Art. 59 BV; arbitration clause allocating appointment of arbitral chair through the president of the appellate court of the claimant’s domicile; determination of competent cantonal authority by procedural priority. Where the parties have agreed on a mechanism for constituting an arbitral tribunal that entrusts a state court with appointment of the chair, the clause is to be construed as a contractual allocation of public jurisdiction analogous to prorogation. The seised authority must examine its territorial competence ex officio. In a bilateral contractual dispute where either party may trigger the arbitral mechanism, claimant status for the purpose of appointment is determined by the priority of the first procedural step taken to set the arbitral constitution in motion. The substantive primacy of one party’s claims is irrelevant. If the competent authority is properly seised, Art. 59 BV does not preclude the resulting appointing decision.
V. GERICHTSSTAND FOR . 8. t1rteil vom a. April 1917
erwirkte zur Sicherung dieser Ansprüche an der ihm zugehenden ersten Sendung der Ware (250 Sack), die er nicht annahm, sondern bei einer zürcherischen Spedi- tionsfirma einlagern liess, ein Retentionsrecht. In der Folge eröffnete er der Firma Salvioni, die ihre Ware zunächst im Wege des Befehlsverfahrens herauszube- kommen suchte, mit Schreiben seines Vertreters vom 12. Mai 1916, dass er bezüglich seiner Schadenersatz- forderung das in der erwähnten Vereinbarung vorgesehene Schiedsgericht anrufen werde. Zugleich nannte er seinen Schiedsrichter, forderte sie auf, dasselbe zu tun, und fügte bei, falls die beiden Schiedsrichter sich nicht über einen Obmaim verständigen könnten, müsste der zürcherische Obergerichtspräsident diesen bezeichnen. Am 29, Juni 1916liess die Firma antworten, sie bezeichne für den Fall, dass sie mit ihrem Befehlsbegehren nicht durchdringen sollte, sondern zur Erwirkung der Herausgabe der
Sack Kaffee oder Bezahlung des Kaufpreises hiefür den Spruch eines Schiedsgerichts anrufen müsste, als ihren Schiedsrichter den Grossisten der Koloniaiwarenbranche Pietro Primavesi in Lugano, die Ernennung des Schieds- gerichtsobmaims aber habe, da sie Klägerin sei, verein- barungsgemäss durch den Präsidenten des Tessiner Obergerichts zu erfolgen, Trotzdem wandte sich nunmehr Aebly mit Eingabe vom 14, Juli 1916 unter Berufung darauf, dass er gegen die Firma Salvioni eine Schaden- ersatzforderung von 30,000 Fr" gesichert durch das Retentionsrecht an der in Zürich liegenden Kaffeesen- dung, geltend machen wolle, an den Präsidenten des zürcherischen Obergerichts um Bezeichnung des Ob- manns für das nach der massgebenden Verbandsverein- barung zu bestellende Schiedsgericht. Die Firma Salvioni entgegnete, es sei auf dieses Gesuch nicht einzutreten, indem sie ihrerseits an der Auffassung festhielt, dass sie wegen ihres sachlich primären ) , der Schadenersatz- forderung Aeblys vorgehenden Eigentums-eventuell Kaufpreisanspruchs als Klägerin zu betrachten sei und
