Art. 178 Ziff. 1 OG; Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Doppelbesteuerung und Berechnung der Steuerfrist: In Doppelbesteuerungssachen ist der staatsrechtliche Rekurs rechtzeitig, wenn er nach Anrufung der kantonalen Oberbehörden innert Frist gegen deren Entscheide erhoben wird; die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich. Eine untere kantonale Steuerverfügung bleibt eine kantonale Verfügung im Sinne von Art. 178 Ziff. 1 OG. Bei kantonalen Grundsteuern, welche den Schuldner berechtigen, den auf die Hypothek entfallenden Steueranteil auf den Grundpfandgläubiger abzuwälzen, ist bei interkantonalem Wohnsitz des Gläubigers der dem kantonalen Gebietsanteil entsprechende proportional verlegte Hypothekarschuldbetrag vom steuerbaren Liegenschaftswert abzuziehen; andernfalls würde der Eigentümer stärker belastet als das kantonale Recht es vorsieht und es läge eine unzulässige Doppelbesteuerung vor (consid. 1-2).
Staatsrecht, zv:ischen Stinnmrecht und Steuerpflicht, derart, dass das StImm:'echt dIe Steuerpflicht bedingen und diese umge- ehrt Jenes voraussetzen würde (wovon die Argumenta- ,lOn des Rekurrenten im Grunde ausgeht), ist in der BV uberhaupt und speziell in Art. 43 nicht anerkannt. Der Art. 43 BV verweist für die Ausübung des Stimmrechts ausdrücklich auf die Vohnsitzgemeinde, enthält aber eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Steuer- eistung nicht, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt m s. nicht gefunden werden kann. Zudem liegt eine gleIchartIge Regelung des Stimmrechts und der Steuer- pflicht, as den Ort ihrer Betätigung betrifft, auch nicht etwa zWll1gend in der Natur der Sache. Vielmehr treffen e Z:veckmässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht fnr le BeschränkunK der Stirnmrechtsausübung auf die lefur verfassungsmässig angewiesene Wohnsitzgemeinde lnS Feld geführt hat (AS 38 I N0 77 S.476 f.), auf die Er- fullung der Steuerpflicht nicht zu, liondern es ist die gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer Gemeinde ohne praktische Nachteile möglich und tat- sächlich in der Steuergesetzgebung wohl allgemein unter bestnmten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für die Vnrnemung des fraglichen Zusammenhang::. zwischen StImmrecht und Steuerpflicht. auch SChOll den Entscheid des Bundesrates vom 20. August 1897 i. S: Regli u. Ge- nossen : v. SALIS, Bundesrecht III N0 1157 S. 273.) Da nun unbestritten ist, . dass auch ein auswärts woh- ll:-ndm' . .:s.ü I' ger der Gemeinde Köniz daselbst gemäss der emschlaglgel1 kantonalen Gesetzgebung in gleicher Weise zur Einkommen versteuerung herangezogen würde, wie der Rekurrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver- letzung des Art. 43 BV nach dem Ge agten ohne weiteres als unbegründet... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. No ;,I; . lö9 BI. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 25. 'Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. IIa.utle-La.ngenegger gegen Landammann und Standeskommission Appenzell I.-Rh und Bezirksrat Appenzell, eventuell Landessteuerkommission Appenzell A.-Rh. Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrekursen. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erfor- derlich. Begriff der kantonalen .) Verfügung nach Art. 178 Zif. 1 OG. -Unzulässigkeit, vor dem Verbot der inter- kantonalen Doppelbesteuerung, des Bezugs der G I' U n d- s te u er des K an ton s A p P (' n zell I.-R h. auch vom Werte der Hypothekarbelastung, sofern der hierauf entfallende Steuerbetrag zu folge ausserkantonalen Wohn- sitzes des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen nicht, wie das kantonale Recht es vorsieht, auf diesen abgewälzt werden kann. A. - . Die Rekurrentill, Witwe Hautle-Langenegger. besitzt ein im Jahre 1916 auf GruHd der Erhteilung mil ihren Kindern um 15500 Fr. übernommenes Heim- wesen inl Möser in Gais, das sich über das Gebiet der heiden Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A.-Rh.) und Appenzell (Kt. Appenzell I.-Rh.) erstreckt und für insgesamt 6996 Fr. mit Hypotheken (Zeddeln) belastet ist. Zeddelgläubiger sind die hl Gais wohnhaften Kinder Hautle. Laut SteueraJlzeige der Gemeindekanzlei Gais vom 9. Dezember 1916 wurde Witwe Hautle-Langenegger, gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission des Kantons Appenzell A.-Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuer- pflichtigen Vermögens ins Steuerregister eingetragen. Diese Taxation beruht auf folgender Rechnung der
Landessteuer-Kommission : An Aktiven seien 17100 Fr. vorhanden (nämlich in Ga i s : Liegenschaftswert 10 500 Fr. und bewegliches Vermögen 1600 Fr., somit total 12 100 Fr., und in A P pe n zell: Liegenschafts- wert nach dortiger Verkehrswertschatzung, laut Mit- teilung der Landeskanzlei von Appenzell L-Rh. vom 21. November 1916, 5000 Fr.) ; ihnen ständen die Hypo- thekarIasten von 7000 Fr. gegenüber; deren propor- tionale Verlegung im Sinne ,der bundesgerichtIichen Praxis ergebe für Gais eine steuerpflichtige Rein ver- mögensquote von 7150 Fr. oder rund 7000 Fr. Anderseits brachte die Landeskanzlei von Appenzell I.-Rh. der Witwe Hantle-Langenegger mit Zuschriften vom 19. Dezember 1916 zur Kenntnis, da. s die Steuer- schatzungskommission das Kataster ihres Innerrhoder Grundbesitzes aui den bisherigen Ansätzen, die einen Gesamtbetrag (für 8 verschiedene Parzellen) von 6150 Fr. ausmachen, belassen habe, mit ilem Zusatz, dass gegen diese Beschlüsse innert 10 Tagen 'Berufung an die Standes- kommission geschehen könne. Das fragliche Kataster. hat steuerrechtIich folgende Bedeutung: Gemäss Art. 9 KV erhebt der Kanton Appenzell I.-Rh. zur Führung des Staatshaushaltes nach Erfordernis eine (! Grund- steuer , und als Grundlage fiir deren Erhebung gilt laut Art. 2 des einschlägigen Grossratsreglements vom 29. November 1904 (! die amtliche Schatzung von allen im Kanton liegenden Immobilien)), und zwar so, dass zwei Dritteile dieser Schatzung (! als sog. Kataster)) in die Steuerpflicht fallen. Ferner hatte Witwe Hautle Langenegger schon am 8. November 1916 vom Bezirksrat Appenzell eine in der Folge am 2. März 1917, berichtigte Bezirkssteuer- rechnung pro 1916 erhalten, deren Forderung nach dem Verkehrswert ihres Innerrhoder Grundbesitzes (8775 Fr. für 7 ihrer 8 Parzellen) bemessen ist. Mit Eingabe vom 4. Januar 1917 liess Witwe Hautle- Langenegger durch ihren Sohn bei der Standeskommis- DOpp'-lli,, teuerung. N° 25.
