Art. 97 OR; storage contract and unauthorized release of warehoused goods; a warehouse keeper who delivers stored goods without the entitlement holder's instruction is liable in damages for the loss of control over the goods. An alleged discharge by payments made by the depositor only operates if those payments are recognizably intended to satisfy the accessory storage-liability; absent the creditor's knowledge or duty to know the origin of the funds from the wrongful disposition, the defense fails. Damages are measured by the value of the goods at the relevant date; later resale gains, alleged shrinkage, or uncertain deductions do not justify reduction unless proven and legally comparable (consid. 1-3).
in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den Klägern zugefügte Verletzung in ihren persönlichen Verhältnis.sen, insbesondere in ihrer sittlichen Ehre, ist flUn eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der Be- klagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn nicht geradezu im Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch jedenfalls grob fahrlässig erhoben, indem er die bei deren Natur und Schwere unerlässliche vorgängige Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat auch an seinen Vorwürfen noch fest gehalten, nachdem der Vorstand der Stimmen im Sturm in seiner Entgl'g- nung deren völlige Unbegründetheit dargetan haU , und das berechtigte Verlangen der Kläger um Genug- tuung unter Erneuerung der Angriffe zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage muss in Uebereinstimmung mit der Vocinstanz sein Verschulden als ein besonders schweres im Sinne von Art. 49 OR bezeichnet werden, womit alle Voraussetzungen für die Zusprechung ein,cr Genugtuungssumme erfüllt sind." 6. -Was deren Höhe betrifft, so hesteht kein Anlass zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, da der Beklagte es in quantitativer Hinsicht nicht :mficht und die Kläger ihrerseits sich dabei' beruhigt hahen. Es ist deshalb im vollen Umfange zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: t Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts de.s Kantons Aargau vom 26. März HH 7 bf.'stätigt. Obllgationenrnt. N-84. 84. Urteil der I. Zivilabteiltmg vom la. Oktober 1017 i. S. Basler La.gerha.usgesellschaft, Beklagte, gegen :Berner Handelsbank, Kläguin.
Lagergeschäft (Art. 482 bis 486 OR). Schaden- ersatzpflicht des Lagerhalters wegen vertragswidriger Her- ausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als Schaden eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungs- berechtigten (der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung als Kontokorrentgläubiger des Einlagerers eingeräumt erhalten hat) bereits zugekommen und deshalb nicht mehr zu ersetzen sei, unbehelflich anges.ichts der FeststelluJ1.g, dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des empfangenen Wertes zu der ihm verhafteten Lagerware weder Kenntnis hatte, noch haben musste. -Quantitative Bemängelung des Wertersatzanspruchs ; insbesondere Ab- zug eines Mehrerlöses, der bei der unrechtmässigen Waren- verwertung, genenüber dem Wert der Ware am Tage ihrer Rückforderung seitens des Verfügungsberechtigten, erzielt worden ist 'I A. -Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Bemer Handelsbank in Berll, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee- importfirma Lopes, Steiner eie in Sao Paulo (Brasilien) einen Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die meistens in Form von Wechselakzepten geleistet wurden, stellte ihr der Kreditnehmer (ausser der Verpfändung von Wertpapieren und der Einräumung der H. Hypothek von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der Bank die auf ihren Naulen ausgefertigten und ihr damit nach dem Reglement der Lagerhausgesellsehaft die Dis- positionsbefugnis über die Ware verleihenden Lager- scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lage.r hatte Reichen bei der Bank um Freigabe der Ware ein- zukommen und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer
gezogenen Wechsel zu überlassen, worauf die Bank die Lagerhausgesellschaft unter Rücksendung der betreffen- den Lagerseheine anwies, die jeweilen sackweise bestimmt bezeichnete K.affeetttenge mir Verfüguüg der Firma Lopes, Steiner eie bUw, des Herrtt A. Reithen-Rieder in Frutigen zu halten I). In der Zeit vom Frühjahr 1911 his zum April 1913 ge- langten insgesamt mehr als 7000 Säcke (zu durchschnitt- lich 00 kg) Käffee der Qualität gOdd avetage 11 zUr Ein- lagerung, wobei Reichen die Lagerscheine für 6044 Säcke auf den Namen der Berner Handelsbank und für den Rest auf den eigenen oder den Namen seiner Firma ausstellen liess: Anfangs Juli 1913 befand ich die Bank im Besitze von
Lager8cheinen (aus der Zeit vom Dezember 1912 bis April 1913) filf tusatt1men 28M Säcke, nls sie auf ihre Erktllldigung über den Lagerbestand von der Lagerhaus- gesellschaft die AuskUnft erhielt, dass nur noch 835 Säcke auf ihren Namen, nebst 379 Säcken auf den Namen Reicliens, eingelagert seien. Weitete Nachforschungen ergaben, dass Reichen, der im November 1912 von der Bank aufgefordert worden war, den Debetsaldo seines Kontos herabzusetten, seit dieser Zeit und schon früher die Bank :tticht bei allen VerkäUfeI1 ab dem ihr zur Ver- fügung gestenten taget Um die Freigabe der Wate ersucht und darüber wegen der rtIttngelhaften Kontrolle der Lager- llausgesellschaft auch ohne ihl'e Weisung hatte Verfügen können. lJie Lagerhausgeseilschaft stellte Iiun, unter Anerkent1ung ihres VerschUlden!;, der Bank auch den auf den Namen Reichens eingelagetten Kaffee, also insgesamt
Sticke, zur Verfügung und versprach im übrigen, Reichen zu söförtiger Regelung der Angelegeliheit zu veranlassen. Damit gab sich jedoch die Bank nicht zu- frieden, sondern tnachte die Lagerhausgesellschaft für die nach den LngetsCheiMn fehlenden 1670 Säcke verant- ortlich und bezeichliete den 29. Juli 1913 als Stichtag III dem Sinne, dass der Kafteepreis dieses Tages für ihre . Obligationenreclit. Ne M.
Entschädigungsforderung massgebend sein solle. Hierauf wandte die Lagerhalisgesellschaft ein, dass der Bank ein Schädeti deshalb nicht erwach!3en sei, weil sie, wie Reichen angebe, auch für die ohne ihre Einwilligung herausgege- benen Säcke ttimessen el'halten habe und somit für den Fehlbestahd gedeckt sei. Die Bank aber entgegnete, dass sie die fragliche1l Rimessen itn. Glauben; sie stammten von Verkäufen freier Kaffeevorräte, als Verstärkung der Position Reichens entgegengenommen und atiderseits für Reichen wiederum Zahblngeti geleistet h::tbe; die sie nicht ausgeführt hätte; wenn ilit bekatint gewesen wäre, dass das zU ihrer Deckung bestimttlte Kaffeelager nicht mehr ihren Lagerscheinen entspreche. Nach weiterer frUchtloser KOl'respondel erhob die Betner Htmdelsbank am 8. Dezember 1913 gegen die Basler Lagerhausgesellschaft in Basel K lag e mit dem Rechtsbegehten, die Beklagte sei pflichtig zu. erklären, der Klägetin die in den (näher oozeichneten) 9 Lagerschehlen enthaltetien 2884 Säcke Kaffee im Totalgewicht VOll 172,431.5 kg auszuhändigen, und zu verurteilen, für jedes kilo, das sie nicht aushändige, der Klägeti111 Fr. 90 samt 5% Zins seit 29.Juii 1913 zu bezahlen. Dabei erklärte die Klägerin sich beteit, det Beklagten bei Er- füllung dieses Atispruchs einen allfällig aus der Liquida- tiOlt sich ergebenden Uebetschuss des Kontos Reichen zur VerfügUng ZU stenen, sowie ferner, ihr gegeti Bezah- lung der SChuld Reichens die Rechte an diesen jettt schon abzutreten. Die Basler Lagerhausgesellschaft hat die Klage im Sinne der aus ihrer BetufuIlgserklätung (unten Fakt. C ersichtlichen Einwendungen bestritten. Sie hat sowohl der Fi11l1a Lopes, Steiner oe, als aUch deren Teilhaber Reichen den Streit verkündet ; diese haben sich jedoch am ProzeSSe nicht beteiligt. Im LaUfe des Prozesses ist der zunächst noch vor- handene, von der Beklagten nachträglich berichtigend auf 1211 Säcke angegebene Vorrat des Kaffeelagers im
