Art. 4 BV; right to be heard in adversarial proceedings; service of an opponent's complaint for comment under Art. 445 Schwyz ZPO. In contentious civil and criminal proceedings, the parties must be heard equally before a decision adverse to one of them is rendered. Where a procedural rule expressly grants a right to file observations, failure to communicate the opposing pleading constitutes a denial of justice and a violation of Art. 4 BV. The deciding authority remains responsible for ensuring not merely that service is ordered but that it is effectively carried out before judgment is entered (consid. 2).
verlangt. Von diesem Standpunkte aus wäre es aber nicht zu rechtfertigen, dass die staatliche Behörde an die von ihr ausgesprochene Genehmigung schlecht- hin gebunden wäre, selbst dann, . wenn sich nach- träglich herausstellen sollte, dass sie dabei von unrich- tigen Voraussetzungen über die massgebenden tatsäch- lichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem letzteres hier zutrifft, da nach der eingeholten Expertise als festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger Ent- nahmen aus dem Schulgut der in den Rechnungen der Burgergemeinde und dem Vertrage von 1880 verzeigte Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande ent- sprach, kann daher der vom Regierungsrate verfügte Rückzug der Genehmigung jenes Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Art .. 4 BV nicht beanstandet werden. ) 2. 'Urteil vom 1. Februar 1917 i. S. Karty gegen Menz und Justizkommission des Kantons Schwyz. Verletzung der Gar a n t i e des Art. 4 B V dadurch, dass einer Prozess partei das ihr im Gesetz ausdrücklich einge- räumte Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird. A. -Der Rekursbeklagte -Menz hatte .im Juli 1916! gegen einen ( Bescheid) des Gerichtspräsidiums der March, wonach dem Rekurrenten Marty für eine Forderung an Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, bei der Justizkommission des Kantons Schwyz Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese war durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten an das Be- zirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung für sich und den Kassationsbeklagten ) gewiesen worden. Nachdem hierauf eine Vernehmlassung des Gerichtsprä- sidiums eingegangen war, hob die Justizkommission mit Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen Bescheid als gegen Art. 82 SchKG verstossend unter Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf. ,) I, I U II
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Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
B. Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten Beschluss der Justizkommission hat Marty rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen und Aufhebung des Beschlusses beantra?t.. Er beschwert sich über Verletzung verfassungsmassIger Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der Vorschrift des 445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbe- schwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung übersandt und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung gegeben worden sei (was beim Entsche.ide eil1er Ulntern Behörde nach 443 ZPO einen KassatIonsgrund bIlden würde). C. -Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehm- lassung auf den Rekurs: Wenn die Beschwerdeaknen de:ll Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so hege dIe Schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident die Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch an ihn ver- fügt habe und sie habe annehmen müssen, dass das kassa- tionsbeklagte Gerichtspräsidium diese Zustellung besorgt habe. Somit habe die Jus t i z kom m iss ion wedel verfassungsniässige Rechte der Bürger verlenzt, lIoc.1I dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweIgert. SIe stelle nun den Entscheid dem Bundesgericht anhein1. Der Rekursbeklagte Menz hat Abweisung des Rekurses beantragen lassen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, oh ein ( Formalfehler vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der Justiz- kommission materiell richtig, und es könne daher von einer Rechtswillkür im Sinne von Art. 4 BV nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht inErwägung: Nach ständiger Praxis gewährt die Garantie der Rechts- gleichheit den Parteien eines kontradiktorischen Prozess- verfahrens -speziell im Zivil-und Strafprozesse - Anspruch darauf, in dem Sinne gleichmässig angehört zu
werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren der einen zum Nachteil der andern Partei ergehen darf. bevor dieser letztern Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu vernehmen zu lassen. Vor allem ist unter diesen Umständen in der MMsachttmg einer ausdrücklichen Vorschrift über das Vernehmlassungsrecht stets eine gegen Art. 4 BV verstossende Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall liegt aber hier vor, da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever- fahren vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission, das mit dem angefochtenen Entscheid zu seinen Un- gunsten ausgegangen ist, dadurch unbestrittenermassen um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht wor- den ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des Rekursbeklagten an ihn, zum Zwecke der Vernehm- lassung, entgegen der Vorschrift des 445 schwyz. ZPO (vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die Justizkommissioll wendet zu Unrecht ein, dass sie hieran Hicht schuld sei, weil der Kantonsgerichtspräsi- dent ja die Zustellung der Beschwerde an den Rekurren- tcn verfügt habe. Denn wenn jener als Präsident der Justizkommission nach 445 ZPO das Beschwerdedoppel an die Gegenpartei zu übersenden hat, so ist er natur- gemäss dafür verantwortlich, dass die Uebersendung nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt wird, und die Justizkommission selbst darf ihren Entscheid nicht fällen, ohne sich zuvor-vergewissert zu haben, dass dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht hat sie sich vor- liegend offenbar vergangen. Das Begehren des Rekurren- ten um Aufhebuug ihres Entscheides erscheint daher als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 15. Septem- ber 1916 aufgehoben. Gleichheit vor dem Gesetz. N 3.