- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
29. Auszug a1111 dem l1rten des Bundesstrafgerichts
vom 18. Juni 1917 i. S. Schweizerillche Bundesanwaltschaft
gegen Mühlemann und Mitbeteiligte.
Begriff der Bestechung nach Art. 56 BStrR. Verhältnis zum
Tatbestand des Art. 53 litt. a ebenda. Amtspflichtver-
letzung nach Art. 53 litt. I, I. c. liegend in der nachträglichen
Annahme von Belohnungen (Geschenken) für bereits
erfolgte, an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlungen.
Anwendbarkeit der angeführten-Bestimmungen auch auf
provisorische Beamte. -Konfiskation der auf diesem Wege
oder durch Bestechung erlangten Gelder bezw. der an deren
Stelle getretenen Werte zu Handen der Eidgenossenschaft.
Ernst Mü hlemann von Aefllgen (Bern) ist vom Bundes-
strafgericht zu einem Jahre Gefängnis, 5000 Fr. Busse und
drei Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht verurteilt
worden,
weil er von einer Reihe Geschäftsleuten Geld-
SUlllmtm von zusammen über 200,000 Fr. als Belohnung
dafür angenommen hatte, dass er ihnen in seiner Stellung
als provisorischer Beamter der Handelsabteilung des
eidgen. Politischen Departements Auskünfte
und Rat-
schläge über Möglichkeit und Zulässigkeit der Ausfuhr
gewisser Waren
nach bestimmten Ländern, Personen,
welche die betr. Ware vorrätig hatten oder zu kaufen
suchten und dergI., erteilt und so die Durchführung
für sie vorteilhafter geschäftlicher Transaktionen er-
leichtert
hatte. Soweit die Belohnung zum voraus
zugesichert worden war, erblickte das Gericht
darin
den Tatbestand der Bestechung nach Art. 56 BStrR,
soweit sie lediglich nachträglich ohne vorherige Zusi-
cherung gegeben worden war, denjenigen
der Amts-
pflichtverletzung nach Art. 53
litt. f ebenda. Wegen
der Fälle
der ersteren Art wurde neben Mühlemann
auch der Geber des Geldes, Ernst Dauer, Kaufmann
von Heilbronn als Mitschuldiger i. S. von Art., 56 Abs.
BStrR mit vier Monaten Gefängnis, 10,000 Fr. Geld-
busse und Landesverweisung auf die Dauer von drei
Jahren bestraft.
Als weitere Folge der Verurteilung ist gegenüber
Mühlemann ausserdem die Konfiskation der angenom-
menen Gelder, bezw. der Wertschriften, die er daraus
erworben
hatte und der Forderung aus einem damit
einem Dritten gemachten Darlehen verfügt worden.
Aus den Entscheidungsgründen.
- -Art. 56 B
Str R bezeichnet als Bestechung
das
Versprechen oder Einräumen von Geschenken
oder andern Vorteilen an einep. Beamten oder An-
gestellten des Bundes,
um sein VerhaItnn in seiner
amtlichen oder Dienststellung zu bestImmen. Der
Beamte der
ein solches Anerbieten annimmt, ist als
Haupttinter, derjenige von dem es ausgegangen ist, als
Mitschuldiger zu bestrafen. Das Gesetz beschränkt dem-
nach den Begriff der Bestechung
auf die Zusicherung
einer Belohnung für ein k ü n f ti g es Tun oder Unter-
lassen des
Beamten; denn nur unter dieser Voraus-
setzung
kann er durch sie zu seinem Verhalten be-
stimmt ) werden. Auch straft es nicht die Bestimmung
zu irgendwelcher Handlung oder
nterlassung,. son-
dern nur zu einer solchen, welche m den amtlIchen
Tätigkeitskreis des Beamten einschlägt, wonei immerhin
aus der generellen Wendung Verhalten m der amt-
lichen Stellung zu folgern ist, dass nicht gerade eine.
bestinmte einzelne Amtshandlung ins Auge gefasst
zu sem braucht, sondern unter Umständen auch schon
die Absicht ausreicht,
den Beamten alIgemein für die
Zuknnft zu einer dem Schenkgeber günstigen Geschäfts-.
