Art. 469 ZGB; partial invalidity of testamentary dispositions and avoidance of a partition agreement for mistake under Art. 24 Ziff. 4 OR. Partial invalidity of a will extends to remaining dispositions only if the testator’s intent shows that the clauses form an inseparable unity; in doubt, each disposition is autonomous. The burden of proving such dependence lies on the party invoking it. A partition agreement is voidable where the parties sign under a decisive mistake as to the factual premise on which the contract is expressly based; negligence in failing to detect the mistake does not exclude avoidance, but may at most found damages under Art. 25 OR. The significance of the mistake is assessed by its objective materiality, not by whether the loss appears small in relation to the total estate (consid. 1-2).
.378 Erbrecht. Nu 77. in Betracht fallen, weml es sich darum handeln würde überninen eigenen AnsPruch der Beklagten auf ungeteilU: Z.uweIsung zu entscheIdeu. Mit Unrecht sodann behaupten dIe Beklagten, eine ungeteilte Z u w eis u n g des G e wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der Art. 620 spricht freilich nur von ein e m uud nicht von mehreren Erbeil. Allein es liegt gar nichts dafür vor diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie- dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten vergl. SCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische Zweck emer Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit vermittelst. der Zuteilung behält ja auch hier seine volle eltullg,. nur dass sich noch die weitere Möglichkeit jlletet, dIe gesamte Betriebseinheit unter Umständen in Yt'l'schiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen Uild solche gesondertzuzuweisen.,Uebrigens redet der Art. 621 . I ' IH,e er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt, m semen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu- ü ilung begehrender Erhell. Unerheblich ist im weitem dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers: b e r c i t sei II e i gen e s H e i m wes e n besitzt. Diese Tatsache genügt nicht, um 'anzunehmen, es sei dem K.läget: Christian Aebersold gar nicht um die anhegehrte Em:welsung in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem BeSItz zu tun, sondern die EiIJ.weisung sei für die Kläger nur das Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t er sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennun in die einzelnen Heimwesen, sei es durch parzenenwene Zer- stückelung und allfällige Veräusserung ;des Landes. Die hlosse. Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung heschhessen und ausführen könnten, bildet keinen Grund, ihre m derzei tigen Begehren, ihnen den vä terlichen Liegen- scnaftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen. 2 fit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit so wie si : bei der Uebernahme bestand, in Zukunft unve;ändert Ecllrecht. N° 78 . aufrecht zu erhalten. Wohl aber bleiben den Beklagten ihre allfälligen Rechte gewahrt, die ilinen gemäss Art. 619 ZGB daraus erwachsen, dass die Kläger später zu einer Teilung schreiten sollten; dies namentlich" falls sich als- dann herausstellen würde, dass das nunmehrige Begehren auf gemeinsame Zuweisung wirklich nur der Absicht ent- sprungen ist, den Art. 620 vorzuschützen, um durch eine für die Kläger günstige Schätzung der Liegenschaften im Verhältnis zu den Miterben einen gesetzlich nicht gerecht- fel"tigten Vorteil zu erlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Beru, vom 27. Juni 1917 besttätigt. 