Art. 7h Bundesgesetz betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; internationale Scheidungsklage von in der Schweiz wohnhaften Franzosen; Nachweis der Anerkennung des schweizerischen Gerichtsstandes durch den Heimatstaat. - Die Zuständigkeit setzt voraus, dass der Kläger beweist, dass nach dem Recht oder der Gerichtspraxis des Heimatstaates sowohl der geltend gemachte Scheidungsgrund als auch der schweizerische Gerichtsstand anerkannt sind. Der Nachweis betrifft eidgenössisches Recht und untersteht der bundesgerichtlichen Prüfung. Eine bloss administrative Auskunft über die Anerkennung schweizerischer Scheidungsurteile genügt nicht; erforderlich ist die Anerkennung durch die Gerichte. Mangels Nachweises der Anerkennung des schweizerischen Gerichtsstandes ist auf die Scheidungsklage und die Widerklage nicht einzutreten; ein kantonales Sachurteil ist aufzuheben (consid. 1-6).
conjugale persiste et ne peuvent par consequent faire l'objet d'un recours au Tribunal f( deral (voir CURTI- FORRER ad art. 172 note 11). L'avant-projet du juge federal JÄGER sur la revision de Ia loi sur l'organisation judiciaire prevoyait a son art. 106 chap. 4 Ia voie du recours de droit civiI poiIr les litiges de cette espece et ce point de vue avait He appuye par le Tribunal federal dans le memoire qu'il avait adresse a ce sujet au Depar- tement federal de Justice. Mais cette prescription a ete supprimee dans le projet de loi presente aux Chambres federales le 11 mai 1911 par le Conseil federal. Le message y relatif explique cette suppression par le caractere de decision de fait de ces ordonnances qui ne souIevent pas de question de droit et partait ainsi evidemment de !'idee qu'en pareille matiere un recours en reforme Hait exclu. Enfm cette maniere de-voir a ete adoptee par les Cham- bres federales dans Ia loi du 6 octobre 1911, bien que, dans son rapport sur ce dernier projet, le Tribunal federaI ait affirme a nouveau la necessite de prevoir en pareil cas la voie du recours de droit civil. Par ces motifs, 1e Tribunal federal prononce: Il n'est pas entre en matiere sur le recours.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 42. Urteil der II. ZivilabteUung vom aso Juni 1917 i. S. Motarcl, Beklagte. gegen Motarcl, Kläger. Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung in der Schweiz wohnhaftu Franzosen. -Aufhebung eines trotzdem in der Schweiz erlassenen, von den Partl'ien nur aus materiellen Gründen angefochtenen Scheidungsurteils. A. -Die Parteien sind Franzosen und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Am 4. September 1915 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Baden als d3m Gericht des Wohnortes bei der Ehegatten folgende Scheidungs- klage ein: ' Die Ehe der Litiganten sei gestützt auf Art. 135 Code civil 138 und 142 ZGB zu scheiden, die Beklagte sei als schuldiger Teil zu erklären. Die Ehefrau trug auf Abweisung dieser Klage an und erhob folgende Widerklage: (41. Die Ehe sei gemäss Art. 137 und 142 ZGB und Art. 230 und 231 Code civil zu scheiden. I) 2. Der Widerbeklagte Charles Eugene Motard sei )) als schuldiger Teil zu erklären. ) 3. Der Widerbeklagte sei zu verurteilen der 'Wider- kJägerin einen monatlichen Untt'rhaltsbeitrag von 2500 Fr. richterliches Ermessen 'Vorbehalten je drei- monatlich vorausbezahlbar am 1. eines Quartals zu bezahlen. 4. Der Widerbeklagte sei zu verurteilen, der Vider- klägerin als Entschädigung für verlorene Vermögens- AS 43 n -1917 t9
anwartschaft und als Genugtuungssumme den Betrag von 200 000 Fr. richterliches Ermessen vorbehalten zu bezahlen ..... B. -Durch Urteil vom 21. November 1916 erkannte das Bezirksgericht Baden :
anwartschaft und als Genugtuungssumm,' den Betrag von 100,000 Fr. zu bezahlen ..... C. -Infolge Appf'llation beider Parteien erkannte am 23. Februar 1917 das Obergericht des Kantons Aargau :
