Art. 49 OR; satisfaction for press publications; limits of press freedom in polemical political criticism. The press may rebut and criticize publications of public interest, and reasonable overstatement or generalization may be tolerated within the bounds of factual reporting. Protection fails, however, where the author adopts and disseminates unsupported accusations of dishonourable, treacherous, or foreign-directed motives against identifiable persons. Special seriousness of injury and fault exists where the publication gravely attacks honour without evidentiary basis and the author persists after rebuttal; gross negligence suffices when no prior verification is undertaken.
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er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was der Kläger selber nicht behauptet getan zu haben. Das gleiche gilt auch in Bezug auf einen Werkvertrag, durch den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist. 3. -Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigen- tumsüberganges, der Besitz des Schcupak, gegeben. Da die Beklagte die Gehäuse nicht entgegennahm, um sie als Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft des zwi- schen ihr und Schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses dem Schcupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz an den Uhrenschalen nur als Stellvertreterin des Schcupak, der selber mittelbarer Besitzer wurde. Das OR alter Fas- sung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle solcher Besitzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die Versendung besorgenden Frachtführers, der die Sache . für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem Fall ist das zwischen der Beklagten und Schcupak be- stehende Werkvertragsverhältnis gleich zu stellen, kraft dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung ge- lieferte Material nur bis zur Ablieferung besitzt und wobei ohne weiteres mit der Entgegennahme des Materials durch den Unternehmer der mittelbare Besitz auf den Verk- vergeber übergeht. Und zwar ist ein solches Besitzver- tretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn der zu verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Be- steller selber geliefert worden ist (vergL STAUDINGER- KOBER, Komm. zu 868 BGB Anm. III 2 a), sondern auch dann, wenn der Unternehmer das Material von einem Dritten empfangen hat. Denn in beiden Fällen erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise den Stoff nicht als Eigentümer, sondern nur zu einem vom Verkvergeber abgeleiteten persönlichen Recht. 4. -Steht somit nicht nur der Traditionswille des Klägers bei Übergabe der Schalen an die Beklagte, son- dern auch der Besitz des Schcupak fest, so ist der Kläger nicht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sie daher
auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen, so dass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 1917 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATlOKS 83. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 29. September 1917 i. S. Busch, Beklagter, gegen Blocher u. Genossen, Kläger. Art. 49 OR. Haftung des. Zdtungsredaktors. agnICgit mation der Herausgeber emer Pseudonymbroschure. VOl- aussetzungen des Genugtuungsanspruchs. Besondere Schwere' der Verletzung und des Verschuldens. " A. -Durch Urteil vom 26. März 1917 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau erkannt :' .- Der Beklagte wird pflichtig erklärt, den Klagern eine Gellugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahle:: .. B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte recntzell1g die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht i 11, Erwägung:
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worunter im November 1915 eine mit dem Titel: Die deutschfeindliche Bewegung in der französischen Schweiz von M. Meier , welcher Autorname ein Pseudonym ist. Dem Heft ist, wie auch den übrigen, folgende An- zeige ) vorgedruckt : Unter dem Titel Stimmen im Sturm aus der ;) deutschen Schweiz erscheint eine Reihe von Schriften, in denen deutsche Schweizer den Empfindungen Aus- ) druck zu geben suchen werden, die in der gegen- wärtigen schwierigen und ernsten 'Veltlage unser Volk bewegel1-Von anderer Seite wird seit Monaten unser Volk bearbeitet, um es von der unserer staat- lichen Neutralität entsprechenden Haltung abzubrin- gen und zur einseitigen Stellungnahme gegen das ) uns von jeher befreundete deutsche Reich und das
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In Z Ü l' ich hat sich ein Verlag aufgetan, zur ) Herausgabe von Broschüren unter dem Sammd- !) titel Stimmen im Sfurm. Diese Broschüren haben k e i ) n e n a nd e l' e n Z w eck als die deutsche Schweiz
im Sinn und Geiste der reichsdeutschen Kriegs- partei zu unterrichten. Das würde uns an und fÜr sich noch nicht aufregen. Aber dieser Unterricht greift keck und tief in i n n e l' s c h w e i zer i s c h e A n- gel e gen h e i t e n hin e in und da sagen wir nun mit aller Entschiedenheit : Vom Lei b e ! Nach- dem ein Dr. Breisig und Dr. Meinecke von Berlin ) her eine Schweiz mit zwei Seelen konstruiert haben, welche Konstruktion das Aargauer Volks blatt in allem Anfang als einen Unsinn, dem jede historische Und natürliche Berechtigung mangelt, zurückgewiesen hat, I will es nun scheints eine Gruppe von Zürcher- Schwei-
zern I) unternehmen, den Herren in BerIin den Beweis ) zu leisten, dass es in der Schweiz wirklich zwei Seelen ) gebe. Die Stimmen im Sturm arbeiten mit System und dieses System zielt dahin, das Deutschtum in der Schweiz ) als gefährdet darzustellen, die deutsche Kultur in der Schweiz als ständiges Objekt welscher Angriffe zu schil- l dern, die Stimmen im Sturm färben sich auf diese Art in D e u t s c h .e r Irr e den t a! Das neueste Hdt ) von Herrn Pfarrer M. Meier, das wir gestern an dieser ) Stelle mit Entrüstung als einen schmählichen Versuch ) der Zwietrachtsaeung zwischen Welsch und Deutsch verurteilthaben, ist ein Beweis hiefür. Wenn das Schwei- ) zervolk da nicht früh zum Rechten sieht, arten. diese Stimmen im Sturm zu einer wirklichen i n ne l' pol i- ) t i s c h e n S t u I' m s a a tau s. Das las sen wir nicht geschehen! Wer steht hinter dem HetzunLernehmen? ) Nachdem wir das System der Stimmen im Sturm kennen und aus der neuesten Schrift des Herrn Pfarrer M. Meier wahrgenommen haben, w 0 hin dieser geis- ) tige Feldzug abzielt, dass sein Zweck die Aufhetzung
630 Obligationenrecht. N° 83. ) der deutschen gegen die welsche Schweiz, die innere ) Spaltung unseres Landes, die gefährliche Herlenkung ) der reichsdeutschen Aufmerksamkeit auf die angeb- ) liche Bedrohung des Deutschtums durch die Welschen !) ist, m ö c h t e n wir ger n e w iss e n, wer hin- ter diesem Unternehmen steht. In Nr 294 der Rorschacher Zeitung, eines jener l) wenigen Blätter der deutschen Schweiz, das vom Hochdruck ausländischer Stimmungsmache gegenüber ) sich unabhängig erhalten hat, schreibt Herr Kollege ) Dr. Leo Cavelti sehr bemerkenswert: Neuerdings wird von einer Vereinigung in Zürich ; (d i e mit ein i gen sc h we i z. Per s 0 ne n- I) n am e n par a die r t, der e n F i n a n z q u e I I e n man in des sen -n ich t k e n n t, e be n s 0 - ,wenig ihre dunklen Beziehungen zu Vertretern ausländischer Staaten in ) der S c h we i z) eine ausserordentlich verhetzerische Schrift verbreitet, deren Titel aus naheliegenden Grün- den wir nicht nennen wollen. Im Vorwort hüllt sie ) sich in den Mantel des feierlichsten Patriotismus. Schon auf der ersten Seite aber lässt sie die Mummerei ) fallen und beginnt mit leidenschaftlichen Schimpfreden ) unsere welschen Miteidgenossen herunterzumachen. Die ) kleinste Unvorsichtigkeit, jeder dumme Streich, der in den letzten zehn Jahre,n, ja noch vorher in der welschen Schweiz begangen worden ist, wird herauf- beschworen und als Beweismateriel benützt, um zu erhärten, dass der Welschschweizer der grimmigste Feind des Deutschschweizers ist. Die K e n n t ni s a 11 die s e r k lei n e n E n t g lei s u n gen, die z u a I e n Z e i t e n i nun s e rem L a n d e v 0 r- l) g e kom m e n s i n d, die Ver t rau t h e i t mit a I I e n Z e i tun g s not i zen, die nie h t bis )lauf das letzte Komma mit unserer Neu t r a I i t ä t ver ein bar s i n d, w ä r e e r-
) s tau n li c h, wen n man nie h t s 0 f 0 r t d a- rau f kom m e n m ü s s t e, das s h i e r ed'i n e ) sy tematische Sammelarbeit zugrunde liegt,.,.wie sie vielleicht das Pflich- t e n heft ein e sau s 1 ä n dis ehe n Gene r a I- k 0 n s u I a t e s vor s ehr e i b t. Die A n n °a h m e. das s h i erd i p 10m a t i s ehe Tal e n t e m i t- geh 0 1 f e n hab e n. wir d g e s t ü t z t dur c 11 das i n der B r 0 s c h Ü r e übe r a 11 her v 0 f- ) tretende Geschick, Mücken in Ele- p h a nt e n zu ver wa n deI n. ( Dieser Verdacht liegt in der Tat durch das ganze Raffinement der Arbeit nahe. E s ist u n b e d i n g t not wen d i g, das S man übe I' die F i n a n z- .quellen und die Inspirationszeni.ren dieser hässlichen Hatz gegen die I) W eIs c h s c h we i z K I a r h e i t e r 1 a n g e. Es handelt sich hier nicht bloss um die guten Beziehungen zu einem andern Staat, nicht um die fremden Sou- l) veränen schuldige Achtung, e s h a n deI t sie h .um die Fundamente unseres eigenen .Landesl .Wer den inneren Frieden des Landes i n der A b s ich t s t ö r t, aus W ä r t i g e M ä c h t e zum S c hut z e ver m e i Il t I ich ve f- 1 e t z t e r I n t e res sen ein e s s c h we i zer i- schen Volksteils zur Intervention her au s z ufo r der n, wer ein e 11 T eil der I)schweizerischen Nation fortgesetzt I)derart beschimpft, dass die Ordnung ) im Innern des Landes gestört und revolutionäre Zustände geschaffen wer den, der mac h t sie h s c h u I d i g des Hoc h v ( r rat es ..... Die Welschen sollen sich mit uns in einer Abwehr- ) bewegung vereinen, der e n e r s t e s Z i eIe s ist,
Onl1gatinnenrecht. No 83. eine Beschlngrt e,der,SChrift.zu erwirken, verbunden mit allen , .;jibrigen: ill:' der Kompetenz der Bundesan- wa1tnfudt: liegeRden Vorkehnngen, ,u.m heraus - ;'br;ineiJ., ' wer ,hinter' diesem' CHetzfeldzug gegen die 7riW.eischen'steckt ..... ;. ' .' ' Aer'ger als .alfe Spionen. är,g,er als a I lee i n se i ti ge n Neu t ra I i t ä t sv e r I e t- z er' S i .n d d' ie se . W ü h I e r a n1' i n n e ren .-Frieden, diese Zerstörerder Achtung ) d ( sei n e n Te i I e s der N a t ion' zum a n- der n, die s e Z t r r eis s e r V on Ban den, die wir h eil i gen a n n t e n f...:. 3. -Unterm 11. Januar 1916 übersandte der Ge- schäftsführer der Stimmen" im Sturm dem Aarga:uer Volksblatl eine Wo sind die Brandstifter ? betitelte Entgegnung, worin u. a. festgestellt' wird, dass der Verfasser der Schrift::, Die dnu hfeindliche Bewegung in der französischen Schweiz kein protestantischer Pfarrer sei, dass das Unternehmen der Stimmen im Sturm aus lauter gebürtigen SchweizerbÜfgern bestehe, die selbst für die Betriebsmittel aufkommen, und dass es keine, wie immer geartete Verbindung zu auslän- dischen Behörden und Verbänden, unterhalte. Das Aar- gauer Volksbialt veröffentlichte das Wesentliche aus der Entgegnung in Nr. 10 vorn 13; Januar 1916, und erwiderte gleichzeitig darauf in längeren Ausführungen, indern es die Angriffe erneuerte. Nach erfolglos gebliebenem Sühneversuch hoben di Kläger, die sich als Vorstandsmitglieder der Stimmen im Sturm durch die Anschuldigungen des Beklagten in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt fühlen, die vorliegende Klage an, mit der sie gestützt auf Art. 49 OR Bezahlung einer Genugtuungssumme von 4001 Franken, nebst 5 % Zins seit dem 29. Februar 1916, eventuell anstattoder neben einer Genugtuungssumme eine andere Art der Genugtuung fordern. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden als erster Instanz ObligatiQnelll"echt. N9 SI.
gemäss . dem Antrag. des Beklagten abgewiesen, wä1rreIJ,Q das aargauische Obergeric4t sie im redunerten Betrage von 500 Fr. glltg6hensnen hat. 4. -Mit der VOfinstnnz ist zunächst die Aktivlegiti- mation der Kliiger zu untersllchen, die der Bßklagte noch i der Berufung instanz himiichtlich dßs ersten Artikels zu bestreiten erklärt. Richtig ist, dass soweit dieser Artikel ich gngen M. Meier als vermeintlichen Verfasser der BrQschüre: Die deutschfeindliche Be- wegung in der französischen Schweiz riChtet, die Klä- ger zUr Anhebung der Genugtllungsklage jedenfalls nicht legitimiert sind. Da jener Nane ein Pseudonym ist, also ein angenommener Name, der danu bestimmt ist, den wahren Autornamen. Zll verheimlichen. uud die5er nicht enthüllt worden ist, kann ijherhaupt nie- mand unter Berufung auf seine Eigenschaft als Verfasser der Schrift aus einer angeblichen Ver1ßtzllug seiner Persönlichkeitsrechte einen Klageanspruch herleiten. Es frägt sich aber. ob der Artikel nicht auch gegell die Stimmen im Sturm im allgemeinen gerichtet sei und die Herausgeber sich deshalb als in ihren persönlichen Verhältniss.en verletzt betrachten dudten oder mussten. Dafür spricht in etwelchem Masse der Umstand, dass die Stimmen im' Sturm darin immerhiIi ausdrücklich genannt sind, l.J.nd ferner die Tatsachß, dass der Beklagte selber in der obergerichtlichen Verhandlung laut Fest- stellung im vorin.stanzlichen Urteil zugegehen hat, dass er mit jenem Artikel nicht nur den M. Meier, sondern auch die Herausgeber der Stimmen im Sturm, also die Kläger, habe treffen wollen, welche Feststellung freilich an einer anderen Stelle dßs Urteil dahin abgeschWächt wird, der Beklagte habe zugestandßn, dass die T ll- denz des Artikels gegen. die Kläger gehe, und nicht einzig gegen M. Meier. AUehl, wie dem sei, mnn die Frage der Aktivlegitimation der Kläger :mit Benug auf den ersten Artikel dahingestßllt bleibttH. weil di6 Haupt- angriffe im zweiten enthalten sind, hinsichtlich dessen AS 3 11 -1917 4'%
Obligationen recht. N° M3. die Kläger zweifellos klageberechtigt sind. Wenn endlich der Kläger Blocher hat ausführen lasseu; dass die Stellen. in denen der BEklagte den vermeintlichen Verfasser 'der Broschün, in seiner (fälschlich angenommenen) Eigenschaft als Geistlichen angreift, ihn, Blocher, per- sönlichtreffen, so fallen diese Anbringfin schon deshalb ausser Betracht, weil sie verspätet sind. 5. -Nach Art. 49 des rev. OR setzt der Genugtuungs- anspruch eine objektiv rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der persönlichen Verhältnisse, dazu aber eim. besondere Schwere der Verletzung und des Ver- schuldens vorau..,. a) Nun ist ohne weiteres. klar, dass die Angriffe des Beklagten im zweiten eingeklagten Artikel geeignet waren, die Kläger in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere in ihrer Ehre, sch ver zu verletzen. Der Beklagte wirft darin den Herausgebern der Stimmen im Sturm, die er als eine Gruppe VOll Zürcher- Schwei- zern bezeichnet, vor : sie hetzten die deutsche gegen die welsche Schweiz auf; sie unternähmen es, den Herren in Berlin den Beweis zu leisten, dass es in der Schweiz wirklich zwei Seelen gebe ; sie färbten sich geradezu in ( deutscher Irredenta , indem sne die reichsdeutsche Aufmerksamkeit auf die angebliche Bedrohung des Deutschtums durch die Welschen lenkten. Wenn sodaml ausgeführt wird, man kenne ihre Finallzquellcll nicht, ehensowenig ihre dunklen Beziehungen zu Vertretern ausländischer Staaten in der Schweiz, es liege eine sy ;tematische Sammelarbeit vor, wie sie vielleicht das Pflichtenhdt eines ausländischen Gelleralkollsulates vor- schreibe, und im Anschluss daran das Begehren gestellt wird, dass über diese Verhältnisse Klarheit geschaffen werde, so wird damit in unmissverständlicher Veise di'r Verdacht ausgesprochen, als ob die Herausgeber der Stimmen im Sturm geradezu in fremdem Solde gegen die Interessen des eigenen Vaterlandes handelten. Dass der Beklagte diese ausserordentlich schwere Ver- ., ! I Obligationenreeht. N° 83
üchtigung seinerseits aus der Rorschacher Zeitung ubernommen hat, ist rechtlich ohne Belang. Denn er hat sie sich offensichtlich zu eigen gemacht und durch die typographische Ausstattung noch besonders in den Vordergrund gerückt. Auch die weiteren Aeusserungen : Wer den inneren Frieden in der Absicht störe, aus- Wärtige Mächte zum Schlftze vermeintlich verletzter Interessen eines schweizerischen Volksteils zur Inter- vention herauszufordern,' wer einen Teil der Nation fortgesetzt derart beschimpfe, dass die Ordnung im lnuern des Landes gestört und revolutionäre Zustände geschaffen werden, mache sich des Hochverrates schul- dig könn,en nach dem Zusammenhang auf niemand anders bezogen werden, denn auf die Kläger als die Urheber des Hetzfeldzuges gegen die Welschen I). Das Nämliche gilt endlich für die Stelle : Aerger als I) alle Spionen, ärger als alle einseitigen Neutralitäts- verletzer sind diese Wühler am inneren Frieden, diese Zerstörer der Achtung des einen Teiles der Nation zum andern, diese Zerreisser von Banden, die wir heilige nannten I Da die Kläger hier überall der denkbar veräch lich- sten Gesinnung bezichtigt werden, ohne dass ein An- haltspunkt, geschweige denn ein Beweis für die Rich- tigkeit der ihnen unterschobenen niedrigen Beweg- gründe und Absichten, insbesondere des Verdachtes des Haude ns im Interense fremder Mächte mit von diesen zur Verfügung gestellten Geldmitteln vorgebracht wird, ist in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nur Verletzung in den persönlichen Verhältnissen anzu- nehmen, sondern zugleich. auch die weitere Voraus- setzung der ( besonderen Schwere der Verletzung I) . unbedenklich als erfüllt zu betrachten. Der Umstand, dass die Namen der Kläger dem Publikum im einzelnen vor Durchführung des Prozesses nicht bekannt sein mochten, ist ohne Bedeutung, wie denn auch der Be- klagte sich nicht etwa hierauf berufen hat. Dadurch
636 ObIiPtita,QJefht. N' 83. dass die KlägeT infolgß der Angriffe liich in ihrer sitt- lichen Ehw 8uhjel(tiv auf das Schwerste verletzt fühlen mUIIJten, ist den geSßtJlicuen Erf()fderuissen genügt. b) Es frägt ich Ilber weiter, ob die Verletzung eine rechtswidrige sei, oder ob nicht bQliQndere UIPstnde die objtlktive Widerrechtlichkeit au.,schliesstm. Als solche kommen in Betracht der verfas Ungsmi ssige Grund- sab der PnJssfreiheit und der Inhalt der Broschüre. Nach fßsbtenender Reohtspreehung des Bundes- gericht . wie sie in dtm Urteilen Kälin und Gutknecht vom 13, Juli und 20. September 1911 (aGE 37 I 375 ff., 388 ff.) eutwickelt und seither ständig festgehalten worden ist (vergl. insbes. BGE 38 I 363 ff.), muss bei der Frage, ob ein Presserzeugnis auf den Schutz des Art. 55 BV Anspruch habe, von der spezifischen Auf- gabe der Presse ausgegangen werden, die Oeffentlichleit über Gegenstände von allgemeinem Interesse u unter- richten. Das Presserwugnis muss, soll es schutz"türdig sein, an sich geeignet sein, in den Aufgabenkreis der Presse zu fallcn. Wird darin das Verhalten von Per- sonen besprochen, so dürfen die Grenzen einer dem Zweck der Veröffentlichung angemessenen s a c h- I ich 6 n Berichterstattung und Kritik nicht über- schritten werden. Für Aeusserungen, die darüber hin,aus- gehen, namentlich für wissentlich oder leichtfertig auf- gestellte unwahre Behauptungen, kann der Schutz der Pressfrnjheit nicht angerufen werden. Die vom Beklagten besprochene Broschüre enthält llllll. abgesehen von einer tendenziösen Zusammen- stellung ß.U sich wahrer Tatsachen, eine Anzahl unge- rechter Vorwürfe, und sie geht jedenfalls in den aUge- meimm Schlussfolgerung6Q., die aus den gescltildertell EjnzalvorfäUen und Erschfülllmgen gezognm warden, viel 2;U weit. Andrerseits muss mit der V Qrinstanz aner- kannt werden, dass bei ihrem Erscheinen die bedauer- liche Presspolemik zwischen Deutscbund Welsch bereits entfacht war. Die Stimmen im Sturm haben aber diese Obligationenrecht. Ne 83. ,637 Bewegung geschürt. weswegen sie seiner Zeit vom Vorsteher des Politischnn Departements in der Bundes- versammlung einer scharfen Kritik unterzogen worden sind. Eine s ach I ich e Widerlegung und Richtig- stellung der Meier'schen Schrift war deshalb zulässig, und es ist mit den kantonalen Instanzen auch anzu- nehmen, dass der Beklagte wohl aus rein patriotischen Beweggründen gehandelt hat. Allein das berechtigte ihn nicht, sich auf das Gebiet persönlicher Verunglim- pfung der Kläger zu begeben und ihnen unlautere, ja verächtliche Motive und geradezu Handeln im Dienste fremder Mächte zu unterschieben, ohne den Beweis für die Wahrheit dieser schweren Anschuldigung auch nur anzutreten. Dadurch hat er den Rahmen der zuläs- sigen Polemik überschritten, und er kann sich daher weder auf eine aus der Pressfreiheit sich ergebende Verletzungsbefugnis noch auf Provokation durch die Kläger berufen. Er kann sich auch nicht damit ent- schuldigen, dass er ratch habe arbeiten müssen und dem Redaktor einer Tageszeitung nicht zugemutet werden kÖlme, seine Aeusserungen auf die Goldwage zu neh- men . Der vom Bundesgericht ausgesprochene Grund- satz, dass der Presse mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse Uebertreibungen und Verallgemeinerungen wahrer oder in guten Treuen und nach sorgfältiger Prüfung für wahr gehaltener Tatsachen je nach den Umständen bis zu einem ge vissen Grade zu Gute ge- halten werden müssen (BGE 39 1366), kann zur Recht- fertigung von Anschuldigungen, denen, wie hier, jede' Unterlage mangelt, nicht in Betracht kommen. c) Ist nach alledem die objektive Widerrechtlichkeit zu bejahen. so bleibt noch die subjektive Seite zu unter- suchen, und namentlich zu' prüfen, ob die vom Gesetz verlangte besondere Schwere des Verschuldens beim Beklagten gegeben sei. Nun steht aber die Schwere des Verschuldens im Zusammenhang mit derjenigen der Verletzung: je schwerer diese ist, umso schwerer ist
638 Obligationenrecht. ! o 83. in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den Klägern zugefügte Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere in ihr "l' sittlichen Ehre, ist ilUn eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der Be- klagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn nicht geradezu im Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch jedenfalls grob fahrlässig erhoben, indem er die bei deren Natur und Schwere unerlässliche vorgängige Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat auch an seinen Vorwürfen noch fest gehalten, nachdem der Vorstand der Stimmen im Sturm in seiner Entgeg- nung deren völlige Unbegründetheit dargetan hatte, und das berechtigte Verlangen der Kläger um Genug- tuung unter Erneuerung der Angriffe zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage muss in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz sein Verschulden als ein besonders schweres im Sinne VOll Art. 49 OR bezeichnet werden. womit alle Voraussetzungen für die Zusprechung ein :'.!' Genugtuungssumme erfüllt sind." 6. - Was deren Höhe betrifft, so besteht kein Anlass zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, da der Beklagte es in quantitativer Hinsicht nicht anficht und die Kläger ilmo:rseits sich dabei' beruhigt hahen. Es ist deshalb im vollen Umfallg zu bestätigell. Demnach hat das Bundesgericht. er k a n n-t : .-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 1917 begHltigt. Obllgatlonenrent. Ne 84. 84. 'O'rteU der I. ZivUabteilung vom 1a. Oktober 1017 i. S. Basler Lagerhausgesellschaft. Beklagte, gegen Bemer Handelsbank, Klägerin.
Lagergeschäft (Art. 482 bis 486 OR). Schaden- ersatzpflicht des Lagerhalters wegen vertragswidriger Her- ausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als Schaden eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungs- berechtigten (der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung als Kontokorrentgläubiger des Einlagerers eiJl,geräumt erhalten hat) bereits zugekommen und deshalb nicht rtlaJir zu ersetzeu sei, unbehelflich angesichts der Feststellung, dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des empfangenen Wertes zu der ihm verhafteten Lagerware weder Kenntnis hatte, noch haben musste. -Quantitative Bemängelung des Wertersatzanspruchs ; insbesondere Ab- zug eines Mehrerlöses, der bei der unrechtmässigen Waren- verwertung, genenüber dem Wert der Ware am Tage ihrer Rückforderung seitens des Verfügung!)berechtigten, erzielt worden ist? A. -Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Berner Handelsbank in Bern, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee- importfmna Lopes, Steiner eie in Sao Paulo (Brasilien) einen Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die meistens in Form von WeChselakzepten geleistet wurden, stellte ihr der Kreditnehmer (a,usser der Verpfändung von Wertpapieren und der Einräumung der II. Hypothek von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der Bank die auf ihren Namtm ausgefertigten und ihr damit nach dem Reglement der ugerhausgesellsehaft die Dis- positionsbefugnis über die Ware verleihenden Lager- scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lager hatte Reichen bei der Bank um Freigabe der Ware ein- zukommen und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer