Art. 56 BStrR; Art. 53 lit. f BStrR; Art. 202 BG über die Bundesstrafrechtspflege; bribery, abuse of office, and confiscation of illicit proceeds. Bribery under Art. 56 BStrR requires a promise or grant of a benefit to influence future official conduct within the official sphere; completion does not depend on the official actually acting as desired, nor on the unlawfulness of the anticipated act. Provisional federal officials are subject to the federal penal provisions applicable to officials. The later acceptance of gifts for already completed official acts, absent prior promise, may constitute a willful breach of official duty. Confiscation extends to the objects received, their substitute values, and related claims so that the offender does not retain the economic advantage of the offence (consid. 1-6).
CODE PENAL FEDERAL
29. Auszug a1111 dem l1rten des Bundesstrafgerichts
vom 18. Juni 1917 i. S. Schweizerillche Bundesanwaltschaft
gegen Mühlemann und Mitbeteiligte.
Begriff der Bestechung nach Art. 56 BStrR. Verhältnis zum
Tatbestand des Art. 53 litt. a ebenda. Amtspflichtver-
letzung nach Art. 53 litt. I, I. c. liegend in der nachträglichen
Annahme von Belohnungen (Geschenken) für bereits
erfolgte, an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlungen.
Anwendbarkeit der angeführten-Bestimmungen auch auf
provisorische Beamte. -Konfiskation der auf diesem Wege
oder durch Bestechung erlangten Gelder bezw. der an deren
Stelle getretenen Werte zu Handen der Eidgenossenschaft.
Ernst Mü hlemann von Aefllgen (Bern) ist vom Bundes-
strafgericht zu einem Jahre Gefängnis, 5000 Fr. Busse und
drei Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht verurteilt
worden,
weil er von einer Reihe Geschäftsleuten Geld-
SUlllmtm von zusammen über 200,000 Fr. als Belohnung
dafür angenommen hatte, dass er ihnen in seiner Stellung
als provisorischer Beamter der Handelsabteilung des
eidgen. Politischen Departements Auskünfte
und Rat-
schläge über Möglichkeit und Zulässigkeit der Ausfuhr
gewisser Waren
nach bestimmten Ländern, Personen,
welche die betr. Ware vorrätig hatten oder zu kaufen
suchten und dergI., erteilt und so die Durchführung für sie vorteilhafter geschäftlicher Transaktionen er- leichtert hatte. Soweit die Belohnung zum voraus zugesichert worden war, erblickte das Gericht darin den Tatbestand der Bestechung nach Art. 56 BStrR, soweit sie lediglich nachträglich ohne vorherige Zusi- cherung gegeben worden war, denjenigen der Amts- pflichtverletzung nach Art. 53 litt. f ebenda. Wegen der Fälle der ersteren Art wurde neben Mühlemann auch der Geber des Geldes, Ernst Dauer, Kaufmann von Heilbronn als Mitschuldiger i. S. von Art., 56 Abs.
BStrR mit vier Monaten Gefängnis, 10,000 Fr. Geld- busse und Landesverweisung auf die Dauer von drei Jahren bestraft. Als weitere Folge der Verurteilung ist gegenüber Mühlemann ausserdem die Konfiskation der angenom- menen Gelder, bezw. der Wertschriften, die er daraus erworben hatte und der Forderung aus einem damit einem Dritten gemachten Darlehen verfügt worden. Aus den Entscheidungsgründen.
