Art. 5 of the Swiss-French jurisdiction treaty of 1869; Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.; jurisdiction over will contests involving a Swiss-French dual national. The treaty presupposes, for the allocation of succession jurisdiction between the contracting states, a deceased whose nationality is exclusively that of one of the two states. It does not extend, by implication, to dual nationals. In such a case the matter is governed by the Swiss conflict rule; for a Swiss decedent domiciled abroad, Swiss home-canton jurisdiction exists only if the foreign law does not itself subject the succession dispute to foreign jurisdiction. If the foreign law assigns the action to the court of the last domicile, Swiss jurisdiction is excluded (consid. 3). The mere recognition of Swiss nationality is not a deprivation of citizenship within the meaning of Art. 44 BV (consid. 2).
Besitzesfrage insofern sehr wohl als nicht liquid betrach tet werden, als tatsächlich der Rekursbeklagte dem Be sitzanspruche des Rekurrenten als Nachlassverwalters einen keineswegs ohne weiteres hinfällig erscheinenden Besitzanspruch kraft Erbrechts (seiner Ehefrau) und kraft (eigenen) Retentionsrechts, namentlich für Vorschüsse. entgegenhält. Und auch was die zweite Voraussetzung betrifft, ist die übereinstimmende Auffassung der kanto nalen Instanzen, dass das Verlangen der Auslieferung der Erbschaftswerte nicht auf die Erhaltung sondern auf eine Abänderung des bestehenden tatsächlichen Zustan- des abziele, welche unter Umständen die vom Rekurs beklagten geltend gemachten Interessen gefährden könnte und zudem über den Zweck der Sicherung des Nachlasses weit hinausgehe, da diesem Zwecke durch blosse Hinter legung der fraglichen Werte oder Sicherheitsleistung seitens des Rekursbeklagten (was im Falle des Erbschafts streites gemäss 79 Ziff. 4 EG z. ZGB im Befehlsverfahren verlangt werden könnte) völlig Genüge geschähe, nicht nur nicht willkürlich, sondern offenbar zutreffend. Diese Erwägungen werden durch die Rekursschrift in keiner 'Veise entkräftet. Auch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 4 BV beht somit fehl. . 3. -... (Kosten.) Demnach hat das Bundesgericht er k a,n n t : Der Rekurs wird abgewiesen. 12. Urteil vom 15. März 1917 i. S. Bosshard. und Mitbeteiligte gegen BOBShard. -Prophete und Jonio. Gemeinsame Beurteilung zweier, nach Tatbestand und recht- licher Begründung übereinstimmender Rekurse. -Ver- letzung von Individualrechten eines Verstorbenen (Art. 44 Staatsverträge. No 12.
und -1 BV) ? Ger ich t s s t a n d für dic An f e c h- tun g des T e s t a m e n t seines s c h w e i zer i s c h - .f r a n z ö s i s ehe n D 0 P P e I b ü r ger s ; ichtanwend barkeit des Art. 5 des schweiz.-franz. Gerichtsstands- vertrages ; Anwendung der Kollisionsnorm des Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. A. -Heinrich Bosshard von Pfäffikon (Kt. Zürich) hatte seinen Wohnsitz seit Jahren in Charleville (Frank reich), wo er als Direktor der von ihm gegründeten .Fabrik Bosshard, Poirier freres Oe tätig war. Er ist nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Richters französischer Staatsbürger geworden, ohne indessen auf sein Schweizerbürgerrecht zu verzichten. Im Jahre 1915 begab er sich zum Zwecke ärztlicher Behandlung nach der Privatklinik Paracelsus in Zürich und starb dort am 19. Juni jenes Jahres, nachdem er am 12. Juni ein öffent- liches Testament errichtet hatte, das dahin lautet : er ver- mache sein gesamtes, in Charleville befindliches beweg- liches und unbewegliches Vermögen seiner Gattin Angelica geb. Prophete als Universalerbin zu Eigentum und er- nenne seinen Schwiegersohn Paul Jonio als Rechtsnach- folger in seine geschäftliche Stellung, wobei nach dem Tode von Gattin, Schwiegersohn und Stieftochter das noch vorhandene Vermögen an die Verwandten seiner Seite zurückfallen solle. Dieses Testament haben die Geschwister des Erblassers -die Rekurrenten Albert, Elias und Elise Bosshard in Pfäffikon, Berta Weilenmann-Bosshard in Aadorf, Seline Suter Bosshard in Thalwil und Aline Rüegg-Bosshard in Bäretswil -als neben seiner Gattin in Betracht fallende gesetzliche Erben wegen Ungültigkeit nach Art. 519 ZGB angefochten, und zwar, unter Berufung auf Art. 5 des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Gerichtsstand usw. vom Jahre 1869, mit Klage beim Bezirksgericht Pfäffikon als dem Richter des Heimatortes des schweizerischen Erblassers als solchen. Die Beklagten -die heutigen Rekursbeklagten Angelica Bosshard-Prophete und Paul Jonio -bestritten die
92 Staatsrecht. Zuständigkeit dieses Richters mit dem Einwande, für die angerufene Gericht standnorm sei nicht die schweizerische sondern die später erworbene französische Staatsange- hörigkeit des Erblassers massgebend, und es sei deshalb die Klage an dessen letztem Wohnsitz in Frankreich an- zubringen. Das Bezirksgericht verwarf diesen Einwand, indem es mit den Klägern annahm, dass der Erblasser in der Schweiz: als Schweizer zu behandeln sei. Allein mit Beschluss vom 22. November 1916 hob das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) diesen Entscheid auf und wies die Klage wegen Unzuständigkeit der schweize- rischen Gerichte von der Hand. Seine Argumentation lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Falle eines Doppelbürgerrechts ei nach Art. 22 ZGB für die Heimat- angehörigkeit der Ort entscheidend, wo der letzte Wohn- itz bestanden habe. Diese Bestimmung gelte nIcht nur interkantonal, sondern auch bei internationalen Ver- hältnissen. Hier müsse, da der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich den Fall des Doppelbürgerrechts nicht be- handle, zur Ergänzung auf das einschlägige autonom- schweIzerische Recht, nämlich das im Schlusstitel des ZGB übernommene Bundesgesetz über die zivilrechtlicheIl VerhäItlnissc der Niedergelnssenen und Aufenthalte ,. zurückgegangen und Art. 22 ZGB sinngemäss angewandt werden. Vom Boden des schweizerischen Rechts aus sei also anzuerkennen, dass heim Erblasser Bosshard das französische Heimatrecht das schweizerische überwiege. Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich aber be- rechtige in keinem Fa e dazu, den Streit über die Erbschaft eines Franzosen vor einem schweizerischen Gerichte auszufechten. Sein Art. 5 finde überhaupt nur Anwendung, wenn der Franzose in der Schweiz gestorben sei, wobei es nicht auf den zufälligen vor- übergehenden Aufenthalt zur Zeit des Todes, sondern auf den damaligen Wohnsitz ankomme (BGE 14 S. 595 f.). Da mUl der Erblasser Bosshard den Wohnsitz bei seinem Staatsverträge. :-.;" 12. Tode in Frankreich gehabt habe, so müsse von ihm gesagt werden, er sei als Franzose in Frankreich, wo er erst recht als Franzose angesehen worden sei, gestorben, so dass es' vollends an einer Grundlage für die Anwendung schweize- rischen Rechtes und für die Geltung eines schweizerischen Gerichtsstandes fehle. B. -Gegen diesen Beschluss des Obergerichts haben zunächst die fünf vorstehend zuerst genannten Geschwi- ster des Erblassers (ohne Frau Rüegg-Bosshard) gestützt auf (l Art. 175 Ziff. 3, Art. la zm. 3 und Art. 189 OG ) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Be- schlusses die zürcherischen Gerichte anzuweisen, den Erbschaftsstreit zwischen die Parteien durch Anhand- nahme. der Klage materiell zu behandeln. In