegen ihre Besteuerung vorgebrachten staatsrechtlichen Beschwerdegründe der Verletzung der Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissens-und Kultus- freiheit . einlässlich geprüft und als unstichhaltig zu- rückgewiesen worden. Eine solche Prüfung wäre über- flüssig gewesen, sofern dem Steuerbefreiungsbegehren von vornherein, selbst falls es an sich begründet gewesen wäre, wegen des ihm entgegenstehenden Grundsatzes der Rechtskraft des Grundsteuerregisters keine Folge hätte gegeben werden dürfen. Wenn die Finanzdirektion sie demnach vorgenommen hat, so muss daraus notwendig geschlossen werden, dass sie dem erwähnten steuerprozes- sualen Bedenken damals selbst im Gegensatz zu heute jene Tragweite nicht beimass. Es kann deshalb der Um- stand, dass sie in einem zweiten Teile ihrer Erwägungen die Bestreitung der Steuerpflicht als vom Standpunkte des kantonalen Steuerrechts verspätet erklärte, der Re- kurrentin das Recht nicht nehmen, den trotzdem darüber gefällten matedellen Entscheid auf dem Wege der staats- rechtlichen Beschwerde alsverfassungswidrig anzufechten. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2. - In der Sache selbst mag dahingestellt bleiben, inwiefern die der rechtsgeschichUichen Entwicklung und dem sonstigen Sprachgebrauch der kantonalen Gesetzge- bung entnommenen Argumente, welche die Finanzdirek- tion für die von ihr vertretene einschränkende Auslegung des 2 Ziff. 2 des Vermögennsteuergesetzes angeführt hat, schlüssig seien oder nicht. Selbst wenn man in dieser Hinsicht der Kritik der Rekurrentin beipflichten wollte, müsste der Vorwurf willkürlicher Gesetzesanwendung gleichwohl als unbegründet verworfen werden, weil sich jene Auslegung auf alle Fälle durch Erwägungen anderer Art stützen lässt. Aus dem verfassungsmässigen Grund- satze der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz folgt, dass Steuerprivilegien -und mit einem solchen hat man Gleichheit vor dem Gesetz. No 21. 159 es bei der Ausnahme bestimmter Grundstücke von der Grundsteuer zu tun -heute vom Staate nicht mehr nach freiem Belieben, zur Begünstigung bloss privater Interes- sen, sondern nur noch dann und insoweit gewährt werden dürfen, als dadurch öffentliche Zwecke, d. h. solche des Gemeinwesens selbst gefördert werden. Hievon ausgehend hat denn auch gerade das bernische Vermögenssteuer- gesetz den Kreis der steuerfreien Objekte sehr eng gezogen, indem es in 2 Zifi. 1 sogar die Liegenschaften des Staates von der Besteuerung nur dann ausnimmt, wenn sie unmit- telbar Staatszwecken dienen. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass bei der daran anschlies- send in 2 Ziff.2 statuierten Steuerbefreiung der Kirchen, Pfarr-und Schulhäuser und der Kranken-und Armen- spitalgebäude t) ein anderer Standpunkt habe eingenom- men werden wollen, sondern darf mit Grund angenom- men werden, dass auch hier der nämliche Gesichtspunkt wegleitend war, dass also die Steuerfreiheitausschliesslich wegen der vorausgesetzten Beziehung jener Gebäude zu staatlichen Zwecken vorgesehen wurde. Von einer solchen Beziehung lässt sich aber logischer Weise nur insofern sprechen, als der Staat kirchliche Aufgaben in den Kreis seiner Verwaltungstätigkeit einbezogen und damit den Organisationen, welche sie verfolgen, die Eigenschaft von Landeskirchen verliehen hat. Den privaten religiösen Vereinen, welche ausserhalb dieser staatlichen Organi- sation stehen und sich ihr entziehen, kann, mag ihr Wirken an sich noch so erspriesslich sein, ein solcher s ta a t I ich e Zwecke fördernder Charakter unmöglich zuerkannt wer- den, weil sie durch ihr Bestehen ja gerade der Zersplitte- rung der Landeskirchen in die Hände und damit den Absichten, welche den Staat bei deren Errichtung leiteten, entgegenarbeiten. Es vermag daher der Einwand, dass der Grund der Steuerbefreiung des 2 Ziff. 2 des Vermö- genssteuergesetzes in der Zweckbestimmung der betr. Objekte und nicht in der Person des Steuerpflichtigen liege, so richtig er an sich ist, nicht zur Gutheissung des
Rekurses zu führen, weil eben die Zweckbestimmung, welcher der Staat seine Förderung angedeihen lassen wollte, dabei zu weit gefasst wird. Solange dem Staate das Recht zusteht, bestimmte Konfessionen zur Landes- religion und ihre Einrichtungen zur Landeskirche zu erheben, kann ihm auch nicht verwehrt werden, die Tätigkeit der übrigen Religionsgenossenschaften als für ihn indifferent zu betrachten, soweit er sich nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sitt- lichkeit zum Einschreiten gegen dieselbe veranlasst sieht. Lässt sich demnach die restriktive Deutung, welche die Finanzdirektion dem 2 Ziff. 2 des Vermögenssteuer- gesetzes gegenüber dem Wortlaut gegeben hat, aus Zu- sammenhang und ratio des Gesetzes begründen, so kann aber in ihr eine Willkür und folglich auch eine gegen Art. 4 BV verstossende "materielle Rechtsverweigerung nicht gesehen werden. 3. -Auch die Rüge rechtsungleicher Behandlung ist unbegründet. Soweit sie sich darauf stützt, dass bei dieser Ordnung die privaten Religionsgesellschaften gegenüber den Landeskirchen steuerrechtlich benachteiligt würden, ist zu erwidern, dass die gemachte Unterscheidung sich eben nach dem Gesagtcn durch das verschiedene Verhält- nis beider zum Staate rechtfertigt. Und soweit darauf auf- merksam gemacht wird, dass die FinanzdirektioninBezug auf die Schulhäuser eine andere Auffassung vertreten und auch private Schulen wie das .Seminar Muristaiden und die neue Mädchcnschule in Bern als steucrfrei erklärt habe, ist der Vergleich deshalb unzutreffend, weil eben auch solche private Schulen in einem wesentlichen Masse dem staatlichen Zwecke der Volkserziehung dienen. Im übrigen ist klar, dass die anfechtbare Aunlcgung des Gesetzes gegenüber einem Steuerpflichtigen den anderen keinen Anspruch darauf geben kann, dass die gesetzlichen Vor- schriften auch zu ihren Gunsten in der nämlichen un- richtigen Weise gehandhabt werden. 4. -Was die Beschwerde aus Art. 49, 50 BV, bezw. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 161 Art. 83, 85 KV betrifft, so kann jedenfalls von einem Verstosse gegen die Kultusfreiheit hier von vorneherein nicht die Rede sein, da die Rekurrentin selbst mit Recht nicht behauptet, dass .g! A!1. !l !.rigen der Methodisten- kirche .-und nur sie, nicht die Religionsgenossenschaft als solche könnennals Träger der in deua,!lgeführten Ver- fassungsvorschriften gewährleisteten Individu"alrechte in Betrncht fallen -durch die angefochtene Besteuerung irgendwie in qnr Ausübung ihres Gottesdienstes beein- trächtigt. werden. Ebenso kann ine Verletzung der Glauben. : und Gewissensfreiheit im eigentlichen Sinne nicht in Betracht fallen, weil eine solche nach ausdrück- licher Vorschrift der Verfassung aus der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten, zu denen auch die Bezahlung der allgemeinen Steuern gehört,niemals hergeleitet werden kann. Aber auch die Berufung auf den letzten Absatz des , I Art. 49, wonach niemand zur Entrichtung von Steuern verhalten werden darf, die speziell für eigentliche Kultus- zwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht ange- hört, erhoben werden, gnhLtehl. Indem der Verfassungs- gesetzgeber in dieses Verbot nur die speziell zu Kultus- zwecken erhobenen Steuern einschloss, wollte er, wie aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung hervorgeht und vom Bundesgericht schon oft ausgesprochen worden ist, gerade dem historisch gewordenen Zustand, nach dem die Bedürfnisse der Landeskirchen zum wesentlichen Teile aus den allgemeinen Staatseinkünften gedeckt werden, Rechnung tragen und verhindern, dass die allge- 'meine Staats steuer von Dissidenten in einem Umfange angefochten werden könnte, der dem für kirchliche Zwecke verwendeten Teil ihres Erträgnisses entspricht. Der Einwand der Rekurrentin, dass der Grundsatz des Art. 49 Abs. 6 praktisch bedeutungslos würde, wenn man einen solchen Zustand duldete, ist daher unbehelf- lieh, weil eben die Verfassung die weitgehende Konse- quenz, welche der Rekurs aus dem Grundsatz der Glau- bens- und Gewissensfreiheit auJ steuerrechtlichem Gebiete
t62 Staatsrecht. ziehen möchte, bewusster Milssen im ausgesprochnnen Interesse des Institutes der Landeskirchen, zu deren Wf!- sen die finanzielle Unterstützung durch den Staat gehört. abgelehnt hat. 5. - Mit der Frage der Befreiung von den Gemeinde- steuern hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da die Rekurrentin den darauf bezüglichen Teil des Entschei- des der Finanzdirektion, der auf Ablehnung des Ein- tretens wegen Unzuständigkeit geht, nicht angefochten hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 22. t1rten vom as. Juni 1917 i. S. Pinchassow gegen Regierungsrat Zürich. In der Ungültigerklärung eines kantonalen Einbürgerungs- aktes ohne vorgängige Anhörung des beteiligten Bürgers liegt eine Verweigerung des durch Art. 4 BV garantierten rechtlichen Gehörs. . A. -Der Rekurrent Meier.Pinchassow von Buchara (Russisch Asien) erhielt am 20. August 1913, während er in Zürich niedergelassen war, die bundesrätliche Bewilli- gung, sich in der Schweiz einzubürgern. Kurz zuvor, am 16. August, hatte er sich in London mit Leonie Levy, einer deutschen Staatsangehörigen, trauen lassen. Unter Verschweigung dieses Ehebeschlusses erwirkte er so dann, im März 1914, die Aufnahme in das Bürgerrecht der zürcherischen Gemeinde Wülflingen (Gemeindebeschluss vom 8. März) und die Erteilung des zürcherischen Land- rechts (Beschluss des Regierungsrats vom 28. März). In der Folge kam es zwischen den Eheleuten Pinchas- sow-Levy zu einem eherechtlichen Prozess in welchem die zürcherischen Gerichte. ihre in London ingegangene Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. 163 Ehe auf die Klage der Frau und entgegen dem Stand- punkte des Mannes für rechtsgültig erklärten. Nach Beurteilung dieser Streitsache legte die I. Appel- lati.nskammer des Obergerichts dem Regierungsrat mit Schreiben vom 27. Juli 1916 unter Uebermittlung der Ak- ten die Prüfung der Frage nahe, ob Pinchassow, der sich fälschlicherweise als ledig ausgegeben habe, rechtmässig in das Gemeindebürgerrecht von Wülflingen aufgenommen worden sei. Der Regierungsrat holte zunächst eine Ver- nehmlassung des Gemeinderates 'Wülflingen ein und über- sandte sodann - unter Zustimmung zu der darin ver- tretenen Auffassung, es sollte die Einbürgerung der Ehe- leute Pinchassow-Levy auf Grund von Art. 12 des BG vom 25. Juni 1903 nichtig erklärt werden -die Akten dem schweiz. Politischen Departement. Dieses antwortete jedoch mit Schreiben vorn 5. März 1917, dass der Art. 12 des Bürgerrechtsgesetzes auf den Fall nicht anwendbar sei (weil nicht der Mangel einer der in Art. 2 des Gesetzes statuierten Voraussetzungen der Einbürgerungsbewil- ligung im Zeitpunkte ihrer Erteilung in Frage komme), dass dadurch aber die Befugnis des Kantons Zürich, die erfolgte Einbürgerung aus Gründen des kantonalen Rechts rückgängig zu machen, in keiner Weise beein- trächtigt werde. Hierauf fasste der Regierungsrat am 16. März 1917 ohne weiteres folgenden Beschluss: (! 1. Die Erteilung des Landrechts an Meier Pinchassow, Kaufmann, wird als ungültig erklärt und es fällt damit I) auch die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde I) Wülflingen dahin. I) II. Der Gemeinderat Wülflingen wird angewiesen, die dem Pinchassow ausgestellten Ausweispapiere (Heimat- schein, Familienschein, Dienstbüchlein, Bürgerrechts- I) urkunde etc.) einzufordern und zum Zwecke der Annul- )) lierung der Direktion des Innern einzureichen. Die Begründung geht dahin: In Ausfüllung einer Lücke des Gesetzes betr. das Gerreindewesen vom 27. Juni 1875, das keine Bestimmung darüber enthalte, ob und unter