Art. 20 OR, Art. 21 OR; relationship between rescission for lesion and nullity for unlawfulness or immorality; a contract that creates an excessive imbalance in prestations is governed exclusively by Art. 21 OR so long as the statutory subjective elements are invoked and no independent ground of invalidity exists. Art. 20 OR is applicable only where the contractual clause is unlawful or contrary to morals for reasons not exhausted by the lesion situation. The court examines invalidity ex officio, but it is not bound by the parties’ legal characterization. A challenge under Art. 21 OR is barred after expiry of the one-year period.
Rntsch. des BG in Bd.35 11.) Dass sie schlechthin erklärt, an den Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes besagen, als dass sie sich nicht nur das Recht zur Zahlung an jeden Inhaber vorbehält, sondern dass sie darüber hinaus sich auch ver p f I ich t e t, an jeden Inhaber zu bezahlen. Hiegegen spricht auch nicht die Aufnahme der Rubrik Uebertragungen . Es ist sehr wohl möglich, und an- gesichts der allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen, dass damit am rechtlichen Charakter des Papieres nichts geändert werden wollte. Auch beim Inhaberpapier kanu eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische Vorteile haben (An haltung entwendeter Papiere, Be- hebung des guten Glaubens des Erwerbers ete.), ohne dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier an- gestrebt und erreicht wird. (Vergl. BRUNNEI 199 S. 214 ff.) 4. -Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die ver- lorene Obligation als biosses Namenspapier bezeichnet und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein Namenspapier, in Abweichung VOll der bisherigen Praxis amortisierbar ist, ist daher nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rekurs- kammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Auf- ruf der Obligation Nr .15, 785 der Schweizerischen Boden- kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d. 19. März 1917, lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen. Oblfgationenrecht. N-104.
/. % der Darlehenssumme) a,usbedungen wurde. Nichtanfechtbarkeitauf Grund von Art. 2 1 0 R wegen Ablaufes der Jahresfrist. Anfechtung auf Grund von Art. 2 0 0 R. Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.
804 Obllgationenreeht. N l04. des Art. 6): Sollte die ontan A.-G. aber mit einer Zinszahlung oder mit der Vergütung einer verfallenen Quote des BQnus am Verfalltage ganz oder teilweise im 'Rückstande sein, so ist Herr Dufour berechtigt, sein ganzes Darleihen plus Bonus und Zinsen für sofort ver- fallen und zahlbar zu erklären. Der Beklagte hat, wie unbestritten, das Darlehen seinerzeit in der vertraglich vorgesehenen Weise ausbe- zahlt. Dagegen. entrichtete die Klägerin am 30. April
trotz vorheriger brieflicher Au.fforderung vom 19. April d. J. weder den verfallenen ersten Jahreszins noch die geschuldete erste Bonusrate. Nach ergebnislos verlaufenen Verhandlungen zum Zwecke einer ander- weitigen Regelung des Schüldverhältnisses hob der Be- klagte durch Zahlungsbefehl vom 22. Mai 1916 für die Gesamtforderung von 275 OOO Fr. nebst Zinsen Betrei- bung auf Faustpfandverwertung an. Diese führte in der Folge, nach Erwirkung provisorischer Rechtsöffnung, zu der den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildenden Aberkennungsklage. Danach stellte die Klägerin die Begehren: 1. es sei die betreibungsweise geltend ge- machte Forderung von 275,000 Fr. samt Zins zu 5 % von 90,000 Fr. Seit dnm 14. April 1915,yon je 55,000 Fl.seit dem 1. und dem 31. Mai 1915 und von 75,000 Fr. seit dem 30. April 1916 zur Znit abzuerkennen, soweit sie über den am 30. April 1916 verfallenen Jahreszins des Kapitals von 200,000 Fr. sowie der ersten Bonushälfte von 37,500 Fr. hinausgehe; 2. eventuell sei a. die in Betreibung gesetzte Forderung schlechthin abzuerkennen, soweit sie das Ka- pital von 200,000 Fr. mit Zins davon übersteige; und b. in diesem Falle das Recht auf Faustpfandverwertung zu betreiben abzusprechen. -Zur Begründung hat die Klä- gerin geltend gemacht: Die Verfallsklausel, der die Klä- gerin nur unter einer Zwangslage zugestimmt habe, be- gründe eine derartige wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beklagten, dass sie nach Art. 20 OR nichtig sei, und da- her müsse die Forderung des betreibenden Beklagten in Obligationenreeht. N° 104. 