Art. 63 No. 2 OG; payment promise conditioned on proof of availability of goods; effect of later developments: Where a bank undertakes to pay a fixed sum upon presentation of a release document and the agreed factual condition is fulfilled, the obligation is not extinguished merely because subsequent correspondence reveals that the sum was intended for another related transaction. The creditor does not forfeit the claim by failing to request immediate return of the release document if he instead clarifies that the original undertaking remains in force. A later misdirection of the underlying transaction must be resolved within the contractual framework; absent a valid waiver or discharge, the promisor remains liable. Unsolicited Schlussätze are inadmissible when the procedural prerequisites of Art. 63 No. 2 OG are not satisfied.
sso
der Partei wille auf ihn hinweist, den die Rechtsprechung ebenfalls als ein für die Ermittlung des anwendbaren Rechtes bedeutsames Moment erachtet. Um in solchen Fällen das anzuwendende Recht nach andern Gesichts- punkten in abweichendem Sinne zu bestimmen, müssten schon schwerwiegende gegenteilige Gründe (etwa der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit) vorliegen, was hier IJicht zutrifft. Die beiden Vertragsverhältnisse der Parteien unterstehen daher dem deutschen Recht, im besondern auch, was die Auflösbarkeit der Verträge bei verspiitetem Abruf von Teillieferungen anbetrifft. Demnnch hat das Bundesgericht erka'llnt: Auf die Berufung wird nicht eiHgetretel1. 48. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. Juni 1917 i. S. Sohweizerischer Bankverein, Kläger gegen Schweizerische Xreditanste,lt, Beklagte. Haftung aus Zahluugsverspr"cben, Vegfall infolge späterer Vorgänge '1 Verantwortlichkeit der Parteien für die Ab- wicklung des Geschäfts. (Erw.:3 tI.). -Zulässigkeit der Ein- reichung von Stnhlussätzen i. S. von Art. 6:3 :lift. 2 OG .! (Erw.2l. .'i. -Durch Urteil vom 2. März 1917 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die vorliegende, auf Bezah- lung von 14,162 Mk. 50 nebst 5% Zins seit 1. August 1916 gehende Klage abgewiesen. B. --Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
332 Obligationenrecht. No 48. bezeichnet. Am 11. August sandte die Beklagte den Auslieferungsschein an Schenkel' Oe in Buchs mit der Anweisung, deren Haus in Bregenz zu veranlassen, sofort Mitteilung zu machen, sobald die Ware in Feldkirch für die Firma Hartenstein zum Versand nach Rossbach bereit lagere. Am 25. August teilte der Kläger der Beklagten mit, er lasse ihr für Rechnung der Firma Hartellstein durch die Herren Schenkel' Oe, Buchs, 10 Ballen Garu, markiert S.F.C. 2980/89, enthaltend 600 Bündel 6000 eng!. Pfund überweisen, unter der Bedingung, dass sie ihm dagegen 16,500 Mk. vergüte; er höre, dass die s. Z. ayi- sierten 16,500 Mk. zur Zahlung dieser 10 Ballen bestimmt seien, während Hartenstein ihm für die 11 Ballen weitere 14,162 Mk. 50 Pf. duroh sie überweisen lassen werde. Die Beklagte antwortete, sie habe in der An.gelegenheit nach Plauen geschrieben und werde nach Erhalt dcc. nt- wort sofort berichten. Nachdem sie dann am 2. September von Schenker Oe die Mitteilung erhalten hatte, dass die 10 Ballen in Bregenz