Expropriation; binding effect of a waiver given in connection with a building permit and treatment of a business patent in the assessment of compensation. Agreements fixing or limiting future expropriation compensation are, in principle, admissible and binding in the expropriation proceedings; cantonal public-law questions concerning the validity of the permit condition are not subject to review by the federal expropriation judge (consid. 1). A business patent that is legally non-transferable but economically exploitable may not be deducted from the expropriation compensation where its realizability is uncertain; however, the chance of future exploitation passes to the expropriating authority once full compensation is paid, so that the owner need not bear the realization risk, while unjust enrichment of the owner is also excluded (consid. 2-4).
Demnach kann in der Annahme des kantonalen Rich- ters, dass mangels einer abweichenden besonderen Vor- schrift nur die vorsätzUchen, nicht auch die bloss fahr- lässigen Zuwiderhandlungen gegen den in Rede stehenden BRB strafbar seien, ein Rechtsirrtum, der die Kassations- beschwerde als begründet erscheinen liesse, nicht gefunden werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: DieKassationsbeschwerde wird abgewiesen. Exproprlatlonenebt. Ne 31.
c. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 31. Urteil der Bta.atareohtlichen Abteilung i. S. lund"bahn.n gegen WeiDmann. E x pro p r i a t Ion. Berüeksichtlgung eines vom Expro- priaten anlässlich ein('r Umhaubewilligung ausgestellten Reverses, wonach bel einer allfälligen Expropriation der durch den Umbau zu schaffende Mehrwert ausser Betracht zu fallen habe. -Berücksichtigung des Umstandes, dass der bisherige Ertrag der zu expropriierenden Liegenschaft nur dank einem infolge der Expropriation dahinfallendelI Wirtschaftspatel1t erreichbar war. A. -Der InstruktiOllsanlrag lautet:
ExpropriatloDll'echt. N° 31. wobei die Baüme und Pflanzen des Gartens von Par- zelle 80a dem Expl'opriaten verbleiben. 2. Im übrigen wird der Entscheid der eidgenössischen ) Schätzungskommission :'bestätigt. Der Betrag von 43,600 Fr. (als. Entschädigung für Ab- tretul1g der Kat. N° 677) war in dem Gutachten der bun- desgerichtlichen xperten, auf welchem der Instruktions- antrag beruht, dadurch erhalten worden, dass von dem auf 47,600 Fr. berechneten Ertragswert der Liegenschaft ein Betrag von 4000 Fr. desha1b abgezogen wurde, weil der bisherige Ertrag zu einem grossen Teil dem Wirt- schaftspatent zu verdanken sei, welches der Expropriat zu behalten wünsche. . . B. -Die S. B. B. haben den Instruktionsalltrag angenommen; der Expropriat hingegen hat daran fest- gehalten, . dass. ihm eine Entschädigung von insgesamt mindestens 180,000 Fr. zuzusprechen sei. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
-Was die Frage betrifft, ob für das Wir t sc 11 a f t s .. p a t e 11 t ein Abzug zu machen sei, so musste für die Instruktionskommission massgebend sein, dass der Ex- propriat nach einer ausdrücklichen. Feststellung der Schätzungskommission erklärt hatte, er wünsche das Patent zu behalten , und dass sowohl er als die Expro- priantin nicht nur in ihren Erklärungen vor der Schät- zungskommission, ondern auch in ihren Rechtsschriften an das Bundesgericht übereinstimmend den Standpunkt eingenommen hatten, es handle sich bei dem in Betracht kommenden Wirtschaftspatent um ein durch Uebertra- gung auf einen' Dritten mit Sicherheit verwertbares Ver- mögensobjekt. e VOll diesem Standpunkte aus lag kein Grund vor, die Expropriantin zur