Art. 664 and 684 ZGB; public waters and common use regulated by public law; inapplicability of neighbor-law remedies against state-authorized public use. The regulation of common use of public things belongs to cantonal public law and is exercised under sovereignty, not as a private owner’s right (consid. 2). Arts. 679 and 684 ZGB presuppose an excess in the exercise of private ownership by a neighboring proprietor; they do not govern nuisances ensuing from lawful public use of public property. A party relying on a public-law agreement or on cantonal law cannot obtain federal review of its interpretation in appeal proceedings (consid. 1, 3).
Par ces motifs, le Tribunal federaI prononce: Le rel:ours est admis partiellement en ce sens que les C.F.F. n'auront a verser aux demandeurs que la somme de 1???1 fr., avec interet de droit pour prix de la benzine rnlSltIonnee. mais non la somme de 680 fr. pour Ioca- bon des wagons-citernes. IX. PROZESSRECHT PROCEDURE 40. Urteil der IX. ZivilabteU"ng vom 14. Kirs 1917 i. S. Schindler, Klägerin, gegen Stadtgemeinde Zürich, Beklagte. Art. 67 9 und 684 Z G B : Anwendbarkeit dieser Bestim- ungen in Bezug auf im Gemeingebrauch stehende öffent- hche Sachen? A. -Im Jahre 1895 erstelJte die Beklagte auf Grund einer ihr vom Staat Zürich erteilten Konzession im Ober- wasserkanal des städtischen Wasserwerks im Letten eine Badanstalt. Der Kanal, in dem sich die Badanstalt befindet, ist, obwohl er vom eigentlichen Flussbett abge- trennt wurde, öffentliches Gewässer wie dieses selbst. Da die Badanstalt in den letzten Jahren den Bedürf .. nissen nach vermehrten Badegelegenheiten nicht mehr genügte, verlangte die Beklagte im Jahre 1912 beim Staat Zürich die Bewilligung zur Erweiterung der An- tal . Hiegegen erhob die Klägerin. die am jenseitigen ostlichen Ufer des Wasserwerkkanals ein Landgut
besitzt, Einsprache, indem sie behauptete. sie werde
dllrch die Erweiterung der Badanstalt in ihren Rechten
verletzt. Schon jetzt sei der Lärm aus der Badanstalt,
die an schönen Tagen eine Frequenz bis zu 5000 Per:
sonen aufweise, fast unerträglich. Durch die Erweiterung
werde
auch die bisher' schon bestehende Unannehm-
lichkeit des beständigen Einblicks in die Badanstalt von
ihrem
Landgut aus erhöht. Ebenso sei auch eine
Vermehrung der Eingriffe in ihr Eigentum zu erwarten,
die sie bisher
dadurch habe erdulden müssen, dass die
Badenden von der Badanstalt aus an ihr Ufer geschwom-
men seien und sich auf ihrem Landgut eigenmächtig
benommen
hätten. Durch Entscheid vom 8. Oktober
1914 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Ein-
sprache der Klägerin gegen die Erteilung der Konzession
zur Erweiterung der Badanstalt abgewiesen.
Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht
Zürich
eingereichten Klage verlangt nun die Klägerin, es sei
ihre Bauinhibition gegen die Erweiterung der
Badanstalt
rechtlich begründet zu erklären ; eventuell sei gericht-
lich festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei,
das im Streite liegende Bauprojekt zur Ausführung zu
bringen. Die Klägerin
stützt ihr Begehren in erster
Linie
auf einen von ihr am 17. Oktober 1877 mit der
Beklagten abgeschlossenen Vertrag, wonach die Beklagte
sich verpfJichtete, dafür Sorge zu tragen,
dass der
werde. Weiterhin berief sich die Klägerin auf die Art.