lichen Stellung zu folgern ist, dass nicht gerade eine. bestinmte einzelne Amtshandlung ins Auge gefasst zu sem braucht, sondern unter Umständen auch schon die Absicht ausreicht, den Beamten alIgemein für die Zuknnft zu einer dem Schenkgeber günstigen Geschäfts-. erledlnung veranlassen. Andererseits genügt es nach der unzweldeutIgeu Fassung der Vorschrift für die Vollendung des Vergehens, dass ein Geschenk oder Schenkungsver- sprechen zu dem gedachten Zwecke gegeben und vom Beamten im Bewusstsein dessen, was von ihm erwartet werde, angenommen worden ist. Dass er sich wirklich in der gewünschten Weise verhalten, d. h. die ihm nahege- legte Handlung in der Folge wirklich vorgenommen habe ist, wie in Wissenschaft und Rechtsprechung durchau feststeht, nicht erforderlich. Ebenso ist es unwesentlich o sie eine pflicntwidrige oder an sich erlaubte gewese ware. Strafbar 1st schon die durch Zusicherung einer Be.lohnuD? angnstrebte Beeinflussung der Amtstätig- keit an SIch. DIe auf Art. 53 litt. a des Gesetzes sich snützende abweichende. Auslegung der Verteidigung ist mcht haltbar. Wenn hIer als strafbar erklärt wird der Beamte, der für seine Dienstleistungen Geld oder andere Vorteile verlangt oder annimnt, auf die er keinen Anspruch hat, oder der beim Bezuge 'Von Taxen Ge- bühren u. dergl. den gesetzlichen Tarif übel'schreite so ist dabei nicht an das Erkaufen einer an sich erlaubten A:ntshandlung, die Bestechung zu einer solchen gedacht. Vlelmenr sollte dadurch die in früheren Zeiten häufigere B e d I' U c k u n g der Bürger durch ungerechtfertigte Abgab .n, die Geltendmachung von Forderungsansprü- ehen. fur Amtshandlungen, die von Rechts wegen unent- geltlIch oder doch zu einem niedrigeren als dem verlangten Entgelte vorzunehmen wären, die sog. concussionl) des französischen Rechtes getroffen werden. Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 53 litt. a ist demnach, dass der Beamte die Leistung als eine ihm rechtlich geschul- dete fordert oder doch den Leistenden wider besseres
Wissen im Glauben, dass sie eine solche sei, belässt. Dass dies die Meinung ist, ergibt sich nicht nur daraus. dass die Formulierung der Tatbestände der Art. 53 und 56 und ihre Reihenfolge den Art. 174 und 177 des franzö- sischen Code Penal entnommen ist, über deren Auslegung in dem hier vertretenen Sinne in der französischen Wissen- schaft und Rechtsprechung kein Streit herrscht, sondern auch aus der Vergleichung der Strafandrohungen. Denn hätte Art. 56 ausschliesslich die Bestechung zu einer pflichtwidrigen, Art. 53 a dagegen diejenige zu einer an sich erlaubten Handlung im Auge. so wäre es unver- ständlich, wie das Gesetz dazu käme, auf den Tatbestand des Art. 56 nur Gefängnis, auf den des Art. 53 litt. a. also auf das leichtere Vergehen dagegen, sobald der erlangte Gewinn 1000 Fr. übersteigt. Zuchthaus anzu- drohen. 2. -Bei Prüfung der Frage, ob die eben umschriebenen Merkmale der Bestechung hier vorliegen, ist davon aus- zugehen, dass nach Art. 2 des BG vom 9. Dezember 1850 die Vorschriften über die disziplinar-und strafrechtlich, Verantwortlichkeit der Beamten grundsätzlich auch für Personen gelten, die ein Amt nur provisorisch bekleiden. Da Mühlemann von dem dazu zuständigen Abteilungs- chef angestellt worden war und seine Funktionen unzwei- felhaft einen Teil der staatlichen Verwaltungstätigkeit des Bundes, also ein Amt bildeten, kann über seine Eigen- schaft als Bundesbeamter demnach kein Zweifel bestehen. Der Hinweis der Verteidigung . darauf, dass nach Ablauf der ersten sechs Dienstmonate eine Verfügung des Bundes- rates über die Beibehaltung des Provisoriums im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 2. April
(AS III, S. 176) hätte veranlasst werden sollen, was unterblieben. sei, ist unbehelflich. Die Einholung oder Nichteinholung einer solchen Verfügung is eine rein interne Sache der Verwaltung. Die rechtliche Stellung des provisorischen Beamten im Verkehre nach aussen und sein Pflichtverhältnis zum Staate vermag dadurch