sion von Appenzell I.-Rh. unter Bezugnahme auf d.ie Katastersteueranzeigen vom 19. Dezember 1916 em Gesuch um nochmalige Erwägung der Katasteransätze stellen mit der Begründung, ihr steuerbares Vermögen betrag nach Teilrodel der Gemeindekanzlei Gais 1.0 1 9 Fr. 33 Cts.; hievon sei sie nach Gais steuerpflIchtig mit 7000 Fr. ; sie könne deshalb nach Appenzell nur noch mit dem Restbetrag von 3159 Fr. 33 Cts. steuer- pflichtig erklärt werden, ansonst Doppelbesteuerung einträte, was sie nicht anerkenne. Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell L-Rh. antwortete:1 mnt Sch:-eiben vom 10. a nuar 1917, die SteuertaxatIon 111 GalS und der dOl.1Ige Erbteilrodel berühre den Kanton Appenzell I.-Rh. meht. Hier werde Witwe Hautle nur soweit besteuert, als ihr Innerrhoder Grundbesitz in die Katastersteuer auf- genommen sei. Die Kataste:steuer ei eine Grmnd steuer, die als solche da zu entnchten seI. wo der. Grm.d- besitz liege. Wenn eine Doppelbesteuerung erntreLCll sollte, so läge sie in Gais. Uebrigens sei die Innerrhoder Katasterschatzung auf total 6150 Fr. nicht beanstandet worden. . Schon früher hatte Witwe Hautle Langenegger nut Rücksicht auf die Steueransprüche der Innerrhoder Behörden auch in Appenzell A.-Rh. wegen des Steuer- ansatzes reklamiert. Ihr Rekurs wurde jedoch vom Regierungsrat, laut Anzeige des Ratsschreibers an ie vom 21. Februar 1917, abgewiesen md ihre Taxation mit 7000 Fr. bestätigt. B. -Mit Eingabe vom 7. März 1917 hat Witwe Hautle Langenegger gegen ihre Steuerveranlagung durch Land- ammann und Standeskommission von Appenzell I. Hh., sowie den Bezirksrat AppenzeH den staatsrechtlIche: Rekurs an das Bundesgericht, wegen bundesrechtswI- driger Doppelbesteuerung, ergriffen. Sie lässt ausfünren : Wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen nach AnlnltUJ1g des bundesgerichtlichen Entscheides i. S. Stnckcr-
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Müller (AS 39 I N° 103 S."570 fi.) verteilt werde, so entfalle auf Ausserrhodel1 ein Betrag von 7000 Fr. und auf Innerrhoden ein solcher von 3000 Fr. pie Forderung sowohl der Inl1errhoder Katastersteuer von 6150 Fr. als auch der Appenzeller Bezirkssteuer von 8775 Fr. habe deshalb eine unzulässige Ueberbesteuerung zur Folge. Auch würde die Erhebung jener Katastersteuer insofefll Hoch eine besondere Härte in sich schliessen, als nach innerrhodischem Recht der Katastersteuerpflichtige die ausgelegte Steuer seinem Zeddelkreditor abziehen dürfe, wnlhrend Ausserrhoden, wo die Rekurrentin wohne und die Zeddel auf ihrem Heimwesen errichtet worden seien, dies nicht gestatte. Die Steuereinschatzung der Rekur- rentin durch die innerrhodischen Behörden auf 6150 Fr. bczw. 8775 Fr. sei um so weniger verständlich, als die Landeskanzlei von Appenzell I-Rh der Landessteuerkom- mission von Appellzell A-Rh am 21. November 1916 noti- fiziert habe, dass der Verkehrswert der Liegenschaft HuutIe-Lallgcnegger auf innerrhodischem Territorium 5000 Fr. ausmache. Es werde beantragt, Landammann Ulld StalldeskommissioH VOll Appenzell I-Rh und der Bt'zirksrat Appenzell seien gehalten, die Rekurrenlin für ihren Liegeuschaftsbesitz ill IULlerrhoden mit 3000 Fr. in der Vermögenssteuer anzulegen. C. -Landammann und Standeskommissioll des Kan- lons Appenzell I-Rh haben in ihrer Vernehmlassung um Schutz des Inllerrhoder Stl:!ueranspruches ersucht. Die 'erfassungsmässige Grundsteuer vom innerrhodischen Grundbesitz sei, wird eingewendet, !lach allgemeinem Grundsatz auch VOll Nichtkantonseinwohnern in Inner- rhodell zu entrichtelI. Wenn die Rekurrcntin dabei flell ihre Liegenschaft belastenden Schuldbetrag nicht in Abzug bringeH könne, 50 sei sie einfach deIr im Kantol! wohnenden Steuerpflichtigen gleichgestellt. Dasselbe geIte ferner auch hinsichtlich des Steuerabzugs am Kapi- talzins ; denn die RekuITentin könne den Abzug einem im Kanton wohnenden Zinsgläubiger gegenüber vor- Doppelbesteuerung. N° 25. . 193 nehmen, so gut wie der Kantonseillwohner, un dieser müsse gleich ihr zinsen und steuern, wenn er semeKa- tastertitel anderswie hinterlege. Die Rekursbehauptung endlich, der Verkehrswert der Liegenschaft Hautl -Lan genegger betrage laut Bericht der Lnlldesnllnlel .vom 21. November 1916 nur 5000 Fr., seI dalull nchtlgzu- stellen, dass sich jener Bericht Hur auf das I-Ianptgrun stück (N0 539/441) beziehe, das in der Katasnnerung ml 3500 Fr. figuriere, während die Besteuerung Im ganzeH Grundstücke umfasse, wie aus den Katasterscnatzullgs anzeigen vom 19. Dezember 1916. ersic?t?ch" e . , " Der Bezirksrat Appenzell bestreItet dIe ZulassIgkell du. staatsrechtlichen Rekurses gegenüber dem Benirk5 leuer anspruch, weil dieser mangels vorgänner Welterzlel1Uni des bezirksrätlicheü Entscheides an dIe StaIldenkomnus sion nicht auf einer kantonalen Verfügung 1m SllI1H' des Art. 178 Zifi. 1 OG beruhe. D. -Replizierend hat die Hekurreutin ihr.eIl Stan - punkt bezüglich der kantonale!1 Steuer Hoch naher dah: !' präzisiert. dass Inll errho den, mdem es den . olleJl We, der auf seinem Gebiet liegenden Grundstucke henall ziehe, auch die Hypothekartitel besteuere. WähneJld .dIehe als bewegliche Vermögen nach der bundenenchthchnTl Praxis da, wo der Gläubiger seinen W?hnsltz habe, also hier in Ausserrhoden, zu versteuern Selen. Gegenüber der bezirksrätlichen VernellmlansUllg b merkt sie, die Bezirkssteuern beruhten auf der AntonOI: lc der Bezirksgemeinden, und es bestehe deshalb kewe l'v!og- lichkeit der Weiterziehung eilles Bezirkssteuereutschcldes an die Kantonsbehörde. E. -In ihrer Duplik erwidem Landammann un.d StandeskoIDmissioIl von Appenzell I-Rh noch, dass le kantonale Katastersteuer nicht die HypothekartItel erfasse, sondern auf den Grundbesitz als solchen gelegt und als Grund-oder Objektsteuer auch nach d,em bundes- gerichtlichen Entscheide i. S. tricker-Müller (Erw. 5) ohne Schuldenabzug zulässig seI.
194 Staatsrecht. Der Bezirksrat AppenzeI1 hat auf die Erstattung eine. Duplik verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Sache selbst fällt in Betracht : Allerdlllgs hat das Bundesgericht i. S. Stricker-Müller (AS. 3 I N0 103 Erw. 5 S. 581) und in der seitherigen PraXIS eme Grundsteuer als vom Liegenschaftswert ohne SchuldeIl- abzug erhobene reine Objektsteuer, im Gegensatz zu dcr den proportionalen Schuldenabzug erfnrdernnell allg meinen Reinvermögenssteuer, für zuläSSIg erklart. Allclll bei der Grundsteuer des Kantons Appellzell I-Rh handelt es sich insofern n ich t um eine solche Objektsteuer, als dabei die Hypothekarschulden in der Weise berücksich- tigt werden, dass nach Art. 163 Abs. 2 und 3 EG z. ZGB (wie früher schon nach Art. 17 des Zeddelgesetzes vom 27. April 1884) der Hypothekarschuld 1er berecIllig ist, den der hypothekarischen Belastung semes GrundbesIlnes entsprechenden Teil der Steuer vom Hy .oth.ekarzl11s abzuziehen und so auf den Grundpfandglaublger ab- zuwälzen. Mit dieser Grundsteuer wird also in Wirklich- keit der Grundeigentümer nur für den Nettowert des Grundbesitzes und daneben der Grundpfandgläubiger für den Kapitalbetrag seiner Grundpfandforderung besteuer . Nun ist aber die Erhebung dieser letzteren .Steuer,. WIe das Bundesgericht durch Urteil vom 2. JulI 1915 1. S. Mühlmann gegen Appenzell I-Rh (AS 41 I N° 2? Erw. 1 S. 187 ff.) festgestellt hat, im Falle des WohnsItzes der Grundpfandgläubiger in einem andern Kanto bundes- rechtlich unstatthaft, indem sie gegen den durch dlebunnes gerichtliche Praxis für interkantonale Steuerverhä1tnlsse aufgestellten Grundsatz verstösst, dass grundpfandver-
