Hotelindustrie-Verordnung vom 2. November 1915, Art. 1; Voraussetzungen der Hotelstundung: Der Anspruch setzt voraus, dass der Betrieb vor Kriegsbeginn tragfähig war, dass die verminderte Zahlungsfähigkeit kausal auf die Kriegsereignisse zurückzuführen ist und dass nach dem Krieg die gestundeten Beträge voraussichtlich bezahlt werden können. Die Nachlassbehörde hat dazu die frühere finanzielle Lage, allfällige Betreibungen sowie die Einnahmen vor und nach Kriegsausbruch zu prüfen. Nicht geschützt sind Objekte, die in Wahrheit Spekulationsanlagen darstellen oder deren Wert vorwiegend aus Bauland besteht; ebenso wird keine Stundung gewährt, wenn die Schwierigkeiten auf bereits vorbestehender Überschuldung oder missglückten Spekulationen beruhen (consid. 1-3).
Entscheidungen der Schuldbef.reibungs-und Konkurskammer. Arrets de la Chambre des poursuites et. des faillites. 1, Entscheid vom 19. Janua,r 1917 i. S. iungger Wa,lt. Hotelierschutzverordnung : Voraussetzungen der Hotelstun- dung. -Vom Gesuchsteller zu leistende Ausweise. -Aus- schliesslich vom Fremdenverkehr abhängiger Betrieb.- Abweisung eines Gesuches, wenn sich ergibt, dass die gegen- wärtigen finanziellen Schwierigkeiten in verfehlten Speku- lationen ihre Ursache haben. A. -Die heutige Rekurrentin Frau J. Rungger-Walt ist Eigentümerin nachstehender Liegenschaften : a) des Hotels Longhin in Maloja. 700 m 2 Bauplatz, amtliche Schatzung 40,000 Fr. Inventar laut Aufstellung der Rekurrentin 23,063 Fr. a Cts. Die Liegenschaft ist belastet mit :
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 3) 4. Hyp. zu Gunsten der A. Isier 40,000 Fr. 4) 5./6. Hyp. zu Gunsten der Gewerbebank Zürich 130,000 Fr. c) zweier Wiesen in St. Moritz im Werte von ca. 5000 Fr. Die Gewerbebank hat laut Bilanz vom 26. Oktober von der Rekurrentin an rückständigen Zinsen 14,183 Fr. 50 Cts., die Volksbank in Uster 16,463 Fr. zu fordern. Das im 5. und 6. Range auf der Alpenrose begründete Grund- pfandrecht dient der Gewerbebank mit und neben 350 ihr Zll Faustpfand gegebenen Anteilscheinen an der Ge- nnssenschaft Unterer Hard) in Zürich zur Sicherung emes der Rekurrentin gewährten Kontokorrentkredites. Am 27. Juni 1916 kündigte die Gewerbebank das Rech- nungsverhältnis auf dtm 10. Juli und leitete am 13. Juli gegen Frau Rungger-Walt für die Summe von 144,183 Fr. 50 Cts. (Kapitalschuld 139,813 Fr. 4369 Fr. 50 Cts. Zins) 6% Zins seit 30. Juni 1916 Betreibung auf Ver- wertung der verpfändeten Genossenschaftsanteile ein. Eine Grundpfandbetreibung ist bis jetzt nicht angehoben worden . . Am 20. November 1916 stnllte Frau Rungger-Walt beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja folgende Begehren:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Entscheid rekurriert Frau Rungger-Walt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An trage, er sei aufzuheben und ihr Stundungsgesuch vom 20. November 1916 sei zu bewilligen. Den schon im kantonalen Verfahren vorge- brachten Gründen fügt sie noch bei, dass vor allem der im Sommer 1914 als sicher in Aussicht gestandene Ver- kauf der Alpenrose berücksichtigt werden müsse, wodurch sie ausreichende Geldmittel hätte flüssig machen können. um ihre Schulden zu tilgen. Das Gericht habe nicht ZU prüfen. ob der Stundungsimpetrant schon vor dem Kriege mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, son- dern bloss, ob er damals schon insolvent gewesen sei. Auch für die Alpenrose müsse die Stundung bewilligt werden, denn die Hypotheken der Rekurrentin lasteten teilweise auf beiden Objekten (Alpenrose und Longhin) und durch die Verschleuderung des einen würde das an- dere so belastet, dass auch diesem die Stundung nichts mehr nützen würde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
