Art. 260 SchKG; assignment of bankruptcy claims and distribution of proceeds of litigation: the official form is not constitutive, since the printed assignment conditions merely express principles inherent in the legal nature of the assignment and established practice. Where several assignees exist, they must act as joint litigants; separate pursuit of the same assigned right by different assignees is excluded. The preferential right to satisfaction from the proceeds of litigation is a reward for the effort and risk of actually conducting the action; it belongs only to the assignee whose activity brought about the result. A party who merely waits for the outcome of another assignee’s suit and then settles cannot participate preferentially in that result (consid. 1-3).
160 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wenn ihr die ganze Liegenschaft unterworfen wird, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurßkammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 32. Entscheid vom 19. Kai 1917 i. S. LeVi. Abtretung nach Art. 260 SchKG. -Rechtliche Natur. Wirksamkeit der im offiziellen Formular aufgestellten Grundsätze auch ohne Verwendung des Formulars. -Not- wendigkeit für mehrere Abtretungsgläubiger, als Streit- genossen aufzutreten, -Folgen für die Verteilung des Prozessgewinnes, wenn einer von mehreren Gläubigern einen besondern Prozess eingeleitet und mit der Gegen- partei nach der Erledigung des Prozesses der andern Gläu- biger einen Vergleich abgeschlossen hat. A. -Im Konkurse über Hieronymus Glaser-Imhof in Binningen trat das Konkursamt Binningen am 25. August 1915 Anfechtungsansprüche der Masse gegen Hans Glaser, den Sohn des meinschuldners, im Sinne des Art. 260 SchKG an den Rekurrenten Albert Levi- Heim in Basel, die Rekursgegnerin Frau Glaser, die Ehefrau des Gemeinschuldners, und sieben weitere Gläubiger ab, ohne jedoch hiefür das vorgeschriebene Formular zu verwenden. Sämtliche Abtretungsgläubiger ausser einem leiteten innert der angesetzten Frist beim Friedensrichteramt Binningen die Anfechtungsklage ein. Dabei handelten aber nur der Rekurrent und sechs weitere Gläubiger gemeinsam durch einen gemeinschaft- lichen Vertreter; die Rekursgegnerin trat getrennt von ihnen für sich allein auf. Sie begnügte sich denn auch damit, den Friedensrichter-Akzessschein dem Bezirks- gericht Arlesheim kurz vor Ablauf der dafür bestehenden gesetzlichen Frist einzureichen und sodann das Ergebnis und Konkurskammer. N° 32. 161 des Vorgehens der übrigen Gläubiger abzuwarten, indem sie die vorläufige Einstellung ihres Prozesses veranlasste. Die übrigen klagenden Gläubiger verlangten mit der An- fechtungsklage vom Sohne des Gemeinschuldners die Zahlung eines Betrages von 16,000 Fr. Nachdem aber die erste Instanz die Klage abgewiesen hatte, zog bloss der Rekurrent dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft weiter und verlangte in der Appella- tionsverhandlung nur noch die Zahlung von 5680 Fr. nebst Zins. Er tat das mit Rücksicht darauf, dass sein Verlust im Konkurse bloss soviel betrug. Das Obergericht hiess durch Urteil vom 20. Oktober 1916 die Klage im erwähnten Betrage gut, bemerkte aber, dass sie für einen Betrag von 15,000 Fr. oder 11,000 Fr. gutgeheissen worden wäre, wenn der Rekurrent das ur- sprüngliche Klagbegehren aufrechterhalten hätte. Die Rekursgegnerin schloss nun am 9. Januar 1917 mit ihrem Sohne einen Vergleich ab, wodurch der von ihr eingeleitete Prozess erledigt wurde. Dieser Vergleich enthält folgende Bestimmung : Die Klägerin verlangt, -dass infolge der grundsätzlichen Anfechtbarkeit des frag- lichen Geschäftes der Beklagte an die Konkursmasse Hieronimus Glaner zu Handen der sämtlichen proze- -dierenden Gläubiger nur einen Betrag von 5680 Fr. nebst Zins zu 5% seit 26. August 1915 zu bezahlen habe. Sie verzichtet ihrerseits auf einen Mehrbetrag, indem in Anbetracht aller Verhältnisse die Zahlung dieser 5680 Fr. plus Zins nach ihrer Auffassung mehr als genug ist. Die ergangenen Kosten übernimmt der Beklagte. ) Infolge einer Betreibung des Rekurrenten für den Betr3g von 5680 Fr. nebst Zins und die Prozesskosten bezahlte Hans Glaser dem Betreibungs-und Konkursamt Bin- ningen 6535 Fr. 50 Cts. Das Konkursamt stellte darauf am 9. März 1917 einen Nachtrag zur Verteilungsliste auf. Es wies darin, nachdem es zunächst sich selbst für die Kosten gedeckt hatte, dem Rekurrenten für seine Prozesskosten 422 Fr. 10 Cts. zu.