Uebernahme des Patentes zu verhalten, zumal da der dafür zu berechnende Preis ) streitig war und der Expropriat sich bereit er- kJärt hatte, das Patent zu ( behalten ). Nun hat aber die heutige Verhandlung einerseits er- geben," dass jene, vom Expropriaten im Verfahren vor der Schätzungskommission abgegebene ErkJärung, er wünsche das Patent zu behalten , in WirkJichkeit nur bedeuten sollte, der Expropriat wolle das Patent d a:n n behalten , wenn dafür kein Abzug von der Expropria- tionsentschädigung gemacht werde; und andrerseits hat sich herausgestellt, dass im Kanton Zürich bei Wirtschaf-
238 EitPropriationaroeht. No 31- ten, d illfolge von Expropriation eingehen. die Verwert. barnelt s Pntentes ) weder rechtlich noch tatsächlich gesIchert 1st. DIe Frage. ob mit Rücksicht auf den Anteil d.es Patentes an dem bisherigen Ertrage der Liegenschaft Clll Ab von der Expropriationsentschädigung zu machen seI, und welche Partei das Risiko der Patentver- wer.tung zu tragen habe, muss daher grundsätzlich ent- schIeden werden. 3. -:-Mit einem Urteile des zürch. Obergerichts vom 6. prJl 1907 und einem solchen des zürch. Kassations- gnnchts vom 8. Juli 1907 (heide abgedruckt in BI. f. zurch. Rechtsprechung 1907 N0 214) ist davon auszu- ge.hen, .dass das zürcherische Wirtschaftspatent einer- se.lts kem Realrecht ist, das infolge der Expropriation der Llegenscnaft ohne weiteres auf den Exproprianten über- genlen wurde, . andrerseits aber auch kein dem Expro- PrInten verbleIbendes persönliches Recht, das er ohne ,:elteres uf einer andern Liegenschaft ausüben oder ennem DrItten abtreten könnte. Das Patent ist vielmehr eme, sowohl an die Person eines bestinlmten Wirtes al" au an eine. estimmte Liegenschaft geknüpfte obrig- kelt11clne BeWIllIgung zum Wirtschaftsbetriebe, die zudem nur beIm Nachweis eines Wirtschaftsbedürfnisses er- Leilt wird, Verzichtet ein WirLauf die Ausübung eines s?lchen Pntentes, so besteht in der Stadt Zürich allerdings eme geWIsse Wahrscheinlichneit dafür, dass innerhalb dnelben Stadtviertels entweder demselben Wirt auf elnler andern, ebenfall zum Wirtschaftsbetrieb geeigneten Llngenschaft, ?der emem aIldern persönlich geeigneten Wu't auf der bIsherigen Liegelnschaft, oder endlich einem andern geeißneten Wirt auf einer andern geeigneten Lie- gnnscnaft em neues Patent erteilt werden wird ; denn es rd m er Regel angenommen I dass mit dem Eingehen ('mer Wllnschaft dns Bedürfnis ) nach Eröffnung einer l:euen WIrtschaft lJl demselben Quartier ent tehe. Mit Rücnsicht auf die :Wahrscheinlichkeit, dass die zuständige Behorde auch weIterhin von dieser Annahme ausgehen Expropriationarecht N0 31. . 239 werde, pflegt sich Derjenige, der eine neue Wirtschaft zu errichten beabsichtigt, mit dem Inhaber einer bereits bestehenden Wirtschaft zu aem Zwecke in Verbindung zu setzen, um ihn gegen Entgelt zum Verzicht auf sein Patent zu bewegen und dadurch eine der gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewilligung des von ihm selber erstrebten Patentes zu schaffen; und mit Rücksicht auf dieselbe Wahrscheinlichkeit pflegt umgekehrt Derjenige, der eine von ihm betriebene Wirtschaft eingehen lasseIl will oder muss, mit solchen Personen in Verbindung zu treten, die ihrerseits eine Wirtschaft zu eröffnen beabsich- tigen und bereit sind, ihm für den Verzicht auf das Patent ein Entgelt zu bezahlen. Diese Praxis sowohl der Behörden als der Inhaber und Bewerber von Wirtschaftspatenten hat dazu geführt, dass in der Stadt Zürich das Wirtschaftspatent als eill übertragbares Vermögensobjekt von mehr oder weniger bestimmten