desnalb de tessinische Appellationsgerichtspräsident den SchIndsgerIchtsobmann zu bezeichnen habe. lt Beschluss vom 31. August 1916 Wies das Ober- gerInht . des Kantons Zürich die Einsprache der Firma SaIVl.?Dl gegen die Bildung des Schiedsgerichts mit der Bngrundung ab, dass Aebly einen Anspruch darauf habe, t s.emem echtsbegehren zur Sache vom dafür zu- SandIgen Gefleht gehört zu werden, und ernannte auf de Vorschlag seines Präsidenten als Obmann des Schieds- gerIchts E. Hafner-Tobler in Zürich. Dieser lehnte in der F g.e das Mandat ab. Deshalb verfügte der Obergerichts pnasldent am 30. Oktober 1916 seine Ersetzung durch Rnc?ard Polt, den Direktor des Lebensmittelvereins in Znflch, und das Obergericht trat auf eine Beschwerde der FIrma Salvioni gegen diese Verfügung mit Beschluss vom 20. Dezember 1916 nicht ein. , Inzwischen hatte andersnits der Präsident destessi- Dlschen Appellationsgerichts mit Verfügung vom 2. Sep- temner ,1916 auf em entsprechendes Gesuch der Firma IVlOnI, vom 1. September den Appellationsgerichts vlzenraSIdenten Dr. Berta als Schiedsgerichtsobmann bezeIchnet. Nachdem sodallll eine Verständigung der Parteien erfolgt war, wonach Aebly acr im Befehlsverfahren l.:tnrlegen Firma Salvioni-die Zurückriahme der in Zunch retullerten Ware gegen dortige Hinterlegung der ufgeIaufenen Lagerkosten !lebst einem weitem Betrage von . O,OOO Fr. gestattete, versuchte jeder der beiden ?bmarmer, das Schiedsverfahren unter seiner Leitung 111. Gang zu bringen. Diese Versuche scheiterten jedoch beIder eits, da jeweilen der Vertreter derjenigen Partei gegen deren Willen der betreffende Obmann berufen wor- den, war, de Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gerichts keme Folge leistete. Das führte in Zürich dazu, ss der Ohmann Polt dem Obergericht von der durch das lC!lterscheinen e Scl?iedsrichters Primavesi bedingten
er,mndlungsunfahigkeIt des Schiedsgerichts Kenntnis /' Gerichtsstand. r-; 0 :;. 4 J gab und Aebly bei ihm gestützt auf 371 zürch. ZPO die Abberufung und Ersetzung jenes Schiedsrichters ver- langte. Die Firma Salvioni wandte wiederum ein, ass dem zürcherischen Obergericht die Kompetenz zu emer solchen Massnahme abgehe. indem sie sich der zürche- rischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen habe,' duss Vielmehr über die Frage, ob sie sich vor dem in Zürich gebildeten Schiedsgericht einzulassen habe, nur der Richter an ihrem Wohnort entscheiden könne. Und auch der Schiedsrichter Primavesi erklärte, dass für ihn einzig das Obergericht des Kantons Tessin als kom- petent in Betracht fallen könne, Mit Beschluss vom 31. Januar 1917 entschied das Obergericht des Kantons Zürich: Peter Primavesi wird als Mitglied des Schiedsgerichtes in dem Rechtsstreite der Parteien abberufen und durch Kaufmann Bürke Albrecht in Zürich ersetzt. l) Es zog dabei wesentlich in Erwägung: Dass Aebly berechtigt sei, als Kläger das Schiedsgericht anzurufen, sei bereits am 31. August 1916 festgestellt worden, und es bestehe kein Grund, hierauf nochmals einzutreten. Heute verlange dieser Kläger, dass das Obergericht die ihm vom Gesetz in Bezug auf die Ein- setzung eines Schiedsgerichts zugewiesene Befugnis aus- übe, während die Beklagte ihm die örtliche Kompetenz hiezu bestreite. Ueber diese Kompetenzfrage habe nach allgemeinem Rechtsgrundsatz' das Gericht selbst zu entscheiden (so BGE 25 I N° 64 und BURCKHARDT, Kommentar zur BV, S. 580 unten). Nun wäre an sich allerdings der Sitz des Schiedsgerichts an den Vohllort der beklagten Partei zu legen und folglich dem dortigen Gericht die Befugnis zu Anordnungen über seine Bildung zuzugestehen. Allein die Bestimmung des hier in Frage kommenden Schiedsvertrages, dass der Präsident des Obergerichts desjenigen Kantons, indem die klagende Partei domiziliert sei, den Obmann bezeichne, zeige all , dass die Vertragschliessenden die Unterordnung des Schiedsgerichts unter die zuständigen Gerichte des näm- AS 43 I -1917
