Art. 4 and 31 BV; cantonal taxation of a trade and juvenile admission restrictions for cinemas: a levy on each admission ticket is impermissible if, together with other concession charges, it is generally prohibitive and thus seriously impairs the exercise of the business; it also breaches equality where it singles out a comparable amusement sector without sufficient justification (consid. 2). By contrast, a cantonal prohibition on cinema attendance by persons under 18, subject to special youth screenings, is in principle a permissible police measure based on the state's educational duty; the Federal Court reviews only whether the chosen age limit rests on serious and sustainable educational reasons, which may depend on local conditions and may exceed school age (consid. 3).
die Rekurskommission hat sich für die von ihr angenom- mene Lösung ja nicht etwa einfach auf die bisherige Praxis berufen, sondern die Kontroverse selbständig und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen auf sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der Spruchpraxis steht aber Art. 4 BV nicht entgegen. Ebenso kann von einer darin liegenden Missachtung durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellter bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze nicht gesprochen werden. In den Urteilen, in denen das Bundesgericht bisher zu der Frage des Begehungsortes bei Distanz- delikten Stellung genommen hat, handelte es sich ent- weder um Pressvergehen, f.ür die nach Art. 55 BV ein Sonderrecht gilt, oder aber um die Beseitigung zwischen Behörden verschiedener antone bestellender negativer oder positiver Kompetenzkonflikte. Die Lösungen, zu ,:elchen es zur Hebung solcher Konflikte gegriffen hat, smd aber im übrigen für die Kantone nicht verbindlich. Abgesehen hievon ist mit der Rekurskommission fest- zustellen, dass in einem neueren Falle, wo ein Konflikt zwischen den bernischen und genferischen Behörden üner die örtliche Zuständigkeit zur. Verfolgung eines mItteist Briefes begangenen Betruges in Frage stand. die .fnühnre Auffassung, wonach sich der Begehungsort emZlg nach der Vollendung deI: Tat, dem Eintritt des strafbaren Erfolges bestimmen würde, vom Bundes- gericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als Begehungsort sowohl Biel, wo der täuschende Brief abgesandt worden war, als Genf, wo ihn der Geschädigte erhalten hatte, bezeichnet worden ist (AS 40 I S. 19 ff. E:w. 6). Im n.ämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht seIther auch m dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I S. 74 ff. Erw. 2) ausgesprochen und dabei u. a. auch auf .die Bestimmung des Vorentwurfes zum eidgenössischen StGB. Art. 9, hingewiesen, wonach der Täter das Vergehen da begeht, wo er es ausführt und da wo der Erfolg eingetreten ist fI. Es müsste daher der vorliegende Handels-und Gewerbefreiheit. N° 34.
Reku.rs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen werden, wenn die Frage der örtlic4en Zuständigkeit nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, d. h. der Willkür, sondern -im Sinne der im Urteile i. S. Asch- wanden (AS 11 I S. 198 ff.) dafür angedeuteten Be- gründung""":' frei nachzuprüfen wäre.) 1I. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 34. Urteil vom U. Dezember 1917 i. S. Earg gegen lanton Luzern. Art. 4 und Art. 31 BV. Unznlässigkeit der in 7 des luzernischen Gesetzes betreffend das Lichtspielwesen vom 15. Mai 1917 vorgesehenen Stempelsteuer, welche darin besteht, dass auf jeder Eintrittskarte eine Abgabe von 5 Hp. erhoben wird. -Zulässigkeit von 17 dieses Ge- setzes, welcher jugendlichen Personen uuter 18 Jahren auch in Begleitung Erwachsener den Kinobesuch verbietet, be- sondere Jugendvorstellungen ausgenommen. A. -In Nr. 23 des luzernischen Kantonsblattes vom 8. Juni 1917 wurde ein Gesetz betr. das Lichtspielweseu und Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 15. Mai 1917 publiziett. Dessen 7 und 17 lauten wie folgt: 7. Oeffentliche Lichtspieltheater haben für den Zutritt zu den Vorstellungen Eintrittskarten nach einem vom Polizeidepartement festzustellenden Formulare aus- ) zugeben. Für jede einzelne Karte ist eine Stempelsteuer )von fünf Rappen zu bezahlen. Die nähern VorschIiftell I) für die Durchführung dieser Stempelpflicht el lässt der I) Regierungsrat auf dem Verordnungswege
252 . St atareeht. - . Die Hälfte' des Reinerti'agesdieser' Steuer fäDt der I) Polizeigemeinde zu. I) . . O 17.' I) Jugendlichen Personen. welche das acht- zehnte Altersjahr noch nicht vollendet habnn, ist auch in Begleitung. erwachsener Angehöaiger oder anderer ,. erwachsener Personen der Besuch der ständigen oder ,. wandernden Lichtspieltheater oder anderer Unterneh- mungen, welche gewerbsmässig Lichtbilderaufführungen ) veranstalten, verboten. Die Inhaber derartiger Betriebe dürfen die genannten jugendlichen Personen zu den Vorstellungen nicht zulassen. Ausgenommen von die! em Verbote' sind besandere Vorstellungen für Judendliche, welche von den Inhabern der Lichtspi ltheater mit Bewilligung des Erziehungs- rates veranstaltet werden können. Der Erziehungsrat l) erlässt die zum Schutze der Jugend als geboten erschei- . nenden Vorschrifte , unter Vorbehalt der regierungs- rätlichen Genehmigung. B. -Am 7. August 1917 haben Christian Karg, Morandini Oe und J. Müller, sämtliche Inhaber von Kinematographentheatern in Luzern, beim Bundes- gericht die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrage : die 7 und 17 des luzernischen Gesetzes betr. das Lichtspielwesen vom 15. Mai 1917 seien als bundesrechtswidrig aufzuheben. - Zur Begründung des Rekurses wird die Verletzung von Art. 4 und 31 BV geltend gemacht. 7 des Gesetzes verstosse, als rein polizeiliche Kontrollmassregel gedacht, gegen Art. 4 BV, indem den Kinematographen ähnliche Veranstaltungen, wie Varietes, Theatei und dergleichen, der darin vor- gesehenen polizeilichen Ueberwachung nicht unter- stünden. Die Kontrolle der Frequenz sei nun zwar offenbar nicht der Zweck dieser Vorschrift, sie sei vielmehr in der Hauptsache im fiskalischen Interesse erJassen wor- den. Unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, verletze sie jedoch die verfassungsmässig gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit ; denn . sie involviere den Kino- Handels-und Gewerbefi'eiheit. N° 34. 253 unternehmungen gegenüber dne Besteuerung; -die pro.:. hibitiv wirken müsse. Es 'werde ohne weiteres zugegeben dass. die Kinematographenbesitzer angehalten ,werden könnten, nnben. den allgemeinen Vermögens-und Ein- kommenSsteuern noch eine -besondere . Abgabe zu ent"" richten,' als Gegenleistung für die besondere Inanspruch':" nahme der Polizei. Eine solche Gebühr sei denn auch in 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1917 bereits vorgesehen, indem die Kinos-je nach Art und' Umfang des Betriebes eine besondere Konzessionsgebühr von 100 bis 200() Fr., Unternehmungen mit regelmässigem Tagesbetrieb von mindestens 500 Fr , Zu leisten hätten. Mit Rücksicht darauf, dass die Gewinnmarge bei alten Kinounterneh- mungen ohnedies eineäusserst geringe sei, müsse eine Kumulation von' Konzessionsgebühr und Stempelsteuer den Betrieb eines Lichtspieltheaters in Luzern verun- möglichen. Dies gehe besonders deutlich hervor. wenn man sich vergegenwärtige, dass die jährlichen Abgaben eines Kinos mit regelmässigem Tagesbetrieb und einer durchschnittlichen Tagesfrequenz von 200 Personen nach 6 und 7 des Gesetzes vom 15 Mai 1917 sich auf mindestens 500 Fr. 3650 beliefen .. Auch 17 des Gesetzes halte vor Art. 31 BV nicht Stand. Allerdings werde das Recht der Kantone, den Kinos gewisse Be-- schränkungen hinsichtlich des . Besuches durch jugend- liche Personen aufzuerlegen, nicht bestritten; doch sei die kantonale Gesetzgebung, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. des Ver- bandes der Interessenten im kinematographischen Ge"" werbe der Schweiz gegen den Kanton Bern ausgesprochen habe, nur befugt, noch schulpflichtigen Kindern den Kinobesuchzu verbieten, nicht aber den aus der Schule Entlassenen ;. denn mit deI: Schulpflicht höre auch die Einmischung des Staates in die Erziehung auf. Die Aufrechterhaltung dieser Vorschrift hätte für die Kino- besitzer einen ganz unerträglichen Einnahmenausfall zur' Folge, da sich erfahrUngsgernäss eine grosse Zahl
254 SWü roebt. der Kinobesucher aus jugendlichen Personen rekru- tiere. C. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt in seiner Rekursbeantwortung auf Abweisung der Be- schwerde an, mit folgender Begründung: Es sei richtig, dass die in 7 vorgesehene Stempelgebühr fiskalische Interessen verfolge; sie sei gleich wie der Spielkalten- stempel als Luxussteuer zu betrachten. Die hauptung, die Stempelabgabe habe neben der KonzesslOnsgebuhr keinen Raum, gehe fehl. Das Gesetz sehe absichtlich die Erhebung der fiskalischen Leistungen in zwei Formen vor; denn die Einnahmen, auf Grund deren die Kon- zessionsgebühr des 6 festge tellt werde, liessen sich nur durch Stempelung der Eintrittskarten genau be- stimmen. Die Stempelsteuer dürfte beanstandet werden, wenn sie prohibitiv wirken würde. Dies sei indessen nicht der Fall; denn die Kinobesitzer schlügen natürlich die Stempelgebühr auf die bisher bezogenen Eintritts- preise, unter welchen Umständen si die nämlichnn Einnahmen hätten Wie vorher. Es seI denn auch dIe Zweiteilung der Steuerleistungen in KonzessioIlS-und Stempelgebühr vorgenommen worden um den Kino- besitzern die Möglichkeit zu vers 1haffen, einen Teil der Steuern auf das Puhlikum abzuwälzen. Die Erhöhung der Eintrittspreise um 5 Rp. vermöge der Frequenz kaum Eintrag zu tun und es liege darin auch keine Unbilligkeit, dass die Kinobesucher eine Luxusabgabe von 5 Hp. zu enbichten hätten. Desgleichen halte die Rüge, 17 ver- stosse gegen die BV, nicht Stich. Die Altersgrenze VOll 18 Jamen sei von namhaften Pädagogen und Krimina- listen postuliert worden. Man habe um so eher auf 18 Jahre gehen dürfen, als das 18. Altersjahr diejenige Altersstufe bedeute, bis zu welcher die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht in ihrer vollen Strenge gegeben sei. Wo verminderte Straffälligkeit. da sei folgerichtig eine Vermehrung vOIsorglicher Massnahmen a Platze. Für die Verfassungsmässigkeit des luzernischen Gesetzes Handels-und Gewerbefreiheit. N° 34.
sei unerheblich, dass andere Kantone das Schutzalter tiefer angesetzt hätten. D. -Mit Eingabe vom 22. Augu,st haben die Rekur- renten eine Zusammenstellung der BetriebseI gebnisse der vier in der Stadt Luzern betriebenen Lichtspieltheater für die Dauer eines Jahres ins Recht gelegt, aus der sich folgendes ergibt: Renoma: Einnahmen Fr. 15688,05 Ausgaben ) 28100,- Defizit. ) 12411,95 Central: Einnahmen Fr. 41517,10 Ausgaben ; 40712,04 Gewinn ) 795,06 Viktoria: Einnahmen Fr. 35348,17 Ausgaben. ) 35262,01 Gewinn l) 86,16 Apollo: Einnahmen Fr. 50900- Ausgabnn '. ......) 57200- Defizit .. ......) 6300- Der Regierungsrat des Kantons Luzern, vom Instruk.,. tionsrichtnr aufgefordert, sich über diese Betriebsergeb- nisse auszusprechen, hat daraufhin eine Vernehmlassung des Staotrates von Luzern eingereicht, in welcher fol- gendes ausgeführt wird: Ganz abgesehen. davon, dans ie vorliegenden Betrielsresultate durch dIe gegenwartlge Krise in ungünstigem Sinne beeinflusst snien, könne VOll einer prohibitiven Wirkung .der Steuerauflagen der 6 und 7 nicht gesprochen werden, selbst wenn man -was angesichts der grossen Differenzen hinsichtlich einzelner Posten der von den Rekmrenten zu den Akten gelegten Rechnungen zu Zweifeln Anlass gebe -, die Betriebs-
"Staatsrteht. ' ergebnisse als richtig anerkenne. Es sei klar, dass die Stempelsteuer auf die" Besucher abgewälzt werde und somit als Luxussteuer zu qualifizieren sei; damit falle , aoor der Einwand, sie wirke prohibitiv, dahin. Wenn"die Kinos heute nicht rentierten, so rühre dies von der Konkurrenz und von einer unkaufmännischen Leitung her, welche Momente natürlich von den Behörden bei der Festsetzung einer steuer nicht berücksichtigt werden müssten. Dazu komme, dass die fiskalisch tärkere Be- lastung eines polizeilich bedenklichen, zu Missbräuchen Anlass gebenden Gewerbes, niemals eine Verletzung der Handels-und Gewerbefreiheit bedeute. Das Bundesgericht zieht inErwäguilg:
71 Erw. 3; N° 73 Erw. 3; 39 I N° 102 Erw. 2; 41 I N° 36 Erw. 1) ist eine einem bestimmten Gewerbe auferlegte Abgabe -sei es nun eine SteueI im technischen Sinne oder eine Gebühr - dann als pro h i bit i v anzu- sprechen, wenn sie für das betreffende Ge,:erbe die Realisierung eines angemessenen Geschäftsgewmnes all- gemein verunmöglicht und so dessen Ausübung in Frage gestellt oder zum mindesten wesentlich erschwert würne. Mit einer derartigen Steuerleistung hat man es aber hier zu tun. Neben den Staats-und Gemeindesteuern haben die luzernischen Kinobesitzer nach 6 des Lichtspiel- gesetzes eine Konzessionsgebühr von Fr. 100 bis 2000, bei regelmässigem Tagesbetrieb von mindestens 5.00 . zu bezahlen, deren Höhe im einzelnen Fall -WIe slnh aus der Rekursbeantwortung ergibt -gestützt auf die Bruttoeinnahmen festgesetzt wird. Gegen diese Abgabe wird von den Rekurrenten mit Recht nichts eingewendet; denn nach konstanter Praxis (SALIS II N° 816; AS 41 I N° 36 Erw. 1) dürfen die Kantone von Gewerbezweigen, die eine besondere Inanspruchnahme der Polizeiorgane erfordern, auch eine besondere-Gebühr als Gegenleistung dafür erheben. Dazu kommt jedoch nach 7 des Gesetzes noch eine zweite Besteuerung der Bruttoeinnahmen in Form einer Stempelabgabe von 5 Rp. auf jede abgegebene Eintrittskarte. Stellt man auf die Betriebsresultate der vier in Luzern vorhandenen Lichtspielunternehmungen ab -Renoma arbeitet mit 12,411 Fr. 95 Cts., Apollo mit 6300 Fr. Verlust, wogegen Central und Viktoria einen bescheidenen. Reingewinn von 795 Fr. 06 Cts. AS 43 I -1917 t8
258 Staatsrecht. beZW. 86 Fr. 16 Cts. aufweisen -so ist klar, dass eine solche Steuerbelastung ohne weiteres als prohibitiv auf .. gehoben werden müsste. Nun ist freilich zuzugeben, dass . diese Betriebsergebnisse sich voraussichtlich nach Wieder- eintritt normaler Verhältnisse verbessern werden und dass auf dieselben unwirtschaftliche Geschäftsführung und Konkurrenzierung ungünstig einwirken mägen. Allein auch unter dieser Annahme erscheint eine Kumulation der schon an sich hohen Konzessionsgebühr des 6 mit der Stempelgebühr des 7 als unzulässig. Abgesehen davon, dass eine derartige Besteuerung der Bruttoeinnahmen dem Gedanken der Tragfähigkeit keine Rechnung trägt und schon deshalb etwas stossendes an sich hat, ist zu be- rücksichtigen. dass die Kmematographentheater im Hinblick auf das Publikum, das für den Besuch in Be- tracht fällt, genötigt sind, die Eintrittspreise möglichst niedrig zu halten, und dass die Einnahme in der Haupt- sache aus dem Ertrag der billigen Plätze herrührt. Der Durchschnittspreis der Grosszahl der Plätze wird in Luzem sich zwischen 50 Rp. und 1 Fr. bewegen müssen. Die Stempelsteuerbelastung beträgt somit für den Haupt- teil der Einnahmen 5-10%. Berücksichtigt man im wei- tem die nicht nur aus den beigebrachten Aufstellungen der Rekurrenten ersichtliche, sondern auch aus andern Fällen bekannte Tatsache, dass die notwendigen Betriebs- ausgaben den grössten Teil der Betriebseinnahmen ab- sorbieren, dass die Patenttax des 6 ebenfalls mehrere Prozent der Einnahmen wegnimmt, so erscheint die, rein im fiskalischen Interesse gelegene weitere Belastung mit der Stempelstuer als eine übermässige, den Betrieb in unzulässiger Weise erschwerende Beschränkung, die vor Art. 31 BV nicht Stand hält. Demgegenüber wendet der Regierungsrat ein, es handle sich gar nicht um eine Gewerbesteuer, sondern um eine von den Besuchern zu tragende Lux u s s t eu e r. Auch so betrachtet erscheint aber die beanstandete Abgabe Handels-und Gewerbefniheit. N° 34. 259 als verfassungswidrig; zwar nieht etwa deswegen, weil sie als Lux us s t e u e r überha)lpt unzulässig wäre, wohl aber um der Art ihrer Veranlagung und wn ihres Geltungs... bereiches willen. Die Besucher der Lichtspieltheater rekrutieren sich in der Hauptsache aus den minder- bemittelten Volksklassen, wogegen die Angehörigen der bemittelten Bevölkerungskreise im allgemeinen Thea ter- und Variete .. Veranstaltungen besuchen. Die Konsequenz von 7 ist nun die, dass der Minderbemittelte für das seinen Mitteln entsprechende Vergnügen eine besondere Luxussteuer zu entrichten hat, wogegen der Bemittelte, der den Kursaal oder das Theater aufbucht, von einer derartigen Abgabe befreit ist. Ist dem aber so, so verletzt 7 die verfassungsmässig gewährleistete R e c h t s - g lei eh h e i t, die nicht zulässt, dass die eine Volks- klasse für ein Vergnügen mit einer Steuer belastet wird, die die andere für das entsprechende Vergnügen nicht zu entrichten hat. Die Rekurrenten als Inhaber von Kine-. matographentheatern haben auch ein persönliches Inte- resse deran, gegen die rechtsungleiche Behandlung des Kinopublikums gegenüber dem Theater-und Variete- Publikum anzukämpfen, indem dadurch natürlich die Frequenz ihrer Unternehmungen in erheblichem Masse beeinträchtigt wird. Und abgesehen davon verstösst die angefochtene Vorschrift auch gegen den in Art. 31 BV enthaltenen Grundsatz der G lei eh s tell u n g der Ge wer beg e nos f:, e nun te r s ich (BURCKHARDT S. 262); denn darin, dass den Besuchern von Lichtbpiel- theatern eine Steuer auferlegt wird, welche die Besucher -ähnlicher Vergnügungsunternehmungen nicht zu tragen haben, liegt eine verfi:j.'ssungsmässig nicht angängige Beeinträchtigung des Kinogewerbes als solchen und eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber andern gieich- artigen Gewerbebetrieben. In ihrer Einseitigkeit und Höh verletzt die in 7 festgesetzte Stempelsteuer die Art. 4 und 31 BV und es ist daher der Rekurs hinsichtlich
260 Staatsrecht. '7 gutzuheissen. Dabei soll indessen die Frage ausdrück- lich offen gelassen werden, ob eine Stempelabgabe im Sinne des 7.als allgemeine Luxussteuer zulässig wäre. 3. -Insofern als sich der Rekurs gegen 17 des Gesetzes wendet, ist er unbegründet. Nach den vom Bundesge- richte in seinem Entscheide i. S. Speck gegen Zürich (AS 42 I N° 37 Erw. 1) aufgestellten Grundsätzen ist die Bnschränkung des Kinobesuches durch Jugendliche prin- zipiell eine du:ch Art. 31 litt. e BV gedeckte, aus der staatlichen Erziehungspflicht fliessende, polizeiliche Mass- regel, indem darin nicht ein Eingriff zur Korrektur der volkswirtschaftlichen Einrichtungen eines bestimmten Gewerbes liegt. Die Rekurrenten wenden denn auch gegen das dem 17 zu Grunde liegende Prinzip nichts ein. sondern sie behaupten nur. in der Ausdehnung bis zum 18. Altersjahr liege eine Verletzung von Art. 31 BV. Wenn nun auch die in 17 vorgesehene Altersgrenze als ausser- ordentlich hoch gegriffen erscheint, so kann diese Vor- schrift trotzdem vom Bundesgericht nicht als verfassungs- widrig aufgehoben werden. Wo die Altersgrenze für die Freigabe derartiger Schaustellungen zu ziehen sei, hängt wesentlich von lokalen Auffassungen, Sitten und Gewohn- heiten ab. weshalb eine einheitliche Grenze von Bundes wegen nicht gezogen werden kann. Das Bundesgericht hat vielmehr eine diesbezügliche kantonale Anordnung nur daraufhin zu prüfen, ob sie auf ernsthaften ,und haltbaren Erwägungen erzieherischer Natur beruhe (AS 42 I N° 37 Erw. 1). Es kann nun aber nicht gesagt werden, dass die vom Regierungsrate vertretene AflffasSung offen- bar unzutreffend und zur Begründung dieser Beschrän- kung unzureichend sei. So lässt sich die Tatsache, dass in den meisten Staaten diejugendlichen bis zum 18.Alters- jahre im Strafrecht eine privilegierte Stellung einnehmen, wohl dafür anführen, dass der Staat befugt sei, die Jugend auch bis zu diesem Zeitpunkte vor schädlichen Einwir- kungen zu sichern, zumal da ein gewisser Einfluss des Kinematographenbesuchs auf die Kriminalität nicht von Handels-und Gewerbefreiheit. N° 3 1. , 261 vornherein abgelehnt werden kann. Es ist auch richtig, dass in der das Kinoproblem beschlagenden Litei'atur aus. sehr beachtenswerten Gründen das 18. Jahr als Höchstgrenze des Schutzalters empfohlen worden ist (z. B. GUEX, Le cinematographe et a liberte d'industrie, S. 17 u. 18). Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, die Vorschrift des 17 sei völlig haltlos. Es ist sodann auch unrichtig, wenn die Rekunenten : ehaupten, die staatliche Erziehungsgewalt reiche nur ) weit als die Schulpflicht. Die Erziehungsaufgabe des Gemeinwesens beschränkt sich nicht nur auf die Unter- richtung der Jugend durch Aufstellung des Schulzwanges ; sie hat vieltnehr überall da als ergänzend einzugreifen, wo Erziehungsrecht und Erziehungbpflicht der Eltern nicht ausreichen (AS 42 I No 37 Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts i. S, des Velbandes der Interessenten im kinematographischen Gewerbe der Schweiz gegen Bem Erw. 5). In diesem Sinne aufgefasst, geht sie aber zweifellos über das schulpflichtige Alter hinaus, wobei die Grenze der allgemeinen Schulpflicht nicht ohne weiteres die Grenze für andere Beschränkungen erzieherischer Art zu bilden braucht. Unrichtig ist endlich die Behauptung der Rekurrenten, da Bundesgericht sei in seinem Entscheide i. S. des Ver- bandes gegen Bern davon ausgegangen, die Entlassung aus der Schule sei die höchstzulässige Altersgrenze. Das Bundesgericht hat vielmehr nur erklärt, dass das Verbot des Kinobesuches durch Schulpflichtige verfassungs- mässig unanfechtbar sei, ohne sich jedoch über die Höchtsgrenze irgendwie auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass 7 des luzernischen Gesetzes betr. das Lichtspiel- wesen vom 15. Mai 1917 als aufgehoben erklärt wird.