Art. 310 SchKG, Art. 313 SchKG; örtlicher Gerichtsstand für Klagen auf Feststellung der bestrittenen Forderung und Auszahlung der aus dem Nachlassverfahren gesicherten Dividende. Solche Streitigkeiten sind ihrem Wesen nach vollstreckungsrechtliche Inzidente des Nachlassverfahrens und nicht gewöhnliche Forderungsklagen. Fehlt eine ausdrückliche bundesrechtliche Zuständigkeitsregel, so ist grundsätzlich der Richter des Ortes der Nachlassbehörde zuständig; dies entspricht der Natur des Verfahrens und der Analogie zu Art. 250 SchKG. Die Garantie des Art. 59 BV tritt insoweit zurück, als das Bundesrecht einen besonderen, aus dem Vollstreckungsverfahren folgenden Gerichtsstand vorsieht (consid. 2).
Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat Sich aber das Bundesgericht nur mit den vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrunden zu befassen. Demnach bat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GERICHTSSTAND FOR 37. trrten vom al. September 1917 i. S. wacher gegen Steger-Süess. Oertliche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310 SchKG auf Auszahlung der Nachlassdividende aus dem dafür im Sinne von Art. 313 ebenda geleisteten Depositum. A. -Ueber den damals in Kölliken, Gerichtssprengel Zofingen wohnhaften Rekursbeklagten Hermann Steger- Süess wurde am 28. Februar 1914 infolge Insolvenzer- klärung das K()nkursV'erfahren eröffnet. In demselben meldete der Rekurrent Notar Lüscher namens August Schilling-Döbeli in Aarau eine Forderung von insgesamt 7127 Ft. an, wdche von der Konkursverwaltung (Kon- kursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner dag ;gen bestritten wurde. In der Folge gelang es dem letzteren mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag zustandezubringen, wonach sie mit einer Dividende von 6 % abg.;funden w0rden sollten. Durch Beschluss vom 10. Juni, zug :!st;llt 23. Juni 1916. hat das Bezirksgericht Zofingen als Nachlassbehörde den Nachlassvertrag be- Gerichtsstand. N° 37.
stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen bestritten worden waren, worunter auch dem Rekurrenten Notar Lüscher. auf den inzwischen das GuthabenSchil- ling-Döbelis durch Zession übergegangen war. zur gericht- lichen Geltendmachung jener gemäss Art. 310 SchK r eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer beson- deren Verpflichtung des Sehuldners zur Deposition im Sinne on Art. 313 SchKG wurde, da die entsprechenden Beträge schon beim Konkursamt Zofmgen hinterlegt waren, abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am 14 Juli 1916 beim Bezirksgericht Zofmgen gegen Steger- SüessKlage mit den Begehren :
. Der Beklagte habe dem Kläger diel Kosten und für Erscheinen vor dem Richter Entschädigung. alles in diesem Verfahren und im richterlich festzusetzenden Betrage zu bezahlen. Am gleichen Tage verfügte darauf das Bezirksgerichts- präsidium Zo fingen : (l 1. Der Rechtstreit ist appellabel. 2. Zustellung des Klagedoppels an den Beklagten zur Erstattung einer Antwort binnen 14 Tagen. Der Beklagte Sieger führte zunächst Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Antrage, es sei auf die Klage mangels Vorlegung eines friedensrichterlichen Weisungs- scheines nicht einzutreten, wurde aber damit vom Ober- gericht wegen Verspätung abgewiesen. So dann erhob er gegenüber der Klage die dristliche Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zofmgen mit der Begründung, dass er seit April 1916 in Stüsslingen, Kan tons Solothurn, wohne und daher gemäss Art. 59 BV dort hätte belangt werden müssen.
278 Staatsrecht. Durch Urteii vom 22. Juni 1917 hiess das Obergeri'ellt des Kantons Aargau, I. Abteilung, iD. Abänderung des erstinstarrzlichen Erkenntnisses des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 24; Februar f917, diese Einrede gut und wies demgemäss die Klage arigebrachtermassen ab. In den Erwägungen wird ausgeführt: Streitgegenstand sei nicht etwa ein dingliches Recht an dem für die Nachlass- quote geleisteten Depositum, sondern der Bestand eines gewöhnlichen Forderungsverhältnisses, mithin eine per- söilliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV. Dass in der Hauptsache nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung geklagt werde, i unerheblich, weil sich die Garantie des Art. 59 auch auf Feststellungsklagen beziehe. Da das Bundesrecht einen besonderen Gerichtsstand für Streitig- keiten nach Art. 310 SchKG nicht vorSehe und der Be- klagte nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlass- vertrages als aufrechtstehender Schuldner zu gelten habe, hätte mithin die Klage beim Richter seines Wohnsitzes zur Zeit der Klageeinleitung angebracht werden sollen. Dieser Wohnsitz sei aber nach den Akten unbestreitbar Stüsslingen gewesen. Von eincr Prorogation auf den Ge- richtsstand Zofingen bezw. einem Verzichte auf uie Ga- rantie des Art. 59BV seitens des Beklagten könne nicht die Rede sein, da die dafür angeführten angeblich kon- kludenten Handlungen zur Begründung einer solchen Annahme nicht geeigllet seien (was näher ausgeführt wird) .. Mit Rücksicht darauf, 'dass der Kläger von dem Wohnsitzwechsel nichts gewusst und daher das Bezirksge- richt Zofingen in guten Treuen habe für zuställdig halten können, rechtfertige es sich immerhin, trotz der Gut- heissung der Beschwerde, dieParteikosten wettzuschla'- gen und die Gerichtskosten zu teilen. B .. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat Notar Lüscher die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung desselben die Gericlltsstandseinrede des Beklagten und heutigen Rekursbeklagten Steger 'abzuweisen. AIs"Be':' Geriehtsstand.,N° 37. m schwerdegründe werden Verletzung von Art. 4: und '58 BV'geltend gemacht. Die nähere Begrändung ist, soweit nötignaus den nachstehenden Erwägunen ersichtlich. e; ;-Das Obergericht des Kantons Aargau I. Abtei- lung und: der Rekursbeklagte Steger haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. ' . .' , , ' .. Das Bundesgericht zieht in Erwä.gung: 1.-Nach feststehender Praxis bezieht sich die dem Bundesgericht durch Art. 189 Abs. 3 OG eingeräumte Kognition in Geriehtsstandsfragen nicht nur . auf die Anwendung verfnssungsmässiger oder in einem Kon- kordat oder Staatsvertrag enthaltener Bestimmungen über' die örtliche Zuständigkeit, sondern auch auf die Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen, welche sich lediglich aus einem Bundes g e set z e ergeben. Es ist deshalb auch im vorliegenden Falle das angefochtene Urteil, soweit es sich darum handelt, ob für Klagen nach Art. 310 SchKG von Bundesrechtswegen ein be- sonderer Gerichtsstand bestehe oder dafür ausschliess- lieh die allgemeinen Zuständigkeitsregeln massgebend seien, frei und nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV zu überprüfen. 2. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher besonderer Gerichtsstand aus dem Bundesrecht allgemein, d. h. für alle Klagen, welche infolge einer Fristansetzung der Nachlassbehörde im Sinne von Art. 310 SchKG angehoben werden, ableiten liesse. Auf alle Fälle muss er da als stillschweigend vorausgesetzt gelten, wo, wie hier, das Klagebegehren nicht nur auf Feststellung der bestrittenen, Forderung, sondern darüber hinaus auch auf Zahlung .der Nachlassdividende und zwar (was nicht ausdrücklich gesagt, aber als selbstver- ständlich gemeint war) aus einem dafür -freiwillig oder auf Anordnung der Nachlassbehörde -geleisteten Depo- situm im Sinne von Art. 313 SchKG geht. Soweit dies
280 Staatlreeht. zutrifft, hat man es nichl mehr mit einem gewöhnlichen Forderungsprozesse, sondern mit einer Streitigkeit voU- streckungsrechtlicher Natur zu tun. Was dabei imStreite liegt,. ist nicht lediglich ein materiellrechtliches obliga- torisches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern das Recht des klagenden Gläubigers, am Nach- lassvertragsverfahren teilzunehmen und die durch es zu Gunsten der Gläubiger begründeten besonderen Ansprüche geltend zu machen. Die Feststellung der Forderung bildet nur die Voraussetzung, von de die Anerkennung jenes Rechtes abhängt. Gleichwie -der Nachlassvertrag sich richtiger Ansicht nach nicht als wirklicher Vertrag, sondenl. als eine besonders geartete Form der Zwangsvollstreckung darstellt, so gehört aber auch die Frage, ob und in welchem Umfange ein bestimmter Gläubiger daran teilnehmen dürfe, dem Vollstreckungsrecht und nicht dem materiellen Rechte an. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für derartige Entscheidungen, die obwohl sie nicht den Vollstreckungsbehörden, sondern den Gerichten zuge- wiesen sind, doch ihrem Wesen nach Teile, Inzidente des Vollstreckungsverfahrens bilden, mnn aber grund- sätzlich nicht als Sache des kantonalen, sondem muss als solche des eidgenössischen Rechts betrachtet werden. Es ist daher die Norm dafür auch dann im letzteren zu suchen, wenn es eine ausdrückliche Vorschrift darüber nicht enthält. Als Regel hat dabei der Natur der Sache nach die Verweisung vor den Gerichtstand des Ortes, wo sich das betr. Vollstreckungsverfahren abgespielt hat, hier also vor den Richter des Ortes der Nachlass- behörde zu gelten (vergl. die grundsätzlichen Ausfüh- rungen in A S 25 I S. 38 ff., auf die zu verweisen ist, ferner BLUMENSTEIN, Handbuch S. 107 ff. Ziff. 3, S. 113 Ziff. 2, dem nur darin nicht beigestimmt werden kann, dass die KIagell nach Art. 310 SchKG nicht unter jene Kategorie fallen, sondern sich stets und unter allen Umständen als gewöhnliche Forderungsklagen Gerichtsstand. ND 37.
darstellen). Für diese Lösung spricht übrigens auch die Analogie des Art. 250 SchKG. Wenn hier die Zu- sammenfassung der Gläubignr zu einer vollstreckungs- rechtlichen Gemeinschaft daztt geführt hat, alle KoUo- kationsklagen, gleichgiltig ob Sie sich gegen die Masse oder gegen einen anderen Gläubiger richten, vor den Richter des Konkursortes zu weisen, so trifft dieser Gesichtspunkt in (gleicher Weise auch auf die Streitig- keiten nach Art. 310 SchKG zu, soweit damit das Be- gehren auf Teilnahme am Nachlassverfahren bezw. Auszahlung der festgestellten und durch Hinterlegung gesicherten Dividende gestellt wird. Auch beim Nach- lassvertrage handelt es sich wie im Konkurse um eine Art der Generalliquidation, bei der die Gläubiger bis zu einem gewissen Grade eine Einheit bilden : hier wie dort dient die Fristansetzung zur Klage dem nämlichen Zwecke einer endgültigen Regelung der vermöge rechtlichen Lage des Schuldners gegenüber der Ge sarntheit der Forderungsprätendenten. Da das angefochtene Urteil demnach schon aus diesem Grunde, wegen Verletzung einer bundesrechtlichen Ge- richtsstandsnorm aufgehoben werden muss, braucht auf die weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegründe nicht eingetreten zu verden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gut;geheissen und demgemäss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 1917 das Bezirks- gericht Zofingen als zur Behandlung der vom Rekur- renten am 14. Juli 1916 angehobenen Klage zuständig erklärt.