78. l1rteil der II. ZivilabteUung vom al. November 19l7 i. S. Oehrli und Mitbeteiligte, gegen Gra.f-Oehrli. Einfluss der lichterlichen Ungültigerklärung einer von meh- 'reren in einem Testament enthaltenen Verfügungen auf die Virksamkeit der übrigen. -Anfechtung der auf Grund eines von mehreren Testamenten vorgenommenen Erbtei- lung, weil die Zustimmung in der irrigen Voraussetzung e1'- folgt sei, dass das andere, dem Anfechtenden günstigere vom' Richter ganz und nicht nur in einem Punkte aufgehoben worden sei. Anwendbarkeit von Art. 24. Ziff.4 OR. A. -Die kinderlosen Eheleute Christian ulldMari- anne Oehrli-Rohrbach in Interlaken errichteten um 29. November 1917 eine,Eheverkommnis sowie je eine letzte Willensverordnung, wodurch sie über ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die Herkunft so verfügten, dass:
letzten Verordnungen sowohl des Ehemannes als der Ehefrau, die wörtlich übereinstimmten, waren die Quoten, zu denen die auf die beiden Stämme entfallenden Hälften den einzelnen Erben dieser Stämme zukommen sollten, genau bestimmt. Es sollten auf der Seite des Mamles erhalten: dessen Bruder einen Drittel, die übrigen Erben, nämlich 8 Neffen und Nichten, worunter die Ehefrau des heutigen Klägers Margaritha Graf geb. Oehrli, die ver- bleibenden zwei Drittel und zwar so, dass Frau Graf nur halb so viel bekommen sollte als die andern sieben Be- teiligten also , wie die letzte Villensverordnung sich ausdrückte, (l 1/
). Auf Seite der Ehefrau wurden einge- setzt: der heutige Kläger Josef Graf-Oehrli zu Iju und für die übrigen 11/12 fünf andere Nichten und Neffen zu gleichen Teilen. Nach dem am 1. August 1908 eingetre- tenen Tode der Ehefrau Oehrli-Rohrbach errichtete der Ehemann am 2. März 1909 ein zweites Testament, wie er im Eingang dazu bemerkte, ,(l weil er sich aus Billig- keitsrücksichten entschlossen habe, seine früheren Ver- fügungen in einigen Punkten abzuändern I). Die Abwei- chungen von der früheren Ordnung bestanden darin :
zwischen den Parteien nach Massgabe der von den Ehe- leuten Oehrli-RQhrbacham 29. November 1907 errichteten Eheverkommnis und letzten Willensveror.dnungen statt- zufinden habe . Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. Oktober 1914 sprach der Appellationshof des Kantons Bern den Klägern ihre Rechtsbegehren im Sinne der Motive zu , wobei er in den letzteren zur Erläu- terung dieses Dipositives ausführte: Hat man es nach dem Gesagten mit einem gültigen Erbvertrage der Eheleute Oehrli im Sinne von Art. 494 ZGB zu tun, so ) ist die vom Ehemann Oehrli am 22. März 1909 errichtete ) zweite letztwillige Verfügung gemäss Abs. 3 daselbst in ) der Tat insoweit anfechtbar und zwar von Seite der ) Kläger als Vertragserben (Escher, Note 5b das.) als I) dieselbe mit seinen Verpflichtungen aus der Ehever- kommnis vom 29. November 1907 und aus den in Ge- l) mässheit derselben errichteten korrespektiven Testa- l) menten der Eheleute Oehrli vom gleichen Tage nicht I) vereinbar ist. Dies ist insofern der Fall, als der Ehemann I) Oehrli dort die Erbeinsetzung seiner Verwandten von ) der Hälfte auf 8/
erhöht und diejenige der Verwandten seiner Ehefrau auf 2/" des Vermögens reduziert hat. I denn in der mehrerwähnten Eheverkommnis war aus- , ) drücklich vereinbart worden, dass den beidseitigen Verwandten je die Hälfte des Vermögens zufallen sollte, I) und einzig die Bestimmung der Anteilsverhältnisse der ) einzelnen Verwandten an der ihnen zugesicherten Ver- l mögenshälfte war dem freien Belieben der Ehegatten Oehrli anheimgestellt. Die Rechtsbegehren der Klage I) stellen sich danachin dem Sinne als begründet dar, dass die letzte Willensverordnung des Christian Oehrli vom 22. März 1909 insoweit der Anfechtung unterliegt, als sich die Kläger eine Herabsetzung ihres Anteils an dem l betreffenden Vermögen zu Gunsten der Beklagten von l) der Hälfte auf '/6 nicht gefallen zu lassen brauchen und in dieser Richtung die Bestimmungen der Eheverkomm-
