Art. 843, 849 ff. OR; qualification of a debt instrument for amortization; a paper is an order paper only if it is expressly made out to order or is a statutory order paper. A mere transfer rubric with an undefined reference to 'Uebertragung' does not suffice as an order clause. In assessing negotiable instruments intended for circulation, the entire wording must be considered. Where the instrument names an initial creditor but at the same time stipulates payment to the respective bearer, the bearer clause prevails and the paper is to be treated as a bearer paper. Practical transfer annotations do not alter the legal nature of the instrument if they are compatible with bearer status (consid. 2-4).
ObligaUonenreeht. N-103. Beklagte zum Erzatz eines entgangenen Gewinnes von 8%, also mit der Vorinstanz zur Bezahlung von 4000 Fr. zu verhalten, wozu,wie an sich nicht bestritten, Ver- zugszins zu 5% seit dem 28. September 1916, dem Zeit- punkte der ageeinreichung, kommen. Unter diese Summe herabzugehen, wie die Beklagte mit ihrem even- tuellen Begehren auf Zusprechung von nur 2500 Fr. ver- langt, rechtfertigt sich nicht, auch nicht aus dem von der . Beklagten namentlich angeführten. Grunde, dass der handelsübliche Gewinn nur 5 % betragen würde. Darauf koplmt es angesichts der vertraglichen Gebundenheit der Beklagten und ihrer daraus folgenden Ersatzpflicht nicht an, sobald einmal das Geschäft einer Anfechtung wegen wucherhaften Gewinnes unzugänglich ist. Demnach hai das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Mai 1917 wird bestätigt. 103. Urten der I. Zivilabtenung vom. 14. Dezember 1917 i. S. Greminger, Beschwerdeführerin gegen Bekurskammer des Ziirch. Obergerichts. Am 0 r ti s at ion von In hab e r pa pie ren: Art. 849 ff OR. Bankobligation ist Inhaberpapier trotz Namensver- merk und Uebertragungsrubrik, wenn sie eine klare und bestimmte Inhaberklausel enthält. A. -Auf Antrag des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abtei- lung, hat die Rekurskammer des zürcherischen Oberge- richts mit Beschluss vom 20. Oktober 1917 der Beschwer- deführerin den von ihr verlangten Aufruf einer Obligation der Schweizer. Bodenkreditanstalt verweigert. Hiegegen hat die Beschwerdeführeriu, gemäss Art. 86 Zift. 4 OG Obligationenreeht. N° 108.
die zivilrechtliche Beschwerde. an das Bundesgericht ergriffen. . B. -Aus dem Text der fraglichen Obligation sind für den Prozess folgende Stellen erheblich: Die Schweizerische Bodenkl'editanstalt bekennt hie- mit, Frau Bertha Greminger Fünf tau sen d Fra n k e n schuldig zu senn. Diese Obligation wird zu 5% für das Jahr und zwar- halbjährlich je auf .. ' ... durch Einlösung der beigege- benen Coupons verzinst und dem jeweiligen Vorweiser nach erfolgter Kündigung zurückbezahlt. ) Auf der Rückseite : Uebertragungell an .... . den .... . Unterschrift: . . . Das Bundesgericht zieht inErwägung:
oder Ordrepapiere (Art. 844 :' in Verbindung mit Art. 793 ff.) oder Inhaberpapiere (Art. 849 ff.). Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt für den streitigen Titel in erster Linie das Amortisations-
verfahren für Ordrepapiere zur Anwendung, weil die verlorene Obligation ein Wertpapier und der Vordruck auf der Rückseite, Uebertragungen ... , als Ordre- 'klausel anzusehen sei: . Ohne dass hier auf den Wertpapierbegriff, und speziell die von der Doktrin im Anschluss an die weitere Fassung des Art. 90 OR angestrebte Erweiterung desselben, näher einzutreten ist, ist der Ansicht der Beschwerde- führerin entgegenzuhalten, dass nach der Vorschrift des Art. 843 OR ein Ordrepapier nur dann vorliegen würde, wenn die Obligation aus d r ü c k 1 ich an Ordre aus- gestellt wäre, oder wenn es sich um ein gesetzliches Ordre- papier handelte. Dass das . letztere hier nicht zutrifft. ist ohne weiteres klar. Fraglich kann daher nur sein, ob der Aufdruck auf der Rückseite als ausdrückliche Ordreklausel angesehen wer- den kann. Dies ist zu verneinen mit Rücksicht auf die gewählte ganz allgemeine Ausdrucksweise. Uebertra- gung kann sowohl Zession als auch Indossament be- deutell. Wenn aber das Gesetz verlangt, das Papier müsse ausdrücklich an Ordre lauten, so ist damit doch wohl festgelegt, dass für diese Klausel nicht eine derart un- bestimmte Form gewählt werden. daff. (Womit nicht gesagt sein soll, dass das 'Wort Ordre