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Einverständnis der Parteien bis auf 19 Säcke wertlosen Inhalts liquidiert und der Gegenstand der Klage so un- bestrittenennassen auf 1692 Säcke beschränkt wOl'den. B. -Das erstinstanzliche Zivilgericht gelangte aqs der Erwägung, dass die Beklagte nach den Bestimmungen des OR über den Hinterlegungs-speziell Lagervertrag die in den Lagerscheinen im Besitze der Klägerin genau be- zeichnete Ware zurückzugeben habe, ohne weiteres dazu, für den Fall, dass diese Rückgabe nicht mehr möglich sei, der Klägerin den durch gerichtliche Expertise des S::lchverständigen Stöcklin-Müller auf 141,247 Fr. 72 Cts. (1 Fr. 32 Cts. per kg) bestimmten Wert der Ware mn Stichtage zuzusprechen. Allein da! Appellationsgericht dt'S I antons Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit Z w i s ehe nur te i I vom 21. Dez e m b e r 1916 auf und wies die Sache zur Beweisaufnahme über die l.: inweudung der Beklagten, dass die Klägerin für den fraglichen Wertersatz bereits gedeckt sei, im Sinne der Ylotivc an die erste Instanz zurück. Hierauf ordnete deren Instruktionsrichter eine weitere. Expertise, mit der er lCll Gerichtsschreibersubstituten Dr. Huber betraute, an, l'ülerseits über die Kaffee-Einlagerungen und Rückzüge Reichem; bei der Beklagten, und anderseits über den fUmessenverkehr zwischen Reichen und der Klägerin, sowie über die Frage, ob und eventuell aus welchen nähern Umständen anzunehmen sei, die Klägerin sei sich be- wusst gewesen oder habe sich. nach Treu und Glauben hewusst sein müssen, dass die ihr von Reichen übermit- telten Kundenwechsel den Gegenwert von Ware dar- stellten, für die sie Lagerscheine der Beklagten besitze. An Hand des von Dr. Huber erstatteten, sehr einlässlichen Berichts stellte sodann das Zivilgericht fest, dass die Klägerin zwar durch Rimessen auch für den Wert des j lll widerrechtlich entzogenen Kaffees voll gedeckt worden sei, dass sie jedoch diese Verminderung des Kaffeelagers nicht.erkannt habe und nach den Umständen nicht habe erkennen müssen. Und danach erklärte das Obligatiollenrecht. ° Bi.
Gericht unter Berufung auf die ihm von der kantonalen Oberinstanz verbindlich erteilten rechtlichen Weisungen die Klägerin für nicht berechtigt, den direkten Werter- satz des fehlenden Kaffees zu fordern; dagegen sprach es ihr für indirekten Schaden aus weiterer Kreditgewäh- rung und Preisgabe einer Bürgschaftsicherheit 139,714 Fr. 42 Cts. zu. Das Appellationsgericht aber erachtete bei gleicher Beweiswürdigung den Zuspruch des direkten Schadens in der Höhe des vom Experten Stöcldiu-Müller ermittelten Warenwertes für gegeben und erkannte demnach, in Abänderung des erstinstanzlichen Haupt- dispositivs, mit Urteil vom 23. April 1917: Die Beklagte wird zur Zahlung von 141,247 Fr. 72 Cts. ) nebst Zins zu 5% seit dem 29. Juli 1913 an die Klägerin verurteilt. C. -Hierauf hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und unter Vorlage eines Gutachtens von Prof. Carl Wieland zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes folgende Anträge gestellt: Hauptantrag I: Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils vom 'Q3. April 1917 und Abweisung der Klage, weil
Obligationenrecht. N 84.