,. nis und der letztwilligen Verfügungen der Eheleute ) Oehrli d. d. 29. November 1907 nach wie vor Regel ) machen. Nach Empfang des Urteils schrieb der Anwalt der bc- klagten Erben der Mannesseite Dr. König in Beru dem EhemanllGraf-OehrIi, der am Rechtsstreite als Vertreter seiner Frau auf dieSel: Seite teilgenommen hatte,am 4. Dezember 1914, dass der Appellationshof die Klage der Erben der Frauenseite gutgeheissen habe : er bitte um Bericht, ob dagegen die Berufung an das Bundesge- richt ergriffen werden solle. In einem weiteren Briefe vom 13. Januar 1915 ergänzte er diese Mitteilung dahin, dass das Urteil, nachdem die Berufung nicht verlangt worden, rechtskraftig geworden sei : Die Teilung werde sich daher auss'chliesslich Q..ach dem alten Testamente zu vol1ziehen haben. Auf Grund dessen fasste sodann der Erbschaftsver- walter Notar Ruef in Interlaken den vom 26. April 1915 datierten Teilungsvertrag ab. Im Vorbericht dazu wird unter Ziffer 2 als Grundlage der Teilung das über den Nachlass des Ehemannes Oehrli-Rohrbach aufge- nommene öffentliche Inventar sowie dessen Testament vom 29. November 1907 bezeichnet, das in seinem wesentlichen Inhalt wörtlich in den Teilungsvertrag auf- genommen wurde : Ziffer 4 ebenda bemerkt, dass das vom Erblasser errichtete zweite Testament vom 22. März 1909 durch Urteil des Appellationshofes aufgehoben worden sei und daher für die Teilung ausseI' Betracht faHe. Die Verteilung der auf die Seite des Ehemannes Oehrli-Rohrbach fallenden Hälfte des insgesamt 400,000 Franken betragenden Reinvermögens wurde so vorge- nommen, dass davon zugewiesen wurden:
(1 oder 8333 Fr. 36 Cts. der Frau Graf-Oehrli, die
übrigen IfJ/
zu gleichen Teilen, also mit je 17,857 Fr. 14 Cts. den sieben anderen Nichten und Neffen. Die auf der Mannesseite miterbende Nichte Elise Oehrli ist nach Erbanfall verstorben und von Frau Graf-Oehrli beerbt worden. Nach Vollzug der Teilung entstand zwischen dem Staate Bern, der von den Erben einen Erbschaftssteuer- betrag von 13,910 Fr. 35 Cts. forderte, und den Erben ein Verwaltungsprozess. In der Klage des Staates ging dessen Vertreter davon aus, dass durch das Urteil des. Appellationshofes vom 28. Oktober 1914 zwar die im zweiten Testament verfügte Begünstigung des Mannes- stammes dahingefallen, die andere Verfügung, wonach die Erben jedes Stammes mit Ausnahme des Bruders des Erblassers gleiche Teile erhalten sollen, dagegen aufrecht geblieben sei und der Erbteil der Frau Graf deshalb gleich dem der übrigen Nichten und Neffen 1/1'1. der auf den Mannesstamm entfallenden Vermögenshälfte betrage. Nachdem in diesem Streite bereits verschiedene andere Erben den. Fürsprecher Dr. Brand in Bern mit ihrer Vertretung beauftragt hatten, erteilten mit Brief vom 7. September 1915 auch die Eheleute Graf-Oehrli ihm das Prozessmandat, und machten ihn hiebei zugleich da- rauf aufmerksam, dass die Ausführungen des Staates auf einem ( Irrtum beruhten, indem Frau Graf tat- sächlich bei der Teilung nicht gleich, sondern nur halb so viel als die anderen Erben bezogen habe. Darauf teilte Fürsprecher Brand dem EhemamI Graf am 2. Septenber 1915 mit dass nach seiner Auffassung dIe ErbteIlung unrichtig' vorgenommen worden sei. Aus dem UFtenl(' des Appellationshofes ergebe sich klar : dass da zweIte Testament nur insoweit aufgehoben worden seI, als .es der Mannesseite zum Nachteil der Frauenseite mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens zugewiesen habe. Im übrigen d. h. inbezug auf die Gleichstellung der rben der Mannesseite unter sich sei es als in Kraft verblieben
5M Erbrecht. N° 78. anzusehen. Es hätten demnach von den auf die acht Neffen und Nichten des Mannesstammes kommenden 8/