icherte Forderungen arn Wohnsitz des Gläubigers zu versteuern sind. Das hat zur Folge, dass in einem sol- chen Falle -wie er hier vorliegt, da die Grundpfand- gläubiger der Rekurrentin in Gais, Kanton Appenzell A.-Rh., wohnen -die fragliche Grundsteuerquote auch vom Grundeigentümer nicht erhoben werden darf. Denn anders müsste e r diesen Steuerbetrag, dessen Ueberwälzung sich die Grundpfandgläubiger von Bundes- rechts wegen nicht gefallen zu lassen brauchen, an sieh tragen und würde dadurch zufolge der interkantonalen Beziehung des Steuerfalles stärker belastet, als ohne diese und als das kantonale Steuerrecht selbst es an sich vorsieht. Deshalb kmm die streitige Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Appenzell I. Rh. vor dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung in der Tat nicht bestehen: Vielmehr müssen bei Bestimmung des Vermögenswertes. für den die Rekurrentin grund- steuerpflichtig ist, von dem hiefür an sich massgebenden Schatzullgswert ihres Grundbesitzes die darauf haftenden Hypothekarschulden in Abzug gebracht werden. Zu diesem Zwecke ist zunächst eine dem vollen Wert des. Grundbesitzes entsprechende Verlegung seiner einheit- lichen Hypothekarbelastung auf die beiden kantonal geschiedenen Teile vorzunehmen, und zwar in der Weise, dass als voller Liegenschaftswert für jedes Kantons- gebiet die dortige amtliche Schatzung in Betracht gezogen wird, wobei immerhin g lei c h art i g e Schat- zungen der beiden Kantone (sei es die Schatzungen des Verkehrl"wertes oder eines in bestimmtem Sinne davon abweisenden besondern Katasterwertes) einander gegenübergestellt werden müssen. Mit diesen Schat- zungen als solehen hat sich aber das Bundesgericht nicht zu befassen. Es ist daher nicht in der Lage, die angefochtenen Steueransprüche des Kantons Appen- zell I.-Rh. und des Bezirks AppenzelI nach dem Verlangen der Rekurrentin direkt ziffermässig zu berichtigen, sondern muss sich zur Zeit darauf beschränken, den Doppelbesteuerung. N° 26. Steuerbehörden unter Aufhebung ihrer streitigen Taxa- tionen hiezu die vorstehende grundsätzliche Anleitung zu geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Steuerbehörden des Kantons Appenzell I.-Rh. (L3'j- dammann nnd Standeskommission sowohl, als auch der Bezirksrat Appenzell) pflichtig erklärt werden. hei Besteuerung der dem Gebiet von Appenzell I.-Rh. aJig hörenden Teile des Lieger.schaftsbesitzes der Rekurren1m den proportional darauf entfallenden Betrag der Hyp ) thekarschulden vom Kataster-bezw. Verkehrswerte tlI Abzug zu bringen. 26. 'O'rteU vom 20. September 1917 i. S. Bank in Baden gegen Aargau. Die Besteuerung des Vermögens einer Aktiengesellschaft an deren Sitz verst össt auch dann ni c h t gegen Art. 46 Ab s. 2 B V wenn das bewegliche Vermögen der Gesellschaft zum Zwncke seiner Verwaltung und Liquidation an einem Ort ausserhalb des Sitzkantons verbracht worden ist. A. -Im Frühjahr 1915 beschloss die Generalversamm- lung der (! Bank in Baden t , einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Baden und einer Filiale in Zürnch, ihr Knnto. Korrent-Geschäft in der Hauptsache an dIe Aargamsche Kreditanstalt in Aarau abzutreten und den eigenen Betrieb auf die Liquidation der von der Kreditanstalt nicht übernommenen Konti und des Wertschriften- Portfeuilles zu beschränken. Diese Geschäftsabtretung führte dazu, dass die Aargauische Kreditanstalt in Baden. im bisherigen Gebäude der Bank in Baden, eine Filiale eröffnete und für deren Betrieb das Personal der Bank in Baden übernahm. Anderseits übertrug die Bank in