Ia compHence des tribunaux suisses pour connaitre i) d'une action en divorce intentee devant eux par des Frannb domicilie!: en Suisse. j'ai l'honneur de VOtiS faire savoir qu'a la suite d'une denonciation par la Franc,,- I) des trois Conventions de droit prive de La Haye sur la tutelle, le mariage et le divorce, laquestion de cette compHence a ete posee officiellement au Ministere des Affaires Etrangeres. Voussavez en effet qu'a tennur de l'articIe 61 du titre final du Code civil suisse, l'article 7 h de la loi federale du 25 jiIin 1891 sur les rapports de droit civil auto- rise l' epoux etranger habitant Ia Suisse a intenter l'action eu divorce devant nos tribunaux s'il Hablit que la loi 0 U la jurisprudence de son pays d'origine admet la cause de divorce invoquee et reconnait la juridiction suisse. Par note du 29 aout 1914, Ie Ministre frannais des Affaires etrangeres m'a repondu textuellement : ) l) J'ai l'honneur de vous faire savoir que, sous reserve du principe de la separation des pouvoirs et d'un M revirement possible de la jurisprudence, le Gouverm- I ) ment franc;ais constate que rien a sa connaissance n'e!: t venu infirmer la jurisprudence anterieure a la Con- 11 vention de La: Haye reconnaissant la competel1ce aux tribunaux suisses en matiere de divorce ou de separa- tion de corps a l'egard des epoux frannis domicilies dans leur ressort pourvu qu'ils ne prononcent Ie
280 Familienrecht. u 4;.!. nistrative franc;aise (Ministere de la Justice, Ministere ) des Affaires Etrangeres, etc ... ) des declarations plus explicites ; quant aux tribunaux, ils statuent in casu. 11 me parait d'ailleurs que la reponse "du Ministere ) franc;ais des Affaires etrangeres du 29 aout 1914 devrait ) etre consideree comme tout ä fait suffisante. 11 nous ) arrive tous les quinze jours d'avoir :: faire transcrire en ) France des divorces suisses en marge de rade de ) mariage franc;ais. Il serait utile que, dans le jugement ) suisse, le Tribunal vise non seulement les articleb de ) notre code, mais aussi les articles du Code civil franc;ais ) declares applicables. ) En somme, l'ancienne jurisprudence n'est done pas modifiee et les jugements suisses des divorces entre epoux franc;ais continuent a etre reconnus en France ) aussi bien qu'avant la denonciation par la France de Ia Convention de La Haye. Gestützt aud diese Auskunft hatte das Obnrgericht bereits am 9. Oktober 1915 dem Bezirksgericht Baden mitgeteilt, dass der Behandlung der Klage nichts entge- genstehe, sofern die beklagte Ehefrau die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte anerkenne. In der Begrün- dung des obergerichtlichen Urtenls wird noch ausgeführt, dass auch die im vorliegenden Falle geltend gemachLm S ehe i dun g s g r Ü n devon der französischen Ge- richtspraxis anerkannt seien. D. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den An- trägen:
Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben als es Dispositiv 3 des bezirksgerichtlichen Urteils bestätigt, und es Ci Ziffer 3 des Widerklage- /) schlusses zuzusprechen, d. h. es sei der vom Wider- beklagten zu zahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1000 auf Fr. 2500, je d:eimonatlich am 1. eine ) Quartals vorauszahlbar, zu erhöhen.
Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils sei innweit ) Iaufzuheben, als der Widerbeklagte ls der vorwIegend schuldige Teil erklärt wird, und es seI zu erkennen, dass er allein die Schuld an der Scheidung trägt.
In Aufhebung von Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils sei Dispositiv 4 des erstinstanzlichen Urteils wieder herzustellen und es sei der Widerbeklagtezu ver- I) urteilen, der Widerklägerin für verlorene Vermögens- anwartschaft und als Genugtuungssumme 100,000 Fr. zu bezahlen. Der Kläger und Widerbeklagte hat sich dieser Bernfung rechtzeitig und in richtiger Form angeschlobsen, mIt den Anträgen: .' ..
Dispositiv 2 des obergerichtlichen UrteIls seI III dem Sinn abzuändern, dass nicht der Kläger sondern die Beklagte als der vorwiegend schuldigen Teil erklärt wird. .
Die dem Kläger auferlegte vVartefrist von ZW; 1 Jahren sei demgemäss zu streichen.