jedes gleichviel, nämlich einen Zwölfte oder 16,666 Fr. 66 Cts. erhalten sollen, sodass den anderen sieben auf Kosten der Frau Graf insgesammt 8333' Fr. 36 Cts. oder jedem von ihnen 1190 Fr. 48 Cts. zu viel zugeteilt worden seien, welche Summe sich infolge der Beerbung der ebenfalls zu Unrecht um soviel begünstigten Elise Oehrli durch Frau Graf um 1190 Fr. 48 Cts., also auf 7142 Fr. 88 Cts. reduziere. Da der Erbschaftsverwalter und die betroffenen Miter- ben es ablehnten, die Teilung gütlich in diesem Sinne zu berichtigen, hob darauf der Ehemann Graf namens seiner Ehefrau am 15. August 1916 gegen die übrigen Miterben des Mannesstammes mit Ausnahme der Nach- kommen des nachverstorbenen Bruders des Erblassers die vorliegende Klage an, womit er verlangt, es sei der Teilungsvertrag vom 26. April 1915 für ihn als unver- bindlich zu erklären und es seien die Be.klagten zu ver- urteilen, den ihnen zu Unrecht ausgerichteten Erbteil von 7142 Fr. 88 Cts. oder eventuell jeder 1190 Fr. 48 Cts. zurückzuerstatten. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie geltend mnchteil, dass mit der Ungültigkeit der ersten im späteren Testament enthal- tenen Verfügung auch die zweite über die Gleichbemes- sung der Quoten innert der bei den Stämme dahinge- fallen sei, da heide eine Einheit bildeten und nicht aus- einandergerissen werden dürften. Eventuell werde be-. stritten, dass sich die Eheleute Graf-Oehrli bei Unter- zeichnung des Erbteilungsvertrages in einem Irrtum befunden hätten. Aus ihrem Verhalten, insbesondere der von der Ehefrau an der Erbenversammlung vom 22. Fe- bruar 1913 an den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage ergebe sich, dass die Möglichkeit einer biossen teilweisen Ungiltigkeit des zweiten Testamentes ihnen nicht ent- gangen sei. Wenn sie trotzdem dem Teilungsvertrage zugestimmt hätten, so müsse darin ein Verzicht auf weiter-
geheruk AQ. prüeneerbliekt rdeu., der ehträg .. licbe Anfechtung der Teilung ausnc J.lie ße. Weiter 0-VnQ. tuell wijr.e f Irrt tm jedenfalls kem weseJltlleh , da i .m. was d,ie Enleute Qf'af ü1sgejamt aus dem Nachlass Oelu-li. ... Rohrbanl1 zog,en bö-tten. r naeh- geford('rte Betrag v m 7000 Fr. Zu gering ersch!ü , als d.asser irgendwieerheblicb ilns Gewicht fall n kölinte. Auch würde die Bernfung daraJlf gegen TreQ. und llben und die dem Erblasser gesclluldete Pietät verstossen, indem sie auf eine Durchkreuz!J des WilJens dieses hinauslaufe, der ensiehtlich daraufl-gegangen sei, den Nachlass in billiger Weise zu verteilen,wobej die zufällige Tatsache der Verwandtschaft der Eheleute Graf mit beiden Seiten ihnen nicht dem Umfange nach doppelte Vorteile hätte verschaffen sollen. B. -Durch Urteil vom 18. Mai 1917 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern, 11. Zivilkammer, die Klage dahin gutgeheissen, dass er die sämtlichen Beklagten verpflichtete, an den Kläger je 1190 Fr. 48 Cts. nebst Zins zu 5% seit 27. Juni 1916 zurückzuerstatten, das weitergehende Begehren um solidare Verurteilung der Beklagten für den Gesamtbetrag von 7142 Fr. 88 Cts. dagegen abgewiesen und die ProzesskQ:Sten des Klägers von 1100 Fr. den Beklagten auferlegt. C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht- zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung und Abwei- sung der Klage unter Kostenfolge. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die schriftlich gestellten Berufungsbegehren erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils ängetragen. Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:
586 Erbrecht. No 7 . 'hofes vom 28. Oktober 1914 erhellt unzweideutig und ist überdies heute nicht mehr bestritten, dass durch jenes Urteil von den beiden Abänderungen, welche das zweite Testament des Ehemannes Oehrli-Rohrbach gegenüber- dem ersten enthielt, nur die eine, auf die Zuweisung von BIß statt bloss der Hälfte des Gesamtvermögens an die Verwandten der Mannesseite bezügliche, aufgehoben worden ist, während die andere, das Verhältnis der Erben des Mannesstammes unter sich betreffende, dadurch nicht berührt wurde Es könnte daher die Zugrundlegung des ersten Testamentes' auch für die Teilung unter den letz- teren nur dann als richtig betrachtet werden, wenn das Dahinfallen des zweiten Tnstaments in einem' Punkte auch die Unwirksamkeit seines sonstigen Inhalts zur Folge gehabt hätte. Voraussetzung dafür wäre, dass die beiden Anordnungen nach dem Willen des Erblassers eine Einheit in dem Sinne bildeten, dass er ohne die erste auch die zweite nicht getroffen haben würde. Dass in einem solchen Falle die Ungiltigkeit einer von mehreren in einem Testamente enthaltenen Verfügungen auch die Unwirksam it der anderen nach sich zieht,' ergibt sich, obwohl es das ZGB im Gegensatz zum deutschen Rechte nicht ausdrücklich ausspricht, nqtwen'dig aus der Vor- schrift des Art. 469, wonach für die Auslegung letztwilliger Verfügungen vor allem der wahre Wille des Erblassers massgebend sein muss. Es finden daher auf die teilweise Ungiltigkeit letztwilliger Verfügungen die nämlichen Re- geln Anwendung, welche für die Willensinterpretation bei del teilweisen Nichtigkeit zweiseitiger Rechtsge- schäfte unter Lebenden gelten (Art. 200R). Der Beweis für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der erwähnten Art trifft denjenigen, der es behauptet, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass jede Verfügung für sich und unabhängig von den anderen getroffen worden sei. Er hat hier nicht erbrnch1 werden können. Die einzige Begründung, welche die Beklagten dafür anzuführen ver- "
mögen, nämlich dass die Erhöhung der Erbquote der Ehefrau Graf einen Ausgleich für die Verkürzung habe bilden sollen, welche andererseits der Ehemann als Erbe der Frauenseite durch die Herabsetzung des auf diese Seite fallenden Teiles des Gesamtvermögens erfahren habe, hält offenbar nicht Stand. Da die Eheleute Graf am Erbe auf beiden Seiten zu ungefähr gleichen Quoten beteiligt waren, konnte sie die Verschiebung des Anteils der Frauenseite zu Gunsten der Mannesseite nur unwe- sentlich treffen, indem sie nach dem ersten Testament I/li 1/
von je 200,000 Fr. bezw. 133,333 Fr. oder 16,666 Fr. 8333 Fr. 25,000 Fr. erhielten, während ihnen nach dem späteren, ohne die Gleichstellung der Erben jeder Seite unter sich, zugekommen wären Iln und 1/
von je 160,000 Fr. oder 13,333 Fr. 10,000 Fr. 23,333 Fr. Durch die Anordnung jener Gleichstellung, die einzig ihnen zugutekam, dagegen erhöhten sich ihre Anteile so, dass zufielen der Ehefrau 1/8 von 160,000 Fr. oder 20,000 Fr., dem Ehemanne 1/8 derselben Summe oder 26,666 Fr. beiden zusammen also 46,666 Fr. Der Vorteil, welchen jene zweite Anordnung ihnen brachte, überstieg also die Verkürzung, welche sich aus der Ver- schiebung der Anteile der Mannes-und Frauenseite ergab, um das Fünfzehnfache, sodass er sich unmöglich als blosse Kompensation für diese Verkürzung erklären lässt. Nachdem andere Anhaltspunkte für den behaup- teten Zusammenhang beider Verfügungen nicht angeführt werden konnten -auch der als Zeuge angerufene Erb- schaftsverwalter Ruef vermochte nicht zu behaupten, dass sich der Erblasser je zu ihm in diesem Sinne geäussert habe, sondern hat nur erklärt, dass er die Sache so auf- gefasst habe -muss daher die von den Beklagten aus der teilweisen richterlichen Ungiltigerklärung des zweiten Testamentes gezogene Folgerung abgelehnt und davon ausgegangen werden, dass dasselbe, soweit die Festsnt zung der Quoten der einzelnen Erben der ManneSS lte
