Art. 3, 4 und 18 der Verordnung vom 16. Dezember 1916; Art. 19 SchKG; Verlängerung der allgemeinen Betreibungsstundung und richterliche Überprüfung der Bedingungen. Die Unterlassung der schriftlichen Eröffnung des Entscheides der Nachlassbehörde führt nicht zur Aufhebung, sondern höchstens dazu, dass die Rekursfrist erst mit gehöriger Mitteilung zu laufen beginnt, sofern der Schuldner vom Inhalt bereits Kenntnis hat. Vorschriften über öffentliche Bekanntmachung des Verlängerungsgesuchs dienen vorab den Gläubigern; der Schuldner kann deren Verletzung grundsätzlich nicht geltend machen. Die Nachlassbehörde ist bei der Verlängerung der Stundung befugt, die Bewilligung von Abschlagszahlungen und Sicherstellung abhängig zu machen; diese Angemessenheitsfrage entzieht sich der bundesgerichtlichen Überprüfung, soweit keine Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Gesetzesverletzung vorliegt (consid. 1-3).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- samen Wahrung seiner Interessen nötig ist, auf sie ein Anrecht hat -und nur unter dieser Voraussetzung kann ihm gegenüber einem ablehnenden Verhalten des Amtes die Beschwerde gegeben werden -so darf ihm die unge- rechtfertigte Versagung durch das Amt nicht schaden, sondern muss er durch die Guthdssung der darüb r erho- benen Beschwerde nach' allgemeinem Grundsatz in die gleiche Lage versetzt werden, wie wenn -das Amt von vornherein richtig vorgegangen wäre, die Frist also von Anfang an, bei Zust .llung des Zahlungsbefehls, um die normale Beförderungsdauer eines Briefs vom schuldne- rischen Wohnort nach dem Betreibungsort erstreckt hätte. Gleichwie in diese Falle der Rechtsvorschlag ohne Zweifel als rechtzeitig anzusehen ist, sobald nur das Betreibungsamt ihn innert der erstreckten Frist erhalten hat, gleichgiltig wann er an es abgegangen ist, so muss es auch für die nachträf,liche Validierung im Beschwerdeverfahren genügen, dass er 'dem Amte innert des Zeitraums zug e ko m m e n ist, der dafür von Anfang hätte gewährt werden sollen. Wie dies bewerk- stenligt worden ist, ob der Schuldner innert der zehntägigen FrIst des Art. 74 selbst an das Amt geschrieben, dass er Recht vorschlage, oder ob el lediglich einen Dritten beauntragt hat, jene Erklärung für ihn abzugeben, kann dabeI nach dem Gesagten keinen Unterschied ausmachen. 2. -Da im vorliegenden Falle angesichts der gegen- wärtigen Verhältnisse .und des Umstandes, dass der Brief der Schuldnerin vom 18. Oktober bis zur Ankunft in Zü- rich zwei Tage brauchte, unbedenklich angenommen wer- den darf, dass ein am 19. Oktober 1916, d. h. am letzten nach Art. 74 zulässigen Tage direkt an das Amt abge- sandter Rechtsvorschlag diesem nicht vor dem 21. Okto- ber zugekommen wäre, . ist demnach gegen die von den Vorinstanzen verfügte Verlängerung der Rechtsvor- schlagefrist bis zum letzteren Tage und die Gültigerklä- rung des bis dahin tatsächlich eingegangenen Rechtsvor- schlages nichts einzuwenden. Ein Widerspruch zum und Konkurskammer. N° 3.
Dis P os i t i v e des Urteils in Sachen Kahn entsteht dadurch nicht. Nachdem in Jenem Falle festgestellter- massen ein vom Schuldner am 10. Februar 1916 abge- sandter Brief schon am 10. März, also nach ein e m Monat, in Basel eingetroffen war, hätte von einer Ver- längerung der Rechtsvorschlagefrist bis zum 11. März (d. h. um beinahe vier Monate), wie sie die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt hatte, auch bei Zugrundele- gung der hier vertretenen Auffassung nur dann die Rede sein können, wenn nachgewiesen worden wäre, dass der Schuldner vor Ablauf der ordentlichen zehn Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls (26. November 1915) ent- weder selbst an das Amt geschrieben hätte, um Recht vorzuschlagen, oder doch zum' mindesten einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter damit beauftragt hätte, es für ihn zu tun, der fragliche Brief aber nicht ange- kommen wäre. Jener Nachweis war aber von ihm nicht erbracht noch auch nur angeboten vrorden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Entscheid. vom a4. Januar 1917 i. S. Arquint. Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916. Wirkung einer Unterlassung der schriftlichen Mitteilung des Entscheides der Nachlassbehörde. Verfahren bei Verlängerung der Be- U:eibunnsstundung. Kein Rekurs an das Bundesgericht gegen die Bedmgungen, an welche die Nachlassbehörde die Be-' willigung der Verlingerungkilüpft, da es sich dabei um eine' Ermessungsfrage handelt. A. -Der heutige Rekurrent, P. Arquint in Ardez, hatte bis Ende Dezember 1916 eine allgemeine Bett-ei- bungsstundung erhalten. Am 30. Dezember stellte er auf
Bmscheidungen der chuldbetreibungs- Grund der VO vom 16. Dezember 1916 betr. die allge- meine Betreibungsstundung beim Kreisgerichtsausschuss Ober-Tasna in Zernez das Begehren um Verlängerung der Stundung. Dieser bewilligte das Gesuch unter der Be- dingung, dass der Impetrant der Kantonalbank als Hypo- thekargläubigerin bis zum 31. Januar 535 Fr. schon 1914 fällige Zinsen und seinen Kurrentgläubigern bis zum 31. März spätestens 587 Fr. 75 Cts. ( 5% seiner Schul- den im Betrage von 11,754 Fr. 55 Cts.) abzahle und dafür Sicnerhent leiste, gestützt auf dessen Zusicherung, dass er SIch em Darlehen verschaffen könne. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 13. Januar mündlich eröffnet nd ihm zugleich eine Frist von drei Tagen angesetzt mnert deren er sich darüber zu erklären habe, ob er im Stande sei, die verlangte Sicherheit zu leisten. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert P. Arquint am 6. Januar an das Bundesgericht mit dem Antrage, er seI aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Der Kreisgerichtsausschuss habe in doppelter Beziehung gegen die Bestimmungen der VO des Bundesrates vom 16. Dezember 1916 verstossen. Er habe es unterlassen, dem Rekurrenten eine schriftliche Mitteilung des Entscheides im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO zuzustellen, ferner sei eine öffentliche Bekanntma- ung. der itzung gemäss Art. 18 eben da nicht erfolgt. Uberdles SeI der Entscheid auch in materieller Hinsicht unhaltbar, indem die dem Schuldner auferlegten Bedin- gungen ihrer Härte wegen mit dem Zwecke der VO nicht in Einklang stünden ; jedenfalls könne ihm nicht zuge- mutet werden, die Abzahlungen binnen drei Tagen zu leisten. . Der Kreisgerichtsausschuss Ober-Tasna stellt in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar, welcher er eine moti- vierte Ausfertigung seines Entscheides beilegt, den An- trag auf Abweisung des Rekurses. Er führt aus: der Entscheid sei dem Rekurrenten nicht nur mündlich und Konkurskammer. N°S. 15 mitgeteilt , sondern nach stattgehabter mündlicher Ver- handlung, in welcher ihm Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu äussern, (t formell in Gegenwart des Aus- schusses und des Sachwalters verlesen worden . Aller- dings sei die öffentliche Bekanntmachung der Verhand- lung an die Gläubiger nicht erfolgt, vielmehr habe das Gericht, in Erwägung, dass die Sache einer beförderlichen Erledigung bedürfe, weil schon ein Konkursbegehren ein- gegangen sei, die drei ihm auf Grund der Angaben des Schuldners bekannten Gläubiger unter Hinweis auf Art. 2 und 18 VO davon in Kenntnis gesetzt, dass in der Sitzung vom 13. Januar über ein von Arquint einge- reichtes Verlängerungsgesuch verhandelt werde. Die drei- tägige Frist sei dem Impetranten nicht zur Leistung der Abschlagszahlungen, sondern zur Erklärung darüber angesetzt worden, ob er die Bedingungen erfüUen könne. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- halten zu haben. Unter diesen Umständen liegt keine Veranlassung vor, auf den Rekurs gegen den Entscheid als solchen, so wie er vorliegt, nicht enzutreten und vorerst die schriftliche Zustellung an den Rekurrenten zu verlangen. 2. - Jedoch auch der zweite vom Rekurrenten geltend gemachte Anfechtullgsgrund hält nicht Stich; denn er beruht auf einer irrtümlichen Interpretation von Art. 18 der VO, deren sich übrigens auch die Nachlassbehörde schuldig gemacht hat. Nach dem genannten Artikel ist das Verfahren bei der bio s sen Ver I ä n ger u n g einer bestehenden Stundung gegenüber dem Verfahren bei der Neu b e will i gun g in dem Sinne vereinfacht worden, dass eine öffentliche Verhandlung mit öffentli- cher Zitation der Gläubiger und des Schuldners nicht mehr stattzufmden hat; vielmehr soll durch die in Art. 18 vorgesehene öffentliche Bekanntmachung den Gläubigern lediglich vom Verlängerungsgesuch Kenntnis gegeben und ihnen eine Frist angesetzt werden, innert deren sie s ehr i f t I ich ihre Einwendungen zu erheben haben. Nach Ablauf dieser Frist trifft die Nachlassbehörde ihren Entscheid und zwar nur auf Grund der Akten. In dieser Vereinfachung des Verfahrens liegt einer der wichtigsten Gründe, welche zur Revision der Kriegsnovelle führten, indem eine Wiederholung der umständlichen und kost- spieligen kontradiktorischen Verhandlung unter Anhö- rung sämtlicher Gläubiger "bei blosser Verlängerung der Stundungsfrist vermieden werden soll (JAEGER, Kom- mentar zur VO vom 16. Dezember 1916 N. 1 zu Art. 18). Nun hat der Kreisgerichtsausschuss allerdings die Vor- schriften der VO auch in anderer Hinsicht nicht beachtet, indem er es unterlassen hat, eine ö f f e n t 1 ich e Be- kanntmachung zu erlassen. Würde daher einer der GI ä u b i ger wegen. dieses Formmangels Beschwerde führen, so müsste der Entscheid aufgehoben und die be- willigte Stundung widerrufen werden. Der S c h u I (I n e r kann aber offenbar die ihm e r t eil t c , Stundung nicht und Konkurskammer. N°' 3. 17 wegen Verletzung solcher Vorschriften anfechten, die ledig- lich im Interesse der Gläubiger erlassen worden sind und dafür Gewähr bieten sollen, dass sämtliche g e gen das Gesuch möglichen Einwendungen vorgebracht werden können. Er könnte sich höchstens darüber beschweren, dass durch das seitens der Nachlassbehörde eingeschla- gene Verfahren mehr Kosten erwachsen sind, als dies bei einer öffentlichen Aufforderung der Fall gewesen wäre. Aber ganz abgesehen davon, dass im Rekurse darüber nichts gesagt wird, trifft dies in der vorliegenden Rekurs-' sache zweifellos auch nicht zu, weil nur drei Gläubiger in Frage kommen und daher durch das gerügte Vorgehen der Nachlassbehörde dem Schuldner, eher geringere Ko- sten erwachsen sind, als wenn die Publikation angeordnet worden wäre. 3. - In Tat und Wahrheit will denn auch der Rekur- rent mit dem vorliegenden Rekurse eigentlich weniger die genannten Verfahrensmängel rügen, als durch die Veran- lassung eines neuen Entscheides eine Änderung der seines Erachtens zu harten Bedingungen der Stundungsbewilli- gung herbeiführen. In dieser Hinsicht fehlt indessen dem Bundesgericht die Kompetenz, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben. Nach Art. 3 der VO kann die Nach- lassbehörde die Bewilligung der Stundung von der Lei- stung einer oder mehrerer Abschlagszahlungen abhängig machen; sie hat also nach freiem Ermessen zu befinden, ob und welche Bedingungen sie an die Gewährung der Rechtswohltat knüpfen will. Es handelt sich demnach um eine Angemessenheitsfrage, zu deren Überprüfung das Bundesgericht nicht zuständig ist, weil nach Art. 4 der VO Art. 19 SchKG, welcher den Rekurs an das Bun- desgericht nur wegen Rechtsverweigerung, Rechtsver- zögerung und Gesetzesverletzung vorsieht, auf die Be- schwerden gegen Stundungsentscheide der Nachlassbe- hörden im Sinne der VO vom 16. I?ezember 1916 ent- sprechende Anwendung findet. In der Auferlegung von Abschlagszahlungen, die von der Verordnung ins Ermes- AS 43 III -1917 i
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- . sen der Nachlassbehörde gelegt sind. liegt aber keine Ge- setzesverletzung. Ebensowenig in dem Verlangen nach SichersteIlung und in der Ansetzung einer dreitägigen Überlegungsfrist. Denn selbst wenn die Nachlassbe- hörde die Verlängerung von der so f 0 r t i gen Bezah- lung einzelner rückständiger Leistungen oder Abschlags- zahlungen abhängig gemacht hätte, wäre eine Beschwerde. an das Bundesgericht ausgeschlossen gewesen; um so mehr muss dies hier der Fall sein, wo sie die Verlängerung an die bedeutend weniger weit gehende Pflicht blosser sofortiger Sicherstellung der erst später zu leistenden Zahlungen geknüpft hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Entscheid vom a. Februar 1917 i. S. !'l man4. BeschwerdelegitimaUon solcher Personen, die das Betreibungs- amt als Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die Befugnis zur Vertretung bestreiten. -ArL 49 SchKG. Für den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist der Ort der Er- öffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64 SchKG. Zulissig- keit der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Be- treibungsurkunden an einen" vertraglichen Vertreter? A. -Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vor- übergehend aufhielt, der französische Staatsangehörige Jules Franck. Da Franck, der früher in Mülhausen gelebt hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten in Arlesheim wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538 ZGB dort eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers Frau Alice Flamand.geb. Franck in Paris. Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt ArIesheim den Rechtsanwälten Kern Iselin in Basel, und Konkurskammer. Ne 4. 11 als Vertreter der Erbmasse Franck (Universalerbin Frau A. Flamand geb. Franck ) zwei Zahlungsbefehle zu, nätnllch den Zahlungsbefehl N0 21,695 ffit Erbschafts-. Gemeinde-und Strafsteuetn der Einwohnergemeinde Arlesheim und den Zahlungsbefehl N° 21,696 für Staats- steuern des Kantons Basel-Land. Gegen diese Zustellung beschwerten sich Kern Iselin als negoliorwn gestores der Frau Flamand bei der kan- tonalen Aufsiehtsbehörde, indem sie beantragten, die beiden Betreibungen seien als nichtig aufzuheben. Sie machten geltend; dass Frau Flamand bei ihnen weder ein Domizil erwählt. noch ihnen eine ZustellUngsvoll- macht erteilt habe; vielmehr seien sie nur ermächtigt worden bei der Errichtung des Erbschaftsinventars mit- zuwirken. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, indem es ausführte: Nach der beim Vertreter der Gläubiger liegenden Vollmacht sei das Advokatur- bureau Kern Iselin berechtigt, Frau Flamand zu ver- treten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in ihrem Namen zu unterschreiben, das Erbschaftsbetreffnis für sie in Empfang zu nehmen und hiefür rechtsgültig zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht hätten daher die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturbureau rechtswirksam zugestellt werden können. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 8. Januar die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Bei Betreibungen gegen die unverteilte Erbschaft -wie sie hier in Frage ständen -sei die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter zulässig (Art. 65 letzter Abs. SchKG). Aus den Akten ergebe sich, dass Kern Iselin dem Erb- schaftsamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der Frau Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die Betreibungen geschützt werden. Allerdings hätten die Betreibungen auchgemäss Art. 49 SchKG in Arlesheim angehoben werden können, da Franck dort ( ffenbar seinen