Obligationenrecht. N° 1-:4. sie dem von der Klägerin an Hand ihrer Lagerscheine auf den 29. Juli 1913 gestellten Rückgabebegehren mit Bezug auf 1692 Säcke, um die sich der Prozess heute noch dreht, zugestandenermassen durch ihr Verschulden nicht zu entsprechen in der Lage war und ist. (In der genannten Sackzahl sind 19 Säcke inbegriffen, die zwar noch Vor- handen, jedoch wegen der festgestellten Wertlosigkeit ihres Inhaltes vom Appellationsgericht nach dem Antrage der Klägerin den fehlenden gleichbehandelt worden sind, "ohne dass die Anfechtung der Beklagten sich speziell hiegegen richten würde, weshalb es dabei ohne weiteres sein Bewenden haben muss). Die Pflicht der Beklagten zur Rückgabe der 1692 Säcke Kaffee hat sich daher gemäss Art. 97 OR verwandelt in die Pflicht zum Ersatz des Schadens, den die" Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie über jenen Kaffee im gewünschten Zeitpunkte nicht verfügen konnte. 2. -Bezüglich dieser an sich nicht bestrittenen Scha- denersatzpflicht wendet nun die Beklagte in erster Linie ein, es fehle überhaupt an einem zu ersetzenden Schaden, da die Klägerin den als solchen geltend gemachten Wert des fraglichen Kaffees bereits durch Reichen in der Form ihr remittierter Kundenwechsel"erhalten habe. Demge- genüber hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vorab wiederum den vom Zivilgericht ursprünglich geschützten Standpunkt vertreten, aus d(m Leistungen Reichens an sie könne die Beklagte als an dem diesen Leistungen zu GrundL liegenden Rechtsverhältnis nicht beteiligte Dritt- person für sich grundsätzlich keine Rechte ableiten. Diese Argumentation ist aber deswegen nicht durchschlagend, weil die Klägerin ihren vertraglich bestehenden Werter- satzanspruch nach Treu und Glauben im Sinne des Art. 2 ZGB nicht mehr erheben könnte, falls sie, wie die Be- klagte mit der Einrede des Dolus behauptet, bei Entge- gennahme der Rimessen Reichens -die tatsächlich zur Deckung des streitigen "Wertes hinreichen -, wenn auch nicht direkt ge"wusst, so doch nach den Umständen hätte Obligationenrecht. :::-;0 8!. (;17 wissen müssen, dass die Rimessen auch aus dem Verkauf ihr widerrechtlich entzogenen Kaffees stammten. Das Appellationsgericht hat daher mit Recht die Beklagte zum Beweise dieser Einrenebehauptung zugelassen ; der Beweis ist jedoch, wie beide Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht gelungen. Die selbständigen Erwägungen des Appellationsgerichts hierüber sind in ihrer tatsächlichen Grundlage, die nicht als aktenwidrig angefochtell worden ist, für den Berufungsrichter ver- bindlich und in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung durch- aus zu billigen. Die Klägerin hatte nicht etwa von vorn- herein die Pflicht, eine direkte Kontrolle über den Bestand des ihrer Verfügung unterstellten Kaffeelagers auszu- üben, sondern durfte sich in dieser Hinsicht auf den Inhalt der in ihrem Besitze befindlichen Lagerscheine der Beklagten solange ohne weiteres verlassen, als sich ihr nicht zwingende Anhaltspunkte für deren Unzuverlässig- keit hoten. Solche Anhaltspunkte sind aber nicht dar- getan. ErnsHich in Betracht fällt nur die Tatsache, dnss die Rimessen, welche die Klägerin namentlich in der zweiten Hälfte des Jahres 1912 von Reichen erhalten hat. den Wert der diesem freigegebenen Kaffeemengen unver- kennbar überstiegen. Allein diese Tatsache konnte sich die Klägerin nach den vom Appellationsgericht erörterten :: lomenten in guten Treuen daraus erklären, dass