erster Linie, wird zUr Begründung wesentlich vor- gebracht, verstosse dnr obergerichtliche Entscheid gegen Art. 44 BV, wonach kein Kantonsbürger des Bürger- rechts verlustig erklärt werden dürfe; denn der Umstand dass das französische Bürgerrecht des Erblassers Bosshard den Vorzug erhalte, komme einer partiellen Aberkennung seines Schweizerbürgerrechts gleich. Verletzt sei aber auch Art. 4 BV, indem durch den obergerichtlichen Entscheid die Gleichheit des Bosshard als Schweizer- bürgers vor dem Gesetze beeinträchtigt werde. Zudem sei ein Anwendungsfall des BG hetr. zivilr. Verh. d. N. u. A. nicht gegeben, da der Erblasser Bosshard nicht als Aus- länder behandelt werden dürfe. Als öffentliches Recht, das gemäss Art. 22 ZGB das Bürgerrecht bestimme, könne nämlich hier nur das schweizerische, d. h. nur das BG betr. Erwerbung des Schweizerbürgerrechts usw., in Betracht kommen, und danach sei der Erblasser Boss- hard, weil er die auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet habe, trotz seinem Erwerb der französischen Staatsange- hörigkeit als Schweizerbürger gestorben. Vom Schweizer- standpunkte aus liege also ein rechtlich relevantes Doppel- bürgerrncht gar nicht vor Der Abs. 3 des Art. 22 ZGB
wolle nur die Fälle regeln, in denen der Abs. 2 zur Fest- setzung der Staatsangehörigkeit nicht ausreiche. Er finde . deshalb hier keine Anwendung, da eben die Existenz des. Schweizerbürgerrechts Bosshards nach dem erwähnten öffentlichen Recht ausser Frage stehe. Der Annahme des Obergerichts, dass dem Art. 22 ZGB auch internationale Bedeutung zukomme, sei somit nicht zuzustimmen, wenn es sich, wie hier, um Rechtsverhältnisse einer Person handle, die das SchweizerbÜfgerrecht besitze; sie könne Hur für die Kollisionsfä,lle doppelter Staatsangehörigkeit von Fremden gelten. Auch Bundesrichter AFFoLTER (Die individuellen Rechte nach der bundesgerichtIichen Praxis S. 11) spreche sich bestimmt dahin aus, dass auf einen Schweizerbürger mit Doppelbürgerrecht, solange er in der Schweiz wohne, ausschliesslich das schweizerische Recht zur Anwendung gelange. Für die in Frankreich wohnenden Schweizer aber sei im schweizerisch-franzö- sischen Staatsvertrag der Gerichtsstand des Heimatortes und die Anerkennung des schweizerischen Rechts aus- drücklich vorgesehen. . C. -Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie bestreiten die darin be- haupteten Verfassungsverletzungen und betonen zur' Rechtfertigung der Anwendung des Art. 22 ZGB und des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. namentlich, dass das tatsächlich gegebene Doppelbürgerrecht des Erblassers Bosshard schon deswegen nicht einfach ignoriert werden könne, weil damit der internationale Konflikt nicht ge- löst und ein praktisch brauchbares Resultat, d. h. ein in Frankreich vollstreckbares Urteil, nicht erreicht würde. Die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober- gerichts hat erklärt, dass sie sich zu besonderen Gegen- bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlasst sehe. D. -Nachträglich, jedoch ebenfalls noch rechtzeitig, hat auch Frau Rüegg-Bosshard einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, der sich nach Antrag und Begründung völlig mit demjenigen ihrer Geschwister deckt. ,staatsverträge. o 12. Diesen zweiten Rekurs haben die Rekursbeklagten und. das Obergericht in gleichem Sinne, wie den ersten, be- antwortet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