137-141 des zürcher EG zum ZGB, sowie auf Art. 679
und 684 ZGB, indem sie geltend machte, dass der Betrieb
der erweiterten
Badanstalt eine übermässige Einwirkung
auf ihr Grundstück zur Folge haben werde und daher
von ihr nicht zu dulden sei; eventuell sei die Beklagte
jedenfalls zu verpflichten, diejenigen
nach dem jetzigen
Stand der Technikniöglichen Vorrichtungen zu treffen,
die geeignet
seien, die Belästigungen durch die Badan-
stalt auf das kleinste Mass zu beschränken. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen, indem sie u. a. die Anwendung der Art. 679 und 684. ZGB auf die BadanstaIt als einer im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Sache bestritt und im übrigen in Abrede stellte, dass die Erweiterung derBadanstalt übermässige Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin nach sich ziehen würde. B. -Durch Entscheid vom 2. November 1916 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abge- wiesen und die Beklagte bei ihrer Erklärung behaftet. diejenigen Einrichtungen am Dach und Unterbau der Badanstalt anzubringen, die nötig seien, um ein Hinaus- schwimmen der Badenden' zu verhindern. Das Ober- gericht ging davon aus dass der Vertrag vom Jahr 1877 der Erweiterung der Badeanstalt nicht im Wege stehe. Soweit die Klage auf Art. 679 und 684 ZGB gestützt wurde, nahm das Obergericht an, dass diese Bestimmun- gen grundsätzlich anwendbar seien, obschon der Wasser- werkkanal als öffentliches Gewässer und die Badanstalt als öffentliche Sache aufzufassen sei; dagegen verneint es das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmwlgen. J: C. -Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin di Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen. D. -In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin diesen Antrag erneuert; die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägupg:
weil es sich dabei um die Auslegung einer die Bezie- hungen zwischen der Stadtgemeinde Zürich als Beauf- sichtigerin des öffentlichen Wasserwerkkanals und der Klägerin als Uferanstösserin regelnden ö f f e n t I ich - r e c h t I ich e n Vereinbarung handelt. Das gleiche wäre auch dann der Fall, wenn diese Vereinbarung nicht als ein öffentlich-rechtlicher. sondern als ein sachen- rechtlicher Vertrag aufgefasst werden wollte, da sich die Auslegung eines unter der Herrschaft des alten kan- tonalen Rechtes abgeschlossenen Vertrages, durch den dingliche Rechte begründet wurden, gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB auch nach dem Inkrafttreten des ZGB nach dem alten kantonalen Recht richtet (vgl. z. B. AS 39 II S. 151). Ebenso kann auf die Berufung auch insoweit nicht eingetreten werden, als die Klägerin ihre Klage auf Art. 137-141 des zürcher. EG zum ZGB. also auf k a n ton ale s Recht stützt, dessen Ausle- gung durch die VorinstanJ; der Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. 2. -Zu prüfen ist daher nur, ob sich die Klägerin gegen die Erweiterung der Badanstalt durch die Beklagte auf die nachbalTechtlichen Bestimmungen des ZGB berufen könne. Die Beklagte hat dies mit Recht be-' stritten. Nach Art. 6 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundes- zivilrecht nicht beschränkt. Als Ausfluss dieses Grund- satzes, der auf der in der Bundesverfassung getroffenen Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen beruht, bestimmt Art. 664 Abs. 1 und 2 ZGB, dass die herrenlosen und die öffentlichen Sachen unter der Hoheit des Staates stehen, in dessen Gebiet sie sich befinden und das speziell an öffentlichen Gewässern im Zweifel k ein P r i v a t e i gen t u m bestehe. Da es sich im vorliegenden Fall unstreitig um ein öffentliches Gewässer handelt, und ein Nachweis für ein Privateigentum daran gar nicht angetreten wurde, kann das Gewässer als solches auch der zivil rechtlichen Haftbarkeit eines
privatrechtlichen Eigentümers nicht unterstellt werden. Die Vorinstanz ist jedoch davon ausgegangen, es handle sich bei einer Badanstalt nicht um den Gemeingebrauch am Gewässer als solchem, sondern um eine Anstalt im öfientlichen Dienst (Verwaltungsvermögen) wie ein Schulhaus oder ein Verwaltungsgebäude. Ob diese Auf- fassung zutreffe. oder ob nicht vielmehr doch nur auf die Hauptsache, das Gewässer, abzustellen sei, gegenüber dem das Badehaus keine abweichende Eigenschaft der ganzen Sache zu bewirken vermöge, kann indessen dahingestellt bleiben. Wenn auch Verwaltungsvermögen des Kantons angenommen werden wollte, das vom kantonalen Recht als im privatrechtlichen Eigentum des Kantons stehend betrachtet würde, so würde sich doch gemäss Art. 