erledlnung veranlassen. Andererseits genügt es nach der
unzweldeutIgeu Fassung der Vorschrift für die Vollendung
des Vergehens, dass ein Geschenk oder Schenkungsver-
sprechen zu dem gedachten Zwecke gegeben
und vom
Beamten im Bewusstsein dessen, was von ihm erwartet
werde, angenommen worden ist. Dass er sich wirklich in
der gewünschten Weise verhalten, d. h. die ihm nahege-
legte
Handlung in der Folge wirklich vorgenommen habe
ist, wie
in Wissenschaft und Rechtsprechung durchau
feststeht, nicht erforderlich. Ebenso ist es unwesentlich
o sie eine pflicntwidrige oder an sich erlaubte gewese
ware. Strafbar 1st schon die durch Zusicherung einer
Be.lohnuD? angnstrebte Beeinflussung der Amtstätig-
keit an SIch. DIe auf Art. 53 litt. a des Gesetzes sich
snützende abweichende. Auslegung der Verteidigung ist
mcht haltbar. Wenn hIer als strafbar erklärt wird der
Beamte, der für seine Dienstleistungen Geld oder andere
Vorteile
verlangt oder annimnt, auf die er keinen
Anspruch
hat, oder der beim Bezuge 'Von Taxen Ge-
bühren u. dergl. den gesetzlichen Tarif übel'schreite so
ist dabei
nicht an das Erkaufen einer an sich erlaubten
A:ntshandlung, die Bestechung zu einer solchen gedacht.
Vlelmenr sollte dadurch die in früheren Zeiten häufigere
B e d
I' U c k u n g der Bürger durch ungerechtfertigte
Abgab .n, die Geltendmachung von Forderungsansprü-
ehen.
fur Amtshandlungen, die von Rechts wegen unent-
geltlIch oder doch zu einem niedrigeren als dem verlangten
Entgelte vorzunehmen wären, die sog.
concussionl) des
französischen
Rechtes getroffen werden. Voraussetzung
der Anwendbarkeit des
Art. 53 litt. a ist demnach, dass
der
Beamte die Leistung als eine ihm rechtlich geschul-
dete fordert oder doch
den Leistenden wider besseres
Wissen im Glauben, dass sie eine solche sei, belässt.
Dass dies die Meinung ist, ergibt sich nicht
nur daraus.
dass die Formulierung der Tatbestände der Art. 53 und 56
und ihre Reihenfolge den Art. 174 und 177 des franzö-
sischen
Code Penal entnommen ist, über deren Auslegung
in dem hier vertretenen Sinne in der französischen Wissen-
schaft
und Rechtsprechung kein Streit herrscht, sondern
auch aus der Vergleichung der Strafandrohungen. Denn
hätte Art. 56 ausschliesslich die Bestechung zu einer
pflichtwidrigen,
Art. 53 a dagegen diejenige zu einer an
sich erlaubten Handlung im Auge. so wäre es unver-
ständlich, wie das Gesetz dazu käme, auf den Tatbestand
des Art. 56 nur Gefängnis, auf den des Art. 53 litt. a.
also auf das leichtere Vergehen dagegen, sobald der
erlangte Gewinn 1000 Fr. übersteigt. Zuchthaus anzu-
drohen.
2. -Bei Prüfung
der Frage, ob die eben umschriebenen
Merkmale der Bestechung hier vorliegen,
ist davon aus-
zugehen, dass
nach Art. 2 des BG vom 9. Dezember 1850
die Vorschriften über die disziplinar-und strafrechtlich,
Verantwortlichkeit der Beamten grundsätzlich auch für
Personen gelten, die ein Amt nur provisorisch bekleiden.
Da Mühlemann von dem dazu zuständigen Abteilungs-
chef angestellt worden war
und seine Funktionen unzwei-
felhaft einen Teil der staatlichen Verwaltungstätigkeit
des Bundes, also
ein Amt bildeten, kann über seine Eigen-
schaft als Bundesbeamter demnach kein Zweifel bestehen.
Der Hinweis der Verteidigung
. darauf, dass nach Ablauf
der ersten sechs Dienstmonate eine Verfügung des Bundes-
rates über die Beibehaltung des Provisoriums im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 2. April
(AS III, S. 176) hätte veranlasst werden sollen, was
unterblieben. sei, ist unbehelflich. Die Einholung oder
Nichteinholung einer solchen Verfügung is eine rein
interne Sache der Verwaltung. Die rechtliche Stellung
des provisorischen Beamten im Verkehre nach aussen
und sein Pflichtverhältnis zum Staate vermag dadurch
Straftecht.
nicht berührt zu werden... (folgen Ausführungen iibCl'
das Zutreffen der weiteren Tatbestandsmerkmale in den
einzelnen von der Anklage als Bestechung qualifizierten
Fällen.)
