Art. 4 and 6 VVG; life insurance; duty of disclosure; material risk facts; timeliness of withdrawal. Prior illnesses and hospital treatment are material facts whenever they may influence the insurer's decision to contract or to contract on the agreed terms. A false statement that the applicant has never been ill, coupled with the omission of a recent hospital stay, constitutes a breach of the duty of disclosure if the applicant knew or had to know the facts. A withdrawal is timely when the insurer declares non-liability only after obtaining full knowledge of the decisive circumstances; a formal reference to 'withdrawal' is unnecessary if the denial of liability is unequivocal (consid. 1-2).
626 Versicherungsvertragsrecht. N° 6t. Y. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT CONTRAT D' ASSURANCE 69. Urteil der II. Zivil bteUung vom 19. September 1917 i. S. La Genevoise , Beklagte, gegen iaveglia, Kläger. Lebensversicherung. Verletzung der Anzeigepflicht bei Ver tragsabschluss. Deshalb Abweisung der Klage auf Auszah- lung der Versicherungssumme. 04 . -Der Erblasser der Kläger, der wiederholt wegen Bronchialkatarrhs in ärztlicher Behandlung gewesen war und vom 24. August bis 25. September 1914 auf den Rat seines Hausarztes, Dr. De Righetti in Roveredo, eine Spitalbehandlung in Lugano durchgemacht hatte, stellte der Beklagten am 10. November 1914 einen Versiche- rungsautrag für eine Lebensversicherung von 15,000 F1r. Dabei erklärte er auf die Frage, wer sein Hausarzt sei : Dr. Tomaso Giovanetti per Ia nlia famiglia. Auf dem besondern Fragebogen, der ihm ungefähr gleichzeitig VOr- gelegt wurde, gab er unterm 9. November auf die nachste- henden Fragen folgende Antworten : 3 a. Godete abitualmente buona salute ? b. Come e atlualmente la vostra salute ? c. A vete qualehe malat- t ia apparente 0 nascosta ? d. A vete sofferto delle malattie, indisposizioni od jnfortuni piu 0 meno gravi ? Quale? A quale epoca ? a. si, non sono mai stato ammalato. b. buona. C. HO. d. neUo scaricare un fu- eile avancarica parti il colpo ehe mi colpi aUa falange :dell'indicedellamano destra. VCfll.icHcrungsvertl'agsrechl. N° 69. o t. Quale medico vi ha eurato? 00 t. Siete ogni volta com- pietamente guarito ? g. A vete dovuto ricorrere a delle eure d'acque 0 di bagni ? Quali 'l Per quale causa ? A quale epoca ? e. Giovanetti Dr. I. si. g. no. Gestützt auf den Versieherungsantrag vom 10. Novem- ber und die Fragenbeantwortung vom 9. November wurde :im 13. November 1914 die Police ausgestellt, nachdem schon am 17. Oktober der Vertrauensarzt der Beklagten das Risiko als gut bezeichnet hatte. Am 1. September 1915 starb Raveglia, und zwar nach einem, der Beklagten von Dr. Jaeggi in Gron() erstatteten Berichte an Laryngitis I), nach dem VOll demselben Arzte ausgestellten amtlichen Totenschein dagegen an Lungen- tuberkulose . Eine genauere Untersuchung der Todesursache wurde nicht vorgenommen. Die Aerzte, von welchen Raveglia in Lugano behandelt worden war, haben unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis jede Auskunft über die damals ge- machten Beobachtungen verweigert . B. -Am 16. Oktober 1915liess die Beklagte den Klä- gern durch ihren Generalagenten Buzzini in Bellinzona schreiben, dass sie jede Zahlungspflicht bestreite, weil Raveglia anlässlieh des Vertragsabschlusses die nach- weisbar falsche Erklärung abgegeben habe, dass er nie krank gewesen sei. Vergleichsweise und unter allen Vor- behalten für den Fall eines Prozesses bot die Beklagte 25 % der Versicherungssumme an. o Am 23. Oktober 1915 bestätigte Buzzini den Klägern den Inhalt seines Schreibens vom 16. Oktober. oDer Vergleichsvorschlag wurde nicht angenommen. Am 3. November 1915 schrieb die Direktion der Be- klagten dem Anwalt der Kläger, dass sie unter Berufung