805 dem durch das Hauptbegehren der Klage angegebenen Umfange wegen mangelnder Fälligkeit zur Zeit aber- kannt werden. Nichtig nach Art. 20 OR sei aber auch die Bonusbestimmung des Vertrages. Sie müsse als eine ver- steckte Zinsstipulation gelten, die in dieser Höhe -bei zweijähriger Laufzeit komme man auf 23,75 %, bei ein- jähriger, also bei Anwendung der Verfallsklausel, sogar auf 42,5 % -als unsittliche Vertragsbestimmung anzu- sehen sei und ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründe. Hinsichtlich des Bonus sei also die Forderung endgültig abzuerkennen. Endlich werde die derzeitige Zulässigkeit der angeho- benen Faustpfandbetreibung bestritten, da sie sich un- ter den obwalten'den Umständen als missbräuchliche Rechtsausübung nach Art. 2 ZGB darstelle ... Die bei den kantonalen Instanzen haben die Klage in vollem Umfange als unbegründet abgewiesen. Vor Bun- desgericht erneuert die Klägerin die von ihr gestellten Anträge. 2. -Zum vornherein kann die Klägerin die behauptete Unverbindlichkeit des Vertrages nicht aus Art. 21 0 R herleiten. Wie die erste Instanz aktengemäss feststellt - das Obergericht spricht sich hierüber nicht aus .-:: hat die Klägerin eine Erklärung des Inhaltes, dass sie den Vertrag nicht halte, bis zum 14. April 1916, also inner- halb der Jahresfrist des Art. 21, nicht abgegeben. Damit ist der Vertrag jedenfalls in Ansehung dieses Artikels keiner Anfechtung mehr zugänglich. Es kann sich nur noch fragen, ob er auf Grund von Art. 20 als nichtig zu erklären sei, auf den sich die Klägerin auch in erster Linie gestützt hat, wohl im Bewusstsein, dass ihr der Art. 21 wegen der Verwirkung der Anfechtungsfrist keine Handhabe mehr zu bieten vermag. 3. - In Betreff des Art. 2 0 0 R fragt es sich nun aber vor allem, ob er nicht schon deshalb unanwendbar sei, weil man es im gegebenen Falle mit einem seiner Natur nach ausschliesslich dem Art. 2 1 unterstehenden
806 Obllgatloaneht. N-104. und daher dem Art. 20 nicht unterstellbaren Sachver- halte zu tun habe, a) In dieser Beziehung ist hinsichtlich des Ver h ä I t- 11 i ss es der eb eid e n Art i k e I zu bemerken: Der Art. 21 gibt einer Vertragspartei die Möglichkeit, den von ihr abgeschlossenen Vertrag als für sie unverbindlich anzufechten, wenn zu ihren Ungunsten ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleis- tung durch den Vertrag begründet wurde und wenn zugleich die Gegenpartei den Vertragsabschluss durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinnes des andern (Vertragsschliessenden) her- beigeführt hat. Soweit in ennem zu beurteilenden Fanle diese Tatbestandsmerknale voll, aber auch nur SIe, gegeben sind, greift der Art. 21 und nur er Platz. Fehlt es an einer der erwähnten subjektiven Voraussetzungen -Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des Ver- letzten -und weist im übrigen der Vertrag in subjek- tiver Hinsicht keinen andern seine Gültigkeit beein- trächtigenden gesetzlichen Mangel auf, so ist e!.' für beide . Teile rechtsverbindlich, obwohl ein offenbares Missverhältnis zwischen der .Leistung und der Gegen- leistung besteht; denn dieses objektive Merkmal für sich allein vermag seine Rechtsbeständigkeit noch nicht zu beeinträchtigen. In solchen Fällen kann also von der Anwendbarkeit des Art. 20 keine Rede sein. Wohl aber bleibt für dessen Anwendung dann Raum, wenn der Vertrag aus einem besondern Grunde -der nicht schon lediglich in dem vorhandenen Missverhältnis nach Art. 21 zwischen den beiderseitigen Leistungen gefunden werden darf -den Charakter eines wider- rechtlichen oder eines gegen die guten Sitten verstos- senden Vertrages nacl!. Art. 20 OR annimmt. Dabei kann dann entweder zugleich eines jener für die An- wendbarkeit des Art. 21 erforderlichen subjektiven . Merkmale verwirklicht sein oder auch nicht, also der Tatbestan des Art. 20 entweder in Konkurrenz niit dem