3. -Was die Anklage wegen Amtspflichtverletzung
im
Sinne vonArt. 53 BStrR anbelangt, so trifft jedenfalls
die in der Anklageschrift angerufene
litt. b dieses Artikels
hier nicht zu. Denn sie richtet sich ausschliesslich gegen
die Ausübung eines bestimmten Berufes,
der durch
Gesetz oder Verordnung speziell
mit dem Amte unver-
vereinbar erklärt worden ist,
und nicht gegen eine Neben-
beschäftigung, die
nur dann verboten ist, wenn sie mit
den amtlichen Funktionen .und Pflichten des Bemnten
in Kollision gerät. Abgesehen davon hat man es bei den
dem Mühlemann vorgeworfenen Handlungen augen-
scheinlich überhaupt nicht
mit einer berufsmässigen,
sondern
mit einer bloss gelegenheitsweisen geschäftlichen
Tätigkeit
zu tun, so dass die Voraussetzungen des Art. 53
litt. b auch deshalb nicht vorliegen.
4. -Dagegen muss in der Annahme der in der Anklage
erWähnten Geldsummen
und Gegenstände -unter Vor-
behalt der nachstehend zu erwähnenden Ausnahmen, .
eine sonstige absichtliche Verletzung 'der Amtspflicht
im Sinne von Art. 53 litt. I BStrR erblickt werden.
Wenn das BStrR in Art. 53 litt. a, e und 56 gewisse Arten
des Geldannehmens durch Beamte besonders unter Strafe
stellt, so kann hieraus nicht gnfolgert werden, dass damit
alle anderen Fälle von der strafrechtlichen Verfolgung
hätten ausgenommen werden wollen. Vielmehr handelt
es sich dabei, wie aus der Vergldchung der Strafandro-
hungen für jene Tatbestände mit derjenigen des Art. 53
litt. / hervorgeht, offenbar nur um die Hervorhebung
besonders qualifizierter Begehungsformen. Es schliesst
daher diese Regelung nicht
aus, dass die Annahme von
Geschenken für ein amtliches Verhalten, auch
wo jene
erschwerenden Voraussetzungen nicht zutreffen,
als
Vergehen gegen die Amtspflicht, betrachtet und nach
Bundesstrafreeht. N° 29.
Art. 53 litt. f bestraft wird. Dass eine besondere ausser-
halb des
Strafgesetzes stehende Norm, welche dem
Beamten die
Geschenkannalmle verböte, nicht besteht,
ist unerheblich. Denn als AmtspflichtverIetzung erscheint
nicht
nur die Uebertretung einer. ausdrücklichen Vor-
schrift, sondern auch die Missachtung von Grundsätzen,
die sich aus der
Natur des Beamtenverhältnisses und der
durch es begründeten besonderen Beziehungen zum
Staat und zur Oeffentlichkeit als notwendige Folgerung
ergeben. Als ein solcher Grundsatz muss es angesehen
werden, dass
der Träger eines öffentlichen Amtes für
seine Amtshandlungen kein weiteres' Entgelt verlangt
oder annimmt, als es ihm vom
Staate als Aequivalent
seiner Tätigkeit durch Gesetz
und Anstellungsakt zuge-
sichert ist. Der Beamte. der gegen dieses Gebot verstösst,
verletzt
damit nicht nur seine interne Dienstpflicht
sondern gefährdet wichtige allgemeine Rechtsgüter des
Staates.
In noch erhöhterem Masse als anderswo beruht
in einem demokratischen Staate der Bestand und da!
Wohl des Gemeinwesens auf dem Vertrauen des Volke
in die Integrität, Unparteilichkeit und Rechtlichkeit deI
Personen, denen es die Besorgung der öffentlichen Ge-
schäfte übertragen hat. Dieses
Vertrauen würde erschüt-
tert werden, wenn die Ausnützung des Amtes zu selbst-
süchtigen Zwecken, möge
sie auch nur in der Annahmt.'
von Geschenken für eine in der Vergangenheit liegend,
Amtshandlung bestehen, gestattet würde. Selbst wenn
durch das Geschenk ursprünglich eine Beeinflussung de
Beamten nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, wird es
doch vielfach in der Folge tatsächlich so 'wirken, indem
der Beamte durch die Hoffnung auf weitere ähnliche
Belolmungen oder vielleicht auch
nur aus Gefühlen des
Dankes sich leicht verleiten lassen wird, dem Schenkgebcr
Begünstigungen zukommen lassen, die dieser
SOllSt nicht
erlangt
hätte. Die Geschäftsführung eines Beamten, der
solche Belohnungen annimmt, wird daher immer dem
Verdachte ausgesetzt sein, auch wenn sie
an sich nicht
zu beanstanden wäre. Wie begründet jene Befürchtung
ist, zeigt gerade der vorliegende Fall.