eingetroffen seien, gab sie die Yal'e frei und zahlte am 7. September die 16,300 Mk. an dl'll Kläger aus. Mit Bezug aui die 11 Ballen schrieb der Kläger llll 8. September an die Beklagte, er ersuche sie um Rückgabe des am 7. August übermittelten Ausfolgescheines, da das betreffende Geschäft annullierj. worden sei. Am gleielwll Tage schrieb er auch an die Firma Schenkel' Oe in Buchs, sie solle die 11 Ballen, die ursprünglich für Hat"lensteiu bestimmt gewesen seien, sofort zu seiner Verfügung nach Feldkirch verbringen, worauf Schenkel' Oe von Bregeuz aus am 13. September antworteten, die vVare sei bereits am 27. August auf Verfügung des Herrn Hartenstein nach Rossbach in Böhmen gesandt worden, so dass sie dem Auftrag nicht mehr entsprechen könne. Inzwischen hatte auch die Beklagte am 9. September an Schenker
Oe in Buchs geschrieben, und um Rückgabe des Aus- lieferungsscheines ersucht; sie erhielt aber am 19. Sep- Obligationenrecht. N 48. tember ebenfalls die Antwort, dass die Ware schon im August nach Rossbach abgegangen sei. Mit Brief vom 17. September verlangte llun der Kläger von der Beklagten Bezahlung von 14,162 Mk. 50 Pf. als Gegenwert für die 11 Ballen, worauf die Beklagte antwortete, dass dafür ein Akkreditiv noch nicht eröfInet worden sei. Sie er- kundigte sieh telegraphisch bei der Voigtländischell Bank in Plauen und gab dem Kläger am 7. Oktober Kenntnis von der erhaltenen Auskunft, dass Hartenstein mit dl'ilI Verkäufer noch im Briefwechsel stehe. Der Kläger ersuchte darauf 3m 14. Oktober die Beklagte UIU Regelung d(;1' Sache in der vVeise, dass sie die Sendung der Firma Schenkel' oe in Bregenz auf Station Hossbach zur Ver- fügung stelle. Dieses Begdwen leitete die Beklagte sofort an Schenker Cie weiter, erhielL aber den Bescheid, dass die Sendung jedenfalls schon längst vom Adressah'll bezogen. worden sei. Sie machte dem Klüger davon Mit.- teilung; dieser erneuerte am 28. Oktober sein Gesueh. Es stillte sich dann heraus, dass die Sendung von Hart I1- stein inder Tat am 27. September iil Empfang gcnomnwn worden war. Mit Brief vom 11. November verlangte sodallll der Kläger von der Beklagten Hückgabe d",s Auslieferungs- scheines oder Bezahlung von 19,827 Fr. 50 Cts., weil an Stelle des ersten annullierten Kaufes zwischen Singer und Hartenstein ein anderer mit erhöhtem Kaufpreis getreten sei, und am 25. November belastete er sie mit diesem Betrage. Die Beklagte lehnte diese Belastung ab. Aus der späteren Korrespondenz ist noch hervorzuheben, dass die Beklagte am 31. Dezember an den Kläger schrieb, die Finna Hartenstein mache gegen den Verkäufer der 11 Ballen Gegenforderungen geltend und drohe ihr mit Prozess, wenn sie irgelldwelche Zahlung leiste; bevor sich die Firmen Singer und Hartenstein geeinigt hätten, könne sie daher in der Sache nichts weiter tun. Hierauf hoh der Kläger die vorliegende Klage an. 2. -In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken,