538 Versichernngsvertragsrecht. N° 69. auf Art. 6 VVG an der Bestreitung jeglicher SchuldpfJicht festhalte. Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von der Spitalbehandlung erfuhr, die Raveglia vom 24. August his 25. September 1914 durchgemacht hatte, geben die Akten folgenden Aufschluss: Am 6. Oktober 1915 schrieb Dr. De Righetti dem Generalagenten der Beklagten: i Riguardo al defunto Raveglia Amedeo posso co muni;. carle che ebbi occasione di curarlo diverse volte per catarro bronchiale, e eioe nel 1913 e 1914 e sempre nel ) corso dell'inverno ed in principio di primavera. Part) ') tengo ad osservare che la cura ara ambulatoria. Dietro i) mio consiglio di sottomettersi ad una cura in una ca 9 di cura. pensö bene di cambiare dottore e d'allora in poi ,; non seppi piu niente, sino alla sua morte, che mi giunse quasi inaspettata. Am 8. Oktober schrieb darauf deJ,' C.eneralagent an die Direktion der Beklagten: Ci-inclu i) lettre du Dr De Righetti concernant sinistre Ravegli,a ,) et de laquelle il ressort que R. a He soigne par ce mede- ') ein en 1913-1914 pour (lcatarro bronchiale . J'attend encore de M. De Righetti une reponse a ma demanUe (, s'il sait ou R. a ete pendant quelque temps a suivre u" ') traitement et je vous en informerai au plus tot. Par , contre je n'ai pas encore renu de reponse du Dr Jäggi, auquel j'ai fait les memes demnmdes qu'a De Righetti . Auf die Frage nach den Umständen, unter denen er die Erklärung vorn 6. Oktober 1915 abgegeben habe, sagte Dr. De Righetti als Zeuge aus: (l Mi trovavo nel mio studio ; entrö il sigr. Buzzini, persona a me nota ,) venne richiedendomi sulla salute dei Raveglia Am ;, anteriormente al decesso. Jo gli ho racnontato qwmto. Jt ara a mio conoscenza. Egli mi domando se potevo .. dario per iscritto, cio ch'io ho fatto. Nella prirnavera ') delI 'anno 1915 (millenovecentoquindici) quando sta- vano eostruendo la strada di S. GiuIio, mi sono trovato neUo studio deI sigr. Buzzini a Bellinzona per rego un caso d'infortunio e in quell'occasione. parlando yersicherungsvertragsrecht, N° 69 ..
.4eU'afIare RavegIia 10 .consigliai di rivolgersi per mag- güll' informazioni alI'ospedale civico di Lugano. Bi,.. tengo che la Ginevrina sapesse che Raveglia era stato aU' ospedale giä. prima ehe il Buzzini Agente della Gine- ) mna parlasse con me. C. -Durch Urteil vom 25. April 1917 hat das Kau- tonsgericht Graubünden die auf Auszahlung der Ver- sicherungssumme gerichtete Klage der Erben Raveglia gutgeheissen, mit der Begründung, dass Raveglia sich keiner Verletzung der Anzeigepflicht schuldig gemacht habe. Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von den die behauptete Verletzung der Anzeigepflicht betreffenden Tatsachen Kenntnis erhielt, spricht sich das Urteil folgendermassen aus: Die RücktrittseI- f klärung ist auch nicht verspätet, die Akten erweisen diesfalls, dass die Versicherungsgesellschaft erst durch den Bericht des Dr. Righetti vom 6. Okt. 1915 (vergl. Brief Buzzini an Genevoise vom 8. Okt.1915) eigenllieh l) darüber aufgeklärt wurde, dass Raveglia geine An- zeigepflicht verletzt haben könnte.) D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte reehtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge- richt ergriffen, mit dem Antrag auf Ahweisung der Klage, Das Bundesgericht zieht i n E w ä g U II g :
vom 3. November 1915, obwohl sie nicht gerade' den Ausdruck Rücktritt vom Vertrage enthielten, den- noch als genügende Rücktrittserklärungen im Sinne des Art. 6 VVG erscheinen; denn es wurde darin unlniss- verständlich die Erklärung abgegeben, dass die Beklagte sich mit Rücksicht auf eine vom Versicherungsnehmer begangene, in jenen Briefen übrigens noch näher gekenIr- zeichnete Verletzung der Anzeigepflicht als zur Aus- zahlung der Versicherungssumme nicht verpflichtet erachte. Bei der weitern Frage, ob jene Rücktrittserklärungen r (, c h t z e i t i g abgegeben worden seien, ist davon auszugehen, dass die Beklagte, wie die Vorinstanz fest- stellt, ( erst durch den Bericht des Dr. De Righetti vom 6. Oktober 1915 über den Gesundheitszustand des Amedeo Raveglia in der Zeit vor Vertragsschluss eigent- lieh auj'geklärt i) wurde. Diese Feststellung ist nicht aktenwidrig. Der Arzt De Righetti hat als 7..euge aller- dings erklärt. er (( nehme an I), die Beklagte habe SChOll in, Frühjahr 1915 oder noch früher von einem Spital- aufenthalt des Haveglia gewusst. Allein er will dem Gelleralagcuten Buzzini im Frühjahr 1915 bloss ge- raten l) haben, sieh bei der Spitalverwaltung in Lugano zu (. ei'kundigen ; genHuere Angaben hat er dagegen, so dcl aus seiner ZeugeInaussage ersichtlich ist, deu genallllll !! Agenten erst Anfaug Oktober 1915 mündlich gemaclll und bald darauf schriftlich bestätigt. Damit stimmt üherein, dass er nach Ausweis dei' Akten dem Buzziili Hili 6. Oktober 1915 schrieb, er habe den Rave- glin IH deli Jahren 1913 und 1914 wiederholt wegen Bronchialkatarrhs behandelt, und zwar stets im Winter oder im F'rühjahr; auf seinen (De-Righetti's) Rat, sit' h ill eiue Heilanstalt zu begeben, habe dann Raveglia pillen andcm Arzt zugezogen. Diesen Brief vom 6. Ok- tober übermittelte Buzzini am 8. Oktober der Direktion der Beklagten, mit dem Bemerken, er erwarte. vOll 111'. De Righetti noch Bericht darüber, wo Raveglia 3;;l eine Anstaltsbehandlung durchgemacht habe. Ergibt sich aber hieraus, dass der Generalagent der Beklagten noch am 8. Oktober 1915 über den für die Verletzung der Anzeigepflicht wesentlichen Punkt, nämlich den Spitalaufenthalt Raveglia's, nicht vollständig aufge- klärt war, so erscheint jedenfalls die Feststellung, dass er vor her noch nichts genaues wusste, nicht als akten- widrig. Alsdann aber ist die Rücktrittserklärung der Beklagten als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, und zwar gleichviel, ob dabei auf die Zuschrift vom 16. Ok- tober, auf diejenige yom 23. Oktober, oder ersl auf diejenige vom 3. November abgestellt wird, und es braucht infolgedessen auf die Frage, ob die Kenntnis des Generalagenlen VOll der Verletzung der Anzeige- pflicht dieselben Wirkungen habe, wie die Kenntnis der Direktion, nicht erörtert zu werden. 2. -In materieller Hinsicht fragt es sich einzig, ob der Erblasser der Kläger durch Verschweigung der VOll ihm im Herbst 1914 durchgemachten Spitalbehand- lung, sowie durch seine positive Erklärung, dass cr überhaupt nie krank gt:wesen sei, die ihm nach Arl. , VVG obliegende A Jl Z e i ge p f 1 ich i verletzt habe, d. h. ob er (im Sinne des Art. 6 leg. eil.) eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt. oder verschwiegen I; habe. Irl dieser Beziehung isl zunächst festzustellen, dass :;o 'ohl eine frühere, vom Versicherungsnehmcr vor Stellung des Versieherungsantrages durchgonachte K r a n k h e i tal s sol ehe, wie auch eine damit im Zusammenhang stchende S p i tal b e h a n d I u n g als ( erhebliche Gefahrstatsachen ) im Sinne der Art. 4 und 6 VVG erscheinen; denn sie sind (wic Art. 4 Abs. 2 voraussetzt)zwcifellos geeignet, auf den Ent- schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessell, einen Einfluss auszuüben . Nun lautete allerdings keine der VOll der Beklagten
