Art. 3 BRB of 12 February 1916 in conjunction with Arts. 11 and 12 BStR; bread-supply offences under the wartime decree require unlawful intent, unless a special rule expressly makes negligence punishable. Where a miller delivers flour that objectively deviates, in particular in colour, from the official type sample, this gives rise to a presumption of conscious and thus intentional breach of the milling specifications; acquittal is possible only if the accused rebuts that presumption by specific exculpatory circumstances (consid. 3-4). The mere fact that employees were instructed to comply with the regulations is not, without further reasons, sufficient to exclude intent. Procedural defects in the sampling method do not matter where the evidence is otherwise reliably established (consid. 2).
320 Strafrecht. zum Wiederverkauf oder, wie der Bäcker das Mehl, zur Herstellung eines zu verkaufenden Produktes erwirbt, für den kommt das Lebensmittel nicht als solches, sondern als Handelsware oder als Rohprodukt für die Fabrikation in Betracht. Hier 1st das Motiv eines übermässigen An- kaufens und Anhäufens nicht eine den gegenwärtigen Verhältnissen nicht angemessene weitgehende Deckung des eigenen Bedarfs an Lebensmitteln, sondern der Vunsch, aus einer Preissteigerung einen spekulativen Gewinn zu ziehen, wobei nicht der Charakter der Sache als Lebensmittel, sondern derjenige als Ware, Rohmaterial von Bedeutung ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass in Abs .. 2 von Art. 1 auch der Ver- käufer, der solchen Aufkäufen wissentlich Vorschub leistet, mit Strafe bedroht ist, was darauf hindeutet, dass in Abs. 1 im Gegensatz zum Verkäufer der Kon- sument gemeint ist. Unter Verkäufer ist hier wohl der Detailverkäufer zu verstehen. Dieser ist regelmässig in der Lage, über den Lebensmittelbedarf seiner Kunden ein Urteil zu haben, während der Grossist den normalen laufenden Bedarf seiner Abnehmer an Handelswaren oder Rohmaterialien im allgemeinen viel 'Yeniger übersehen kann. In Bezug auf einen Geschäftsmann, der über seinen Bedarf hinaus Lebensmittel als Ware oder Rohprodukt ankauft, dürfte vielmehr die Verordnung vom 10. August 1915 gegen die Verteuerung :von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, Art. 1 e, in Betracht kommen. Es wird aber keine Kassations- beschwerde darüber geführt, dass der Kassationsbeklagte nicht wegen Übertretung dieser Verordnung verurteilt worden ist, und es ist nach den Feststellungen der Vor- instanz wohl auch nicht anzunehmen, dass die inkrimi- nierten Mehleinkäufe das GeschäftsbedÜffnis des Ktlssa- tionsbeklagten (erheblich l) überstiegen haben. Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 45. 311 Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 45. trrteü des Eassationshofl. vom SO. Oktober 1917 i. S. Sohweiz. Bunc1esanwaltschaft gegen !öhi. Einlegung der Kassationsbeschwerde durch den Bundesrat . Formalien (Art. 164 Abs. 2, 165 Abs.2 und 167 OG). --.: Verfahren zur Feststellung von Uebertretungen der Vor- schriften über die Brotversorgung des Landes. -Diese Uebertretung setzen (gemliss Art. 3 des BRB v. 12. Febr. 1916 betr. Uebertragung von Kompetenzen der Militär- gerichte auf die bürgerlichen Gerichte, in Verbindung mit den Art. 11 u.12BStR v. 4. Febr.1853) rech t s wi dr i gen Vor s atz des Täters voraus. Bedeutung der Tatsache, dass ein Müller vom offiziellen Typmuster in der Farbe abwei- chendes (zu weisses) Mehl an seine Kunden abgibt, für die Beurteilung dieser Schuldfrage. A. -Der BRB vom 13. Dezember 1915 über die Brotversorgung des Landes (wie schon der dadurch ergänzte BRB vom 27. August 1914) schreibt vor. dass sämtliche Mühlen des Landes aus Brotgetreide nur noch sogenanntes Vollmehl. herstellen dürfen (Art. 1), und, ermächtigt das schweiz. Militärdepartement, über