Art. 4 BV; territorial jurisdiction in distance delicts. Where cantonal law contains no express rule on the place of commission of a distance offense, the question is one of interpretation. It is not arbitrary to hold that the offense is committed both at the place of the bodily act and at the place where the result occurs. A change in established cantonal case law is permissible if it rests on objective reasons and is not merely an ad hoc deviation. Earlier federal decisions on special constitutional or inter-cantonal conflict situations do not bind the cantons generally. In reviewing jurisdictional venue under Art. 4 BV, the Federal Court will not intervene if the solution adopted is defensible and not arbitrary (consid. 2).
2-48 Staatsrecht. den Fall Nänny unbeheHlich. Abgesehen davon, dass dieser Fall nach der Erklärung des Regierungsrates noch nicht endgültig erledigt ist, schützt die Garantie der Rechtsgleichheit nur vor willkürlich ausnahmsweisel Behandlung. Um aber den' Ausnahme-Charakter der eigenen Behandlung darzutun, genügt nicht schon der Hinweis auf einen einzelnen abweichend behandelten Präzedenzfall, zumal wenn, e hier, die tatsächlichen Unterlagen verschieden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Der Rekurs wird abgewie;sen. 33. Auszug aus dem UrteU vom 20. September 1917 i. S. Dr. Fuohs gegen Bekurakommission des Xantonsgerlohil St. Gallen. Begehungsort bei Distanzdelikten. Die Auffassung, dass das Delikt am Orte der körperlichen Betätigung und am Orte, wo der Erfolg eingetreten ist, begangen sei, ist bundes- rechtlich nicht anfechtbar. In einem von der Bank in Altstätten in Liquidation beim Bezirksgericht Oberrheintal gegen den Rekursbe- klagten Hangartner als Bekll:1gtell geführten Prozesse machte der letztere im April 1916 eine Eingabe, durch die sich einer der ehemaligen Verwaltungsräte der Bank, Haselbach beleidigt fühlte. Infolgedessen schrieb der Rekurrent Dr. Fuchs, der der Schwiegersohn Haselbachs ist, am 13. Juni 1916 von St. Gallen aus an den Rekurs- beklagten nach Zürich folgenden Brief: Soeben erhalte ich Einsicht in Ihre Klageantwort und Widerklage gegen die Bank in Altstätten vom 22. April 1916. Soweit sich diese Prozesseingabe auf die Person des Herrn Haselbach bezieht, habe ich Ihnen lediglich zu erklären, dass Herr Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. Haselbach Sie für die darin aufgestellten bewusst un- wahren Behauptungen und der Ihrer Person Würdnen Invektiven vor den Strafrichter ziehen würde, ofern Sie nicht bereits aus dem Kreise der anständigen Gesellschaft ausgeschieden und soferne auch für die Kosten eines solchen Verfahrens von Ihnen irgend etwas erhältlich wäre; Ohne Achtung (sig.) Dr. F. Fuchs, Adv. )) Wegen dieses Briefes erhob der Rekursbeklagte bei den st. gallischen Gerichten gegen den Rekurrenten Strafklage wegen Ehrverletzung. Der Rekurrent bestritt die Zuständigkeit des st. gallischen Richters, weil die Ehrverletzung., sofern eine solche vorläge, nicht in St. Gallen, sondern in Zürich, wo der Brief den Adressaten erreichte, begangen wäre. Die Einrede wurde jedoch sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundes- gericht, an welches der Rekurrent die Sache unter Berufung auf Art. 4 BV mit der staatsrechtlichen Be- schwerde weiterzog, verworfen. . ( Das st. gallische Straf-und Prozessrecht enthält keine ausdrückliche Norm über den Begehungsort bei Distanz- vergehen, d. h. strafbaren Handlungen, bei denen Willens- betätigung und Erfolg, Ursache und Wirkung örtlich auseinanderfallen. Die Frage muss demnach im Wege der Auslegung gelöst werden. Sie istbekanntlichbestritten. Wenn die Rekurskommission des Kantonsgerichts sie dahin beantwortet hat, dass in diesem Falle beide Teile der Handlung als gleichwertig, d. h. diese nicht nur am Orte der körperlichen Betätigung des Angeklagten. sondern auch an demjenigen des Erfolges als begangen zu betrachten sei, so lässt sich diese Auffassung mit guten Gründen verteidigen und entspricht einer in Wissenschaft und Rechtsprechung vielfach vertretenen Meinung. Es kann ihr deshalb der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden. Und zwar auch dann nicht, wenn, was übrigens in der Vernehmlassung des Kantonsgerichts bestritten wird, die bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung auf einem anderen Boden gestanden haben sollte. Denn
250 Staatsrecht. die Rekurskommission hat sich für die von ihr angenom- meneLösung ja nicht etwa einfach auf die bisherige Praxis berufen, sondern die Kontroverse selbständig und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen auf sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der Spruchpraxis steht aber Art. 4 BV nicht entgegen. Ebenso kann von einer darin liegenden Missachtung . durch die bundesgerichtliehe Rechtsprechung festgestellter bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze nicht gesprochen werden. In den Urteilen, in denen das Bundesgericht bisher. zu der Frage des Begehungsortes bei Distanz- delikten Stellung genommen hat, handelte es sich ent- weder um Pressvergehen, fiir die nach Art. 55 BV ein Sonderrecht gilt, oder aber um die Beseitigung zwischen Behörden verschiedener Kantone bestehender negativer oder positiver Kompete'nzkollflikte. Die Lösungen, zu elchen es zur Hebung solcher Konflikte gegriffen hat, smd aber im übrigen für die Kantone nicht verbindlich. Abgesehen hievon ist mit der Rekurskommission fest- zustellen, dass in einem neueren Falle, wo ein Konflikt zwischen den bernischen und genferischen Behörden üner die örtliche Zuständigkeit zur, Verfolgung eines m .trelst Briefes begangenen Betnnges in Frage stand,die .fnuhnre Auffassung, wonach sich der Begehungsort emzlg nach der Vollendung del Tat, dem Eintritt des strafbaren Erfolges bestimmen würde, vom' Bundes- gericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als Begehungsort sowohl Biel, wo der täuschende Brief abgesandt worden war, als Genf, wo ihn der Geschädigte erhalten hatte, bezeichnet worden ist (AS 40 I S. 19 ff. Enw. 6). Im nämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht seIther auch in dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I S. 74ft. Erw. 2) ausgesprochen und dabei u. a. auch auf die Bestimmung des Vorentwurfes zum eidgenössischen StGB, Art. 9, hingewiesen, wonach der Täter das Vergehen da begeht, wo er es ausführt und da wo der Erfolg eingetreten ist ) . Es müsste daher der vorliegende HUlldels-und Gewerbefreiheit. N° 34.
Rekurs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen werden, wenn die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht nur vom Standpunkte des Att. 4 BV, d. h. der Willkür, sondern - im Sinne der im Urteile i. S. Asch- wanden (AS 41 I S. 198 ff.) dafür angedeuteten Be- gründung --.:. frei nachzuprüfen wäre. II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 34. Urteil vom U. Dezember 1917 i. S. Xarg gegen Xanton Luzern. Art. 4 und Art. 31 BV. Unzulässigkeit der in 7 des luzernischen Gesetzes betreffend das Lichtspielwesen vom 15. Mai 1917 vorgesehenen Stempelsteuer, welche darin besteht, dass auf jeder Eintrittskarte eine Abgabe von 5 Hp. erhoben wird. -Zulässigkeit von 17 dieses Ge- setzes, welcher jugendlichen Personen unter 18 Jahren auch in Begleitung Erwachsener den Kinobesuch verbietet, be- sondere Jugendvorstellungen ausgenommen. A. -In Nr. 23 des luzernischen Kantonsblattes vom 8. Juni 1917 wurde ein Gesetz betr. das Licbtspielwesell und Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 15. Mai 1917 publiziel t. Dessen 7 und 17 lauten wie folgt: 7. Oeftentliche Lichtspieltheater haben für den Zutritt zu den Vorstellungen Eintrittskarten nach einem I) vom Polizeideparternen t festzustellenden Formulare aus- ) zugeben. Für jede einzelne Kalte ist eine Stempelsteuer ) von fünf Rappen zu bezahlen. Die nähern VorschIiften ) für die Durchführung dieser Stempelpflicht el lässt der Regierungsrat auf dem Verordnungswegc'