664 Abs. 3 die Ordnung des Gemein- gebrauchs dieser Sache' allein nach kantonalem öffent- lichem Rechte richten. Der Gemeingebrauch ist nach richtiger Aufiassung weder ein dingliches Recht an der öffentlichen Sache, noch ein Vermögensrecht privat- rechtlichen Inhalts, sondern ein reines öfientliche., Recht, das jedem Staatsgenossen kraft seiner Zuge- hörigkeit zur öffentlichen Körperschaft zusteht. (GIERlm. Deutsches Privatrecht, II S. 25). Ebenso übt auch der Staat, wenn er Vorschriften über die Benützung der dem Gemeingebrauch dienenden öfientlichen Sachen erlässt, nicht ein aus dem Privatrecht abgeleitete Recht aus, sondern er bestimmt hierüber kraft seines Hoheitsrechtes. Insbesondere handeln die Kantone, die auf Grund des Art. 664 Abs. 3 ZGB den Gemein- gebrauch regeln, nicht etwa in Ausübung von Eigell- tumsrechten an den dem Gemeingebrauch unterworfenen :öffentlichen Sachen, was sich schon daraus ergibt, dass die Kantone zur Regelung des Gemeingebrauchs auch in Bezug auf solche öffentliche Sachen befugt sind, die sich, wie z. B. Strassen und Plätze, unter Umständen nicht in ihrem, sondern im Eigentum der Gnmeinden ,befinden. Uebt aber der Staat durch die Bewilligung Prozessrecht. N° 40. 273 des Gemeingebrauchs nicht ihm zustehende Eigentums- rechte an den öffentlichen Sachen aus so stehen dem privaten Grundeigentümer, dessen Eigentum infolge der Ausübung des Gemeingebrauchs übermässigen Ein- wirkungen ausgesetzt ist, dagegen nicht die zivilrecht- lichen Schutzmittel des Nachbarri!chtes zu. Dieses um- schreibt nur den Inhalt des Eigentums, während es den Eigentumsbegriff und die aus ihm fliessenden Be- fugnisse gegenüber dem Hoheitsrecht des Staates nicht abgrenzt. Insbesondere setzt die Klage aus Art. 684 ZGB immer voraus, dass der Nachbar, gegen den sie sich richtet, in Ausübung seines E i gen turn s die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreitet, was bei der Regelung des Gemeingebrauchs durch den Staat nicht zutrifft. Dass die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ZGB in Bezug auf die aus dem (durch das öffentliche Recht gestatteten) Gemeingebrauch sich ergebenden Einwirkungen nicht anwendbar sind, ergibt sich denn auch ohne weiteres, wenn der Fall ins Auge gefasst wird, wo ein privater Grundeigentümer gegen Einwirkungen (wie Staub, Lärm) auftreten wollte, die sich aus dem Gemeingebrauch einer an sein Grundstück anstossenden, nicht im Eigentu.m des Staates, sondern der Gemeinde befindlichen Strasse ergeben. Eine Klage auf Unterlassung dieser Einwirkungen nach Art. 684 ZGB könnte gegen den Kanton nicht angestrengt werden, weil er nicht Eigentümer der Strasse ist, während eine Klage gegen die Gemeinde oder den einzelnen Benützer der Strasse deshalb unmöglich wäre, weil nicht die Gemeinde, son- dern der Kanton auf Grund des öffentlichen Rechtes den Gebrauch an der Strasse regelt und der einzelne Benützer sich darauf berufen kann, dass er kraft öffent- licher Verfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs berechtigt sei. 3. -Mit Unrecht hat sich die Vorinstanz dafür, dass ein privatrechtlicher Schutz auf Grund des Art. 684 ZGB möglich sei, auf Art. 138 zürcher. EG zum ZGB
Prozessrecht. N0 4.0. . berufen. Das alte zürcher Recht stand auf dem Stand- punkt, dass öffentliche Gewässer, solange sie dem Ge- emgebrauch dienen, dem Privatrecht e.ntzogen und eIgentumsunfähig seien. Solche Gewässer galten als herrenlos in dem Sinn, dass ihre Rechtsverhältnisse ausschliesslich vom S andpunkt des Hoheitsrechtes des Staates aus, also durch öffentliches Recht, geregelt wurden. Gegen die Verletzung des Eigentums Dritter durch hoheitliche Verleihung gab aber schon Art. 213 des ürcher privatrechtlichen Gesetzbuches einen gericht- hchen Schutz, indem die benachbarten Ufereigentümer berechtigt erklärt wurden, gegen Verletzungen oder Gefährdung ihres Eigentu;ms durch Errichtung von Wasserwerken Einsprache zu erheben. Als dann das zürcher Privatrecht vor dem neuen Recht des ZGB weichen musste, wurden die mit den bisherigen Bestim- mungen im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften der Art. 137 ff. EG zum ZGB gerade deshalb in das EG aufgenommen, weil der zürcher Gesetzgeber davon ausging, dass das ZGB, speziell dessen Art. 679 und 684, gegen Schädigungen des Eigentümers, die aus Hoheits- akten des Staates herrühren, keine Anwendung finde. Kommen aber die Art. 679 und 684 ZGB im vorliegenden Fall überhaupt nicht zur Anwendung, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Demnach hat da.s Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Prozessrecht. N° 41 .