die' Herstellung und Beschaffenheit des Vollmehles die erfonderlichen Vorschriften aufzustellen' (Art. 2). Im weitem enthält er folgende Strafbestimmung (Art. 5) : Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss und gegen die durch das Militärdepartement zu erlassenden Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von J) 100 Fr. bis zu 5000 Fr .. oder mit Gefängnis bis zu J) einem Monat bestraft. Beide Strafen können ver- I) bunden werden. -Zur Aburteilung aller sich aus )) dem vors tehenden Beschlusse ergebenden Straffälle sind die Militärgerichte zuständig.)) AB 43 1-ttU
Auf Grund dieses BRB hat das schweiz. Militär- departement am 15. Dezember 1915 eine Verfügung über die Beschaffenheit des Vollrnehles erlassen, die in Art. 1 bestimmt: ( Das von den schweizerischen Mühlen ... herzustellende Vollmehl bezweckt eine mög- liehst weitgehende Ausnutzung des Getreides zur Brotbereitung. -Das Vollrnehl darf von dem durch das schweiz. Oberkriegskommissariat aufzustellenden und nach Bedürfnis zu erneuernden Typmuster weder in der Farbe nach der Wasserprobe von Pekar, noch ) hinsichtlich des chemisch feststellbaren Gehaltes wesent- lieh abweichen. In Art. 2 ist auf die Strafdrohung des BRB verwiesen. Durch BRB vorn 12. Februar 1916 betr. Uebertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürger- lichen Gerichte ist die Verfolgung und Beurteilung der durch die erwähnten Brotvt'rsorgungserlasse unter Strafe gestellten Handlungen den Kantonen übertragen worden (Art. 1 Ziff.1), und zwar unter ergänzender Aufnahme der materiellrechtlichen Vorschrift, dass der erste Abschnitt des BStR vorn 4. Februar 1853 auf die in Art. 1 genannten Vergehen Anwendung fmde (Art. 3), !,owie unter Ver- pflichtung der KantonsregierungeI;t gemäss Art. 155 OG, die ergehenden kantonalen Entscheidungen der schweiz. Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzu- senden (Art. 4). B. -Von den am 12. JanUaT 1917 durch die Gesund- heitskommission von Frauenfeld beim dortigen Bäcker- meister Stern erhobenen Mehlproben wurde diejenige des Mehls, das Stern als aus der Mühle des Kassationsbe- klagten Böhi in Bürglen (Kt. Thurgau) stammend be- zeichnet hatte, vom thurgauischen Kantonschemiker mit Bericht an das schweiz. Oberkriegskommissariat vom 30. Januar 1917 als dem Typmuster nicht entsprechend beanstandet, weil sie heller und auch hinsichtlich Gehalt an Mineralstoffen (0,79%) und Säuregrad (4,1) davon verschieden sei. Hierauf veranlasste das Oberkriegskom- Kriegsverordnungen dos Bundesrates.
missariat durch Schreiben an das Departement des Innern des Kantons Thurgau vom 2. Februar 1917 (worin es angab, dass das fragliche Mehl auch nach dem Gutachten seiner Fachexperten wesentlich weisseI' sei, als das offizielle Typmustu) die Ueberweisung des Mül- lers Böhi an den kantonalen Richter wegen Uebertretung der Verfügung des schweiz. Militärdepartements vom 15. Dezember 1915. Schon in der bezirksamtlichen Voruntersuchung bestritt Böhi in erster Linie die Identität des beanstandeten mit dem von ihm an Bäcker Stern gelieferten Mehl und bemängelte die Probenerhebung bei Stern, weil sie nicht nach dem bundesrätlichen Reglement vom 29. Januar 1909 betr. die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen durchgeführt worden sei. Ferner anerbot er sich, an Hand seiner Vermahlungskon- trolle nachzuweisen, dass er dem zur massgebenden Zeit vermahlenen Getreide alles Mehl entzogen habe, und wandte vor Gericht überdies noch ein, dass er laut den AIt. 11 und 12 BStR, auf die Art. 3 der BRB vom 12. Fe- bruar 1916 verweise, nur bei v 0 I' sät z 1 ich e r Ueber- tretung der Mahlvorschriften strafbar wäre, während ihm rechtswidriger Vorsatz jedenfalls nicht zur Last falle. C. -Mit Urteil vom 30. August 1917 hat das Ober- gericht des Kantons