des Art. l uder ausschliesslich zutreffen. Welcher der zwei Artikel bei jener Alternative einer solchen Kon- kurrenz vorgehe, braucht hier nicht erörtert zu werden . Fälle. in denen der Art. 20 auch auf Verträge anwendbar sein kann, durch die ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung begrün- det wurde, liegen etwa dann vor, wenn die ein Miss- verhältnis nach Art. 21 bewirkende Ausbedingung eines übermässig hohen Zinses zugleich gegen eine ein Zinsmaximum aufstellende kantonale Gesetzesvorschrift verstösst Und daher nach Art. 20 widerrechtlich ist (vergl. OSER, Komment., Art. 21 Note IU, 3 c, S. 97), oder wenn die Notlage, durch deren Ausbeutung der Vertragsabschluss herbeigeführt wurde, keine wirt- schaftliche ist (z. B. in eine Lebensgefahr des Ausge- beuteten besteht), und man annimmt, dass nur' die wirtschaftliche Notlage unter den Art. 21 falle (vergl. BECKER, Komment., Art. 21, Note I, 2 a). b) Auf Grund des Gesagten ist nunmehr hinsicht- lich des s t re i t i gen Ve rt rag es folgendes zu bemerken: In 0 b j e k t i ver Hin sie h t zunächst stellt die Klägerin zum Nachweise der behaupteten Rechtsungültigkeit des Vertrages ausschliesslich auf den Tatbestand des Art. 21 ab, also lediglich auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne genannten Artikels. Dies ist ohne weiteres klar, soweit sie die Vertragsbestimmung anficht, durch die sich der Beklagte ausbedungen hat, dass ihm neben dem festgesetzten Darlehenszins noch ein Bon u s VOll 75.000 Fr. entrichtet werde. Die Klägerill spricht in dieser Beziehung, unter wörtlicher Verwendung. der Au,sdrucksweise des Art. 21, von einem Missverhältnis genannter Art, mit der Begründung, . es handle sich um eine verdeckte Zinsstipulation, durch die der wirk- liche Vertragszins ins Ungemessene gesteigert worden sei. Nicht anders verhält es sich aber auch mit der Anfechtung der vertraglichen Ver fall skI a u bel :
Die Klägerin führt hier aus, dass die Klausel für sie ein unzulässiges, die Parität der Parteien aufhebendes Abhängigkettsverhältnis gegenüber dem Beklagten be gründet habe. Auch damit wird der Sache nach ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des Art. 21 behauptet. und zwar würde dieses darin liegen, dass sich der Beklagte als Darlehensgläu- biger für den Fall nicht pünktlicher Zahlung der Dar- lehenszinse oder des Bonus den Eintritt von Rechts- folgen (-Verpflichtung zu sofortiger Rückzahlung der ganzen Darlehenssumme nebst Zins und Entrichtung des ganzen Bonusbetrages -) ausbedingt, die nach der Auffassung der Klägeri!l in ungebührlichem Masse für sie als Leistungsverpflichtete schädigend und für den Beklagten als Leistungsberechtigten dement- sprechend über Gebühr vorteilhaft sind. In sub i e k- t i v e 1 Hin s ich t sodann beruft sich die Klägerin darauf, dass für sie nach der Lage der Verhältnisse beim Vertragsabschlusse fmanziell der unabweisliche Zwang bestanden habe, das Darlehen einfach anzu- nehmen, woher es auch kommen könne. Damit wird auf eine Notlage im Sinne des Art. 21 abgestellt und also auch insofern auf den Art. 21 Bezug genommen. Auf diesen und ihn allein stützt sich also inhaltlich die ganze Klagebegründung. Er einZig ist also insoweit für die Beurteilung der beiden Klagebegehren mass- gebend, die unmittelbar die Arrfechtung des Vertrages vom 14. April 1914 betreffen: nämlich des Hau p t- beg ehr e n s, wonach die ganze in Betreibung gesetzte Forderung (mit Ausnahme des erlaufenen Zinses) wegen Ungültigkeit der Verfallsklausel und dadurch bedingten Mangels der Fälligkeit zur Zeit abzuerkennen wäre, und des e r s t e n E v e n t u alb e geh ren s, wo- nach die Aberkennung nur für einen Teil der Forderung, aber endgültig zu erfolgen hätte, nämlich nur für den Betrag des Bonus, wegen Ungültigkeit der ihn betref- fenden Vertragsbestimmung. Nach dem Ausgeführten Obl1gationenrecht. N° 104.
kann keines dieser Begehren zugesprochen werden. Zu einem andern Ergebnis kommt man endlich auch nicht, wenn man noch miterwägt, dass der Richter bei der Entscheidung, ob einem Vertrag wegen Widerrecht- lichkeit oder Unsittlichkeit die Rechtsgültigkeit auf Grund von Art. 20 OR zu versagen sei, nicht einfach auf die Parteianbringen abstellen darf, sondern die Frage von Amt e s weg e n unter Würdigung der gesamten Sachlage prüfen muss. Denn nirgends bieten sich Anhaltspunkte, die zu einer von dem Gesagten abweichenden Auffassung berechtigen würden. Zu be- mnrken ist dabei, dass es nicht Sache des Bundesgerichtes sem kann, allfälligen Bestimmungen des kantonalen Rechtes (z. B. betreffend Zinsmaxima) nachzuforschen, die den Vertrag zu einem widerrechtlichen nach Art. 20 machen würden. 4. -Zweifellos unbegründet ist endlich das zweite Eventualbegehren, wonach dem Beklagten die Berech- tigung zur Durchführung der angehobenen Faustpfand- betreibung unter Berufung auf den Art. 2 ZGB bestritten wird :(folgt Nachweis) ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Mai 1917 bestätigt.