laut Formular an Raveglia gestellten Fragen ohne weiteres dahin, ob er schon einmal eine Krankheit durchgemacht I) oder in einem Spital behandelt I) worden sei; sondern die in Betracht kommenden Fragen lauteten dahin, ob er sich g e w ö h n I ich einer guten Gesundheit erfreue 1), ob er (sc. g e gen w ä r t i g) an einer sichtbaren oder verborgenen Krankheit leide ., und ob er schon einmal m ehr 0 der wen i ger s c h wer e Krankheiten oder Unpässlichkeiten I) ge- habt, bezw. mehr oder weniger schwere Unfälle er- litten)) habe. Allein, selbst wenn Reveglia sich zur Zeit der Antragsstellung vielleicht für gesund halten konnte, und selbst wenn ihm die Schwere der Krankheit, infoJge deren er einen Monat im Spital zugebracht hatte, nicht voll zum Bewusstsein gekommen sein sollte, so ist es jedenfaI1s ausgeschlossen, dass er sie nicht als eine m ehr 0 der wen i ger schwere Krankheit I) oder doeh zum mindesten als eine mehr oder weniger schwere Unp ä s s I ich k e i t)) erkannt hatte. Ebenso ist es undenkbar, dass jene Krankheit dem Raveglia Anfang November 1915, also kaum sechs Wochen nach seiner Entlassung aus dem Spital, aus dem Gedächtnis ent- schwunden gewesen sei. Pflegt -schon überhaupt jede physische Anomalie, welche eine sofortige mehrwöchent- liehe Unterbrechung der Berufsarbeit nötig macht, allge- mein als Krankheit)) bezeichnet zu werden, so war im vorliegenden Falle eine andere Qualifikation umsoweni- ger möglich. als Raveglia sich dazu hatte entschliessen müssen, sich ausserhalb seiner Wohn- und Heimatge- meinde und sogar ausserhalb seines Kantons, in beträcht- licher Entfernung von seiner Familie, offenbar auch mit einem für seine Verhältnisse nicht unerheblichen Kosten- aufwand, einer eigentlichen Spitalbehandlung zu unter- ziehen. Müsste demnach schon die blosse Verneinung der dem Raveglia von der Beklagten gestellten Frage nach frü- heren, mehr oder weniger sdlwercll Krankheiten od( !' VersiclH'l'Ul1gsvcrtragsrrchl. ;So 69.
Unpässlichkeiten als Verletzung der Anzeigepflicht be- trachtet werden, so erscheint diese Qualifikation a fortiori unter: vorliegenden Umständen geboten. da der Ge- nannte sogar .erklärt hat, er sei überhaupt noch nie kr a n k gewesen. Dazu kommt, dass Raveglia in der Angabe eines verhältnismässig unbedeutenden frühern U n fa-lI s, der auf den Entschluss der Beklagten kaum von Einfluss sein konnte, ein scharfes Erinnerungsver- mögen und eine peinliche Gewissenhaftigkeit an deli Tag legte. während er es andrerseits im Versicherungsantrage vermied, als Hausarzt den Dr. De Righetti zu neunen. der ihn doch wiederholt wegen seines chronischen Bron- chialkatarrhs behandelt hatte, sondern ihm den Dr. To- maso Giovanetti substituierte, der, soviel aus den Akten ersichtlich ist, von ihm bloss anlässlich jenes unbedeuten- den Unfalls zugezogen worden war. Die Gesamtheit der Umstände des vorliegenden Falls zwingt somit zu der Schlussfolgerung, dass Raveglia die Beklagte über seineR C:.esundheitszustand absichtlich gctüuscht, also seine An- zeigepflicht ohne irgendwelchen Entschuldigungsgrund verletzt hat. Mit Rücksicht hierauf und olme dass auf die Frage ein- getreten zu werden braucht, ob Raveglin, wie der amt- liche Totenschein angibt. geradezu an Lungentuberkulose Jitt, muss die Klage abgewiesen werden. Demnaeh hat das Bundesgeriehl erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ahge- wiesen.