Verkehrswerte betrachtet und behandell. wird, und dass mitunter sogar Expropriaten mit Rück- sicht auf ein Wirtschaftspatent, das sie zu ( behalten ) wünschen und vorteilhaft verwerten zu können glauben, sich einen Abzug von der Expropriatiollsentschädigung gefallen lassen. Da jedoch nach dem Gesagten für die tatsächliche Verwertbarkeit des rechtlich unübertrag- baren Patentes keine Gewähr besteht, so kann einem Expropriaten, der das Risiko der Verwertung nicht über- nehmen will, ein solcher Abzug von der Entschädigung nicht zugemutet werden. Umgekehrt ist aber auch dem Exproprianten nicht zuzumuten, dass er trotz Bezahlung der vollen Entschiidigung seinerseits auf die Chance einer Verwertung des Patentes verzichte und diese Chance dem Expropriaten belasse, der sich dabei auf Kosten des Exproprianten bereichern würde, In diesem speziellen Punkte kann die VOll den zürcherischen Gerichten in den angeführten Urteilen für das Anwen- dungsgebiet des kantonalen Expropriationsrechts ausge- sprochene Ansicht, dass jene Chance dem bereits voll
240 Expropriationsreeht. N° 31 entschädigten Expropriaten in den Schoss zu fallen. habe, für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen Expropriationsgesetzes nicht gutgeheissen werden. 4. -Diese grundsätzlichen Erwägungen führen im vorliegenden Falle dazu, emerseits dem Expropriaten den vollen Ertragswert seiner Liegenschaft. ohne Abzug für das Wirtschaftspatent zuzusprechen, anderseits aber die Chance" einer Verwertung des Patentes den S.B.B. zuzuerkennen, was praktisch die Bedeutung hat, dass der Expropriat gegenüber den S.B.B. verpflichtet ist, einer von ihnen erstrebten Verwertung keine Hin- dernisse in den Weg zu legen und insbesondere sich" ' aller auf eine Verwertung zu seinen eigenen Gunstell hinzielender Schritte zu enthalten. In diesem Sinne erfolgt die Erhöhung der Entschädigung um denjenigen Betrag, der von den Experten mit Rücksicht auf das"" Patent abgezogen worden war. 5. - In allen übrigen Beziehungen ist den Ausführungen der Schätzungskommission, der bundesgerichtlichen Ex- perten und des Instruktionsantrages nichts beizufügen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die dem Expropriaten von den S.B.B. zu bezahlende Gesamtentschädigung wird auf 143180 Fr. festgesetzt und im übrigen der Instruktionsantnag zum Urteil erhoben. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Hern A.STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DnNI DE JUSTICE) 32. Ortell vom 11. Dezember 1917 i. S. Fink-Gut gegen iegierungsrat St. Gallen. Aus ver kau f st a x e n. Eine zufolge unrichtiger Angaben des Taxpflichtigen falsch bemessene Taxe kann ohne Ver- stoss gegen Art. 4 u. 3 1 B V nachträglich berichtigt werden. Nicht willkürliche Anwendung des einschlägigen st. gallischen Gesetzesrechts. -Nachweis verfassungswidri- ger Ausnahmebehandlung ? A. -Das st. gallische Nachtragsgesetz vom 23. No- vember 1894 zum Gesetz vom 28. Juni 1887 über den Marktverkehr und das Hausieren erklärt den freiwilligen Ausverkauf als patentpflichtigen Hausierverkehr und sieht dafür Taxen sowohl zu Handen des Staates, als auch, bis zu gleicher Höhe, zu Handen der Gemeinden vor. Es unterscheidet zwischen Ausverkäufen schlechthin und solchen wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe, infolge Todes des Inhabers oder Auflösung der Firma oder Weg- ges aus dem Bezirke. Deren Gegensatz wird in der Praxis durch 'die Bezeichnung Teilausverkäufe ) für die erstern und (i Totalausverkäufe für die letzteren her- vorgehoben. Das Patent wird nach Art."2Ziff. 1 bei den AS 43 1-19t7