Art. 3 BV; Art. 2 Ueb.-Best. BV; federal criminal law of 4 February 1853: cantonal provisions on conditional suspension are inapplicable to offences governed by federal criminal law absent an express federal reservation. Federal criminal law cannot be supplemented by cantonal criminal-law norms; practical or equitable considerations do not justify a derogation. Where unlawful suspension forms part of the sentence, the judgment must be quashed in toto and remitted for new sentencing, while the finding of guilt remains unaffected if independent of the suspension question (consid. 1-3).
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
Sie beanstandet den dem wegen eines b und e s g e - set z I ich e n Vergehens Verurteilten in Anwendung des k a n ton ale n Gesetzes betl'. den bedingten Straf- erlass bewilligten Strafaufschub als auf Verletzung einer eidgenössischen Recht.worschrift beruhend. C. -Der Kassationsbeklagte hat die Erklärung abge- ben lassen, er widersetze sich der Kassation des kreis- gerichtlichen Urteils nicht, da er dieses Urteil für mate- riell ungerecht halte ... D. -Das Kreisgericht Chur hat bei Uebersendung der Akten zuhanden des Kassationshofes bemerkt, es wisse sehr wohl, dass das (bündnerische) Gesetz betreUend den bedingten Straferlass auf die nach d( m Bundesstrafrecht . zu almenden Delikte nicht anwendbar sei. habe dieses Gesetz aber aus praktischen Gründen anwenden zu dürfen geglaubt, um nicht dazu kommen zu müssen. den Angeklagten gänzlich freizusprechen . Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der Staats- hoheit des Bundes gegenüber derjenigen der Kantone (Art. 3 BV und Art. 2 Ueb.-Best. der BV) ist im Bereiche der Bundesgesetzgebung die Anwendung kantonaler Rechtsvorschriften, die der Bundesgesetzgeber nicht aus- drücklich vorbehalten hat, ausgeschlossen. Mangels eines solchen Vorbehalts kann speziell das im BG v. 4. Februar 1853 niedergelegte Bundesstrafrecht nicht durch kanto- nale Strafrechtsnormen ergänzt werden (vel'gl. z. B. BGE 27 I Nr. 95 Erw. 6, spez. S. 541 ; 38 I Nr. 65 Erw. 3, S. 404 f.). Es geht daher grundsätzlich nicht an, bei einer Bestrafung nach Art. 67 jenes Bundesgesetzes, wie sie hier vorliegt, den in einem kantonalen Gesetz vorgesehenen Strafaufschub zur Anwendung zu bringen. Und von diesem Grundsatze darf, entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, auch aus sog. praktischen Gründen , d. b. aus Billigkeitserwägungen, nicht abgegangen werden.
318 Strafrecht. Der Strafaufschub ist somit hier in der Tat in Verletzung des dieses Institut nicht kennenden Bundesrechts gewährt worden. Da nun' seine Gewährung einen integrierenden Teil der Strafzumessung bildet, so ist das kreisgerichtliche Urteil nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft als Ganzes aufzuheben. in der Meinung, dass die 0 h n e Straf- aufschub angemessene Strafe vom Kreisgericht neu be- stimmt werden mag, dass es dagegen bei der Schuldig- erklärung des KassationsbekIagten als solcher. die nicht von der Frage der Zulässigkeit des Strafaufschubs ab- hängt, ohne weiteres sei'n Bewenden haben muss ... Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kreisgerichts Chur vom 7. November 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kreisgericht zurückgewiesen. 11. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES ORDONNANCES DE GUERRE DU CONSEIL FEDERAL 44. 't1rien des ltassationshofes vom 91. Dezember 1917 i. S. Staatsanwaltschaft des ltantons Basel-Landschaft gegen Wirz. Unanwendbarkeit des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf Fälle, in denen Geschäftsleute Leb,' smittel als Handelsware oder als Rohprodukte zur Fabrikation ankaufen. A. -Da der kantonale Lebensmittelinspektor beim Kassationsbeklagten Wirz, der in Gelterkinden eine Kriegsverordnungendes Bundesrates. N° 44. 319 Bäckerei betreibt, am 13. März 1917 etwa 150 q Vollmehl vorgefunden hatte. so wurde gegen diesen wegen Verge- hens im Sinne des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betr. den LebensmitteIankauf vom 2. Februar 1917 Anklage erhoben. Durch Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 1917 wurde der Kassationsbeklagte aber freigesprochen. Das Ober- gericht ging davon aus, dass der Bundesratsbeschluss betr. den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf das Mehl keine Anwendung finde. weil der Handel mit dieser Ware jeweilen stets durch besondere Verordnungen geregelt worden sei. B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basellandschaft am 25. August /3. Septem- ber 1917 beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zuriickzuweisen. C. -Der Kassationsbeklagte hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht . inErwägung: Ob der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 betr. den LebensmitteIankauf sich iiberhaupt auf Mehl bezieht. was das Obergericht verneint. kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn die Frage bejaht wird, so ist Art. 1 des genannten Bundesratsbeschlusses im vorliegen- den Falle doch nicht anwendbar. Bei dem Verbot, Lebensmittel anzukaufen und anzu- häufen, wird abgestellt auf den normalen laufenden Bedarf an Leb e n s mit t.e I n. Einen Bedarf an L e- ben s mit tel n hat aber nur der Konsument in seiner Haushaltung und derjenige, in dessen Betrieb das Lebens- mittel als solches zur Verwendung kommt, wie der Wirt, der Pensionshalter. Wer aber Lebensmittel als Händler