Art. 816 Abs. 3 ZGB; Zwangsnatur der Vorschrift und Umfang der Pfandverwertung bei mit mehreren Miteigentumsanteilen belasteter Liegenschaft. Die Bestimmung ist nicht als Ausnahme, sondern als Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes zu verstehen, dass bei gemeinsamer pfandrechtlicher Haftung mehrerer Gegenstände die Betreibung auf Pfandverwertung grundsätzlich alle Pfandobjekte zu erfassen hat. Ein Herausgreifen eines einzelnen Pfandobjekts oder eines einzelnen ideellen Anteils ist unzulässig, weil sonst der Gläubiger die Haftungsordnung nach Belieben verschieben und Drittgläubiger benachteiligen könnte. Ein Einverständnis der Beteiligten vermag die zwingende gesetzliche Ordnung nicht zu beseitigen (vgl. Erw. der Vorinstanz und Bundesgericht).
156 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Exekution in sein Vermögen zu entziehen. Insbesondere soll der Schuldner, der über genügendes realisierbares Vermögen zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger verfügt, sich der Verwertung desselben nicht mit Be- rufung darauf widersetzen. können, dass erwahrschein- lieh nach dem Krieg wieder in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen ohne eine solche Realisierung, aus dem bIossen Ertrag seiner Arbeit, nachzukommen. Im vorliegenden Fall steht nun auf Grund der tatsäch- lichen Feststellung der Vorinstanz fest, dass die Aktiven des Schuldners seine Passiven um 2777 Fr. 65 Cts. über- steigen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass er ausserstande sei, seine Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen, so dass es an der zur Bewilligung der Stundung sowohl als zur Verlängerung derselben not- wendigen tatsächlichen Voraussetzung fehlt. Anders läge die Sache höchstens dann, wenn das Vermögen des Schuldners infolge der Kriegsereignisse in seinem Wert gesunken wäre und deshalb angenommen werden müsste, dass der Schuldner seine Aktiven gegenwärtig nur mit grossen Verlusten realisieren könnte. Dies trifft indessen nicht zu und ist auch vom Schuldner selber nicht behaup- tet worden. Vielmehr führt die .Vorinstanz in ihrem Ent- scheid vom 13. November 1916 die angebliche Zahlungs- schwierigkeit des Schuldners-lediglich darauf zurück, dass dessen Gewerbe unter den schlechten Zeiten zu leiden habe, d. h. dass die Ein nah m endes Schuld- ners seit dem Krieg zurückgegangen seien. und Konkurskammer. N° 31. 31. Entscheid. vom 10. Mai 1917 i. S. Kandwerkerba.nk Ea.sel.
Art. 816 Abs. 3 ZGB. Sofern eine Liegenschaft, die mehreren Miteigentümern gehört, für eine Forderung verpfändet ist. muss die Betreibung auf Pfandverwertung die ganze Lie- genschaft ergreifen, auch wenn sämtliche Miteigentümer- und der Gläubiger sie auf einen einzelnen Eigentumsanteil beschränken wollen. A. -In der Betreibung auf Grundpfandverwertung der Rekurrentin Handwerkerbank Basel gegen Konrad Friedrich Lipp-Stadelmann in Basel bezeichnete das Be- treibungsamt Basel-Stadt die Liegenschaft Sektion VIII Parzelle 27 als Pfandgegenstand. Dieses Grundstück gehört zu dem Schuldner und zu je fo den Geschwi- stern Hans, Marie, Karl, Ernst und Anna Thommen. Am 19. Februar 1917 stellte die Rekurrentin das Verwertung - begehren, aber nur für den Eigentumsanteil des betrie- benen Schuldners Lipp. Sie brachte eine Erklärung sämtlicher Eigentümer der Liegenschaft bei, dass sie mit der Beschränkung der Verwertung auf den Anteil des Lipp einverstanden seien. Das Betreibungsamt teilte der Rekurrentin jedoch in Schreiben vom 24. Februar und 8. März 1917 mit, dass vermutlich die ganze Liegenschaft für eine Solidarschuld aller Miteigentümer verpfändet, und daher die Beschränkung der Verwertung auf einen Eigentumsanteil nach Art. 816 Abs. 3 ZGB unzulässig sei. Die Betreibung könne daher, so erklärte das Betrei- bungsamt weiter, nur in dem Sinne fortgesetzt werden, dass den Geschwistern Thommen ebenfalls Zahlungs- befehle zugestellt und nach Ablauf der Rechtsvorschlags- frist die Verwertung der ganzen Liegenschaft angeordnet werde. B. -Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ledig- lich den Eigentumsanteil des Lipp zur Versteigerung zu bringen.
