Art. 1 of the Ordinance of 16 December 1916; general debt moratorium only for temporary inability to pay caused by the war and not attributable to the debtor’s own conduct. A debtor who, before or during the war, entered into imprudent speculative transactions and thereby created or aggravated his distress cannot claim the moratorium. Nor is an extension available where the debtor has made preferential payments or otherwise impaired the equal satisfaction of creditors, contrary to Arts. 6 and 7 para. 6; such conduct may also justify revocation under Art. 15.
116 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Schuldner Schutz gewähren sollen. Somit kann auch a lS em Inhalte der Bestimmungen der Kriegsnovelle zum SchKG keineswegs auf eine indirekte Ausserkraftsetzung .der materiellrechtlichen Vorschrift des Art. 657 OR ge- schlossen werden. Wenn demnach die Rekursgegnerin nunmehr ver- pflichtet ist, nach Art. 657 Abs. 2 OB vorzugehen, so folgt daraus noch keineswegs, dass der Konkurs sofort durchgeführt werden muss. Vielmehr kann der Kon- kursrichter nach Abs. 3 ebenda, wenn es im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt, jetzt nicht zu liquidieren, sondern irgendwelche andere Schritte zU unternehmen, welche die Gläubigerinteressen besser wahren, ander- weitige Massnahmen treffen (JlEGSR N. 2 zu Art. 192 SchKG. BACHMANN -N. 4 zu Art. 657 OR); auch steht der Rekursgegnerin immer noch die Möglichkeit eines Nachlassvertrages offen (JiEGER o 1 zu Art. 293 chK. G). 4. - Steht aber fest, dass dIe Rekursgegnerm kraft--- Gesetzes verpflichtet ist, den Konkurs zu erklären und damit ein Liquidations-bezw. Rekonstruktionsverfahren sofort zu eröffnen, so kann eine Betreibungsstundung, welche gerade zu dem gegenteiligen Zwecke verlangt wird, dieses Verfahren hinauszuschieben, unmöglich noch bewilligt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erKannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der Rekursgegnerin um Verlängerung der Betreibungsstun- ,,p,ung abgewiesen. und Konkurskammer. N° 21.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nicht hätten geleistet werden können, so rühre dies daher. dass es dem Impetranten nicht gelungen sei, grössere Teile seines in der Hauptsache immobilisierten Vermö- gens zu realisieren, um auf diese Weise Geld flüssig zu machen. Verschiedene Gläubiger, welche von dem Rechte, gegen die Verlängerung der Stundung Einspruch zu er- heben, Gebrauch machten, vertraten den Standpunkt, dass auch eine Verlängerung ergebnislos sein werde, wenn die Stundung bis jetzt nichts genützt habe. Seitens der Hypothekargläubiger wurde besonders eingewendet. dass infolge Auflaufens der Hypothekarzinsen auch die Kapitalforderung gefährdet werde. Endlich wurde auch dagegen protestiert, dass der Schuldner einzelne Gläubiger bevorzugt habe. Durch Beschluss vom 15. Februar bewilligte das Be- zirksgericht Meilen das Gesuch mit folgender Begrün- dung: Es müsse allerdings gesagt werden, dass das Ver- halten des Schuldners und seine frühere Lebensweise nicht derart sei, dass eine weitgehende Rücksichtnahme angezeigt erscheine; denn es müsse angenommen werden, dass seine sclmierige ökonomische Situation nicht den Kriegsereignissen allein, sondern weitaus mehr seinen unüberlegten Handlungen und seinem Spekulationsfieber zuzuschreiben sei. Die Stundung müsse indessen im Interesse der Gläubiger verlängert werden, denn bei einem Konkurse in der gegenwärtigen Zeit würden die lau- fenden Gläubiger gänzlich zu Verlust kommen, da bei- nahe das ganze Vermögen des Impetranten in schwer realisierbaren Liegenscbaften angelegt sei. Wenn es gelinge das Gut Bornbach abzustossen, so könne mit einer vollen BefrIedigung der unversicherten Gläubiger gerechnet werden. B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Schweiz. Bundesbahnen Kreisdirektion III als Inhaber dreier auf dem Landgute Bornbach haftender Schuldbriefe im Gesamtbetrage yon 75,000 Fr. an das Bundesgericht mit und Konkurskammer. o 21.
dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungs- gesuch sei abzuweisen. Sie machen geltend: Die schwie- rige Situation des Rekursgegners sei nicht den Kriegser- eignissen, sondern -wie auch die Vorinstanz zugebe - seinem Spekulationsdrang zuzuschreiben; so habe er auch ihr Unterpfand erst im Mai 1915 zu Spekulatioris- zwecken erworben. Er sei schon vor dem Kriege zah- lungsunfähig gewesen, gestützt auf welche Tatsache das Gesuch ohne weiteres hätte abgewiesen werden müssen. Ganz abgesehen davon, dass auch die moralischen Quali- fikationen des Schuldners nicht günstig lauteten, habe er sich ihnen gegenüber auch unredliche Handlungen zu Schulden kommen lassen, indem er zu Gunsten anderer Gläubiger ihr Pfand schwächte, sodass sie im Befehls- verfahren gegen ihn hätten vorgehen müssen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gehenden, durch den Krieg verursachten und vom Impe- tranten nicht verschuldeten Zahlungsunfähigkeit besteht (Art. 1 der Nerordnung vom 16. Dezember 1916). Diese Prämisse liegt jedoch in der vorwürfigen Rekurs- sache nicht vor. Nach den in allen Teilnn den Akten ent- sprechenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Rekursgegner seine prekäre-ökonomische Situa- tion selbst verschuldet, indem er sich zu unüberlegten Geschäften herbeiliess, auch während des Krieges sich immer in neue Spekulationen hineinwagte und nunmehr ausser Stande ist, den dadurch ::tuf sich genommenen Verbindlichkeiten nachzukommen. So hat er im Mai 1915 -zu welchem Preise ist aus den Akten nicht ersichtlich -die im Inventar zu 116,000 Fr. eingestellte, mit Hypo- theken im Betrage von" 122,000 Fr. belastete Liegenschaft Bornbach gekauft, die er nun zum Preise von 125,000 Fr. abzustossen hofft. Statt mit Kriegsausbruch auf die Abwicklung seiner Verbindlichkeiten bedacht zu sein, hat er immer weiter spekuliert und neue Vermögenswerte in schwer realisierbaren Objekten festgelegt. Wenn er nunmehr mit immer grösseren Schwierigkeiten zu käm- pfen hat, um seine Kurrentschulden zu tilgen und die Hypotheken zu verzinsen, so ist dies seine Schuld, denn als Kenner des Liegenschaftenmarktes konnte er, als er das Gut Bornbach kaufte, über die Einwirkung des Krieges auf diesen nicht mehr im Zweifel sein. Dass unter solchen Umständen von der Bewilligung der allgemeinen Betreibungsstundung keine Rede sein kann, ist klar. Selbst wenn übrigens der Rekursgegner nur vor dem Kriege spekuliert hätte und es erwiesen wäre, dass er, trotzdem seine Transaktionen mit den Grundsätzen einer vernünftigen Geschäftsführung nicht vereinbar waren, seine Verpflichtungen hätte erfüllen können, wenn die gegenwärtige Krise nicht eingetreten wäre, so könnte ihm die Stundung -ganz abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Falle keineswegs fest- steht -nicht bewilligt werden. Denn das Bundesgericht und Konkurskammer. N° 21. 121 hat als Rekursinstanz für die Anwendung der Hotelin- dustrieverordnung in einem Urteile vom 19. Januar 1917 i. S. Rungger den Grundsatz aufgestellt, dass es nicht die Ansicht und Meinung der vom Bundesrate im Inte- resse des Schuldners getroffenen Kriegsrnassnahmen snin kann, innolge des Krieges fehlgeschlagene Spekula- tIonen unter Ihren Schutz zu nehmen, und es liegt kein Anlass vor, in Rekurssachen betr. die allgemeine Betrei- bungsstundung davon abzuweichen. Dazu kommt endlich, dass der Rekursgegner, wie von den heutigen Rekurrenten schon im kantonalen Ver- fahren geltend gemacht wurde, ohne dass dies bestritten worden wäre, einzelnen Gläubigern grössere Zahlungen gemacht hat, während er andern nicht einmal die im Stundungsbeschlusse vorgesehenen Abschlagszahlungen zukommen liess, obschon die Verordnung vom 16. De- zember 1916 ausdrücklich vorschreibt, dass der Schuldner keine die gleichmässige Befriedigung der Gläubiger beein- trächtigende Verfügungen treffen darf (Art. 6, Art. 7 Abs. 6), und dass die Stundung auf Antrag eines Gläubi- gers oder des Sachwalters jederzeit widerrufen werden kann, wenn der Schuldner eine dieser Handlungen vor- nimmt oder die ihm vorgeschriebenen Abschlagszah- lungen nicht pün,ktIich lebtet (Art. 15). Ganz abgesehen von den obenstehenden Erwägungen, kann auch aus diesen Gründen die Verlängerung nicht in Frage kommen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch des Rekursgegners um Verlängerung der allgemeinen Betrei- bungsstundung abgewiesen. : 0 1 in diesem Bande.