derung und des Pfandrechts im Vorverfahren schon
erhalte,
und der überhaupt in alleil Teilen die gleiche
Rechtsstellung wie der Betriebene einnimmt (vergl.
AS 42 III S. 1 ff. und 67; Pr a xis 5 Nr. 38,57, 162
und 177).
2. -Stellt sich aber die angefochtene Entscheidung
nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Berufung
nicht eingetreten werden und ist dem Sistierungsantrag
des KWgers keine Folge zu gebel1.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung vird nicht eingetreten.
--a-
OfDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
- FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der 11. Zivilabteilung vom ß. Dezember 1911
i. S. der Eheleute Arna.boldi.
Ai: t. 8 der H a ag e r i nt ern a t ion ale n U e b e re i n -
k u n f t b e t r e f f end Ehe s c h eid u n g; Unmög-
lichkeit der Scheidung einer Schweizerin von einem Aus-
länder, wenn sie während ihrer Ehe dem gleichen Staat
wie ihr Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates
die Scheidung nicht kennt.
A. -Mit Entscheid vom 30. Oktober 1912 hat das
Bezirksgericht Zürich die Klägerin, die vor ihrer Ver-
ehelichung
in Ebnat, Kanton St. Gallen, heimatberech-
tigt war, von ihrem Ehemann italienischer Nationalität
auf unbestimmte Zeit getrennt und die beiden aus dt r
Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin zur Pflege
und Erziehung zugesprochen. Am 7. Juli 1916 verfügte
das Schweizerische Politische Departement gemäss
Schlussnahme des
Bundesrates gestützt auf Art. 10 des
Bundesgesetzes betreffend die
Erwerbung des Schweizer
Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni
1903 die unentgeltliche Wiederaufnahme der Klägerin
und ihrer beiden Kinder in das Bürgerrecht von Ebnat.
Unmittelbar darauf leitete die Klägerin die " orliegende
Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie gänzliche
Scheidung
der Ehe verlangt.
B. -Mit Urteil vom 6. Juni 1917 hat das Obergericht
des Kantons Zürich den Entscheid des Bezirksgerichts
Winterthur vom 13. Oktober 1916 in allen Teilen bestä-
tigt, welches die Klage unter Berufung auf ein früheres
; 8 .4IJ 11 -f9t'1
554 Famillenrecht. N° 73.
Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen der Eheleute
Ginghello (abgedruckt
in der Schweiz. Juristenzeitung
XII S. 32 f.) abgewiesen hat, weil nach Art. 8 der Haager
internationalen Uebereinkunft betreffend Ehescheidung
bei Eheleuten von ungleicher Staatsangehörigkeit ihr
letztes gemeinsames Gesetz als Gesetz ihres Heimat-
staates anzusehen sei und daher hier das italienische
Gesetz
in Betracht komme, das die Scheidung nicht
kenne.
C. -GE'gen den Entscheid des Obergerichts hat die
Klägerin rechtzeitig und formrichtig diE' Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren, die
Klage sei gutzuheissen.
Das Bundt'sgericht zieht
inErwägung:
- -Nach Art. 8 der Haager internationalen Ueber-
einkunft betreffend Ehescheidung ist, wenn die Ehe-
glUten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, ihr
letztes gemeinsames Gesetz als das Gesetz ihre Heimat-
staates im Sinne der übrigen Bestimmungen der Kon-
vention anzusehen. Daraus folgt, dass eine Schweizerin
von einem Ausländer nicht geschieden werden kann
wenn sie während ihrer Ehe, dem gleichen Staat wie
ihr
Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates
die Scheidung nicht kennt., Diese Unterwerfung von
im
Inland wohnenden Schweizern unter fremdes Recht,
die als stossend empfunden
werden mag, erklärt sich
aus der Absicht dei' Konvention, zu vermeiden, dass
durch einen einseitigen Wechsel der Nationalitä. doch
dem einen
Ehegatten die Scheidung ermöglicht werden
soll, die
nach dem früheren, für beide Ehegatten ge-
meinsamen Rechte nicht zulässig war. Die Scheidung
der Klägerin in der Schweiz ohne Rücksicht auf das
Heimatrecht des
andern Ehegatten würde dazu führen,
dass
für den Beklagten in seiner Heimat die Ehe fort-
bestehen würde, während es doch das Ziel der Konve.n-
tion war, solche Verschiedenheiten in der Rechtsstellung
der Ehegatten zu vermeiden. Gegen diese Einschränkung
des Grundsatzes der Anwendung des Heimatrechtes auf
die Schweizerbürger im Inland kann nicht mf die frühere
Praxis des Bundesgerichts auf Grund von Art. 56 ZEG
hingewiesen werden, die allerdings eine solche Ausnahme
nicht gemacht hat (vergI. AS 27 I S. 182 ff. und 33 I
S. 356). Denn abge ehen davon, dass sich Alt. 56 ZEG
nur auf Ehen von (j Ausländern bezog, wurde der
Entscheid in AS 27 vor Abschluss des Haager Ueber-
einkommens erlassen, während das in
Band 33 abge-
druckte Urteil sich auf die Klage eines SchweLners gegen
eine Oesterreieherin, also gegen die Angehörige eines
Staates bezieht, welcher der Konvention gar nicht
angehört. Ebensowenig kann gegen den positiven Rel.hts-
satz des Haager Uebereinkommens der sog. ordre
public der Schweiz d. h. eine absolut zwingende, ent-
gegenstehende schweizerische Norm angerufen werden.
