Art. 11 MSchG; trademark entitlement and use after cessation of distribution: where a mark is registered for products of a third party, the registrant may invoke no independent right against the true entitled owner if the mark is meant to designate those products and the registrant ceases to market them. In the case of a factory mark, rights can pass to the registrant only by transfer of the business; in the case of a trade mark, the registration becomes inconsistent with its purpose once the products are no longer distributed under it. Sale of marked goods with the consent of the true rights holder excludes infringement vis-à-vis the registrant.
Markenschutz. N° 36. tragung weiter ausgeübt und also für sich in Anspruch genommen hat. Dazu kommt, dass die Klägerin die Marke für die von der amerikanischen Firma erstellten Erzeugnisse hat eintragen lassen. Hatte sie es dabei auf die Eintragung einer F a b r i k marke abgesehen, so ist, im Verhältnis zwischen ihr und der amerikanischen Gesellschaft, der eigentliche Berechtigte diese Gesell- schaft als Inhaberin des Geschäftes, das die mit der Marke versehenen Erzeugnisse herstellt. Die Klägerin selbst aber hätte in diesem Falle nach Art. 11 MSchG die Marke nur durch Uebertragung des Geschäftes an sie zu eigenem Rechte erwerben können. Sofern sie da- gegen beabsichtigt hat, für sich eine Ha n dei s marke eintragen zu lassen, so ist diese nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung damit unzulässig geworden, dass die Klä- gerin aufhörte, die Erzeugnisse der amerikanischen Firma unter dieser Marke zu vertreiben. Denn die Marke sollte eben zur Bezeichnung gerade der genannten Erzeugnisse dienen und nur deshalb war es der Klägerin erlaubt, für die von ihr eingetragene Marke die Wort- und Bildelemente zu verwenden, die der amerikanischen Gesellschaft bereits als Fabrikationszeichen dienten. Die genannte Gesellschaft ist nach alledem nach wie vor die wahre Berechtigte in Bezug auf die Crescent- marke geblieben und der Beklagte, der mit ihrer Ein- willigung diese Marke tragende Erzeugnisse verkaufte, hat daher gegenüber .der Klägerin keine Markenrechts- verletzung begangen, was zur gänzlichen Abweisung der Klage führt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des s1. gallischen Kantonsgerichts vom 20. Dezember 1916 die Klage abgewiesen.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT CONTRAT D' ASSURANCE 37. Urteil der II. Zivilabteilung vom aso Mä.rz 1917 i. S. lIelvetia , Beklagte, gegen Leu, Kläger.
Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trotz Nichtbeant- wortung einer Frage des Antragsformulars ; infolgedessen Unzulässigkeit der Berufung auf Art. 6 VVG, sowie auf die entsprechende Policebestimmung. Art. 8 VVG als Vor- schrift zwingenden Rechts. -Berücksichtigung eines frühe- ren Gebrechens, durch welches die UnfaUfolgen erschwert wurden. A. -Der Kläger, geb. 1878, von Beruf Dachdecker und Maschinensäger, war bei der Beklagten gegen Unfall versichert, und zwar für einen Betrag von 10,000 Fr. im Falle der Ganzinvalidität und für einen entsprechenden Betrag im Falle. der Teilinvalidität. Die in Betracht kommenden Bestimmungen der Police lauten : 1 Abs. 3 : ( Werden die Folgen eines Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem Un falle unabhängiger Umstände verschlimmert, so leistet ) die Anstalt auf Grund des 14 dieser Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten Schaden Er- satz. ) . ; 3 Abs. 2 : Die im Versicherungsantrag oder sonstwie ) gestellten Fragen müssen vollständig und wahrheits- J) getreu beantwortet werden. Wird eine Frage nicht oder durch einen Strich beantwortet, so gilt sie als verneint.Für die Richtigkeit der abgegebenen Antworten hat der Antragsteller auch dann einzustehen, wenn er
sich zur Beantwortung dritter Personen, insbesondere der Agenten' der Anstalt, bedient hat. 4 Abs. 1 ; ( Wenn der Antragsteller beim Abschlusse der Versicherung' eine erhebliche Gefahftatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist die Anstalt berechtigt. binnen vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung ) der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, den Vertrag als für sich unverbindlich zu erklären. ) Das Antragsformular hatte unter Ziffer 6 folgende Fragen enthalten: Leiden Sie an geistigen oder körperlichen Defekten ? An welchen ? Bestehen bei Ihnen insbesondere Bruch, Bruchanlage, ) Krampfadern oder Plattfüsse? Sind Sie weit-oder kurzsichtig ? wenn ja, Angabe der ) Brillennummer . ) Im Uebrigen enthielt das Antragsformular noch einen Hinweis auf 3 Abs. 2 und 4 der Police, sowie eine Wiedergabe des 3 Abs. 2. Der Kläger hatte durch einen Agenten der Beklagten die erste der sub Ziff. 6 des Formulars gestellten Fragen mit nein beantworten lassen, während bei den Unter- fragen keine Antwort erteilt wurde. Die Beklagte hatte darauf den Vertrag abgeschlossen, ohne wegen Nicht- beantwortung der Unterfragen zu reklamieren. B. -Am 17. April 1914'erlitt der Kläger beim Be- dienen einer Holzsägemaschine durch einen Holzsplitter eine Verletzung des rechten Auges, infolge welcher das Auge entfernt werden musste. Das massgebende ärzt- liche Gutachten kommt zum Schlusse, dass der Kläger durch den Verlust des rechten Auges in Verbindung mit einer vorher nicht hinderlich gewesenen Fernsichtigkeit und Sehschwäche des linken Auges mindestens 60 % seiner Erwerbsfähigkeit eingebüsst habe. Auf Ergän- zungsfragen hat der Experte erklärt, dass der Verlust Versicherungsvertragsrecht. N° 37. 255 eines Auges, wenn das andere normal sei, im Allgemeinen bloss auf 25 bis 33 % der Erwerbsfähigkeit veranschlagt werde; beim Kläger sei aber der Schaden wegen seines Berufes besonders hoch. C. -Durch Urteil vom 30. September 1916 hat das Obergericht des Kantons Zürich die dem Kläger znkom- mende Invaliditätsentschädigung auf 40 % der Ver- sicherungssumme. d, i. 4000 Fr. festgesetzt und infolge- dessen, unter Anrechnung einer Abschlagszahlung von 205 Fr., die Beklagte zur Zahlung von 3795 Fr. an den Kläger verurteilt. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung der Urteilssumme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
N° 37.J Ziff. 6 -welche Vorschrift zwingender Natur ist (vergl. OSTERTAG, Note 4 zu Art. 8 und Note 1 zu Art. 97 RÖLLI, Note 1 zu Art. 8) -ungültig. ' Ob die Fernsichtigkeit und Sehschwäche des linken Auges des Klägers ans ich eine ( erhebliche ) Gefahr- tatsache darstellte, und ob der Kläger sie ( kannte oder kennen musste ), braucht bei dieser Sachlage nicht entschieden zu werden.
.. -Wns den Umfang der Versicherungsleistungen betrIfft, so 1st nur die Invaliditätsentschädigung streitig. ach de massgebenden ärztlichen Gutachten beträgt die Vermmderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Berufs- verhäl.tnisse, sowie namentlich auch der Fernsichtigkeit des nIcht verletzten Auges mindestens 60 %. Gemäss 1 Abs. 3 der Police' darf aber nur derjenige Schaden berücksichtigt werden, den der Unfall dan n bewirkt hnben ,:ürde, wenn das nicht verletzte Auge normal ware. Dieser Schaden wäre auf Grund des Gutachtens wie auch der -Praxis nicht höher als auf 33 1/
% anzu setzen, wenn nicht im vorliegenden Falle, weil es sich um einen Dachdecker handelt, der Verlust des bi no- kulare ehe?s und die dadurc bedingte Verminderung der FahlgkeIt zur Abschätzung der Distanzen ganz besonders hoch anzuschlagen wäre. Es kann deshalb darin, dass die Vorinstanz mit Rücksicht auf den Beruf des . läners.den aus dem Verlust des rechten Auges ohne BeruckslChtIgung der Fernsichtigkeit des linken Auges resultierenden Schaden auf 40 % veranschlagt hat, eine Rechtsverletzung nicht gefunden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 30. September 1916 bestätigt.