völkerung so wenig benutzt werden, dass keine Aus-. sicht besteht, aus dieser Kundschaft allein einen Ge- winn zu ziehen (JAEGER, Komm. zur Hotelindustrie- Verordnung S. 13). Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung des Gesuches besteht darin, dass der Impe- trant nachweist, dass er unverschuldet und in folge der Kriegsereignisse ausser Stande ist, die Zillsleistungen und Kapitalrückzahlungen zu machen, sowie, dass er nach dem Kriege voraussichtlich in der Lage sein wird, die gestundeten Beträge voll zu zahlen. Um über das Gesuch zu entscheiden, hat demnach die Nachlassbehörde zu prüfen, ob die finanzielle Lage vor dem Kriege hinreichend günstig war (AS 42 BI Nr. 21 Erw. 1). Sie wird zu diesem Zwecke auch in Betracht ziehen, ob der Impetrant häufig betrieben worden ist; denn ein Schuldner, der ohnedies dem finanziellen Ruin entgegenging, soll durch die Ver- ordnung keinen Schutz finden. Als Grundlage für ihren Entscheid bedarf die Nachlassbehörde so dann eines Aus- weises darüber, welches die Einnahmen aus dem Betriebe vor dem Kriege gewesen sind und welches die Einnahmen seither waren; denn nur gestützt auf eine Vergleichung dieser Ziffern kann der Richter darüber schlüssig werden, ob wirklich die Kriegsereignisse daran die Schuld tragen, dass der Gesuchsteller seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachzukommen vermag. Erst wenn alle diese Voraus- setzungen erfüllt sind, soll das Gesuch bewilligt werden. 2. -Betrachtet man die Verhältnisse, wie sie hier vor- liegen, unter dem Gesichtspunkte der vorstehenden Er- wägungen, so ergibt sich ohne weiteres, dass der von Frau Rungger-Walt erhobene Rekurs abgewiesen werden muss. Bei der Liegenschaft z. Alp e n r 0 s e handelt es sich nicht um ein Hotel i. S. von Art. 1 der Verordnung, son- dern um eine Wirtschaft, deren Hauptwert in dem sie umgebenden Bauland besteht, das die Rekurrentill für Hotelneubautenzu verkaufen hoffte. Immerhin könnte die Stundung für die darauf haftenden Grundpfandschul- den gewährt werden, wenn der Nachweis dafür erbracht
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- worden wäre, dass es sich um einen ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängigen Betrieb handle. Dies ist je- doch in keiner Weise geschehen, vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Kundschaft -wenigstens zum gros- sen Teil -aus Einheimischen bestand. Bievon abgesehen müsste dargetan werden, dass die Einnahmen aus dieser Liegenschaft infolge des Krieges aufgehört haben oder ganz wesentlich zurückgegangen sind. Auch hier hat es die Rekurrentin an jedem Beweise fehlen lassen; sie führt nur an, dass der Pachtzins 3400 Fr. betrage. Um das Gesuch bewilligen zu können,müsste jedoch festge- stellt sein, dass dieser vor dem Kriege grÖsser gewesen ist als heute, oder dass ihn die Rekurrentin gegenwärtig nicht mehr erhältlich machen kann; denn nur' damit wäre der Beweis dafür'geleistet, dass die Hypotheken des Krieges wegen nicht mehr verzinst werden können. In Tat und Wahrheit hat man es aber bei der Alpenrose mit einem Spekulationsobjekt zu tun, das die Rekurrentin lediglich um seiner Baulandqualität willen, d. h. mit Rücksicht auf die ihr vorschwebende Verwendung zu Hotelneubauten erworben, in ihre Bilanz eingestellt und mit Grundpfandrechten belastet hat. Ein schlagender Beweis dafür liegt in der von der Rekurrentin zugestan- denen Tatsache, dass der Hypothekarzins mehr als das doppelte des aus der Liegenschaft gezogenen Pachtzinses beträgt. Es kann aber nicht .die Meinung und Absicht der Verordnung sein, verfehlte Spekulationen auf Verkauf von Grundstücken zu Hotelbauten unter ihren Schutz zu nehmen und Spekulanten, die ihren Verbindlichkeiten wegen Fehlschlagens der Spekulationen auf Bodenver- kauf nicht mehr nachkommen können, Stundung zu ge- währen. Unter diesen Umständen bedarf es gar keiner Untersuchung der Frage mehr, ob wirklich vor dem Kriege eine begründete Aussicht bestand, die Alpenrose zu dem phantastischen Preise von 650,000 Fr. zu veräus- sem, wie die Rekurrentin behauptet. und Konkurskammer. N° 1.