96 Staatsrecht. zur Beurteilung des von den Rekurrenten erhobenen Testamentsanfechtungsanspruchs zuständig sei, und zwar auf Grund des feststehenden Tatbestandes, dass der Erblasser schweizerisch.;.französischer DoppelbÜfger war und, obschon er in der Schweiz verstorben ist, seinen letzten Wohnsitz in Frankreichgehabt hat, wo sich auch die gesamte Erbschaft tatsächlich befindet. Deshalb ist in erster Linie zu prüfen, ob der Streit sich an Hand des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages vom Jahre 1869 entscheiden lasse, den als solchen das einschlägige autonome Schweizerrecht (Art. 28 des laut Art. 61 SchlT ZGB für derartige internationale Ver- hältnisse noch geltenden BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.) gegenüber seinen eigenen Bestimmungen ausdrücklich vorbehält. Nun schreibt der einzig in Betracht fallende, von den Rekurrenten als massgebend angerufene Art. 5 des Vertrages vor, dass die näher bezeichneten Erb- schaftsklagen, zu denen auch die Testamentsanfechtungs- klage gehört, vor dem Gerichte des Ortes der Erbschafts- eröffnung ( devant le tribunal de l'ouverture de la suc- cession I geltend zu machen sind, und zwar, wenn es sich um die Verlassenschaft eines Franzosen handelt, der in der Schweiz verstorben ist, vor dem Gerichte seines letzten Wohnortes in .Frankreich, und wenn es sich um die Verlassenschaft eines Schweizers handelt, der in Frankreich verstorben ist, vor dem Gerichte seines Heimatortes ( c'est-a-dire, s'il s'agit d'un Frannais mort en Suisse, devant le tribunal de son dernier domi- eile en Frallce, et s'il s'agit d'un Suisse decede en France, devant le tribunal deson lieu d'origine en Suisse .). Hier ist also der als gerichtsstandsbegrÜßdend erklärte Ort der Erbschaftseröffnung im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zueinander nach der Staatsangehörig- keit des Erblassers bestimmt. Diese entscheidet hierüber ausschliesslich, ohne Rücksicht auf den Wohnort der Erben, auf die Lage der Nachlassgegenstände und auf Staatsverträge. N° 12.
.den zufälligen Sterbeort. Danach aber gilt die Erbschaft eines Franmsen stets als in Frankreich und diejenige eines Schweizers stets als in der Schweiz eröffnet. . Jeder . der heiden Vertragsstaaten hat m. a. W. auf die Gerichts- barkeit für Streitigkeiten öher die Verlassenschaft der internrechtlich .an sich seiner Gerichtshohe t unter- worfenen Angehörigen des andern Vertragsstaates ver- zichtet und die entsprechende Gerichtsbarkeit des andern Vertragsstaates anerkannt. Dabei kann mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes unmöglich angenommen werden, dass sich der Gerichtsbarkeitsverzicht auch auf diejenigen e i gen e n Angehörigen des verzichtenden Vertragsstaates erstrecken sollte, welche zugleich Ange-. hörige des andern Vertragsstaates sind. Vielmehr ist das Schweigen des Vertrages über solche DoppelbÜfgerrechts- verhältnisse naturgemäss dahin auszulegeIi, dass der DoppelbÜfger in jedem Vertrags staate einfach als Bürger dieses Staates angesehen und behandelt werden soll. Denn die Vermutung spricht gewiss überhaupt nicht , dafür, dass ein Staat seine eigenen Angehörigen wegen eines mit dem seinigen konkurrrierenden fremden Bür- gerrechtes in' privatrechtlichenStreitfälIen als Fremde betrachten wolle. Der Besitz eines solchen BÜfgerrechts kann offenbar nur dann von rechtlicher Bedeutung werden, wenn Kollisionen hinsichtlich der mit dem Staatsbürgerrechte verknüpften ö f f e n tl ich e n Rechte und Pflichten (wie hinsichtlich der Militärdienst- pflicht oder des politischen Stimmrechts) entstehen. Zudem ist jener. Vertragswille hier speziell auf seiten Frankreichs deswegen schlechthin ausgeschlossen. weil ein doppeltes StaatsbÜfgerrecht in diesem Staate gar nicht anerkannt wird (vergl. z. B. COGORDAN, La Natio- nalite au point de vue des rapports internationaux. :2. Aufl., S. 14 f., und namentlich ANDRE WEISS. Droit international prive, 2. Aufl., I S. 25 ff.). Die erörterte Kollisionsnorm . des taatsvertrages setzt AS 43 I -1917