betreffend. heute noch zu Reeht hesteht, die Teilung vom 26. April 1916 also ia der Tat auf unrichtiger Grundlage vorgenommen worden ist. 2. -Da die Beklagten den zuviel berogenen Betrag durch einen mit dem Kläger abgeschlossenen TeHuugs- vertrag zuge schieden erhalten haben, kann immerhin die aus dem Vorstehenden sich ergebende Feststellung, dass der Kläger bezw. dessen Ehefrau darauf ein besseres Erbrecht (Art. 598 ZGB) gehabt hätten, zur Gutheissung der Klage nicht genügen. Denn der Titel, auf Grund dessen die Beklagten die Summe besitzen, ist eben nicht mehr ihr Erbrecht am Nachlass des Ehemanns Oehrli-Rohrbach, sondern die im Abschluss ,dnr Teilung liegende vertrag- liche Vereinbarung mit dem Kläger. Es kann daher der Kläger die Rückerstattung des Empfangenen unter Beru- fung auf sein besseres Erbrecht nur verlangen, wenn er jene Vereinbarung selbst als wegen eines ihr anhaftenden vVillensmangels für ihn unverbindlich anzufechten ver- mag, wie er es mit der Behauptung, dass er und seine Ehefrau sich bei Unterzeichnung des Teilungsvertrages in einem wesentlichen Irrtum befunden hätten, geltend macht. Frägt sich ob ein solcher Irrtum irklich vorliege, so kann kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, dass die Eheleute Graf-Oehrli, nach der von der Ehefrau an lässlich der Erbenversammlung vom Februar 1913 an den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage zu schliessen, ob nicht bei erfolgreicher AnfechtUng des zweiten Testaments inbezug auf die Begünstigung der Mannesseite als solche dasselbe gleichwohl inbezug auf die Erbteile der Erben dieser Seite unter sich aufrecht bleibe, ursprünglich offenbar an die Möglichkeit einer bloss teilweisen Ungil- tigkeit des Testaments dachten. Abgesehen davon, dass ihnen der Erbschaftsverwalter schon damals einen ver- neinenden Bescheid gab, ist zu beachten, dass jener Vor- gang vor dem Urteile des Appellationshofes vom 28. Ok- tober 1914 lag. Nachdem auf die Ausfällung dieses der Anwalt der Eheleute Graf ihnen mitteilte, dass infolge- Edn-edlt. No 78. 539 dessen die Teilung sicb aus s chI i e s s 1 ich nach dem ersten Testamente werde zn vollziehen haben, und nanh dem die gleiche Feststellung auch yon dem für alle Beteiligten handelnden Erbschaftsvcrwalter ansdrüek- lieb in den Teilungsvertrng aufgenommen 'wurde, mussten die Eheleute Graf davon ausgehen, dass die richterliche Aufhebung des zweiten Testamente sich auf dessen ge- samten Inhalt, nicht nur auf einen Teil erstrecke. Wenn der Appellationshof in dem heute angefochtenen Urteil angenommen hat, dass die Kläger durcb die Unterzeieh- nung des Teilungsvertrages nicht etwa auf ihnen nach ihrer Auffassung möglicherweise zustehende, aber zwei- fe lba f te weitergebende Ansprüche hätten verzichten wollen, sondern in der irrigen Ansicht befangen gewesen seien, mehr als ihnen der Teilungsvertrag zuschied, keines- falls verlangen zu können, so ist somit diese Feststellung, weil auf einer nicht aktenwidrigen Würdigung der vo '- liegenden Beweismittel beruhend bundesrechtlich nicht anfechtbar. Ob die Eheleute Graf ihren Irtrum bei sorg- fältiger eigener Prüfung des Urteils hätten erkennen können, spielt keine Rolle. Auch wenn es der Fall wäre oder man annehmen wollte, dass ie eine allenfalls nach dieser Richtung ihrem damaligen Anwalte zur Last fallende Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen müssten. käme darauf nichts an. Die fahrlässige Verschuldung des Irrtums vermöchte höchstens Schadenersatzansprüche der Beklagten im Sinne von Art. 25 OR zu begründen. An der Unverbindlichkeit des Teilungsvertrages als sol- chen könnte dadurch nichts geändert werden. Sie hängt ausschliesslich davon ab, ob der Irrtum selbst nach seinem Gegenstand ein wesentlicher im Sinne von Art. 23, 240R war. Auch dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen, weil er einen Sachverhalt betraf, der eine notwendige Grundlage des Vertrages d. h. der Teilung bildete und als solche denn auch in deI Vertragsurkunde ausdrücklich bezeichnet wurde. Die Frage, inwiefern unter den Begriff des Sachverhalts I) im Sinne VOll Art. 24 Ziff. 4 OR
auch di.! irrige Vorstellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses falle, braucht dabei nicht erörtert zu werden. Denn der Irrtum dem die Eheleute Graf zum Opfer fielen, bezog sich eben nicht darauf, welche Folgen eine teilweise Ungiltigerklärung des zweiten Testamentes für die Wirksamkeit der andelen darin enthaltenen Verfügungen habe, sondern auf den Umstand, wie der Appellationshof im ersten Prozesse geurteilt, ob Cl' das Testament nur teilweise oder ganz aufgehoben habe. Diese Frage ist aber eine Tatfragi . Dass es sich dabei psychologisch betrachtet um einen Irrtum im Beweggrunde handelte, ist unerheblich. Auch der Irrtum im Beweggrund ist ein wesentlicher, sobald er sich auf einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 er- wähnten Punkte bezieht. Wenn Abs. 2 ebenda den reinen Motivirrtum grundsätzlich)von der Berücksichtigung aus- schliesst, so kann dies nach dem Zusammenhang nur die Meinung halJen, dass ausserhalb des Gebietes der Ziff. 1-4 des Abs. 1 auf die irrigen Beweggründe des Erklärenden nichts ankomme. Ebenso ist, nachdem die Voraussetzun- gen des Art. 24 Abs. 1 Zift. 4 an sich vorliegen, die ziffer- mässige Virkung des Irrtums olme Bedeutung. Der Betrug des daraus dem Irrenden erwachsenden Nach- teils könne höchstens dann in Betracht fallen, wenn er so gering wäre, dass jener nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen offenbar auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht anders gehandelt hätte, es also an dem ursächlichen Zusammen- hang zwischen Irrtum und Vertragsschluss fehlen würde. Hievon kann aber. hier, selbst wenn man den mit der Klage geforderten Betrag von 7142 Fr. 88 Cts., mit der Gesamtsumme, welche die Eheleute Graf-Oehrli aus dem Nachlass inklusive des Erbteiles der nachver- storbenen Elise Oehrli erhielten, in Vergleich setzt (rund 70,000 Fr.), offenbar nicht gesprochen werden. Der Ein- wand, dass die Berufung auf den Irrtum gegen Treu und Glauben bezw. die dem Erblasser geschuldeten Pie- Erbrecht. No 78. 591 tätsrücksichten l) vel'stosse (Art. 25 OR), ist schon deshalb hinfällig, weil er auf. der petitio principii beruht, der Erblasser habe es keinesfalls zulassen wollen, dass die Eheleute Graf aus der Tatsache ihrer Verwandtschaft mit beiden Seiten grössere Vorteile als die nur mit der einen oder anderen Seite verwandten Erben ziehen, eine Be- hauptung, die schon oben in Erwägung 1 als unbewiesen zurückgewiesen worden ist. Dass endlich auch von einer Verwirkung der Erb- schaftsklagebezw. der Anfechtung des Teilungsvertrages wegen Irrtums durch Zeitablauf nicht die Rede sein kann, weil es für die Bestimmung der entsprechenden Fristen nach den :massgebenden Vorschriften (Art. 600 ZGB, 31 OR) ausschliesslich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entdeckung des besseren Rechts bezw. des In tums, nicht auf denjenigen llkommt, in welchem die Ent- deckung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erfolgen können, ist bereits VOll der Vorinstallz zutreffend aus- geführt worden. Es kann daher in dieser Beziehung ein- fach auf ihr Urteil verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung' wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 18. Mai 1917 in allen Teilen bestätigt.