334 Obligationenrecht. No 48. dass die durch den Kläger erfolgte Einlegung von sog. Schlussätzen in der bundesgerichtlichen Instanz nnzuläs- sig ist. Einmal handelt es sich gar nicht um Schlussätzt, im Sinne von Art. 63 ZifT. 2 OG, und sodann treffen die' Voraussetzungen, unter denen einzig das Gesetz eine derartige IHassnahme zulässt, hier nicht zu, da ja nach dt'm zürcherischen Zivilprozess ein genaues Protokoll der Gerichtsverhandlungen geführL wird. Die eingelegten Schlussätze sind daher aus dem Recht zu weisen. 3. -In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien auf einem Zah- lungsversprechen der Beklagten an den Kläger vom 5. August 1915 beruht. Die Mitteilung des Auftrages, den die Beklagte von der Voigtländischen Bank in Plauen erhalten hatte, an den Kläger enthält die Verpflichtung, 16,500 Mk. an ihn zu zahlen, allerdings nm: für den Fall der Beibringung der Bestätigung der SpeditionsfIrma Schenker Oe in Bregenz darüber. dass 6000 Pfund e 50/2 Maco Bündel in Feldkirch für die Firma F. Oskar Hartell- stein in Plauen zum Versand nach Rossbach bereit lägen. I )er Kläger hat dieses Zahlungsversprechen angenommen, indenn er der. Beklagten am 7. August einen Auslieferung sehem (Schem, der zur Verfügung über die Ware berech- tigt) zu Gunsten von Hartenstein übermittelte. Zwar hat er das von df'r Beklagten angebahnte Rechtsgeschäft etwas modifizit'rt : einmal wutde der zu zahlende Betrag. von 16,500 Mk. auf 14,162 Mk. 50 Pf. ermässigt ; sodallli wurde die Ware, die den Gegenwert für die ZahlungbildeIl sollte, genau spezifiziert : 11 Ballen 2665/68 und 2840/46. 1 )er Kläger erklärte, er händige der Beklagten den Aus- lieferungsschein über die Ware unter der Bedingung aus, dass sie ihm dagegen 14,162 Mk. 50 Pf. vergüte. Diest' Abänderungen mögen dem Kläger so unwesentlich ge- :-,, hienell haben, dass er, ohne die Eillwilligung der Be- klagten abzuwarten, ihr den Auslieferungsschein mit sei- nem Briefe zustellte und keine Einwendung erhob, als die Beklagte ihre zuerst gestellte Bedingungerneuerte: Zah1ung UbligatiollClll'ccht. N° 4 . der 16,500 bzw. 14,162 Mk. 50 Pf. nach Beibringung deI' Bestätigung von Schenker (ie über das Bereitliegen der Ware in Feldkirch. Er sah darin kein Risiko, weil er bestimmt annahm, dass die Ware nicht in den Besitz VOll Hartenstein gelangen werde, ohne dass die Beklagte den Kaufpreis bezahle. Mit der Vorinstanz ist daher zu sagen, dass die Verpflichtung der Beklagten nicht dahin ging, dem Kläger sofort 14,162 Mk. 50 PI. zu bezahlen, sondern da nn, wenn das Bestätigullgsschreiben von Schenker Oe üb!'!' das Bereitliegen der Vare in Feldkirch eingetroflt'u sl'in würde. In diesem Sinne ist zwischen den Parteien ein Vertrag zu stande gekümm.en : die Leistung des Klägers bestand in der Herausgabe des Auslieferungsscheines über dit, festbenanllte Ware, diejenige der Beklagten in der Zah- lung nach EintreHen der Bescheinigung, dass die Ware in Feldkirch für Hartellstein bereit liege. Es herrschte aber, und zwar bei beiden Parteien, ein Irrtum darüber, dass die der Beklagten von ihrer Auftraggeberin (Voigl- ltindisehe Bank hezw. Hartenstein) zur Verfügung ge- stellte Surnme von 16,500 Mk. zur Bezahlung der von dem Kläger iri seinem Briefe vom 7.August 1915 benannten , Ware (11 Ballen Garn) dienen sollte, während sie tat- sächlich als Kaufpreis in einem anderen Geschäft für die Lieferung von 10 Ballen Garn S.F.C. 2980/89 (600 Bündel) franko Singer an Hartenstein bestimmt war. Ein Ver- schulden an der Entstehung dieses Irrtums triffL deli Kläger nicht, denn es liegt nichts dafür vor, dass Singt'l" ihn von dem anderen hängigen Kaufgeschäft in Kenntnis gesetzt hatte. Ob ein Verschulden der Beklagten hier schon angenommen werden dürfe, ist zweifelhaft. Sit, hat sich, bevor sie den Auslieferungsschein an Schenkel' Oe absandte, bei dem. Kläger über Gewicht und Qua.:. litätder Ware erkundigt und sich bei der erhaltenen Auskunft beruhigt. Allein sie musste sich doch frageni:, wieso ihr Auftraggeber ihr gerade den Betrag von 16,500 Mk. zur Bezahlung angewiesen habe, während es sich um
einen geringeren Betrag handelte und der Kläger ihr die Nummern der 11 Ballen genau angab. Sie hätte sich daher vorsichtigerweise bei ihrem Auftraggeber darüber er- kundigen sollen. Der Verkäufer Singer und der Käufer Hartenstein, namentlich aber letztere Firma, oder die Voigtländische Bank in Plauen hätten die beiden Schwei- zerbanken genauer instruieren sollen, da zwei verschiedene Kaufgeschäfne über dieselbe Ware zwischen ihnen hängig waren und eme Verwechslung nicht ausser dem Bereich der Möglichkeit lag. Es frägt sich daher, wer für die Folgen des durch den Briefwechsel entstandenen Irrtums hafte, wenn daraus Schaden entstanden sein sollte, der Kläger, die Beklagte, oder beide ? Damit deckt sich die Frage, ob die Beklagte schon daraus hafte, dass sie den . uslieferungsschein aus -der Hand gab, ohne zuvor für dl Denkung VOll 14,162 Mk. 50 Pf. gesorgt zu haben. DInse .Fragen brauchen jedoch nicht gelöst zu werden, weIl dIe Haftung der Parteien von ihrem weiteren Ver- halten abhängt, denn dieser Irrtum allein hätte den Schaden noch nicht herbeigeführt. 4. --Zu prüfen ist, ob das Zahlungsversprechcn der Beklanten infolge späterer Vorgänge weggefallen sei, was dIe Vormstanz annimmt, sowie ob der Kläger die Beklagte durch sein späteres Verhalten veranlasst habe die ihr nach Treu und Glauben obliegenden Vorkehren zu; Abwendung eines Schadens zu. treffen. In dieser Hinsicht omm. nun deI: Briefwechsel über die Liquidierung des escnafts m dIe 10 Ballen, für welche die Beklagte tat- sachlIch dIe 16,500 Mk. von der Voigtländischen Bank t'l:.halnen hatte, in Betracht. Am 25. August 1915 schrieb llamhch der Kläger an die Beklagte, er lasse ihr aus Auf- t:a g von S. Hnas, dem Vertreter Singers, für Rechnung von Hartenstem 10 Ballen Garn, markiert S.F.C. 2980/89, e.nthaltend 600 Bündel 6000 eng!. Pfund, durch Schenknr Oe überweisen gegen Vergütung von 16,500 Mk.; dIe semer Zeit avisierten 16,500 Mk. seien zur Zah- Jung dieser 10 Ballen bestimmt, während Hartenstein 0lJligationenn,c" . ,c. -18. ihm, dem Kläger, für die 11 Ballen weitere 14,162 Mk. 50 Pf. durch sie, die Beklagte, überweisen lassen werde. Daraus ergab sich für die Beklagte mit absoluter Klar- heit, dass sie die 16,500 Mk. nie h t für die Ware zu . bezahlen hatte, welche anfänglich Gegenstand de Kor- respondenz gewesen war, nämlich für die 11 Ballen. 2665/68 und 2840/46, sondern für 10 Ballen 2980/89. In dem Briefe des Klägers vom 25. August sind die beiden Geschäfte ausdrücklich auseinandergehalten und die heiden Warenmengen spezifiziert, unu die Beklagte wurd .' daran erinnert, dass sie für die 11 Ballen dem Kläger we i t er e 14,162 Mk.50 PI. zu überweisen :1aben werde. Sie wusste also in diesem Moment, das sie die 16,500 Mk. für die neuen 10 Ballen zu ver- wenden habe, während sie für die 11 Ballen, deren Transport und IJebergabe an den Käufer Hartenstein si ' durch Absendung des Auslieferungsscheines an Schenkel' Oe selbst veranlasst hatte, noch 14,162 Mk.50 Pf. zu zl:lhien habe. Da sie aber nur im Besitz von 16,500 Mk. WHl' und für die' weiteren 14,162 Mk. 50 Pi'. wcd. r ein . .kkl'cditiv noch den Avis eines solchen hatte, gab es für sie nur zwei 'MiUd, die Sache zu ordnen: entweder gab sie Weisung, die Ware (11 Ballen), für die sie keine Deekung hatte, zurückzuhalten, oder sie versclmHte sich so;'ort ein zweites Akkreditiv für den Gegenwert dieser Wart', Statt dessen zahlte sie (am 7. September) anstands- los, olme irgend eine Erkundigung einzuziehen und sich yon der Lage Rechenschaft zu geben, die 16,500 Mk. an den Kläger nicht für diejenige Ware, für die sie ihn: gegenüber das Zahlungsversprechen ahgegeben hatte. sondern für eine Tare, von der sie bisher keineKenntni hatte, aus. ' Die Beklagte gibt ausdrücklich zu, dass damals dk Ware noch zurückgehalten werden konnte; sie behaupte I aber, es wäre Sache des K I ä ger s gewesen, einzugreifen und die Auslieferung der ""are an Hartenstein zu ver- hindern. Und auch die Vorinstanz meint, damals, am
Obligationenrecht. Nu 41l. 25. August, hätte es dem Kläger obgelegen, sogleich die Beklante oder Schenker Oe direkt zu benachrichtigen, dass dIe 'Ware noch zurückgehalten werden solle. Dieser Auffassung lässt sich indessen nicht beipflichten. Die Beklagte hatte den Auslieferungsschein für die 11 Ballen aus der Hand gegeben; an ihr war es, ihn wieder zu be- : haffen o?er ür den Gegenwert dieser Ware zu sorgen. SIe haUe Ja dIe Verpflichtung übernommen, die 14,162 Mk. 50 Pr. für die Lieferung dieser genau bezeichneten Ware zu zahlen, und sie musste alles aufwenden um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Vorinstanz' ocht '"aber h .
nnc weIter.: um Z:l zeigen, dass die Beklagte überhaupt mcht aus Ihrem Zahlungsversprechell belanot werden könnt', führt sie. aus, der Kläger habe am 2 t "s, August gt'wuss t, dass zweI Geschäfte in Frage standen und dass die W:I! dtT Benlagten m 5. August in Aussicht gestellten 16,;)00 Mk. mcht zur Zahlung der 11 Ballen 5150 Pfund sOnldefll der 10 Ballen 6000 Pfund bestimmt geweSfnl; sPlen; Wenn er lrotzdem nicht die RÜ 'kgabe des Auslie- I"I'1"U ngss('/wines verlangt, sondt'l'll sich damit zufrieden ,'.rknürt hal:1l', lass die Beklagte den Betrag vergüte, sobald SIP Ihrersells 111 den Besitz des Gddef. durch Hartenstein g 'lannl sl'in :verdt , so sei er selbst dnyon ausgegangen, , cl:1SS: ;wh das ZahlungsverspreclH'11 der Beklagten nur auf dw Crarnsendung yon 6000 Pfund habt' beziehen können ni .. die ihr Hartenstein einen Kredit eröffnet hatte, und dass sie sich für die 14,162 Mk. 50 Pf. erst wieder einen .l .l'enit verschaHen müsse. Diesl'Ausführungen treffen IllS0fer:l zu, ls auch der KWger am 25. August wusste, dass dIe 16,öOO Mk., YOIl denen die Beklagte in ihrem ( rstenBri, f(' vom 5. August gesprochen hatte, nicht für 11 BaUen bestimmt sein solltell. Allein er hat darau nicht den Schluss gezogen --und es war ihm dies auch lieht zuzumuten--, das Zahlungsversprechen vom .)