Reichen auch noch über frei veräusserliche Kaffeebestände verfügt und auch deren Erlös durch Zuweisung der Kundl'll- wechsel an sie zur Herabsetzung seiner Kontokorrent- schuld verwendet habe. Es spricht denn auch nichts dafür, dass sie von den ohne ihre formelle Bewilligung erfolgte!1 Kaffeerückzügen Rcichens wirklich Kenntnis gehaht hätte. Die Beklagte macht indessen weiterhin geltend, ilm Haftung für den Wert des fehlenden Kaffees sei gleichv,ohl dadurch getilgt worden, dass die Kläge1'in diesen Ve1't tatsächlich doch von Reichen bereits erhalten hahe. E handle sich, so hat ihr Vertreter vor Bundesgericht nälwr
ausgeführt, bei dieser Haftung um eine Schuld, die mit der Schuld Reichens an die Klägerin insofern identisch i, als die KIägerin von der Beklagten den Kaffeewert llur als Pfanddeckung beanspruchen. könne, dieser AmlPfuch aber seimitderSchuldabtragung aus dem Pfand wert dyrch Reichen selbst befriedigt wurden. ZlIm gleichen Ergßbnis gelangt fernel' auch das VOll der Beklagten vorgelegte Gut- achten Professor Wielands aus dem Gesichtsplnnkte der Rechtslehrevon der Leistung durch Dritte, weil lo'afteines Pfalldnexus die Leistungen der Beklagten und Reichens derart miteinander verbunden waren, dass die Leintung des einen für den andern Zahlung effekt gewinnen musste t . Diesen Argumenten kann nicht btdgepflichtet werden. Allerdings stehen die Schuld Reichens und diejenige der Beklagten gegenüber der Klägerin, während sie an sich und äusserlich durchaus verschieden sind, indem die erstere eine Darlehenschuld aus dem Kontokornmtver- hältnis Reichens mit der Klägerin, die letztere dagegen eine Verbindlichkeit aus dem (insoweit zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen) Lagergeschäft zwischen Rei- chen und der Beklagten darstellt. dadurch in einem innern Zusammenhang, dass die Schuld der Beklagten unverkennbar nur zur Sicherung der Schuld Reichens begründet worden ist und daher mit deren Tilgung ma- teriell ebenfalls erlöschen muss. Allein dieser Sicherungs- zweck bedingt umgekehrt auch. dass die akzesnorjsche Schuld der Beklagten ohne selbständige Tilgung solange wirksam bleibt, als die Hauptschuld Reichens be!rneht. Die selbständige Tilgung einer akzessorischen Schuld kanu aber jedenfalls nur durch eine Leistung (des Schuldners selbst oder eines Dritten) bewirkt werden, die für den Gläubiger als hierauf gerichtet erkennbar ist, da es dem Vesen der akzessorischen Schuld nicht ent pricht, vor der Hauptschuld getilgt zu werden. und eine zu solcher Tilgung erfolgende Leistung dßshalb der besolldew, aus- drücklichen oder konkludenten Kennzeichnung hflMrf. Diese Voraussetzung trifft jedoch bei den hiel' in Frage stehenden Vechselzuweisungen Reichens an die Klägerin offenbar nicht zu. Es lag nichts vor, woraus die Klägerin hätte schliessen kÖlmen, dass Reichen damit nicht einfach Abzahlungen auf seine eigene Kontokorrentschuld ma- chen wolle. Viehnehr konnte die Klägerin bei ihrer fest- gestellten Unkenntnis des vertragswidrigen Verhaltens Reichen.s und der Beklagten unmöglich annehmen, dass sie mit dem Empfang des Vertes dieser Rimessen nicht nur ihre Forderung an Reichen, sondern zugleich auch die ihr dafür bestellte Pfandsicherheit bei der Beklagten um diesen "Wert verringere. 