Dispositiv 3 des obergerichtlichen Urteils (Zuspruch von 40.000 Fr. an die Beklagte) sei zu streichen, eventuell ) sei der Betrag angemessen zu reduzieren. Dns Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Vor Allem ist von Amteswegen die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur Behandlung der vor- liegenden Scheidungsklagen zu prüfen. Muss sie verneint werden so führt dies zur Aufhebung des angefochtenen UrteilS: Nach den Ausführungen in BGE 40 II S. 574 ist nämlich dieses Urteil, welches die Ehe der Parteien ge- schieden und den Kläger als ( vorwiegend schuldigen Teil erklärt hat, dahin zu verstehen, dass die Haupt- klage abgewiesen und das Hauptbegehren der Widerklage gutgeheissen worden ist. Dieses Urteil wird nu " von der Beklagten hinsichtlich der Nebenfolgen, vorn Klager aber in erster Linie hinsichtlich des Hau p t p unk t e s
angefochtnn ; denn das Begehren des Klägers, nicht er, ondern dIe Beklagte sei als der vorwiegend schuldige eIl zu erklären , muss nach den Ausführnmgen deszi- herten bundesgerichtlichen Urteils dahin verstanden wnrden, dass er Abweisung der Viderklage und Gut- helssung der Hauptklage verlangt. Ist demnach das vorliegende lnmtonale' Urteil nicht etwa nur hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung, sondernauch. hinsichtlich dieser selbst angefochten, so kann hier --Im Gegensatz zu andern, anscheinend ähn- lich liegenden Fällen (z; B. BGE 42 II N° 87) -nicht davo .gnspnochen werden, dass (i die Scheidung als solche renhtskräfhg und nur noch die Nebenfolgen streitig seIe : langt also as Bundesgericht bei der Prüfung der orthchen Zuständigkeit d.er schweizerischen Gerichte Z? dem Ergebnis, dass auf die bei den Klagen überhaupt mcht hätte eingetreten werden sollen, so kann es in der Tat icht einfach das Eintreten auf die Berufungen verweIgern, sondern es hat alsdann das a n g e f 0 c h- t e neU r t eil auf z u heb e n. . Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umsomehr, als die ennfache InkompetenzerkIärung schwnrwiegende prak- tIsche Nachteile haben würde, indem das kantonale Urteil: obwohl oberntinstanzlich festgestellt wäre" dass es von emem unzuständigen Richter erlassen wurde und obwohl infolgedessen seine Vol1streckung nicht nnr in Frankreich, sondern auch in aer Schweiz auf Hindernisse stossen würde, dennoch formell rechtskräftig wäre. 2. -Da die Haager Scheidungskonvention im Verhält- nis zwischen der Schweiz und Frankreich seit dem 1. Juni 1.914 nicht mehr besteht (vergI. B. BI. 1914 III S. 1), so smd nach Art. 7 h des Bundesgesetzes betr. die zivilrl. Verhältnisse der .Niedergelassenen und Aufenthalter (in Art. 59 SchI T ZGB) die ... schweizerischen Gerichte zur Scheidung von Ehen zwischen in der Schweiz wohnhaften Frnnzosen nur dann kompetent, wenn der Kläger nach- weIst, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner . !
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2M3 Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen . und der schweizerische Gerichtsstand antrkannt ist , . Die Frage, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien, stellt sich nicht etwa als eine solche des aus- ländischen Rechts dar, zu deren Ueberprüfung das Bundesgericht nach Art. 56 und 57 OG inkompetent wäre. Vielmehr handelt es sich dabei ebenso sehr um ein!: Frage des eidgenössischen Rechts ' , wie bisher bei der Frage, ob der besondere internationale Scheidungsgrund ,) des Art. 2 der Haager Uebereinkunft gegeben sei, oder wi( früher bei der Frage, ob der in Art. 56 des Zivilstands- und Ehegesetzes geforderte Nachweis der Anerkennung des zu erlassenden Urteils durch den Heimatstaat ge- leistet sei, . -beides Fragen, die das Bundesgericht zu überprüfen pflegte (vergl. insbesondere BGE 33 II S. 483). Die erste jener beiden Voraussetzungen ist nun im vorJiegenden Falle erfüllt, da Frankreich sowohl den Scheidungsgrund des Ehebruchs, als denjenigen der schweren Ehrenkränkung . zulässt und übrigens den letztern Begriff in einer Weise ausdehnend anwendet, die praktisch dieselben Wirkungen hat, wie eine Allerken- ung des Scheidungsgrundes der tiefen Zerrüttung . Anders verhält es sich dagegen mit der Frage, ob Frankreich für die Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen den schweizerischen Ger ich t s s t a n d an- erkennt. 3. -Dieses, in Art. 7 h des Niedergelassenengesetzes aufgestellte Erfordernis ist allerdings weniger weitgehend. als es das früher in Art. 56 des Zivilstandsgesetzes auf- gestellte war, wonach bewiesen werden musste, dass der Heimatstaat das zu erlassende Ur t eil anerkenne. Der letztere Beweis war deshalb sogut wie unmöglich, weil fast alle Staaten, auch wenn sie unter gewissen Vor- aussetzungen für die Scheidung von Ehen zwischen ihren Angehörigen den ausländischen Ger ich t s s t a nd anerkennen, sich doch eine Ueberprüfung des im Inland zu vollstreckenden ausländischen Urteils hinsichtlich .