Hätte Mühlemann
nicht Geld angenommen, so wäre
er nicht dazu gekommen,
die Kriegssteuerverwaltung
durch falsche Angaben über
den Umfang der Geschäftstätigkeit emzelner Geschenk-
geber irrezuführen.
Damit soU nicht gesagt sein, dass jede, auch die gering-
fügigste Erkenntlichkeit, die
ein Beamter erhält, unter die,
Strafandrohung des 59
litt. f falle. Um solche gering-
fügige Zuwendungen, die gewissen
Beamten unteren
Grades allgemein und offen gegeben zu werden pflegen
und die höchstens zu einer disciplinarischen Ahndung
Anlass geben könnten, handelt es sich aber hier nicht.
Dass
man es nicht mit einer bloss aus Unachtsam-
keit, sondern mit einer bewusst begangenen Pflichtver-
letzung zu
tun hat, ergibt sich, abgesehen davon,was über
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit schon bei der
Anklage wegen Bestechung ausgeführt worden ist, aus
der Zahl und der Höhe der angenommenen Beträge.
Zudem weiss in der Schweiz jeder Bürger, dass der Beamte
seine Dienste der Allgemeinheit zu leisten hat, nnd dafür,
auch wenn sie ihn mit Privaten in Berührung bringen, ein
andere., Entgelt als das vom Gesetze gestattete nicht
annehmen darf.
, 5. -(Ausmessung der Strafe.)
6. -Nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft sind
ferner die
von Mühlemann angenommenen Bestechungs-
gelder
und Geschenke zu Gunsten der Eidgenössischer!
Staatskasse als verfallen zu erklären. Abgesehen von
den Fällen, ' 0 die Einziehung der Gegenstände des Ver-
gehens sich als
rein polizeiliche Massregel zur Verhü-
tung neuer Vergehen darstellt, liegt der Konfbkation
die Auffassung zu Grunde, dass die vermögensrechtIichen
Folgen einer Handlung, die das Strafgesetz
unter Strafe
stellt, nicht
aus dem zivilrechtlichen Gesichtspunkte des
Eigentumserwerbes
zu Gunsten des Täters bestehen
bleiben können. Wo sich
der Angeklagte durch seine
Bundesstrafrecht. No 29. 227
Straftat vermögensrechtIiche Vorteile auf Kosten anderer
Personen verschafft, genügen in der Regel die Grundsätze
des Zivilrechtes, um die Remedur für die erfolgte Rechts-
verletzung herbeizuführen. Ist, wie gerade bei der
Be-
stechung, durch das Vergehen ein ökonomischer Schaden
nicht
entstanden, so soll die Konfiskation dem Täter die
Vorteile seines Handeins
von Gesetzes wegen entziehen.
Das folgt so sehr aus dem Wesen des Rechtes, dass die
Einziehung der Bestechungsgelder
und Geschenke Selbst
dann erfolgen müsste, wenn das Gesetz sie nicht ausdrück-
lich verfügte.
Nun bestimmt aber Art. 202 des BG über
die Strafrechtspflege ausdrücklich,
dass die Gegenstände,
die zur Ausführung des Vergehens angewendet oder
bestimmt worden sind, der Konfiskation verfallen.
Soweit die Gelder
zum Zwecke der Bestechung gegeben
wurden trifft die letztere Alternative zu ; die erste
da-
gegen, soweit die Annahme der Geschenke eine Amts-
pflichtverletzung darstellt. Wenn die Verteidigung
einwendet,
Art. 202 BG über die Bundesstrafrechts-
pflege ordne nur die Art der Vollziehung der Konfiska-
tion und sei daher nicht anwendbar, weil das später er-
lassene Bundesstrafrecht die Konfiskation als Strafe nicht
kenne,
so ist diese Auffassung nicht haltbar. Die recht-
liche Natur der Konfiskation war in der Lehre des Straf-
rechtes
bestritten und ist es zum Teil heute noch. Dass der
eidgenössische Gesetzgeber die Voraussetzungen
der Kon-
fiskation im Strafprozesse regelte, spricht nur dafür,
dass
er sie nicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkte
der Strafe auffasste, sondern als eine Massnahme. die,
obwohl sie als Strafe wirkt,
auch aus andern Gründen
eine notwendige Folge
der Verurteilung des Täters
bilde, um einen Rechtszustand nicht fortbestehen zu
lassen, der mit der Sanktion des Strafurteiles und mit den
Anforderungen eines vernünftigen Rechtes im Wider-
spruche stände.