158 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Sie führte aus : Auf den Anteilen von Hans, Marie und Anna Thommen hafte eine Hypothek von 2500 Fr. zu Gunsten von Dr. A. Krafft. Die Hypothek von 9000 Fr. zu Gunsten der Rekurrentin hafte auf den erwähnten Anteilen im zweiten und auf den übrigen Anteilen im ersten Rang. Nun sei es in der Praxis anerkannt, dass auf Grund einer Grundpfandbetreibung ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft verwertet werden könne. Da die Betei- ligten sich mit der von der Rekurrentin verlangten Be- schränknng der Verwertung einverstanden erklärt hätten, so könne dadurch niemand geschädigt werden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 13. April 1917 mit folgender Begründung ab : Dem Begehren der Rekurrentin stehe Art. 816 Abs. 3 ZGB im Wege, wonach die Verwer- tung für eine grundversicherte Forderung, wenn das Pfandrecht mehrere Liegenschaften umfasse, sich auf lle Liegenschaften beziehen müsse. Diese Vorschrift habe zwingende Natur, wie das Bundesgericht schon festgestellt habe (AS 40 UI S. 240 ff. LEEMANN, Kommentar z. Sachen- recht Bd 4 S. 808 N. 25). Allerdings rede Art. 816 Abs. 3 ZGB nur von einer Mehrheit von Grundstücken ; er finde aber analog Anwendung. wen mehrere ideelle Anteile einer Liegenschaft für dieselbe Forderung verpfändet seien, indem er in einem solChen Falle die Verwertung eines einzigen Anteils nicht zulasse. C. -Diesen Entscheid hat-die Rekurrentin am 25. April
unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes- gericht weitergezogen. Sie macht noch geltend, die singuläre Vorschrift des Art. 816 Abs. 3 ZGB dürfe nicht extensiv ausgelegt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorschrift des Art. 816 Abs. 3 ZGB ist nicht eine Ausnahmebestimmung, Wie die Rekurrentin anzunehmen und Konkurskammer. N° 31.
seheint ; sondern es handelt sich dabei um einen Anwen- dungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass in der Regel. wenn mehrere Gegenstände gemeinsam für eine Forde- rung pfaridrechtlich haften, die Betreibung auf Pfand- verwertung gleichzeitig in Bezieh1 ng auf alle Pfandge genstände eingeleitet und durchgeführt werden muss. Es darf nicht im Belieben eines Pfandgläubigers stehen, eines von mehreren Pfändern, ohne dass eine prinzipale und eine subsidiäre Haftbarkeit besteht, herauszugreifen und auf diese Weise den Eigentümer dieses Pfandes und dessen übrige Gläubiger unter Umständen schlechter zu stellen, als bei einer gemeinsamen Verwertung sämtlicher Pfandgegenstände. Das Bundesgericht hat daher auch erklärt, dass die Vorschrift des Art. 816 Abs. 3 ZGB zv.in- genden Rechtes sei, wie die Vorinstanz zutreffend her- vorgehoben hat. Dazu kommt, dass nach Art. 158 SchKG dem betreibenden Pfandgläubiger am Schlusse der Be- treibung ein Pfandausfallschein auszustellen ist, wenn die Betreibung nicht zur Deckung seiner Forderung geführt hat. Eine solche Urkunde, die zur Fortsetzung der Be- treibung nach Art. 158 Abs. 2 SchKG berechtigt, darf aber dem Pfandgläubiger solange nicht ausgestellt werden, als nicht das Verwertungsverfahren in Beziehung auf sämtliche Pfandgegenstände durchgeführt worden ist. Die Vorinstanz hat also mit Recht aus Art. 816 Abs. 3 ZGB den Schluss gezogen, dass die Betreibung auf Pfand- verwertung für eine Forderung, der sämtliche Eigentums- anteile an einer Liegenschaft pfandrechtlich haften, sich auf die ganze Liegenschaft beziehen müsse und nicht nur einen einzelnen Eigentumsanteil ergreifen könne. Dem- nach ist der angefochtene Entscheid, wodurch das Begeh- ren um Beschränkung der Verwertung auf den Eigentums- anteil Lipps abgewiesen wurde, zu bestätigen, obwohl sich Lippund die übrigen Eigentümer der in Frage stehen- denLiegenschaft mit der erwähnten Beschränkung ein- verstanden erklärt haben. In welcher Weise die Verwertung durchzuführen ist,
160 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wenn ihr die ganze Liegenschaft unterworfen wird, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkur.skammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 32. Entscheid. vom 12. Xa,i 1917 i. S. Levi. Abtretung nach Art. 260 SchKG. -Rechtliche Natur. Wirksamkeit der im offiziellen Formular aufgestellten Grundsätze auch ohne Verwendung des Formulars. -Not- wendigkeit für mehrere Abtretungsgläubiger, als Streit- genossen aufzutretel1. -Folgen für die Verteilung des Prozessgewinnes, wenn einer von mehreren Gläubigern einen besondern Prozess eingeleitet und mit der Gegen- partei nach der Erledigung des Prozesses der andern Gläu- biger einen Vergleich abgeschlossen hat. A. -Im Konkurse über Hieronymus Glaser-Imhof in Binningen trat das Konkursamt Binningen am 25. August 1915 Anfechtungsansprüche der Masse gegen Hans Glaser, den Sohn des meinschuldners, im Sinne des Art. 260 SchKG an den Rekurrenten Albert Levi- Heim in Basel, die Rekursgegnerin Frau Glaser, die Ehefrau des Gemeinschuldners, und sieben weitere Gläubiger ab, ohne jedoch hiefür das vorgeschriebene Formular zu verwenden. Sämtliche Abtretungsgläubiger ausser einem leiteten innert der angesetzten Frist beim Friedensrichteramt Binningen die Anfechtungsklage ein. Dabei handelten aber nur der Rekurrent und sechs weitere Gläubiger gemeinsam durch einen gemeinschaft- lichen Vertreter; die Rekursgegnerin trat getrennt von ihnen für sich allein auf. Sie begnügte sich denn auch damit. den Friedensrichter-Akzessschein dem Bezirks- gericht Arlesheim kurz vor Ablauf der dafür bestehenden gesetzlichen Frist einzureichen und sodann das Ergebnis und Konkurskammer. N° 32. 161 des Vorgehens der übrigen Gläubiger abzuwarten, indem sie die vorläufige Einstellung ihres Prozesses veranlasste. Die übrigen klagenden Gläubiger verlangten mit der An- fechtungsklage vom. Sohne des Gemeinschuldners die Zahlung eines Betrages von 16,000 Fr. Nachdem aber die erste Instanz die Klage abgewiesen hatte, zog bloss der Rekurrent dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft weiter und verlangte in der Appella- tionsverhandlung nur noch die Zahlung von 5680 Fr. nebst Zins. Er tat das mit Rücksicht darauf, dass sein Verlust im Konkurse bloss soviel betrug. Das Obergericht hiess durch Urteil vom 20. Oktober 1916 die Klage im erwähnten Betrage gut, bemerkte aber, dass sie für einen Betrag von 15,000 Fr. oder 11,000 Fr. gutgeheissen worden wäre, wenn der Rekurrent das ur- sprüngliche Klagbegehren aufrechterhalten hätte. Die Rekursgegnerin schloss nun am 9. Januar 1917 mit ihrem Sohne einen Vergleich ab, wodurch der von ihr eingeleitete Prozess erledigt wurde. Dieser Vergleich enthält folgende Bestimmung : Die K1ägerin verlangt, dass infolge der grundsätzlichen Anfechtbarkeit des frag- lichen Geschäftes der Beklagte an die Konkursmasse Hieronimus Glaner zu Handen der sämtlichen proze- dierenden Gläubiger nur einen Betrag von 5680 Fr. nebst Zins zu 5% seit 26. August 1915 zu bezahlen habe. Sie verzichtet ihrerseits auf einen Mehrbetrag, indem in Anbetracht aller Verhältnisse die Zahlung dieser 5680 Fr. plus Zins nach ihrer Auffassung mehr als genug ist. Die -ergangenen Kosten übernimmt der Beklagte. Infolge einer Betreibung des Rekurrenten für den Betrag von 5680 Fr. nebst Zins und die Prozesskosteri bezahlte Hans Glaser dem Betreibungs-und Konkursamt Bin- ningen 6535 Fr. 50 Cts. Das Konkursamt stellte darauf am 9. März 1917 einen Nachtrag zur Verteilungsliste auf. Es wies darin, nachdem es zunächst sich selbst für die Kosten gedeckt hatte, dem Rekurrenten für seine Prozesskosten 422 Fr. 10 Cts. zu.