seiner Uebereinstimmung mit dem inländischen ordre. public vorbehalten, und weil insbesondere Frankreich' ausländische Scheidungsurteile geradezu -hinsichtlich inrer materiel1en Uebereinstimmung mit dem franzö- slsche . Scheidungsrecht 7V überprüfen pflegt, Art: 56 des ZIvIlstandsgesetzes aber in der Schweiz dahin aus- gelegt wurde, dass die u n b e d i n g t e Anerkennung des zu erlassenden schweizerischen Scheidungsurteils durch den Heimatstaat nachgewiesen sein müsse (Gescliäfts- bericht des Bundesgerichts pro 1885,S. 4 ff. und BGE 12 S. 542, 23 S. 984). Nach Art. 7 h -des Niedergelassenen- gesetzes genügt dagegen nunmehr der Beweis, dass der Heimatstaat den schweizerischen Ger ich t s s t an d anerkennt, und es steht daher die Möglichkeit, dass das schweizerische Urteil von den Gerichten des Heimat- stnates in einem gewissen Umfange überprüft werden wird, dem Emtreten auf die Scheidungsklage nicht mehr entgegen. ,1. -Trotz dieser, bei Erlass von Art. 7 h des Nieder- gelassenengesetzes eingeführten Erleichterung des Be- weises gegenüber dem Zustand, wie er nach Art. 56 des ZiviJstandsgesetzes bestanden hatte, kann der erforder- liche Nachweis im vorliegenden -Falle nicht als geleistet erachtet werden. Aus der vom Kläger beigebrachten Bescheinigung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, ergibt sich nämlich nur, dans die französischen Ver- w I t.u n g s behörden im Bereiche ihr e I' Zuständig- keIt dIe betreffenden schweizerischen Scheidungsurteile anerkennen, also insbesondere in den Zivilstandsregi tern davon Vormerk nehmen. Ein solcher Beweis genügt aber nach Art. 7 h des Niedergelassenengesetzes nicht. Viel- mehr müsste nachgewiesen sein, dass die französischen Ger ich t e das zu erlassende Urteil anerkennen werden. Dies folgt schon daraus, dass die angeführte Gesetzes- bestimmung den Nachweis der Anerkennung des schwei- zeirischen Gerichtsstandes durch Gesetz oder Ge- r ich t s gebrauch verlangt ; ebenso aber auch daraus, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in der Tat die Ger ich t e und nicht die Verwaltungsbehörden über die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile, insbesondere über ihre Vollstreckbarkeit zu entscheiden haben, wit:. denn auch gerade die im vorliegenden Falle VOll der schweizerischen Gesandtschaft in Paris eingeholte Mei- nungsäusserung der französischen Administrativbehörde ausdrücklich eine allfällige gegenteilige Auffassung der Gerichte vorbehält. Im Uebrigen sind in Art. 7 h des Niedergelassellcu- gesetzes die Vorte wach Gesetz 0 der Gerichtsgebrauch nicht etwa dahin zu verstehen, dass der schweizerische Richter gegenüber einem die Anerkennung des schweize- rischen Gerichtsstands ablehnenden Gerichtsgebrauch .) des Heimatstaates auf seine eigene abweichende Aus- legung des ausländischen Gesetzes abstellen dürfe. Die Alternative (i Gesetz oder Gerichtsgebrauch bedeutet vielmehr nur, dass auch eine nicht auf positi,en Gesetzes- bestimmungen beruhende Praxis der Gerichte des Hei- matstaates genügen soll, womit gerade gesagt ist, dass der schweizerische Richter sich keine Ueberprüfung der Gerichtspraxis des Heimatstaates hinsichtlich ihrer Ueber- einstimmung mit den dortigen Gesetzen zu erlauben haL 5. -Die Frage nun, ob der Beweis geleistet sei, dass die französischen Ger ich t e für Scheidungen in der Schweiz wohnhafterFranzosen den schweizeriseht'1l Gerichtsstand anerkennen, muss verneint werden. Zu- nächst ist nämlich von den Parteien kein seit der Kündi- gung der Haager Scheidungskonventioll ergangenes französisches Urteil namhaft gemacht worden und auch sonst kein solches Urteil zu finden, welches die Zuständig- keit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen anerkennen würde. Es müsste also nachgewiesen sein, dass v 0 I' dem Abschluss der Haager Konvention in Frankreich eine die Kompetenz der schweizerischen -Gerichte anerkennende, feste (';re- richtspraxis bestand.