Ein solcher Widerspruch wäre aber
vorhanden, wenn einerseits der bestochene Beamte unter
Strafe gestellt würde, er aber zugleich vom Gesetze in
dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch
die strafbare Handlung erworben hatte. Daraus, dass das
spätere materielle Bundesstrafrecht die Konfiskation
nicht
unter die Strafen aufgenommen hat, nachdem diese
Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war,
darf
daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze
Allwendungsgebiet des Bundesstrafgesetzes ausgeschlos-
sen sei. Die Einziehung erstreckt sich auch
auf die Werte,
die später
an Stelle dessen getreten sind, was der Täter
aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese
Auslegung vermag den
mit der Konfiskation verfolgten ge-
setzgeberischen
Zweck zu erreichen. Eine andere Auffas-
sung würde zu dem unannehmbaren Ergebnisse führen,
dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder
durch Vermischung
mit eigenem Gelde oder durch Anlage
bei einer
Bank der Konfiskation entzogen werden könnten.
Da der Angeklagte Mühlemallll durch strafbare Hand-
lungen im ganzen 225,221 Fr. erhalten hat, dieser Vert
sich aber noch in seinem Vermögen befindet, erstreckt
sich die Einziehung
auf den angegebenen Betrag, und
zwar so, dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des E.
herrührende Barschaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor
N° 759 der Berner Kantonalbank liegendrn, ebenfalls aus
den angenommenen Geldern
erwo rbenen Obligationen im
Nominalbetrage von 193,000 Fr. mit den daran hängenden
Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht die
Forderung des Mühlemann
al!f seinen Schwager D., die
ebenfalls aus solchen Geldern herrührt, von Rechts
wegen
auf die Eidg. Staatskasse als Gläubigerin über
Kriegsverordnungen dos Bundesrates. N° 30. 229
II. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES
ORDONNANCES
DE GUERRE DU
CONSEIL FEDERAL
30. UrteU des Itassa.tionshofes vom 14. September 1917
i. S. Stutsanwaltschaft des lta.ntona Basel-Sta.dt gegen Hasler.
Bedeutung des aus d r ü c k I ich e n Hinweises, in einem Spe-
zialerlass des Bundes mit Strafvorschriften (hier: BRB vom
30. September 1916/6. Februar 1917 betr. zählung der Mo-
torfahrzeuge), auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR
vom 4. 'Februar 1853, insbesondere hinsichtlich der Art. 11
und 12 B Str R.
A. -Durch BRB vom 30. September 1916 ist (I zu
militärischen Zwecken eine Zählung der in der Schweiz
befindlichen Motorfahrzeuge,
mit Einschluss der Motol'-
fahrräder, angeordnet und den Be sitzern solcher Fahrneune.
unter Strafandrohung für den Unterlassungsfall (dIe em
Zusatzbeschluss vom 6. Februar 1917 noch durch Hinweis
auf den ersten Abschnitt des BStrR vom 4. Februar 1853
ergänzt
hat) geböten worden, sie nach näheren Weisungen
auf die Besichtigungsplätze zu führen.
Und durcll bundes-
rätliche Verordnung vom 23. Februar 1917
betr. die Melde-
pflicht der Besitzer
von Motorwagen und Motorfanädern
sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung mcht an-
gemeldeten Motorfahrzeugen, wiederum bei Strnffolge,
verpflichtet worden, diese Fahrzeuge (und znar, Wie aus-
drücklich bemerkt ist, auch solche, dIe
mcht benutzt
werden und für die keine VerkehrsbewiUigungen verlangt
sind) bei einer
von den Kantonen zu bezeichnenden
Amtsstelle unverzüglich anzumelden. .
Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehrnann,
Werkmelsnr
eines Färberei-und Appreturgeschäftes in Basel, der elll
seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutztes (und deshalb