Thurgau in Bestätigtmg des erstin- stanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts WeinfeIden den Angeklagten freigesprochen ... Es hält zwar. ent- gegen dem Bezirksgericht, dafür, dass die allerdings teil- weise (insofern, als die Gesundheitskommission die Proben nicht selbst den Mehlvorräten des Bäckers Stern ent- nommen, sondern sich durch diesen habe geben lassen) begründete Bemängelung des Untersu,chungsverIahrens seitens des Angeklagten nicht geeignet sei, am Ergebnis der Untersuchung, wonach objektiv eine Uebertrt'tung der Mahlvorschriften vorliege, Z",eifel aufkommen zu lassen. Dagegen erachtet es den subjektiven Tatbestand einer solchen Uebertretung als nicht gegeben. Hiezu wäre,
führt es aus, Dolus erforderlich, da nach den durch Art. 3 des BRB vom 12. Februar 1916 anwendbar erklärte'll Art. 11 und 12 BStR die fahrlässige Begehung eines Delikts nur strafbar sei, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorschreibe, und weder derBRB vom 13. Dezember, noch die Verfügung des Militärdepartements vom 15. Dezember 1915 dies tue. Ein doloses Verhalten sei aber dem Ange- klagten nicht nachgewiesen. Die Akten sprächen für das Gegenteil. Der Zeuge Klaus deponiere, dass er und der Obermüller ausdrücklich ermahnt worden seien, den Vor- schriften gerecht zu werden. D. -Nachdem das vorstehende Urteil am 7. September 1917 weisungsgernäss . der. Bundesan waltschaft zuge- kommen war, hat auf deren Antrag das schweiz. Justiz- und Polizeidepartement am 13. September 1917 verfügt, es werde hiegegen beim Kassationshofe des Bundesge- richts Kassationsbeschwerde erhoben und der Bundesan- walt sei mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Hierauf hat die Bundesanwaltschaft diese Verfügung mit Schreiben vom 17. September 1917, das sich auf Art. 165 Abs. 2 OG bezieht, dem Regierungsrat des Kantons Thur- gau übermittelt und ihn ersucht, (! die weiteren Vorkehren gemäss Art. 166 daselbst vorzunehmen" . Feruer hat sie unter Hinweis auf diese Rechtsmitteleinlegung mit Ein- gabe an den Kassationshof des Bundf'sgerichts vom 26. September 1917 den Antrag gestellt und begründet, es sei das Urteil des thurgal ischen Obergerichts vom 30. August 1917 wegen Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift. eventuell aus dem in Art. 173 OG vor- gesehenen Grunde, aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Sie macht geltend. die Annahme des kantonalen Rich- ters, dass zum subjektiven Tatbestand der festgestellten objektiven Uebertretung der Verfügung des schweiz. Militärdepartemerits vom 15. Dezember 1915 böswillige Absicht. gehöre, sei rechtsirrtümlich : sie widerspreche dem vom Kassationshof des Bundesgerichts in seinem Kriegsverordnungen des Bundesrates. No 45. 325 Urteil vom 8. Mai 1917 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Joss aufgestellten Grundsatz, wonach auch die fahrlässig begangene Uebertretung jener Verfügung strafbar sei ; einer Fahrlässigkeit aber habe sich der Kassations- beklagte schuldig gemacht, eventuell müsste sieh das Obergericht über diesen von ihm nicht in Erwägung gezogenen kt zunächst noch aussprechen. Daneben hat der Staatsanwalt des Kantons Thurgau, dem der Regierungsrat die Eingabe der Bundesanwalt- schaft vom 17. September 1917 (! zur AntragsteIlung, eventuell Anordnung des Nötigen)) überwiesen hatte, mit Zuschrift an das Präsidium des thurgauischen Oberge- richts vom 21. September 1917 (! im Sinne von Art. 165 und 166 OG)) die Kassationsbeschwerde des schweiz. Justiz- und Polizeidepartements vom 13. September 1917 eingelegt, worauf das Obergericht die Akten dem Kassa- tionshof des Bundesgerichts übermittelt hat. E. -Der Kassationsbeklagte Böhi hat Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Er wendet sich mit seiner Argumentation aus Art. 3 des BRB vom 12. Fe- bruar 1916 gegen die Auffassung des Urteils des Kassa- tionshofes i. S. Joss und führt anschliessend aus, dass ihm übrigens keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden könne;' eventuell erneuert er seine Einreden gegen das Untersuchungsverfahren. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