Heben Kantons sich gedacht und gewollt hätten. Die Beteiligten hätten sich also bei der Unterwerfung unter den Schiedsvertrag des Rechtes begeben, das dem Be- klagten sein Wohnsitz verleihe. Aus der Erklärung Pri- mavesis aber erhelle, dass dieser in einem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich nicht wirken wolle. De5halb, und weit eine Ordungsstrafe nichts fruchten würde, sei er gemäss. 371 ZPO abzuberufen. B. -Gegenüber diesem Beschlusse des Obergerichts: hat die Firma A. G. Salvioni rechtzeitig den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, er sei als im Widerspruch mit Art. 59 BV stehend aufzuheben. Der Streit drehe sich, wird zur Begründung ausgeführt, nur um die Frage, welcher kantonalen Jurisdiktion das Schiedsgericht unterstehe. Diese Frage sei identisch mit der nach dem Rechtssitz: des Schiedsgerichts, und ihre Beantwortung hänge im Grunde davon ab, weIcher Obergerichtspräsident zur Bezeichnung des Obmanns berufen sei. Indessen hätten die Obergerichtspräsidenten von Tessin und Zürich mit der Bezeichnung des Obmanns keine Amtshandlung begangen und daher auch nicht zu prüfen gehabt, wer klagende Partei sei. Dabei habe es sich um Akte privater Natur gehandelt, die nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde hätten angefochten werden können. Da- gegen sei diese Beschwerde statthaft sowohl gegen die Handlungen des Schiedsgtlrichts selbst, speziell also gegen die Vorladung des Obmanlls Polt zur Verhandlung in Zürich, als auch gegen den nunmehr vorliegenden gerichtlichen Entscheid über die Abberufung eines. Schiedsrichters. Die Kompetenz des Obergerichts hiezu wäre nur liquid, wenn eine Prorogation auf den zürche- rischen Richter stattgefunden hätte. Eine solche könne aber in der vom Obergericht angeführten Vereinbarungs- bestimmung nicht erblickt werden. Darin liege noch keine Unterwerfung unter eine bestimmte kantonale Gerichtsbarkeit. Die Aufgabe des Obergerichts, Bildung / Gericlltsstand. N° 8.
und Tätigkeit des Schiedsgerichts zu überwachen, könr:,e nicht einsetzen, bevor dieses einmal definitiv konsti- tuiert und sein Rechtssitz bestimmt sei, während er Konflikt über die Person des Obmanns, der e:ne gewisse Analogie it dem ponitiven ompetenzkon. likt zeige, schon in dIesem StadIUm gelost werdnn musse. Das Dilemma (zwei koordinierte SchiedsgerIchte und , schliesslich zwei Schiedssprüche in der nämlichen Sache) werde durch die an sich richtige Erwägung des Ober- gerichts, dass die Unte:-ordnun g dns chiedsgerichts unter die ständigen GerIchte des namhchen Kantons zweckmässig sei, nicht beseitigt. Das Obergericht ü?er- sehe, dass das Schiedsgericht überhaupt noch 111ch t definitiv gebildet sei, und vergesse zu sagen, warum es gerade der zürcherischen Gerichtsbarkeit u:üerste?en solle. Die Rekurrentin bestreite, vor dem SchIedsgericht mit Direktor Polt als Obmann Recht nehmen zu müssen, und könne nicht anerkennen, dass ihre Nichteinlassung vor diesem Schiedsgericht dem zürcherischen Oberge- richt die Befugnis gebe, ihren Schnedsrichter wngen Renitenz abzuberufen. Das Bundesgencht habe darüber zu entscheiden, ob nicht durch die auf einen Schieds- spruch