Straftecht. nicht berührt zu werden... (folgen Ausführungen iibCl' das Zutreffen der weiteren Tatbestandsmerkmale in den einzelnen von der Anklage als Bestechung qualifizierten Fällen.) 3. -Was die Anklage wegen Amtspflichtverletzung im Sinne vonArt. 53 BStrR anbelangt, so trifft jedenfalls die in der Anklageschrift angerufene litt. b dieses Artikels hier nicht zu. Denn sie richtet sich ausschliesslich gegen die Ausübung eines bestimmten Berufes, der durch Gesetz oder Verordnung speziell mit dem Amte unver- vereinbar erklärt worden ist, und nicht gegen eine Neben- beschäftigung, die nur dann verboten ist, wenn sie mit den amtlichen Funktionen .und Pflichten des Bemnten in Kollision gerät. Abgesehen davon hat man es bei den dem Mühlemann vorgeworfenen Handlungen augen- scheinlich überhaupt nicht mit einer berufsmässigen, sondern mit einer bloss gelegenheitsweisen geschäftlichen Tätigkeit zu tun, so dass die Voraussetzungen des Art. 53 litt. b auch deshalb nicht vorliegen. 4. -Dagegen muss in der Annahme der in der Anklage erWähnten Geldsummen und Gegenstände -unter Vor- behalt der nachstehend zu erwähnenden Ausnahmen, . eine sonstige absichtliche Verletzung 'der Amtspflicht im Sinne von Art. 53 litt. I BStrR erblickt werden. Wenn das BStrR in Art. 53 litt. a, e und 56 gewisse Arten des Geldannehmens durch Beamte besonders unter Strafe stellt, so kann hieraus nicht gnfolgert werden, dass damit alle anderen Fälle von der strafrechtlichen Verfolgung hätten ausgenommen werden wollen. Vielmehr handelt es sich dabei, wie aus der Vergldchung der Strafandro- hungen für jene Tatbestände mit derjenigen des Art. 53 litt. / hervorgeht, offenbar nur um die Hervorhebung besonders qualifizierter Begehungsformen. Es schliesst daher diese Regelung nicht aus, dass die Annahme von Geschenken für ein amtliches Verhalten, auch wo jene erschwerenden Voraussetzungen nicht zutreffen, als Vergehen gegen die Amtspflicht, betrachtet und nach Bundesstrafreeht. N° 29.
Art. 53 litt. f bestraft wird. Dass eine besondere ausser- halb des Strafgesetzes stehende Norm, welche dem Beamten die Geschenkannalmle verböte, nicht besteht, ist unerheblich. Denn als AmtspflichtverIetzung erscheint nicht nur die Uebertretung einer. ausdrücklichen Vor- schrift, sondern auch die Missachtung von Grundsätzen, die sich aus der Natur des Beamtenverhältnisses und der durch es begründeten besonderen Beziehungen zum Staat und zur Oeffentlichkeit als notwendige Folgerung ergeben. Als ein solcher Grundsatz muss es angesehen werden, dass der Träger eines öffentlichen Amtes für seine Amtshandlungen kein weiteres' Entgelt verlangt oder annimmt, als es ihm vom Staate als Aequivalent seiner Tätigkeit durch Gesetz und Anstellungsakt zuge- sichert ist. Der Beamte. der gegen dieses Gebot verstösst, verletzt damit nicht nur seine interne Dienstpflicht sondern gefährdet wichtige allgemeine Rechtsgüter des Staates. In noch erhöhterem Masse als anderswo beruht in einem demokratischen Staate der Bestand und da! Wohl des Gemeinwesens auf dem Vertrauen des Volke in die Integrität, Unparteilichkeit und Rechtlichkeit deI Personen, denen es die Besorgung der öffentlichen Ge- schäfte übertragen hat. Dieses Vertrauen würde erschüt- tert werden, wenn die Ausnützung des Amtes zu selbst- süchtigen Zwecken, möge sie auch nur in der Annahmt.' von Geschenken für eine in der Vergangenheit liegend, Amtshandlung bestehen, gestattet würde. Selbst wenn durch das Geschenk ursprünglich eine Beeinflussung de Beamten nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, wird es doch vielfach in der Folge tatsächlich so 'wirken, indem der Beamte durch die Hoffnung auf weitere ähnliche Belolmungen oder vielleicht auch nur aus Gefühlen des Dankes sich leicht verleiten lassen wird, dem Schenkgebcr Begünstigungen zukommen lassen, die dieser SOllSt nicht erlangt hätte. Die Geschäftsführung eines Beamten, der solche Belohnungen annimmt, wird daher immer dem Verdachte ausgesetzt sein, auch wenn sie an sich nicht