./7. August über 14,162 Mk. 50 Pf. falle nun einfach dahin lind es handle sich einzig noch um die 6000 Pfund (10 (JuligationClll'cchl. : " 4 . ;;; 9 )3allell) und die 16,500 Mk. Vielmehr hat er die Beklagte über die Sachlage aufgeklärt und sie darauf aufmerksam gemacht, dass für die 11 Ballen Hartenstein ihm noch durch sie 14,162 Mk. 50 zu überweisen habe. 'Vie er aus- führen lässt, dachte er damals offenbar nicht an ( iJw Gefahr, an einen Schaden, die der Beklagten oder ihm selbst aus der Existenz zweier Kaufgesehüfte zWiSC H'1l Singer und Hartenstein erwachsen könntell. Dass er angenommen habe, die Beklagte habe den Auslieferungs- schein über die 11 Ballen nicht aus der Hand gegdw II , erscheint zwar wenig wahrscheinlich. .Jedt'ulalls alwr wollte er damals nicht und dachte gar nieht darall, das erste Geschäft über die 11 Ballen einfach als nidü ge- schehen zu betrachten, denn sonst hiitte CI' soforl di(' Hückgabe des Auslieferungsscheines wrlangl; ('I" nahm vielmehr an, die Beklagte werde olllW Anstand den Ge- genwert von 14,162 Mh. 5ü erhalt"ll. Das um 5. /7. Au- gust 1915 zwischen den Parteien zu stande gt',kolnnww.' Rechtsgeschäft war abo nicht aufgelöst, sondcl'1l musste ('rfüllt werden. Der Kläger hallt getan, was ihm oblag: die Zustellung des Auslieferungsscheines über die Van' an die Beklagte; diese musste ihrt'rseits dafür sorgen, dass die Vare an Hartenstein gelangte U Il d (lass sie delJ fTegeuwert dafür dem Kläger leisten konnte. Fragen kann sich höchstens, oll der KWglT zu dl'llI sorglosen Verhalten der Beklagit'll miL beigetragen habe. Er war üfIenbar schlecht unterrichtet, wit' denll Ul1ch bei den Kaufkontrahenten selber l'nkiar1lt'iL über das Schicksal der verschiedenen Varcllsendungen und eilw Verwechslung herrschten. Nlan könnte einwendell, 11('r Kläger hätte sich in seinem Brieft' vom 25. August deut- licher ausdrücken und der Beklagten klar machen sollen, dass die Verpflichtung vom 5. /7. Augusl, trotzdem die 16,500 Mk. nun zur Zahlung einer anderen Varensen- dung dienen sollteh,nicht etwa wegfalle. sondern bestehen bleibe, statt zu sagen, die Beklagte werde ihm noeh
14,162 Mk. 50 zu überweisen haben. Allein wenn der Sinn des Briefes der gewesen wäre, die Beklagte aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, so hätte der Kläger gewiss den Auslieferungsschein, der das Recht, die Verfügung über die 'Vare darstellt, zurückverlangt. Der Brief vorn 25. August könnte nur dann gegen den Kläger ausgelegt werden, wenn man annehmen wollte, es habe sich um eine absichtliche Täuschung der Beklagten gehandelt; doch liegt, jedenfalls auf seiten des Klägers, hiefür nichts vor. Auch der spätere Brief des Klägers vom 8. Septem- ber, worin er der Beklagten mitteilte, er höre, das Ge- schäft über die 11 Ballen sei annulliert, ändert an der Haftung der Beklagten nichts. Denn wenn der Kauf aufgehoben war, so musste der Auslieferungsschein wieder erhältlich sein. Allein die Vare ist von Hartenstein tat- siiehlich in Empfang genommen worden, so dass dieser sit' erhalten hat, ohm' dass der Gegenwert in der verein- harten Weise geleistet worden würe, wodurch die Annul- lierung unmöglich geworden ist. .l. Also baftet die Beklagte dem Kläger nach wie