der Beschwerdeerklärung an das tliurgauische Oberge- richt gehörte nicht melrr zum Form9lakt der Beschwerde- einlegung, wie der Regierungsrat und die Staatsanwalt- schart des Kantons Thurgau angenommen zu haben scheinen, sondern hatte lediglich oie Bedeutung einer Vermittlungstätigkeit, um die Erfüllung der Vorschrift des Art. 166 OG herbeizuführen. Dass die Zustellung der Erklärung an das Obergericht erst nach Ablauf der Frist des Art. 164 OG e.:folgte, ist daher unerheblich (vergl. BGE 43 I N0 18 Erw. 1 S. 125 und die dortige Verwei- sung). 2. - In der Erledigung, durch das angefochtene Urteil, der Einwendungen des Kassationsbeklagten bezüg- lich des UntersucllUngsvertalrrens kann eine Verletzung eidgenössischen Rechts, gegen die der Kassationshof ein- zusclrreiten hätte, nicht -gefunden werden. Das Regle- ment betreffend die Entnahme von Proben von Lebens- mitteln und Gebrauchsgegenständen vom 29. Januar 1909 ist Vom Obergericht ohne Rechtsirrtum ans für die Erhe- bung von Mehlproben auf Grund der Kriegserlasse zur Sicherung der Brotversorgung des Landes nicht mass- gebend erklärt worden. Dieses Reglement gilt in der Tat direkt nur für die Kontrolle der .Lebensmittel und Ge- brauchsgegenstände zum Schutze ihrer Abnehmer gegen Gesundheitsschädigung und Uebervorteilung, und seine Anwe-ndung, im Wege der Analogie, auch auf die durch jene Kriegswirtschaftserlasse 'bedingten Kontrollrnass- nahmen ist jedenf?lls nicht unbedingt geboten. Es muss "ielmehr mangels besonderer Vorschriften hierüber ge- nügen, wenn die Durchführung dieser Kontrollmass- nahmen überh3upt derart Hfolgt, dass ilrr Ergebnis als nach 311gemeinen prozessu91en Grundsätzen hinreichend zuverlässig erscheint. Das hat aber das Obergericht bei der hier beanstandeten Probenerhebung in nicht akten- widriger und 'daher für den Kassationshof verbindlicher 'VürdiglUlg der einschlägigen tatsi)chJichen Verhältnisse Kriegsvecocdnungen des Bundesrates. o 45. ,
bejaht. Der Kassationsbeklagte erhebt fernel zu Unrecht Anspruch darauf, dass noch der Befund.der Fachexperten des Oberkriegskommissariats, dessen Bekanntgabe ihm dieses verweigert hat, beigezogen werde, nachdem er die Richtigkeit des vom thurgauischen Kantonschemiker erstatteten Gutachtens an sich niemals bestritten und das Obergericht dieses Gutachten für sich allein als ge- nügend beweiskräftig erachtet hat. Der objektive Tat- bestand einer Uebertretung der Verfügung des schweiz. lVfilitärdepartements vom 15. Dezember 1915 durch den Kassationsbeklagten ist demnach mit dem Obergericht ohne weiteres als erwiesen anzusehen. 3. --Was die subjektive Strafbarkeitsvoraussetzung betrifft, hat der Kassationshof allerdings in dem von der Bundesanwaltschaft angerufenen Urteil vom 8. Mai
i. S. Joss (BGE 43 I N° 18 Erw. 2 S. 125 ff., spez. S. 126) e.rklärt, dass die Uebertretung nicht mit rechtswidriger Absicht begangen sein müsse, sondern dass blosse Fahr- lässigkeit la simple negligence I genüge, und nt sprechend 'noch im Urteil vom-14: September 1917.1. S. Procureur general de l'Etat de FrIbourg contre SaUm et Albiez ausgeführt, der Angeklagte habe gegenüber der durch die Feststellung der Abweichung seines Mehls vom offiziellen Typmuster begründeten Präsumptinn der Uebel'tretung den Beweis zu leisten, dass er effektIv anles Mehl aus dem Getreide ausgemahlen habe, und dass Ihn (C kein Verschulden treffe. Allein in den beiden Urteilen stand die Frage zur Diskussion, ob für die Strafbarkeit der Uebel't1'etung übe I' hau p t ein Ver s c h u I den erforderlich sei. Im Anschluss an die Bejahung dieser (im ersteren Falle eingehend erörterten) Frage hat sich der Kassationshof nur beiläufig, ohne jede Begründung, noch im erwähnten Sinne über .die Art des Verschuldens geäussert. Er hat sich also mit dem heute zur Viderle- gung jener Auffassung angerufenen Art. 3 der BRB vom 12. Febnwr 1916 noch nicht auseinandergesetzt. Dagegen
laterim Urteil vom 14. September1917i. S. Staatsanwalt- schaft des KantoIl8 Basel-Stadt g. Hasler-Lehmann in Anwendung des BRB vom 30. September 1916/6. Fe- bruar 191'7 betf. Zählung der Motorfahrzeuge grundsätz- lich ausgesprochen, dass wenn in einem Spezialerlass des Bundes mit Strafvorschriften aus d I' Ü c k 1 ich auf die allgemeinen Bestimmungen des BStR verwiesen sei, wie in jenem BRB, disse Bestimmungen, soweit an sich anwendbar, für die Straf tatbestände des betreffenden Erlasses ohne weiteres massgebend seien, und dass dem- nach die Strafdrohungen des Erlasses mangels einer abweichenden Sondervorschrift gemäss den Art. 11 und
BStR rechtswidrigen Vorsatz des Täters voraussetzten. Diese Erwägung, an der unbedenklich festzuhalten ist, muss nun angesichts des Art. 3 des BRB vom 12. Februar 1916 auch für die Uebertretungen der BRBe über die Brotversorgung des Landes und der zugehörigen Verfü- gung des schweiz. Militärdepartements vom 15. Dezember 1915 gelten. Es ist deshalb, in Berichtigung der bisherigen Stellungnahme des Kassationshofes, der vorliegend vom kantonalen Richter vertretenen Auffassung beizupflich- ten, wonach der Kassationsbeklagte .nur strafbar ist, sofern er die festgestellte Uebertretung vor sät z 1 ich begangen hat. . 4. -Bleibt demnach weiter zu prüfen, ob das Ober- gericht den rechtswidrigen Vorsatz des Kassationsbe- klagten begründeterweise verneint habe, so ist davon auszugehen, dass der Begriff dieser Schuldform bei einem Vergehen nach Art des hier zur Beurteilung stehenden nicht zu eng gefasst werden darf. Da der Müller das in seinem Betriebe erzeugte Mehl pflichtgemäss auf seine Uebereinstimmung mit dem offiziellen Typmustel' zu kontrollieren hat und Abweichungen von diesem Muster, wenigstens in der Farbe, ohne weiteres erkennbar sind, so lässt die Tatsache, dass ein Müller zu weisses Mehl an .. N° 30 dieses Bandes, oben S. 229 ff. Kriegsverordnungen des Bundesrates. No 45. 321t seine Kunden abgibt, von vornherein der Vermutu!lg Raum, es handle sich dabei um eine bewusste und damit vorsiihJiche Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift über das Typmuster , und Freisprechung kann unter solchen Umständen -wie im Urteil i. S. Sallin und Albiez grund- sätzlich richtig ausgeführt ist -nur erfolgen, wenn der Angeklagte jene Vermutung durch Nachweis besonderer Entschuldigungsgrunde zu entkräften vermag. Vor- liegend ist aber nicht klar, ob das Obergericht auf diesen massgebenden Begriff des rechtswidrigen Vorsatzes abge- stellt hat. Sein Hinweis lediglich darauf, dass def Kassa- tionsbeklagte seine MüllereiangesteHten ausdrücklich er- mahnt habe, den Mahlvorschriften gerecht zu werden, genügt nicht ohne wt'iteres, um seine Kenntnis der tat- sächlich trotzdem vorgekommenen Abweichung des abge- gebenen Mehls vom Typmuster als ausgeschlossen er- scheinen zu lassen. Es bedürfte vielmehr noch weiterer Ausführungen darüber, warum die Akten, wie das Ober- gericht erklärt, gegen die Annahme dolosen Verhaltens des Kassationsbeklagten sprechen. Insofern ist das ober- gerichtliche Urteil noch zu ergänzen und die Sache zu diesem Zwecke gemäss Art. 173 OG zurückzuweisen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge- heissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 1917 in Anwendung des Art. 173- OG aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen wird.