286 . Familienrecht. N° 42. Auch dieser Beweis ist nicht geleistet. Zwar anerkennen die französischen Gerichte im Allgemeinen für die Schei- dung im Ausland wohnhafter Franzosen den Gerichts- stand des ausländischen Wohnorts, sofern beide Parteien sich ihm unterworfen haben, wobei allerdings die Voll- streckbarkeit des Urteils ausserdem noch davon abhängig gemacht wird, dass das französische Recht angewendet oder doch das betreffende ausländische Urteil auf der An- nahme eines auch in. Frankreich anerkannten Scheidungs- grundes beruhe (vergl. Pandectes fr. s. v. Divorce N° 3167, 3170-3174, 3177 und 3178, BAUDRy-LACANTINERIE-CHAU- VEAU-CHENAUX, Traite de droit civil III N° 387, sowie die in BGE 35 II S. 400 und 38 II S. 28 angeführte Literatur, wilhrend diese beiden bundesgerichtlichen Urteile als sol c h e hier deshalh ausser . Betracht fallen, weil sie sich auf die Zeit der Geltung der Haager Uebereinkunft beziehen). Gerade gegenüber der Schweiz machte indessen die französische PraXis eine Ausnahme, indem sie auf die Scheidungsprozesse, obwohl sie diese mit Recht nicht als contestations eIl matiere mobiliere et personnelle im Sinne von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrags von 1869 betrachtete und deshalb auch Art. 2 und 3 als auf sie unanwelldbar erklärte, auffalIerrderweise dann doch den' Art. 1 1 desselben Staatsvertrags anwandte. Sie ging davon aus, dass dieser Artikel den Gerichten der beiden Vertragsstaaten verbiete, in. andern als den in Art. 1 YOl'gesehenen Fällen (contestations en matiere mobili re et personnelle, et actions en garantie) die Zuständigkeit der Gerichte des andern Staates und die Wirksamkeit einer Prorogation anzuerkennen. Infolgedessen gelangte sie dazu, einerseits (vergl. Pandectes frannises s. v. Divorce N° 3186, 3234-3238, Journal de droit internatio- nal prive Bd. 27 S. 341 und 342. sowie die Note in Bd. 28 S. 545) auf Scheidungsklagen in Frankreich W'ohnhafter Schweizer nicht einzutreten, andrerseits (Pand. fr.loc. ciL o 3186) den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen Familienrecht. ;.;? 4:!. abzuerkennen. Diese Praxis ist zwar gerade in Frankreich von mehreren Autoren kritisiert worden (so namentlich von AUJAY, Etudes sur le traite franco-suisse, S.51, und PILLET, Les conventions internationales relatives ä. la compHence judicaire, S. 99 L), und es ist auch nicht anzunehmen. dass das Bundesgericht sie bei selbständiger Auslegung des Staatsvertrages gutheissen würde (vergl. ROGUIK, Conflits des lois suisses, N° 77). Sie besteht aber und muss deshalb vom schweizerischen Richter insofern anerkannt werden, als sich daraus ergibt, dass im Ver- hältnis zu Frankreich die in Art. 7 h des Niedergelassencll- gesetzes für die Scheidung in der Schweiz wohnhafter Ausländer aufgestellte Voraussetzung der Anerkennung des schweizerischen Gerichtsstandes durch den Heimat- staat nicht erfüHt ist und deshalb die Ehen in der Schweiz niedergelassener Franzosen, so nachteilig dieser Rechts- zustand für die Parteien sein mag, zur Zeit in der Schweiz nicht geschieden werden können. 6. -Bei dieser Sachlage ist nach den Ausführungen in Erw. 1 das vorliegende Scheidungsurteil wegen Inkompetenz der schweizerischen Gerichte aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 1917 aufgehoben und weder auf die Klage noch auf die Widerklage eingetreten wird.