abzielenden Vorkehren jenes Obman:ls und. durch das Eingreifen des zürcherischen Obergenchts In den Konflikt ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt wor- den seien. Das sei tatsächlich der Fall; denn der ange- fochtene Beschluss verstosse gegen die Gerichtsstands- garantie des Art. 59 BV. Wenn, nach wienerholt. n En.t- scheidungen des Bundesgerichts, der StreIt arüber Il1 welchem Umfange sich eine Partei einem SchIedsgerIcht zu unterwerfen habe, als ein solcher persönlicher Natur vor den Wohnsitzrichter gehöre, so müsse dies auch gelten, wenn zwar die Verpflichtung zur schiedsgerich lichen Erledigung an sich unangefochte , dagegen dIe Zuständigkeit des von der Gegenpa:tel angerufnnen Schiedsgerichts oder auch nur eines emzelnen Schled richters (des Obmanns) bestritten sei. Zum EntscheId
dm ber,. vor welchem Schiedsgericht sich die Rekur- rnntl11 mzulassen habe, seien nur die ordentlichen Ge- n.chte lnes Domizilkantons Tessin zuständig; denn dIe Vere:nba:-ung eines Schiedsgerichts schliesse nicht s' lechtnm men Verzicht auf den verfassungsmässigen RIchter m sIch, sondern dieser Verzicht sei stets an den Vorbehalt geknüpft, dass die Bildung und Zusammen- setnng des Schiedsgerichts der WilIensmeinung des Schlednvertrages entspreche. Und darüber, ob dies Fall seI.' habe ausschliessIich der natürliche Richter zu entscheIden. Erst wenn dieser letztere die Rekurrentin azu verurteilte, sich vor dem Schiedsgericht .in Zürich eI1lnulassen, und wenn alsdann der Schiedsrichter Prima- veSI seine Mitwirkung verweigern sollte k" t d .. h . h Ob ' onn e as z :rc ensc e ergericht Von der Bestimmung des 371 zureh. ZPO Gebranch machen. Diesem Standpunkte ent- sprechend habe dIe Rekurrentin ihrerseits geoen den :r:.ekurs.beklagten. in Zürich Klage mit dem Begehren el:lgernlCht, er eI Zu verurteilen, sich beim Schiedsgericht mit D,. Berta In Lugano als Obmann einzulassen. C. -Der Rekursbeklagte Aebly hat Abweisung des Hekurses beantragt. Er betont hauptsächlich, dass nach der massgebenden Schiedsgernchtsklausel das Schieds- verfahren ohne Zweifel im Kanton Zürich tattzufinden habe, wo das Schiedsgelicht 'von ihm zuerst angerufen worden sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf besondere GegenbemerkuHgen gegenüber dem Rekurse verzichtet. Das Bundesgericht zieht illErwägung: . 1: -Zur Beurteilung steht nur der Beschluss des Ober- enehts vom 31. Januar 1917, da gegen ihn allein der A n t : a g les Rekurses gerichtet ist. Die Massnahmen ies zurcherIschen Schiedsgerichtsobmanns Polt, welche lH der Rekurs beg r ü n dun g auch noch heanstandet werden, fallen ohne weiteres ausser Betracht. Sie könnten /' Gerichtsstand. ).;0 8. jJ übrigens, weil jener Schiedsgerichtsobmallll kein kanto- nales Staatsorgan ist, gemäss Art. 178 zm. 1 OG über- haupt nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Be- schwerde bilden. Dagegen stellt sich der angefochtene . Obergerichtsbeschluss unbestreitbar alskal1tonale Ver- fügung im Sinne dieser Vorschrift dar; denn das Über- gericht hat dabei nicht einfach kraft schiedsvertraglichen Parteimandats. sondern unmittelbar auf Grund der die :Mitwirkung der staatlichen Gerichtsbarkeit beim Schieds- gerichtsverfahren regelnden Normen des kantonalen Prozessrechts, insbesondere des 371 ZPO (yom 13. April 1913), gehandelt, zu deren Anwendung es von Amtes wegen verpflichtet ist. Ferner kann der Umstand, dass die Rekurrentin nach ihrer eigenen Angabe neben dem staatsrechtlichen Rekurs vor Bundesgericht noch eineJl Prozess vor dem zürcherischen Richter anhängig gemacht hat, worin sie mit dem Begehren, der Rekursbeklagte habe sich heim Schiedsgericht mit Dr. Berta in Lugano als Obmann einzulassen, über die im vorliegenden Ver- fahren nur vorfrageweise beurteilte örtliche Zuständig- keit des Schiedsgerichts einen selbständigen Entscheid erwirken will, nicht dazu führen, das Eintreten auf den Rekurs abzulehnen. Vielmehr besteht kein prozessuales Hindernis, die hier bereits aufgeworfene und erörterte Frage im Rekursverfahren sofort endgültig zu erledigelt. Dies ist daher schon aus Gründen der Prozessökol1omie geboten. Fragen könnte es sich eher, ob der Rekurs nicht bereits gegenüber dem die Bezeichnung des Schieds- gerichtsobmanns enthaltenden ersten Obergerichtsbe- schluss vom 31. August 1916 hätte ergriffen werden sollen, da jener Beschluss schon auf der Voraussetzung der heute bestrittenen Kompetenz des zürcherischen Richters zur Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgerichts beruhte. Indessen ist der den wesentlichen Beschwerde- gegenstand bildende interkantonale Gerichtsbarkeits- konflikt doch erst später (mit der Bezeichnung eines Schiedsgerichtsobmanns auch durch den Präsidenten des
tessinischen Appellationsgerichts) entstanden und ins- besondere erst mit dem nunmehr angefQchtenen Be- schluss, der erstmals die Bestellung eines ver h a n d 1 u n g s f ä h i gen Schiedsgerichts verwirklicht hat, in das praktisch bedeutsame Stadium getreten, so dass die Anfechtung auch erst dieses Beschlusses als zulässig erscheint. .2: -Die Parteien sind einig darüber, dass ihre gegen- seItIgen Ansprüche vor einem gemäss 13 der Verein- barung zwischen den Verbänden der schweiz. Grossisten und der schweiz. Agenten der Kolonialwarenbranche vom Jahre 1910 zu bestellenden Schiedsgericht auszu- tragen sind, und zwar so, dass für alle Streitpunkte ein lld dasselbe Schiedsgericht zu amten hat. Streitig aber 1st, wo dieses Schiedsgericht zu bestellen sei und welcher kantonalen Justizhoheit es bezüglich der dabei notwendig werdenden Mitwirkung der Staatsgewalt unterstehe. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss vertritt die Auf- fassung, dass diese örtliche Zuständigkeit des Schieds- gerichts sich aus der in jener Vereinbarungsbestimmung enthaltenen Vorschrift ergebe, wonach der Obergerichts- präsident des Wohnsitzkantons der klagenden Partei den Obmann zu bezeichnen hat, dass also der Wohnsitz der klagenden Partei nicht nur, wie ausdrücklich vorgesehen, für die Bezeichnung des Obmanns massgehend sei, son- dern zugleich auch den rechtlichen Sitz des Schieds- gerichts bestimme. Dieser Auffassung pflichtet an sich a lich die Rekurrentin bei, indem sie zunächst bemerkt ?ie Frage nach dem Rechtssitz des Schiedsgerichts häng lillGrunde davon ab, welcher Obergerichtspräsident zur Bezeichnung des Obmanns berufen sei. Dagegen weicht sie vom Obergericht insofern ab, als sie im weitern dessen Annahme, dass im Sinne seines Beschlusses vom 31.. August 1916 über die Bezeichnung des Obmanns der Re- kursbeklagte ah klagende Partei zu betrachten sei, ent- gegentritt und geltend macht, diese Vorfrage sei vom ordentlichen Richter, ihr gegenüber somit von den Ge- /' Gerichtsstand. N° 8.
richten ihres lessinischen Wohnsitzes, zu entscheiden. Dieser Standpunkt wird dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Klausel der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht gerecht. Denn darin, dass mit der Bezeichnung des Ob- manns eine staatliche Gerichtsbehörde betraut ist, die in einer bestimmten räumlichen Beziehung zu einer der Parteien steht, ist unverkennbar der Wille zum Aus- druck gebracht worden, die dem Schiedsgericht über- geordnete Staatsgewalt auch schon für dessen Bestellung vertraglich festzulegen. Es handelt sich um eine der Prorogation, als der Vereinbarung eines s t a a tI ich e n Gerichtsstandes, analoge Bestimmung der Staatshoheit für ein vereinbartes pr i v a t es Schiedsgericht, vor der, gleich wie vor der Prorogation, die von der Rekurrentin als verletzt bezeichnete Garantie des Art. 59 BV zurück- tritt. Nun ist allerdings die Ausübung dieser Staatshoheit durch die rechtsordnungsmässig hiezu berufene Gerichts- behörde davon abhängig, ob diese Gerichtsbehörde der Voraussetzung der vertraglichen Hoheitsfcstlegung ent- spricht. Allein diese Frage der örtlichen Zuständigkeit ist, wie das Obergericht mit Recht angenommen hat, nach allgemeinem Prozessgrundsatz und praktisch notwendi- gerweise vom angerufenen Richter selbst zu prüfen. Das Obergericht hatte demnach in der Tat selber vorfrage- weise zu entscheiden, ob die Voraussetzung der Zuständig- keit seiner Anrufung zur Beurteilung des Begehrens des Rekursbeklagten -der Vohnsitz der vor Schiedsgericht klagenden Partei im Kanton Zürich -gegeben sei. (Vergl. hiezu aus der bisherigen Praxis, neben den vom Obergericht, direkt und durch Hinweis auf BURcKHARDT's Kommentar zur BV, erwähnten Präjudizien, neuestens noch das Urteil vom 30. September 1915 i. S. Aeschbacher gegen Societe de Laiteries d'Onnens : AS 41 I N° 38, S. 275 ff.). 3. -Aber auch die Bejahung dieser Vorfrage durch das Obergericht ist staatsrechtlich nicht zu beanstandnn. Dabei kann VOn einer Verletzung des Art. 59 BV Wle-
Anstrag gebracht werden können, über die KIägerroIle nur dIe Prä v e n ti 0 n entscheiden: Kläger muss sein, wer zuerst als solcher auftritt. Die Prävention ist: denn auch als allgemeiner Grundsatz -von dem nur verein- zelte, positiv geregelte Ausnahmen bestehen -in den Prozessgebungen ausdrücklich anerkannt, sei es direkt (z. B. in Art. 31 der tessinischen ZPO), sei es indirekt, urch ?ewährU11g der Einrede der Rechtshängigkeitgegel1 uber .ennem spätem selbständigen Vorgehen der Gegen- pnrtel l der nämlichen Sache (z. B. in 130 Ziff. 2 der zurchenschen ZPO). Unter dem als Kläger auftreten ) muns aber .. i?l vorliegenden Fall die Anrufung des Ober- genchtsprasldenten zur vereinbarungsgemässen Bezeich- /' Gerichtsstand. N° .. 8.
nung des Schiedsgerichtsobmanns verstanden werden, da darin die erste, über den Rahmen des Verkehrs der Par- teien unter sich hinausgehende Parleihandlung zur Durch- führung des Schiedsverfahrens liegt, der die eigentliche KIageerhebung erst nach der vollständigen Bestellung des Schiedsgerichts, die dadurch veranlasst wird, folgen kann. Darnach ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass dem R e kur s b e k lag t e n die Klägerrolle zukommt, indem er, nach vorgängig erwirkter Feststellung der bei- den Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Parteien, schon am 1 4. J u I i 1 9 1 6 wegen der Bezeichnung des Obmanns an den zürcherischen Obergerichtspräsidenten gelangt ist, während das entsprechende Gesuch der Re- kurrentin an den tessinischen Appellationsgerichtsprä- sidenten erst vom 1. S e p t e m b e r 1 9 1 6 datiert. Dass dann die Bezeichnung selbst des Obmrums im Kanton Zürich zufolge der Mandatsablehnung des Erstbezeich- neten endgültig erst später stattgefundenl hat, als i Kanton Tessin, ist dabei natürlich ohne Belang. SomIt steht in der Tat die hier fragliche Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgerichts den z ü r c her i s c h e n Gerichtsbehörden zu, und es bestreitet daher die Rekur- rentin dem Obergericht zu Unrecht die Kompetenz zum Erlass des' angefochtenen Beschlusses. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.