Im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichts des Kan-
tons Zürich im Fall Ginghello (Schweiz. Juristenzei-
tung XII, S. 32 und 33) ist zwar grundsätzlich die
ausschliessliche Anwendung von Inlandsrecht, das als
zwingend im Interesse des öffentlichen VohJes eriassPIl
worden ist in Fällen, wo sonst ausländisches Recht
gelten würde, aufrecht zu erhalten, obschon das interne
schweizerische
Recht darüber keine positive Vorschrift
besitzt. Denn
man kann dem inländischen Richter
nicht zumuten, eine nach inländischem
Reeht unsittliche
oder das inländische öffentliche Wohl sonstwie gefähr-
dende auswärtige Norm anzuwenden.
Dass das ZGB fÜr
das internationale Recht keine dem Art. 2 Sc hIT für
das intertemporale Recht entsprechende Norm ent-
hält, erklärt sich einfach daraus, dass im
ZGB das
internationale Privatrecht überhaupt nicht geregelt
worden ist. Das schliesst aber nicht ans, dass z. B. in
einem Fan, wo nach schweizerischem gewohnheitsrecht-
lichem internationalem Privatrecht an sich da::-Heeht des
F,amilienreeht. N° 73.
ausländischen Erfüllungsortes anzuwenden wäre, der
schweizer Richter doch die Anwendung einer z. B. den
Wucher befördernden oder die wirtschaftliche Existenz
einer
Person vernichtenden Norm des ausländischen
Rechts (z. B. Konkurrenzverbot) verweigern kann.
Und
zwar ist die Berufung auf den inländischen ordre public
auch gegenüber einer auf Staatsvertrag beruhenden An-
wendung fremden Rechts zulässig, wenn es sich um a11-
?emenne Staats.vertragsnormen handelt, denen gegenüber
Im EInzelfall eIne Berufung
aut das öffentliche Wohl als
Ausnahme gerechtfertigt ist. Wenn
-aber, wie hier, der
Staatsvertrag selber in einem besonders genannten Ein-
zelfall die Anwendung des ausländischen Rechts aus-
drücklich
verlangt, so wird dadurch der schweizerische
ordre pubIic einschränkE"nd umschrieben,
mit der Folge,
dns der schweizer Richter die Anwendung des auslän-
dIschen Rechts nicht
mit der Begründung ablehnen kann,
dass es nach seiner Auffassung dem öffentlichen Wohl
widerspreche,
da sonst die Bestimmung des Staatsver-
trages
in ihr Gegenteil verkehrt würde (vergl. TRAVERS,
Convention de La Haye relative au divorce, No'207).
2. -Ist somit im vorliegendem Fall Art. 8 der Kon-
vention, der sowohl die Schweiz als Italien angehören,
zur Anwendung zu bringen,
so -haben die Vorinstanzen
die. Klage
mit Recht abgewiesen. Denn als letztes ge-
meInsames
Gesetz der Parteien im Sinne dieser Bestim-
mung kann,
da die Klägerin' während der Dauer ihrer
Ehe und bis zu ihre -Wiedereinbürgerung im Kanton
St. Gallen Italienerin gewesen ist, nur das italienil.che
Recht in Frage kommen, das gemäss Art. 148 ff. Ce. die
gänzliche Scheidung nicht kennt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des
Kantons Zürich vom 6. Juni 1917 bestätigt.
- Arrit 4. la II SeotioD oi.tlt 4. 14 novembre 1917
dans la cause B., defendeur,
contre
K. et J. 1'., demandeurs.
ce art. 314 al. 2 et 315. -La presomption de paternite
resultant de la cohabitation du defendeur avec la mere de
renfant cesse lorsqu'il est etabU que eette derniere a eu
pendant l'epoque critique des relations sexuelles avec un
autre homme. -Notioil de l'inconduite pendant cette mnme
pnriode. .
A. -H. N., nee le 16 juin 1897, est entree le 10 octo-
bre 1914 comme domestique chez B.
Des le printernps 1915 et jusqu'a ftn juin ou CQmmell,ce-
ment de juillet de la meme annee, H. N. et B. ont
entretenu des relations sexuelles. Le 25 fevrier 1916, H. N.
a acoouche d'un garnon qui fut inscrit au registre de l'etat
civil de Cully sous le nom de J. N.
TraV'ailleuse, mais de oonduite tres Iegere; elle provo-
quait les domestiques de son patron, en particulier J. K.
Un jour, a la flll de juin ou au oommencement de juillet
1915, entre midi
et une heure, alors que K. etait cou-
ehe sur son lit au grenier, H. N. l'a reveille en le cha-
touillant, puis a
eu des relations sexuelles avec lui. Le
matin de ce meme jour, elle en avait entretenu paur la
derniere fois aV'ec son patron.
B. -Par exploit du 5 septembre1916, H. N. a intente
une action en paternite contre B. devant le Tribunal
civil du district de LavQux. Elle conclut a ce que le
defendeur soit condamne, a lui payer une somme de
446 fr. 30
et a servir a l'enfant une pension mensuelle
de 30 fr. des sa naissance jusqu'a l'age de 6 ans, de 50 fr.
de 6
a 15 ans et de 60 fr. de 15 a 18 ans.
Le
defendeur a cOllclu a liberation des fins de 1a de-
mande.
C. -Le Tribunal du district de Lavaux a, par jugc-
ment du 3 septembre 1917, condamne le defendeur a