3. -Aus dem Gesagten folgt"dass die Klägerin, ('llt- sprechend dem Entscheide des Appellationsgerichts, grundsätzlich auf den eingeklagten Wertersatz für den fehlenden Kaffee Anspruch hat, nicht, wie die Beklagte behauptet, nur auf Ersatz eines weitem, den tatsächlich bereits empfangenen Kaffeewert übersteigenden Sclla- dens, der ihr aus ihrem, durch die nachgewiesene Un- kenntnis dieses Vertempfangs bedingten spätere Ver- halten gegenüber Reichen erwachsen sein sollte und für den sie beweispflichtig wäre. Mit dem nochmaligen Vert- ersatz wird die Klägerin, entgegen dem Einwande der Beklagten, nicht ungerechtfertigt bereichert, da sie ja das früher Empfangene auf die damalige Schuld Reichens angerechnet hat und ihre Klageforderung, wie heute unbestritten ist, ihr ungedeckt gebliebenes Guthaben an Reichen nicht übersteigt. Nach diesem Entscheide bedürfen von den BerufUllgs- anträgen der Beklagten der Eventualantrag I zum Haupt- antrag I, sowie der Hauptantrag II keiner Erörterung, da ihr Inhalt danach nicht von Belang ist. Zu prüfen sind dagegen noch die dem Eventualantrag II zum Haupt- antrag I zu Grunde liegenden Einwendungen bezüglich der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf dem grund- sätzlichen Rechtsbodell der Klage. 'a) Ein Abzug für die angeblich durch Schwund ) bei Bearbeitung des einge lagerten Kaffees wrloren gegangenen AS 43 11 -1()17
t;50 ObJigatlonenrecht. N° 84. 52 Säcke kann schon deswegen nicht in Frage kommen "eH die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die Verarbeitung trotz dem damit verbundenen Schwund I) an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons- chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l' Vert kann daher nicht in Abzug gebracht werden. b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill zufolge eines Mehrerlöses aus dem ohne ihre Kenntnis verwerteten Kaffee im Ze;itpunkte der Verwertung, gegen- über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen sein soll, auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen Verwertung erzielten Preis mit demjenigen des Stichtages zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen 'werden kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten Heichens und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver- hesserung der finanziellen Situation Reichens zur Klä- gerin zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst au dem von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel- mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den - tatsächlich nicht eingetretenen -normalen Verlauf der Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen 'l"Zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be- stimmel!. f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent- dlädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um- tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter l.inie angerufenen richterlichen Ermessen , kein Grund vor. Hiegegen spricht namentlich die unbestreitbar Obligationenrecbt. N° .-;:). ti51 grobfahrlässige Art der Vertragsverletzung der Be- klagten. Der Entscheid des Appellationsgerichts ist somit auch in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 23. April 1917 in allen Teilen bestätigt. 85. Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Oktober i. S. Hofer, Beklagter, gegen DummeI, Kläger. 1 1 ä k I e r ver t rag. Rechtliche Natur des Versprechens. Bestimmung der Provision für Veiterverkauf von Bau- land parzellen : Brutto-oder Nettoerlös '? .1. -Durch Urteil vom 21. : lärz 1917 hat die I. Appel- lationskammer des Obergerichts defi Kantons Zürich über die Streitfragen: .
des Kaufpreises an den KHiger zu bezahlen habe ? , erkannt: