Art. 4 BV; tax domicile and equal treatment in the taxation of long-term spa guests; a merely temporary health or spa stay does not ordinarily establish personal tax liability, but an exception exists where the stay becomes ordinary, exceeds the usual temporary duration, and is not accompanied by more permanent ties to another commune. For persons who habitually live in spa establishments or sanatoria, residence at the place of stay may be sufficient for taxation. Alleged unequal treatment can be relied upon only if supported by a legal rule or a consistent administrative practice; isolated comparable cases are insufficient. Objections not raised in the cantonal proceedings are inadmissible in constitutional review.
werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren der einen zum Nachteil der andern Partei ergehen darf. bevor dieser letztern Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu vernehmen zu lassen. Vor allem ist unter diesen Umständen in der Missachtlmg einer ausdrücklichen Vorschrift über das Vernehmlassungsrecht stets eine gegen Art. 4 BV verstossende Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall liegt aber hier vor, da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever- fahren vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission, das mit dem angefochtenen Entscheid zu seinen Un- gunsten ausgegangen ist, dadurch unbestrittenermassen um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht wor- den ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des Rekursbeklagtell an ihn, zum Zwecke der Vernehm- lassung, entgegen der Vorschrift des 445 schwyz. ZPO (vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die Justizkommission wendet zu Unrecht ein, dass sie hieran nicht schuld sei, weil der Kantonsgerichtspräsi- dent ja die Zustellung der Beschwerde an den Rekurren- ten verfügt hahe. Denn wenn jener als Präsident der J Llstizkommission nach 445 ZPO das Beschwerdedoppel an die Gegenpartei zu übersenden hat, so ist er natur- gemäss dafür verantwortlich, dass die Uebersendung nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt wird, und die Justizkommission selbst darf ihren Entscheid nicht fällen, ohne sich zuvor vergeWissert zu haben. dass dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht hat sie sich vor- liegend offenbar vergangen. Das Begehren des Rekurren- ten um Aufhebung ihres EJltscheides erscheint daher als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ird gutgeheissell und der Beschluss der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 15. Septern. ber 1916 aufgehoben. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
nnle Steuerkommission hatte keinen Erfolg. Ebenso WIes der Regierungsrat am 9. Dezember 1916 den gegen den Entscheid der letzteren Kommission gerichteten Rekurs ab, indem er ausführte: (i Nach Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes . ist (i alles ) mnerhalb und ausserhalb des Kantons befindliche Vermögen von Kantonseinwohnern steuerpflichtig . Dnss der Rekurrent zu Beginn des Steuerjahres 1916 Emwohner des Kantons bezw. der Gemeinde Samen war, lässt sich mit Grund nicht bestreiten. Der Erwerb der AufenthaltsbewiIligung genügt, um für die betref- ) fende Person den rechtlichen Wohllsitz zu begründen, ) der zur Besteuerung unerlässlich ist. Ob Rekurrent ) mit Recht zur Lösung einer Aufenthaltsbewilligung verhalten wurde, ist heute nicht zu prüfen. Derselbe hat amals von dem -ihm auf Grund der einschlägigen ) BestImmungen der Fremdenpolizei zustehenden Be- l schwerderecht keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls ,) besteht keine gesetzliche Vorschrift, welche kantons- f:emde . Personen, die sich andauernd in Fremdenpell- slOnen 1m Kanton aufhalten, von der Schriften abgabe ') und . von der Einholung einer AufellthaltsbewiIligung entbmdet. Im Gegenteil ist das Beherbergen von Fr:mdnn, .die zum Erwerb der AufenthaItsbewiIligung ; pfhchbg smd, aber eine solche nicht besitzen, direkt verboten. Der lang andauernde Aufenthalt des Rekur- renten in deI,' gleinhen Gel!leinde und das Mitbringen ) und Anschaffen eIgener Möbel musste übrigens zur :,-nnahme führen, dass der Rekurrent seinen Wohnsitz ) In Samen genommen habe und beizubehalten wün- ) sche Die Steuerpflicht ist übrigens vorliegend schon ?eshalb gegebnn, wnil der Beschwerdefülrrer gar nicht m der Lage 1st, emen andern rechtlichen Wohnsitz und da:mit ein Steuer domizil zu verzeigen; in Honef, Deutsch nd, wo er früher ansässig war, hat er seinen GrundbeSItz veräussert und wird dort nicht mehr besteuert. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. Ihr Umfang ist vorliegend weder der Höhe noch der Zeit nach bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer meistenteils in Kuranstalten lebt, ist die Annahme be- l) rechtigt, derselbe werde mindestens über den Ertrag eines Vermögens von 50.000 Fr. verfügen. Zeitlich l) beginnt die Steuerpflicht für Zugezogene mit der Domi- l) zilnahme. Fällt der Einzug in den Kanton ins erste Semester, so ist die volle Jahressteuer zu entrichten. Ungleichheiten in der Besteuerung anderer Personen vermögen selbstverständlich die Steuerpflicht des Re- l) kurrenten nicht aufzuheben. B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Dr. Voss die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage. ihn aufzu- heben. Es wird ausgeführt: der Rekurrent habe seine Schriftens. Z. lediglich deshalb hinterlegt, um als Zeuge. als der er in einem Prozesse seines Pensionsgebers ange- rufen gewesen sei, nicht angefochten zu werden. Irgend- weIche Verpflichtung dazu hätte für ihn nicht bestanden, da er gleich wie früher sich auch diesmal nur als Kur- gast in Sarnen aufgehalten und keineswegs die Absicht gehabt habe, dort dauernd zu verbleiben. Dass dem so sei, ergebe sich überdies schon daraus. dass er bereits am 4. Juni 1916 die hinterlegten Schriften behufs Rück- kehr nach Deutschland wieder erhoben habe und auch tatsächlich dorthin abgereist sei. Der Umstand. dass er einige eigene Möbel in sein Zimmer gestellt, könne für sich allein noch keinen Beweis für das Gegenteil bilden. Voraussetzung jeder Besteuerung sei aber das Bestehen eines Steuerdomizils, d. h. eine feste und dauernde Be- ziehung der besteuerten Person zu dem betreffenden Orte. Die blosse Tatsache der Einholung einer polizeilichen Aufenthaltsbc'wil1igung genüge dazu nicht. Indem der Regierungsrat den Rekurrenten, trotzdem jene Voraus- . setzung hier nicht vorliege und ohne die angegebenen Gründe für die Schriftenhinterlegung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zur Vermögenssteuer herangezogen,. habe er
einen Willkürakt begangen und Art. 4 BV verletzt. Zugleich habe er sich damit auch einer gegen die nämliche Verfassungsvorschrift und den schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrag verstossenden rechtsungleichen Be- handlung schuldig gemacht, indem andere Kurgäste, die sich unter ähnlichen Verhältnissen und ebensolange, wenn nicht länger in Obwalden aufgehalten hätten, bisher nie besteuert worden seien (was an Hand von Beispielen darzutun versucht wird). Eine Willkür sei ferner auch darin zu erblicken dass man den Rekurrenten ohne Taxationsverfahren für ein Vermögen von 50,000 Fr. eingeschätzt habe, das er gar nicht besitze. Eventuell könnte er jedenfalls nicht ZW' Entrichtung der Steuer für das ganze Jahr, sondern nur für das erste Halbjahr 1916 angehalten werden, weil er, wie bereits erwähnt, SChOll am 4. Juni 1916 wieder von Samen abgereist sei. e. -Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat unter Wiederholung und näherer Ausführung der bereits im angefochtenen Entscheide enthaltenen Erwägungen auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei für das Vorliegen der subjektiven Steuerpflicht ausser auf den dort zitierten Art. 3 des Steuergesetzes auch noch auf Art. 13 ebenda verwiesen. Die erwähnten Vorschriften lnlUte11 : (t Art. 3. Steuerpflichtig ist alles innerhalb oder ausser- halb des Kantons befindliche Vermögen von K a n ton s- ei 11 wo h n ern, Gesellschaften, Vereinen, Genossen- schaften, Gemeinden, Korporationen, Klöstern und Stiftungen, das im Kanton gelegene Immobiliarvermögen auswartiger Eigentümer und ferner auch das nicht liegenschaftliehe Vermögen einer auswärts domizilierten Person, soweit dasselbe in einem im Kanton etablierten Geschäfte arbeitet und beteiligt ist, sowie Vermögen, das im Kanton verwaltet wird, bis zum Beweise, dass dasselbe am 'Vohnort des Eigentümers der Besteuerung unter- liegt. ) Ii Art. 1 3. Personen, welche zu Erwerbszwecken für Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 11 ürzere Dauer im Kanton den Aufenthalt oder die Nieder- lassung nehmen, haben, ofern sie nicht im Kanton eine Vermögens-oder Einkominensteuer entrichten, eine Kopf- steuer von 2 bis 5 Fr. zu bezahlen. Diese Steuer richtet sich nach den ökonomischen Verhältnissen der steuerpflich- tigen Person und verfällt mit der Domizilnahme oder dem Beginn von Aufenthalt oder Niederlassung im Kanton .... Ueber die Auftragung auf das ordentliche Steuerregister bei grösserem Tagesverdienst und länger dauerndem Aufenthalt entscheidet der Einwohnergemeinderat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wegen WIllkür oder Verletzung der formellen Rechts- gleichheit -anfechtbar sei. Der Berufung auf Art. 1 des :schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages kommt keine selbständige Bedeutung zu, da nicht ersichtlich noch behauptet ist, dass die Eigenschaft des Rekurrenten als Deutschen für seine Besteuerung eine Rolle gespielt hätte, d. h. dass er des haI b anders behandelt worden wäre, als Dritte, die sich in den nämlichen Verhältnissen befanden, sondern darauf offenbar nur Bezug genommen wird, um die Legitimation zur Geltendnachung der Ga- rantie des Art. 4 BV darzutun. 2. -Wird delllilach zunächst auf den Vorwurf will- kürlicher Bejahung der Steuerpflicht eingetreten, so kann dahingestellt bleiben, welches der wahre Sinn der oben angeführten Bestimmungen des obwaldnischen Steuer- gesetzes sei, ob danach irkJich schon die blosse Lösung einer Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung an sich ohne Rücksicht auf die sonstigen tatsächlichen Ver- hältnisse zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht ausreiche. Ferner wenn ja, ob eine solche Ordnung mit
12 Staatsrecht. dem BUIndesrecht, insbesondere Art. 4 BV verträglich wäre. Selbst wenn man in dieser Beziehung die Ein- wendungen des Rekurrenten für begründet und die An- knüpfung der Besteuerung an jenes formale Kriterium für unzulässig erachten wollte, müsste gleichwohl der ' Rekurs angesichts der im angefochtenen Entscheide festgestellten andern tatsächlichen Momente abgewiesen werden. Mag auch der Aufenthalt zu Kurzwecken für die Auferlegung einer Personalsteuer in der Regel nicht genügen, so muss doch da eine Ausnahme gemacht werden, wo dieser Aufenthalt zum ordentlichen wird, neben dem dauerndere, festere Beziehungen zu einem anderen Gemeinwesen nicht bestehen, wo also Personen in Frage kommen, die ihr Leben ,ausschliesslich an Kurorten oder in Kuranstalten verbringen. Unter Verhältnissen dieser Art ist vom Standpunkte des Art. 4 BV gegen die Be- steuerung am jeweiligen Aufenthaltsorte nichts einzu- wenden, vorausgesetzt nur, dass der Aufenthalt nicht ein yon yornherein zeitlich beschränkter oder gezwungener ist und dass er tatsächlich die Zeitspanne überschreitet, die man gemeinhin als das Maximum ei.ues nur vorüber- gehenden Verweilens anzusehen gewöhnt ist. Als Aus- druck der darüber bestehenden Anschauungen werden hiebei ohne Bedenken die Vorschriften über die polizei- liche Ordnung der Niederlassung d. h. über die Dauer herangezogen werden dürfen, während deren jemand, ohne seiEe Schriften zu hinterlegen, an einem Orte ver- bleiben darf. Berücksichtigt man, dass diese Frist im ohwaldnischen Gesetze über die Fremdenpolizei (Art. 6) auf längstens drei Monate festgesetzt ist und dass dieselbe Begrenzung, wenn nicht eine kürzere, sich auch in anderen kantonalen Gesetzen findet, so wird den Kantonen daher nicht verwehrt werden können, einen Aufenthalt, der sich über diese Dauer erstreckt und nicht unter Umständen erfolgt, die ihn von vornherein als zeitlich beschränkten oder gezwungenen erscheinen lassen, gegenüber Personen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
der erwähnten Kategorie als für die Besteuerung genügend zu erklären. Da diese Erfordernisse hier zutreffen, indem der Rekurrent sich mehr als drei Monate in Sarnen auf- gehalten hat und nichts dafür vorliegt, dass er daneben noch andere, festere Beziehungen zu einem anderen Orte unterhalten habe -den Gnmdbesitzan seinem früheren Wohnsitze Honef hat er unbestrittenermassen schon vor geraumem verkauft und eine seitherige Niederlassung an einem sonstigen Orte zu anderen als Kurzwecken ist nicht behauptet -so kann demnach seine Heranziehung zur Vermögenssteuer in Obwalden nicht als willkürlich bezeichnet werden. 3. -Ebensowenig erscheint dadurch die formelle Rechtsgleichheit verletzt. Begünstigungen anderer Per- sonen im Steuerwesen. vermögen eine Beschwerde wegen rechtsungleicher Behandlung höchstens dann zu be- gründen, wenn sie auf Gesetz oder allgemeiner Praxis der Behörden beruhen. Von diesen Voraussetzungen trifft die erste hier von vornherein nicht zu, da eine kantonal- gesetzliche Vorschrift, welche Aufenthalter von der Art des Rekurrenten von der Besteuerung' ausnähme, nicht hat namhaft gemacht werden können. Ebensowenig ist eine dahingehende ständige Praxis dargetan. Die dafür angeführten Beispiele sind schon deshalb nicht schlüssig, weil nicht feststeht, dass die Verhältnisse bei jenen Personen gleich lagen .wie beim Rekurrenten, insbesondere dass auch sie neben ihrem Kuraufenthalte nirgends eineil festen Wohnsitz hatten, und weil zudem differenzierend in Betracht fällt, dass der Rekurrent sich in einem gewissen Sinne in Obwalden haushablich niedergelassen hat, indem er sein Zimmer mit eigenen Möbeln, ausstattete. 4. -Die weitere Rüge, dass der Rekurrent willkürlich d. h. für ein Vermögen, das. er überhaupt nicht besitze, eingeschätzt worden sei, kann schon deshalb nicht gehört werden, weil sie im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht worden ist. Der einzige Einwand, welchen der Rekurrent damals hinsinhtlich der objekti,ven Voraus-
setzungen der Besteuerung erhoben hat -er habe i n der S c h w e i z kein Vermögen -war offenbar uner- heblich, da, sobald einmal seine persönliche Steuerpflicht gegeben ist, darauf, wo sich sein Vermögen befindet, nicht ankommt. Anders verhielte es sich nur, wenn Liegenschaf- ten in Frage ständen. Dass dies hier zutreffe, ist aber nicht behauptet. Ebenso kann dem eventuellen Begehren, die Steuer- pflicht auf das erste Halbjahr 1916 zu beschränken aus dem nämlichen Grunde, weil es nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war, keine Folge ge- geben werden. 'Venn der Rekurrent in seiner Zuschrift vom 9. Mai 1916 an die Gem6indesteuerbehörde bemerkte, dass er demnächst nach Deutschland verreisen werde, und in der Eingabe an die ,kantonale Steuerkommission vom August 1916 darauf hinwies, dass er tatsächlich am 5. Juni 1916 abgereist, zwei Monate in Deutschland ver- blieben sei und nächstens wieder hingehen' müsse, um seinen Pass in Ordnung zu bringen, so geschah dies nur um zu zeigen, dass sein Aufenthalt in Obwalden ein vorübergehender, ausschliesslich Kurzwecken di,enender sei, und nicht um die Beschränkung der Besteuerung auf die Zeit bis zu seiner Abreise zu verlangen, wie sie heute eventuell gefordert wird. Ueberdies ist zu sagen, dass sich nicht der Sarner Aufenthalt als Unterbrechung eines anderweitigen Aufenthalts, sondern umgekehrt die Rück- kehr nach Deutschland als' Unterbrechung des Aufent- halts in Samen darstellte, wo der Rekurrent auch nach der zweiten Reise nach Deutschland, die im September 1916 stattfand, noch bis zum Dezember 1916 verweilte. Ob er nunmehr, wie er in Aussicht stellt, Sarnen endgiltig verlassen habe, ist unerheblich, da der Aufenthalt dort seit 1915 und während des Jahres 1916 jedenfalls die Besteuerung für das letztere Jahr, die heute a Iein im Streite steht, zu stützen vermag. Es braucht daher zu der abweichenden Begründung, mit der der Regierungsrat Handels-und Gewerbefreiheit. N° 4. 15- am angefochtenen Entscheide zum gleichen Ergebnis. gekommen ist, nicht Stellung genommen zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 4. 'Urteil vom 15. Februar 1917 i. S. Fra.u G. gegen Thurga.u, Regierungsrat. Erfordernis des guten Leumundes für die Erteilung oder Erneuerung des Wirtschaftspatents. Grenzen der An- forderungen, die nach Art. 31 BV in dieser Richtung an den Wirt gestellt werden dürfen. A. -Die Rekurrentin Frau G. hat seitdem im Jahr 1909 erfolgten Tode ihres Ehemannes die Wirtschaft zur Sonne in Wilel1-Wängi betrieben, nachdem schon zuvor ihr Mann während mehrerer Jahre auf der näm- lichen Liegenschaft gewirtet hatte. Am 28. Juli 1916 hat sie vom Gemeinderat Wängi auch für das am 1. Au- gust 1916 beginnende neue Wirtschaftsjahr das Patent erhalten. In einem vom 18. Juli 1916 datierenden Rap- porte berichtete der Landjäger Weissmann dem Bezirk5- amt Münchwilen, dass am 13. Juli 1916 Abends der Wagnermeister M. in der Wirtschaft zur Sonne in An- wesenheit des Ernst W. eine Szene gemacht und dann ausserhalb der Wirtschaft dem W. aufgepasst habe. , der auf Ersuchen der Wirtin Frau G. zu deren Schutz in der Wirtschaft geblieben sei: früh morgens sei M.