zu beanstanden wäre. Wie begründet jene Befürchtung ist, zeigt gerade der vorliegende Fall. Hätte Mühlemann nicht Geld angenommen, so wäre er nicht dazu gekommen, die Kriegssteuerverwaltung durch falsche Angaben über den Umfang der Geschäftstätigkeit emzelner Geschenk- geber irrezuführen. Damit soU nicht gesagt sein, dass jede, auch die gering- fügigste Erkenntlichkeit, die ein Beamter erhält, unter die, Strafandrohung des 59 litt. f falle. Um solche gering- fügige Zuwendungen, die gewissen Beamten unteren Grades allgemein und offen gegeben zu werden pflegen und die höchstens zu einer disciplinarischen Ahndung Anlass geben könnten, handelt es sich aber hier nicht. Dass man es nicht mit einer bloss aus Unachtsam- keit, sondern mit einer bewusst begangenen Pflichtver- letzung zu tun hat, ergibt sich, abgesehen davon,was über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit schon bei der Anklage wegen Bestechung ausgeführt worden ist, aus der Zahl und der Höhe der angenommenen Beträge. Zudem weiss in der Schweiz jeder Bürger, dass der Beamte seine Dienste der Allgemeinheit zu leisten hat, nnd dafür, auch wenn sie ihn mit Privaten in Berührung bringen, ein andere., Entgelt als das vom Gesetze gestattete nicht annehmen darf. , 5. -(Ausmessung der Strafe.) 6. -Nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft sind ferner die von Mühlemann angenommenen Bestechungs- gelder und Geschenke zu Gunsten der Eidgenössischer! Staatskasse als verfallen zu erklären. Abgesehen von den Fällen, ' 0 die Einziehung der Gegenstände des Ver- gehens sich als rein polizeiliche Massregel zur Verhü- tung neuer Vergehen darstellt, liegt der Konfbkation die Auffassung zu Grunde, dass die vermögensrechtIichen Folgen einer Handlung, die das Strafgesetz unter Strafe stellt, nicht aus dem zivilrechtlichen Gesichtspunkte des Eigentumserwerbes zu Gunsten des Täters bestehen bleiben können. Wo sich der Angeklagte durch seine Bundesstrafrecht. No 29. 227 Straftat vermögensrechtIiche Vorteile auf Kosten anderer Personen verschafft, genügen in der Regel die Grundsätze des Zivilrechtes, um die Remedur für die erfolgte Rechts- verletzung herbeizuführen. Ist, wie gerade bei der Be- stechung, durch das Vergehen ein ökonomischer Schaden nicht entstanden, so soll die Konfiskation dem Täter die Vorteile seines Handeins von Gesetzes wegen entziehen. Das folgt so sehr aus dem Wesen des Rechtes, dass die Einziehung der Bestechungsgelder und Geschenke Selbst dann erfolgen müsste, wenn das Gesetz sie nicht ausdrück- lich verfügte. Nun bestimmt aber Art. 202 des BG über die Strafrechtspflege ausdrücklich, dass die Gegenstände, die zur Ausführung des Vergehens angewendet oder bestimmt worden sind, der Konfiskation verfallen. Soweit die Gelder zum Zwecke der Bestechung gegeben wurden trifft die letztere Alternative zu ; die erste da- gegen, soweit die Annahme der Geschenke eine Amts- pflichtverletzung darstellt. Wenn die Verteidigung einwendet, Art. 202 BG über die Bundesstrafrechts- pflege ordne nur die Art der Vollziehung der Konfiska- tion und sei daher nicht anwendbar, weil das später er- lassene Bundesstrafrecht die Konfiskation als Strafe nicht kenne, so ist diese Auffassung nicht haltbar. Die recht- liche Natur der Konfiskation war in der Lehre des Straf- rechtes bestritten und ist es zum Teil heute noch. Dass der eidgenössische Gesetzgeber die Voraussetzungen der Kon- fiskation im Strafprozesse regelte, spricht nur dafür, dass er sie nicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkte der Strafe auffasste, sondern als eine Massnahme. die, obwohl sie als Strafe wirkt, auch aus andern Gründen eine notwendige Folge der Verurteilung des Täters bilde, um einen Rechtszustand nicht fortbestehen zu lassen, der mit der Sanktion des Strafurteiles und mit den Anforderungen eines vernünftigen Rechtes im Wider- spruche stände. Ein solcher Widerspruch wäre aber vorhanden, wenn einerseits der bestochene Beamte unter Strafe gestellt würde, er aber zugleich vom Gesetze in
dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch die strafbare Handlung erworben hatte. Daraus, dass das spätere materielle Bundesstrafrecht die Konfiskation nicht unter die Strafen aufgenommen hat, nachdem diese Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war, darf daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze Allwendungsgebiet des Bundesstrafgesetzes ausgeschlos- sen sei. Die Einziehung erstreckt sich auch auf die Werte, die später an Stelle dessen getreten sind, was der Täter aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese Auslegung vermag den mit der Konfiskation verfolgten ge- setzgeberischen Zweck zu erreichen. Eine andere Auffas- sung würde zu dem unannehmbaren Ergebnisse führen, dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder durch Vermischung mit eigenem Gelde oder durch Anlage bei einer Bank der Konfiskation entzogen werden könnten. Da der Angeklagte Mühlemallll durch strafbare Hand- lungen im ganzen 225,221 Fr. erhalten hat, dieser Vert sich aber noch in seinem Vermögen befindet, erstreckt sich die Einziehung auf den angegebenen Betrag, und zwar so, dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des E. herrührende Barschaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor N° 759 der Berner Kantonalbank liegendrn, ebenfalls aus den angenommenen Geldern erwo rbenen Obligationen im Nominalbetrage von 193,000 Fr. mit den daran hängenden Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht die Forderung des Mühlemann al!f seinen Schwager D., die ebenfalls aus solchen Geldern herrührt, von Rechts wegen auf die Eidg. Staatskasse als Gläubigerin über Kriegsverordnungen dos Bundesrates. N° 30. 229 II. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES ORDONNANCES DE GUERRE DU CONSEIL FEDERAL 30. UrteU des Itassa.tionshofes vom 14. September 1917 i. S. Stutsanwaltschaft des lta.ntona Basel-Sta.dt gegen Hasler. Bedeutung des aus d r ü c k I ich e n Hinweises, in einem Spe- zialerlass des Bundes mit Strafvorschriften (hier: BRB vom 30. September 1916/6. Februar 1917 betr. zählung der Mo- torfahrzeuge), auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR vom 4. 'Februar 1853, insbesondere hinsichtlich der Art. 11 und 12 B Str R. A. -Durch BRB vom 30. September 1916 ist (I zu militärischen Zwecken eine Zählung der in der Schweiz befindlichen Motorfahrzeuge, mit Einschluss der Motol'- fahrräder, angeordnet und den Be sitzern solcher Fahrneune. unter Strafandrohung für den Unterlassungsfall (dIe em Zusatzbeschluss vom 6. Februar 1917 noch durch Hinweis auf den ersten Abschnitt des BStrR vom 4. Februar 1853 ergänzt hat) geböten worden, sie nach näheren Weisungen auf die Besichtigungsplätze zu führen. Und durcll bundes- rätliche Verordnung vom 23. Februar 1917 betr. die Melde- pflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorfanädern sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung mcht an- gemeldeten Motorfahrzeugen, wiederum bei Strnffolge, verpflichtet worden, diese Fahrzeuge (und znar, Wie aus- drücklich bemerkt ist, auch solche, dIe mcht benutzt werden und für die keine VerkehrsbewiUigungen verlangt sind) bei einer von den Kantonen zu bezeichnenden Amtsstelle unverzüglich anzumelden. . Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehrnann, Werkmelsnr eines Färberei-und Appreturgeschäftes in Basel, der elll seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutztes (und deshalb