also einen für beide Vertragsstaaten gI e ich e n Tat- bestand im Sinne der nationalen Zugehörigkeit des Erblassers zum einen 0 der andern von ihnen voraus. Sie kann darum auf Doppelbürger, die dem einen und dem andern der Vertragsstaaten angehören, keine An- wendung finden. Infolgedessen ist der. vorliegende Ge- richtsstandsstreit auf Grund des autonomen schweizeri- schen Rechtes zu beurteilen. Als solches aber kommt natürlich das einschlägige K 0 11 i s ion s r e c h t in Betracht, und somit, da es sich vom Standpunkte der Schweiz aus bei Bosshard um einen schweizerischen Erblasser mit Wohnsitz im Auslande handelt, der be- reits erwähnte Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A . der für diesen Fall Erbschaftsstreitigkeiten dem von den Rekurrenten beanspruchten Gerichtsstande des Heimatkantons des Erblassers nicht ohne weiteres,. sondern nur unter der Voraussetzung zuweist, dass der Erblasser ( nach Massgabe der ausländischen Gesetz- gebung dem ausländischen Rechte nicht unterworfen
ist (Ziff. 2). An dieser Voraussetzung fehlt es nun hier. Denn nach der französischen Gesetzgebung sind Klagen auf Anfechtung eines Testamentes mit Ausschluss jedes andern im Gerichtsntande des Ortes der Erbschaftser- öffnung, die am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgt,. anzubringen (Art. 59 Abs. 6 Cpc, in Verbindung mit Art. 110 Cc; vergl. dazu GARSONNET, Traite theorique et pratique de Procedure,-3 Aufl., Bd. I 556). Und dieses interne französische Recht -das übrigens mit der entsprechenden schweizerischen Vorschrift des Art. 538 ZGB übereinstimmt -ist deswegen massgebend. weil der Erblasser Bosshard, wie ausgeführt, auf Grund der Gesetzgebung Frankreichs eben als ein zuletzt im Inland wohnhaft gewesener Franzose anzusehen ist. 4. -Schon die vorstehenden Erwägungen führen dazu, den. angefochtenen Entscheid des Obergerichts zu schützen. Es kann deshalb die Frage der Anwend- Staatsverträge. N° 13.
barkeit des Art. 22 Abs. 3 ZGB auf den vorliegenden Tatbestand offen bleiben ..... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die bei den Rekurse werden abgewiesen. . 13. Urteil vom 16. März 1917 i. S. Aigner gegen Obergericht Zürich. Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gemäss Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilpro- zessrecht vom 17. Juli 1905. Als Kläger " i. S. dieser Vor- schrift ist auch der Rechtsmittelkläger anzusehen. A. -Der heutige Rekurrent Aigner, der in Riet- Jnnkreis (Oesterreich) wohnhaft und österreichiseher Staatsangehöriger ist, ist vom Rekursbeklagten Roedl auf Grund einns vorangegangenen Arrestes beim Be- zirksgericht Zürich auf Anerkennung der Arrestforde- rung belangt worden. Nachdem sich das Bezirksgericht entgegen der erhobenen Unzuständigkeitseinrede als zur Behandlung der Klage zuständig erklärt hatte, rekurrierte Aigner gegen den bezüglichen Beschluss nach 334 Ziff. 3 der zürcherischen ZPO an das Oherge- richt. Durch Verfügung vom 19. Dezember 1916 wurde ihm darauf vom Präsidium der I. Appellationskammer eröffnet, dass er mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz bis zum 8. Januar 1917 für Prozesskosten und Prozessent- schädigung eine Kaution im Betrage von 100 Fr. durch Hinterlegung von Barschaft oder einer sicheren Wert- schrift oder durch Bürg-und Selbstzahlerschaft eines habhaften Kantonseinwohnerf zu leisten habe, widri- genfalls dem Rekurse keine Folge gegeben würde. Eine gegen diese Auflage unter Berufung auf Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17.