Hinsichtlich der Liegens.chaft L 0 n g hin in Maloja hat man es allerdings mit einem Hotel i. S. von Art. 1 VO zu tun, doch fehlen in anderer Richtung die für die Bewilligung der Stundung erforderlichen Voraussetzun- gen. Die Rekurrentin hat es unterlassen, irgend welche nähere Angaben über die aus dem Longhin gezogenen Einnahmen zu machen, um auf diese Weise den Beweis dafür zu erbringen, dass sie sich infolge des Krieges ausser Stande glaubt, die Hypothekarzinsen zu bezahlen. Wohl aber ergibt sich aus den von den Rekursgegnern ins Recht gelegten Akten, vor allem aus der Korrespondenz mit der Volksbank Uster, dass die Rekurrentin sich schon lange vor dem Kriege in einer äusserst prekären fmanziellen Situation befand, dass sie schon seit Jahren mit den grössten Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, um ihre Kon- tokorrentschulden, für welche sie auch Titel des Longhin verpfändet hatte, zu verzinsen. Es geht aus diesem Brief- wechsel ferner hervor, dass sie sich in den Jahren 1911 und 1912 zu wiederholten Malen betreiben liess und dass sie nur durch den Verkauf der Terrains der Alpenrose zu den phantastischen Preisen, die sie in ihre Bilanz ein- stellte, ihre unhaltbare ökonomische Lage zu verbessern hoffte. Jedenfalls ,kann von einem Nachweise dafür, dass die Rekurrentin durch die Verminderung der Einkünfte aus dem Longhin infolge der Kriegsereignisse nicht mehr in der Lage ist, ihre Hypotheken zu verzinsen. nicht die Rede sein, und es hat deshalb der Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja mit Recht das Stundungsgesuch der Re- kurrentin abgewiesen. 3. - Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Prüfung der Ftage einzutreten, ob das von der Gewerbe- bank eingeleitete Betreibungsverfahren auf Verwertung der Anteilscheine der Genossenschaft Unterer Hard. hätte fortgesetzt werden dürfen, wenn der Rekurrentin für die durch Pfandtitel auf dem Longhin sichergestellten Schulden Stundung gewährt worden wäre.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Entscheid vom 22. Januar 1917 i. S. Fiori-Express. Art. 66 Abs. 5, 74 SchKG. Verlängerung der Frist zum Rechts- vorschlag. Voraussetzungen einer nachträglichen Fristver- längerung durch die Aufsichtsbehörde. A. -In den von der Firma Fiori-Express in Chiasso gegen Schenker oe in München auf Grund vorange- gangener Arreste angehobenen Betreibungen Nr. 5917 und 5918 des Betreibungsamtes Zürich I sind die durch eingeschriebenen Brief versandten Zahlungsbefehle der Schuldnerin am 9. Oktober 1916 an ihrem Wohnorte durch die dortige Post zugestellt worden. Am 18. Oktober 1916 beauftragten Schenker Oe durch ihren Mün- ehen er Rechtsbeistand den Rechtsanwalt Dr. Camp in Zürich, für sie die Forderun.gen zu bestreiten. Das Schreiben kam am 20. Oktober 1916 nachmittags in Zürich an, worauf Dr. Camp durch am gleichen Tage auf- gegebenen Brief dem Betreibungsamt Zürich I mitteilte, dass er Rechtsvorschlag erhebe. Das Amt lehnte Jedoch dessen EntgegennaImie wegen Verspätung ab und ver- wies die Schuldnerin mit dem infolgedessen gestellten Gesuch um nachträgliche Fristverlängerung im Sinne des Art. 66 Abs. 5 SchKG auf den Beschwerdeweg. Durch Entscheid vom 28. November 1916 bewilligte hierauf die untere Aufsichtsbehörde unter Berufung auf die im Urteile des Bundesgerichts in Sachen Kahn vom 7. April 1916 (AS42 BI Nr. 33) ausgesprochenen Grund- sätze die beschwerdeweise verlangte Erstreckung der Frist zum Rechtsvorschlage. um zwei Tage und erklärte I und Konkurskammer. N° 2.
demgemäss den .von Dr. Camp eingereichten Rechts- vorschlag für giltig. Die Firma Fiori-Express zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsiehtsbehörde weiter, indem sie geltend machte: Art. 66 Abs. 5 SchKG bezwecke nicht etwa den ausländischen Schuldner in allen Teilen dem inländischen gleichzustellen, sondern nur ihm diejenige Spanne Zeit einzuräumen, deren er bedürfe, um überhaupt seinen Bestreitungswillen rechtzeitig dem Amte zur Kenntnis zu bringen. Letzteres wäre aber der Schuldnerin, wie die Tat- sache beweise, dass der von ihr am 18. Oktober abgesandte Brief schon am 20. Oktober in Zürich eingetroffen sei, im vorliegenden Falle auch ohne Verlängerung der or- dentlichen Frist möglich gewesen. Wenn ihre Erklärung erst nach Ablauf dieser dem Amte zugekommen sei, so habe sie das ausschliesslich ihrer eigenen Nachlässigkeit, nämlich dem Umstande zuzuschreiben, dass sie die Zah- lungsbefehle volle neun Tage habe liegen lassen, ohne etwas vorzukehren. Auch wenn man anderer Ansicht sein und annehmen wollte, dass der ausländische Schuldner gleich dem inländischen das Recht habe, mit der Auf- gabe des Rechtsvorschlags bis zum letzten Tage der zehntägigen Frist zuzuwarten, hätte die Beschwerde ab- gewiesen werden müssen, weil eine als Rechtsvorsehlag sich darstellende Erklärung innert jener Zeit hier nicht abgegeben worden sei. Denn die Schuldnerin habe am 18. Oktober nicht etwa direkt an das Amt geschrieben, dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen be- streite, in welchem Falle allein in dem fraglichen Briefe ein Rechtsvorschlag im Sinne des Gesetzes liegen würde, sondern lediglich ihren Anwalt beauftragt, dies zu tun und dessen Erklärung an das Amt sei erst am 20. Oktober, also mehr als 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls abgegangen. Die Situation sei also genau die nämliche, wie wenn ein in der Schweiz wohnhafter Schuldner seinen Rechtsbeistan d beauftragt hätte, für ihn Recht vorzuschla- gen, und der letztere den Auftrag zu spät ausgeführt hätte.