selber Verwendung finden muss.) - Gegen die Charakterisierung als Ordrepapier spricht aber weiter auch der Passus, "V'onach die Schuld summe (unter dem selbstverständlichen Vorbehalt richtiger Kündigung) jedem Vorweiser des Titels ausbezahlt wird. Dies steht dem Charakter der Ordrepapiere deswegen entgegen, weil für sie der allgemeine Grundsatz gilt, dass zur Geltendmachung nur derjenige legitimiert ist, wel- cher durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa- menten mit dem ersten Eigentümer verbunden ist. Selbst zu einem BIankoindossament würde die allge- meine Inhaberklausel nicht stimmen, weil auch der :BIankoindossatar nicht schlechthin als Inhaber, sondern Obligationenrecht. N° 103. 801 nur unter der Voraussetzung der Indossierung (blanko) aus dem Papier legitimiert ist. (Vergl.BRUNNERbeiEnde- mann 198 S. 193 f.) 3. -In zweiter Linie hat die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt gestellt, der 'Vetttitel sei als Inha- berpapier anzusehen. Dem steht zunächst entgegen, und darauf hat die Vorinstanz entscheidend abgestellt, dass die Obligation ausdrücklich auf den Namen der Frau Greminger aus- gestellt wurde. Allein auch bei der Charakterisierung derartiger für den Verkehr bestimmter Urkunden darf nicht auf ein einzelnes Element abgestellt werden. Viel- mehr ist in jedem einzelnen Fall der gesamte Text zu berücksichtigen. (BGE 35 II S. 620 f. Erw. 2. Vergl. auch BACHMANN zu Art. 846 N. 8.) Nun ist hier allerdings in der Urkunde der Name des ersten Gläubigers aufgeführt. Im weiteren aber wird dann gesagt, es sei jeder Inhaber (richtige Kündigung vorbehalten) zur Einkassierung der Schuldsumme legiti- miert. AI der Träger des verurkundeten Rechtes ist also nicht so sehr der erste Gläubiger als vielmehr der I n- hab e r genannt. Danach kann aber die treitige Obli- gation nicht ein Namen-sondern nur ein Inhaber- papier sein. Fraglich könnte nur sein, ob das Inhaberpa.pier ledig- lich ein sog. hinkendes bezw. ein Legitimationspapier sei. Das ist deswegen von Bedeutung, weil die bisherige bundesgerichtliehe Praxis den letzteren die Wertpapier- qualität, welche Art. 90 nunmehr in allgemeinerer Aus- drucksweise für die Amortisation fordert, abgesprochen hat. (VergI.BGE 23 I S. 787 Erw. 2; 23 II S. 1650 Erw. 3; 25 II S. 330 Erw. 3; 27 II S. 195 f. Erw. 3; 35 II S. 620 Erw. 2; 41 II S. 40 Erw. 1.). Hätte die Bank aber ein derartiges Legitimations- papier schaffen wollen, so hätte sie wohl einen ent- sprechenden Vorbehalt gemacht, wie sie allgemein üblich sind, namentlich bei Sparkassenbüchlein. (Vergl. den ziL
Entsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt. an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes besagen, als dass sie sich nicht nur das Recht zur Zahlung an jeden. Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber hinaus sich auch ver' p f I ich t e t, an jeden Inhaber zu bezahlen. Hiegegen spricht auch nicht die Aufnahme der Rubrik ( Uebertragungen . Es ist sehr wohl möglich, und an- gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen, dass darp,it am rechtlichen Charakter des Papieres nichts geändert werden wollte. Auchbeim Inhaberpapier kann eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische Vorteile haben (Anhaltung entwendeter Papiere. Be- hebung des guten Glaubens des Erwerbers etc.), ohne dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an- gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRuNNER 199 S. 214 fI.) 4. -Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver- lorene Obligation als bIosses Namenspapier bezeichnet und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein Namenspapier, in Abweichung von der bisherigen Praxis amortisierbar ist, ist daher nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bunnesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs- kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf- ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden- kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917, lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen. Obllgationenrecht. N 104.
/. % der Darlehenssumme) ausbedungen wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R wegen Ablaufes der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von Art. 20 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.