Art. 43 BV; Art. 45 Abs. 6 BV; municipal taxation of domiciled non-citizens and relation to voting rights: Art. 43 para. 4 BV, insofar as it speaks of ‘all rights’, refers to public-law rights generally, but in tax matters it is concretized by Art. 45 para. 6 BV, which merely requires that the domiciled Swiss citizen be taxed like the local citizen. The Constitution does not establish a principle of congruence between political domicile and tax domicile, nor a necessary dependence of tax liability on voting rights. The allocation of municipal taxing powers in purely intra-cantonal situations is not regulated by Art. 43 BV; the provision on the place of voting cannot be extended to the place of taxation by analogy (consid. 2).
H. NIEDERLASSUNGSRECHT ETABLISSEMENT 24. T1rteU vom 8. Juni 1917 i. S. BcWeli gegen Einwohnergemein4e ltÖ1ÜZ u. Verwaltungsgericht Dem. Art. 4 3 A b s. 4 B V. Stellung des Nicht-Gemeindebürgers an seinem Wohnsitze in s t e u e r r e c h t 1 ich e r Hin- sicht. Politisches Stimmrecht und Steuerpflicht. A. -Der Rekurrent, Dr. phil. Paul Schädeli. ist als Chemiker in der eidg agrikulturtechnischen Anstalt auf dem Liebefeld bei Bern. die zur Gemeinde Köniz gehört, beruflich tätig, wohnt jedoch in der Gemeinde Bern. Von der Steuerpflicht wird er nur mit seinem Berufseinkommen betroffen. Für dieses hat ihn im Jahre 1914 die Einwohnergemeinde Köniz zur Versteuerung des Einkommens I. Klasse herangezogen, und zwar gestützt auf 4 des bern. Gentzes übet das Steuerwesen in den Gemeinden vom 2. September 1867, der die Staatssteuerregister als aller Regel nach auch für die Erhebung der Gemeindesteuer in persönlicher und sachlicher Hinsicht massgebend erklärt, in Verbindung mit 7 des bern. Gesetzes über die Einkommensteuer vom 18. März 1865, wonach das Einkommen aus einer Berufstätigkeit (Einkommen I. Klasse) an dem Orte geschätzt und in das Steuerregister eingetragen wird, wo der Sitz der Berufstätigkeit ist. Da Dr. Schädeli diese Steuerpflicht bestritt, belangte ihn die Gemeinde auf Bezahlung des Steuerbetrages l Gemeindesteuer) und Spendtelle l von zusammen
Fr. 75 Cts.) vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern. Hier wandte er ein. die fragliche Besteuerung Niederlaslungsfreiheit. N° 24. 185 . verstosse gegen Art. 43 BV, indem danach seine Wohn- sitzgemeinde Bern, in der allein er das Stimmrecht ausüben dürfe (BGE 38 I N° 77 S. 466 ff. und Monats. schrift für bern. Verwaltungsrecht XI S. 120 ff.) und tatsächlich ausübe, auch zum Stenerbezug ihm gegen .. über ausschliesslich berechtigt sei. Mit Urteil vom 3. November 1916 verwarf das Ver- waltungsgericht diesen Einwand und hiess die Klage der Gemeinde gut. Er zog, kurzgefasst, in Erwägung : Dem allerdings bestehenden Interessenzusammenhang zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht habe das ber- nische Recht dadurch Rechnung getragen, dass es (Gesetz vom 26. August 1861 betr. die Erweiterung des Stimmrechts in den Einwohner-und Burgergemeinden, 1 litt. 11 und 2 litt. 11), entsprechend seiner Verteilung der Steuerhoheit unter die verschiedenen Gemeinden, in denen ein Bürger an den öffentlichen Einrichtungen gleichzeitig interessiert sein könne, nämlich die Wohn- sitzgemeinde, die Gemeinde des Grundbesitzes und die Gemeinde des Erwerbsortes, auch ein mehrfaches Ge meindestimmrecht anerkannt habe. Dieser Zusammen- hang sei jedoch durch die geltende BV zerrissen worden, indem diese in Art. 43, nach dessen AtThlegung durch das Bundesgericht, das Stimmrecht in der Wohnsitz- gemeinde unabhängig von jeder SteuerIeistung garan- tiere und dessen anderweitige Ausübung schlechtweg verbiete (AS 38 I N° 77 S. 466 ff. und 41 I N° 9 S. 58 fl). Die Annahme des Beklagten aber, dass Art. 43 BV sich auch auf das Steuerrecht der Gemeinden beziehe, komme mit der bisherigen Anwendung der BV selbst in Wider- spruch und könne deshalb nicht als richtig anerkannt werden (zu vergl. Art. 43 Ahs. 3 mit Art. 46 Ahs. 2 BV). Denn bei Richtigkeit dieser Auslegung würde die ge- samte bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis - mit dem Steuerdomizil der gelegenen Sache für die Grundsteuer, dem Steuerdomizil der gewerblichen Nieder- lassung und demjenigen der Sommeraufenthalter -
186 Staatsrecht. ebenfalls bundesverfassungswidrig sein, eine Konsequen die jedenfalls nicht in der Absicht der erwähnten bundes- gerichtlichen Entscheide liege. B. -Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat Dr. Schädeli rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er lässt zur Begründung, neben dem Hinweis auf seine Rechts schriften im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. in längeren Ausführungen wesentlich noch vorbringen: Wenn Art. 43 Abs. 4 BV dem niedergelassenen Schweizer bürger an seinem Wohnsitze alle Rechte der Gemeind bürger -mit ausdrücklicher Ausnahme des Mitanteils an Bürger-und Korporationsgütern und des Stimmrechts in rein bürgerlichen Angelegenheiten -einräume, so sei dieser Bürger dadurch hinsichtlich seines Gemeind rechts in Obliegenheiten und Befugnissen auf die Gemeinde seines Wohnsitzes hingewiesen. An diesem Orte habe er sein Gemeinderecht auszuüben, zu leisten und zu beanspruchen. Was zum Institut des Gemeind rechts gehöre, setze der Kanton fest. Nach bernischem Gesetze bilde das Gemeindesteuerrecht einen Teil des Gemeinderechts. Da es nun in Art. 43 BV vom Recht in Gemeindeangelegenheiten nicht ausgenommen sei. so habe der Rekurrent als-in Bern niedergelassener Schweizerbürger ein durch die BV garantiertes Recht auf Entrichtung seiner Gemeindesteuer -jedenfalls der Einkommensteuer -an die Gemeinde seines Wohn- sitzes, und der gegenteilige Entscheid des Verwaltung gerichts verletze dieses Recht. Gegenüber dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass nach der Theorie des Rekurrenten die bundesgerichtIiche Doppelbesteuerungs- praxis nicht haltbar wäre, sei zu bemerken, dass hier eine rein innerkantonale Steuerfrage vorliege, für welche die Grundsätze jener Praxis nicht bindend seien. C. -Sowohl die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Köniz, als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Niederlasmngsfreiheit. No 24. .,1 .... Bern haben Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führen, des nähern aus, dass Art. 43 BV sich nur auI die politi':" sehen Rechte, nicht auch auf die Steuerpflicht beziehe .. Das Bundesgericht zieht in E.rwägung: Zwar ist in Abweichung vom Standpunkte des Ver- waltungsgerichts anzunehmen, dass der Abs. 4 des Art. 43 BV mit dem Ausdruck (I alle Rechte nicht nur die poIi tischen Rechte, von denen speziell die Abs. 2, 3, 5 und 6, handeln, sondern die Gesamtheit der aus der Eigenschaft als Schweizerbürgerfliessenden öffentlichen Rechte, d. h die staats-und verwalbmgsrechtlichen Befugnisse übec-:
haupt. bezeichnen will (vergl. hierüber BURCKHARDT. Kommentar zur BV, 2:. Aufl., S. 371 ff., und WERNER BLOCH, Ninderlassungsncht der Schweizer, in Ztschr. f. schweiz. Recht, 45 (1904) S.401 ff.). So aufgefasst, wird jene Bestimmung jedoch mit Bezug auf das Steuerwesen noch besonders präzisiert durch die Vorschrift in Art. 45- Abs. 6 BV, wonach die Wohnsitzgemeinde den nieder- gelassenen Schweizer nicht anders besteuern darf als den Ortsbürger. Es kann-also aus Art. 43 Abs. 4 BV in steuer- rechtlicher Hinsicht. jeQenfalls nichts anderes abgeleitet werden, als was Art; 45 Abs. 6 ausdrücklich vorschreibt, nämlich die Gleichstellung der niedergelassenen Schwei- zerbürger (zu denen nach feststehender Praxis: AS 38 I N° 77 S.473ff., auch die ausserhalb ihrerHeimatgemei'nde niedergelassenen Kant()Mbürger zu rechnen sind) mit den Gemeindebürgern. Das Steuerrecht selbst, insbesondere die hier in Frage stehende Abgrenzung der Steuerhoheit der Wohnsitzgemeinde gegenüber derjenigen anderer Ge- meinden, regelt die BV für in n er kantonale Verhält-: -nisse, wie sie beim R-ekurrenten vorliegen, nicht, sondern' befasst sich damit, mch Art. 46 Abs. 2 und den gestützt hierauf durch die Praxis entwickelten Grundsätzen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nur bei interkanto- nalen VerhäItnissen; Eine notwendige Wechselbeziehung
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zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht. derart, dass das Stimm!'echt die Steuerpflicht bedingen und diese umge- ehrt Jenes voraussetzen würde (wovon die Argumenta- tIOn des Rekurrenten im Grunde ausgeht), ist in der BV überhaupt und speziell in Art. 43 nicht anerkannt. Der Art. 43 BV verweist für die Ausübung des Stimmrechts ausdrücklich auf die Vohnsitzgemeiude, enthält aber eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Steuer- eistung nicnt, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt m s. mcht gefunden werden kann. Zudem liegt eine gleIchartIge Regelung des Stimmrechts und der Steuer- pflicht, was den Ort ihrer Betätigung betrifft, auch nicht etwa zwingend in der Natur der Sache. Vielmehr treffen e Z:veckmässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht fnr le Beschränkung. der Stimmrechtsausübung auf die lefur verfassullgsmässig angewiesene Wohnsitzgemeinde InS Feld geführt hat (AS 38 I N° 77 S.476 f.), auf die Er- fullung der Steuerpflicht nicht zu, ondern es ist die gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer Gemeinde ohne praktische Nachteile möglich und tat- sächlich in der Steuergesetzgebung wohl allgemein unter bestirnmten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für die Vnrnemung des fraglichen Zusammenhang::. zwischen StImmrecht und Steuerpflicht. auch schon den Entscheid des Bundesrates vom 20. August 1897 i. S: Regli u. Ge- nossen : v. SALlS, Bundesrncht III N° 1157 S. 273.) Da nUll unbestritten ist, dass auch ein auswärts woh- llnnder B ü r ger der Gemeinde Köniz daselbst gemäss der emschlägigen kantonalen Gesetzgebung in gleicher Weise zur Einkommen versteuerung herangezogen würde, wie der Rekurrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver- letzung des Art. 43 BV nach dem Gesagten ohne weiteres als unbegründet... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. N° ;0;'. löli BI. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 25. Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. Ea.utle-La.ngenaggar gegen La.ndamma.nn und Standaskommission Appenzall I.-Bb: und .Bezirksrat Appenzell, eventuell Landessteuerkommission Appenzell A,-Bh. Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrekursen. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges .nicht erfor derlich. Begriff der kantonalen Verfügung nach Art. 178 Zif. 1 OG. -Unzulässigkeit, vor dem Verbot der inter- kantonalen Doppelbesteuerung, des Bezugs der G run d- s t e u er des K a n ton s A p P ' n z eIl I.-R h. auch vom Werte der Hypothekarbelastung, sofern der hierauf entfallende Steuerbetrag zufolge ausserkantonalen Wohn- sitzes des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen nicht, wie das kantonale Recht es vorsieht, auf diesen abgewälzt werden kann. A. ---Die Rekurrent in , Witwe Hautle-Lallgenegger, besitzt ein im Jahre 1916 auf Grund der Erbteilung mil ihren Kindem um 15500 Fr. übernommenes Heim- wesen inl Mösel' in Gais, das sich über das Gebiet der beiden Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A.-Rh.) und Appenzell (KL Appenzell I.-Rh.) erstreckt und für insgesamt 6996 Fr. mit Hypotheken (Zeddeln) belastet ist. Zeddelgläubiger sind die in Gais wohnhaften Kinder Hautle. Laut SteueraJlzeige der Gemeindekallzlei Gais vom 9. Dezember 1916 wurde Witwe Hautle-Langenegger, gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission des Kantons Appenzell A.-Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuer- pflichtigen Vermögens ins Steuerregister eingetragen. Diese Taxation beruht auf folgender Rechnung der