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Der übrig bleibende Betrag wurde in der Weise verteilt. dass die Rekursgegnerin für die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung von 8000 Fr. gedeckt und der Restbetrag in der 5. Klasse unter sie und den Rekurrenten verteilt wurde. Dieser erhielt somit für seine kollozierte Forderung 1287 Fr. 30 Cts., die Rekursgegnerin dagege;n etwa 4800 Fr. B. -Gegen diese Verteilung erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzu- weisen, den gesamten Erlös der Pfändung) ihm zu überlassen. Er machte geltend : Das Prozessergebnis komme nur solchen Gläubigern zu, die den Prozess durchgeführt haben. Die Abmachung zwischen der Rekursgegnerin und ihrem Sohne könne den Prozessgewinn des Rekurrenten nicht beeinträchtigen: Die Rekursgegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem sie ausführte: Ebenso wie der Re- kurrent habe darauf verzichten können, den ganzen A'1fechtungsanspruch geltend zu machen, und damit seine ehemaligen Mitkläger schwer geschädigt habe, so könne auch sie (die Rekursgegnerin) einen Prozessver- gleich abschliessen, wodurch sie auf die Geltendmachung eines Teiles des Anfechtungsanspruches verzichte. Höch- stens das Konkursamt hätte hiegegen Einspruch erheben können ; dies sei aber jetzt nicht mehr möglich. Die Aufsichtsbehörde de"s Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde durch Entscheid vom 17. April 1917 mit folgender Begründung ab : Für die Abtretung hätte das Konkursamt das in Art. a KV vorgeschriebene For- mular verwenden sollen. Da dies nicht geschehen sei, so bestünden Zweifel, inwieweit die auf das Formular auf- gedruckten Bedingungen für die Auslegung der vorlie- genden Abtretung massgebend seien. Nun hätten beide Parteien auf die prozessualis.che Durchsetzung des ganzen Anfechtungsanspruches verzichtet. Dies hätte aber nur die Konkursverwaltung beanstanden können; die Auf- und Konkurskammer. N° 32.
sichtsbehörde habe nicht die Befugnis zur Ueberprüfung der Prozessführung. Die Verteilung sei an und für sich nicht anfechtbar; der Vergleich zwischen der Rekurs- gegnerin und ihrem Sohne sei für das Konkursamt ver- bindlich. C. -Diesen ihm am 25. April 1917 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 3. Mai 1917 unter Erneue- rung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Träger dieser Rechte, und die Abtretung erfolgt auch bei teilbaren Rechten und einer Mehrheit von Abtretungs- gläubigern stets in dem Sinne, dass jeder von diesen die Befugnis und die Verpflichtung zur Geltendmachung des g a n zen abgetretenen Rechtes erhält. Jeder wird .also Vertreter der Konkursmasse für dieses ganze Recht. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass mehrere Abtretungs- gläubiger nicht getrennt und unabhängig von einander vorgehen können ; es kann nicht der eine sein Ziel durch .einen Vergleich zu erreichen suchen und gleichzeitig der andere einen Prozess durchführen. Einer mehrfachen Prozessführung durch verschiedene Abtretungsgläubiger stände, weil sie alle dasselbe Recht namens desselben Rechtssubjektes verfolgen, übrigens auch die Einrede der Streithängigkeit oder der abgeurteilten Sache entgegen. Das Bundesgericht hat allerdings wiederholt erklärt, dass jeder von mehreren Abtretungsgläubigern ein selbstän- diges Prozessführungsrecht habe, also auch ohne Mitwir- kung der andern vorgehen könne, wenn diese von der Abtretung keinen Gebrauch machen wollen (AS. Sep.- Ausg. 10 N° 40 Erw. 2, 11 N° 32 Erw. 2 , Ges.-Ausg. 41 III N° 69). Damit wollte aber nicht gesagt werden, dass meh- Iere Abtretungsgläubiger neben einander, jeder auf eigene Faust und nach eigenem Gutdünken und nur für einen Teilbetrag, gegen den Dritten vorgehen könnten; son- dern es sollte damit nur dem Gedanken Ausdruck gegeben werden, dass einer von mehreren Abtretungsgläubigern .die Rechtsverfolgung selbständig anheben und durch- führen kann, wenn die andern in der Sache nichts tun oder auf die 'Veiterführung eines Prozesses verzichten, und dass er auch nicht etwa verpflichtet ist, die andern zum Anschluss aufzufordern. Nach der Natur der Abtre- tung war somit ein getrenntes Vorgehen des Rekurrenten und der Rekursgegnerin ausgeschlossen. 2. -Hinsichtlich der Bedeutung einer getrennten Pro- Ges.-Ausg. 33 II N° 48, 34 11 N° 42. und Konkurskammer. Nu 32
:zessführung mehrerer Abtretungsgläubiger für die Vertej- lung des Proze;.,sgewinns ist zu sagen, dass ein Gläubiger, der zwar formell den Prozess einleitet, ihn aber liegen lässt. bis die andern ihren Prozess durchgeführt haben, um sich dann auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Prozesses mit der Gegenpartei vergleichsweise zu einigen, keinen Anspruch auf privilegierte Deckung aus dem Prozesser- gebnis hat. Nach der feststehenden Praxis des Bundes- gerichtes steht dieser Anspruch nicht ohne weiteres jedem Abtretungsgläubiger zu, ohne Rücksicht darauf, ob er klagend vorgegangen ist oder nicht; sondern er bildet die Prämie für die zur Erreichung des Prozessergebnisses aufgewendete Mühe und insbesondere für die Über- nahme des Risikos, die Prozesskosten tragen zu müssen (AS Sep.-Ausg. 14 N° 82 S. 342, 18 N° 44 , Ges.-Ausg. 41 III N° 69). Daher können nur diejenigen Abtretungs- gläubiger das Recht auf privilegierte Deckung aus dem Prozessergebnis beanspruchen, die durch ihre Tätigkeit dieses Ergebnis herbeigeführt haben. Das Bundesgericht hat denn auch bereits im Entscheide i. S. Hinden-Blumer vom 17. Dezember 1914 (AS 40 III N° 80 S. 436) hervor- gehoben, dass nicht ein Abtretungsgläubiger an dem von andern erstrittenen Prozessergebnis gleich diesem teil- nehmen kann, ohne beim Streite, der zu diesem Ergebnis beführt hat, mitgewirkt zu haben. Somit kann keine Rede davon sein, dass die Rekursgegnerin ein Recht darauf hätte, gleich dem Rekurrenten aus dem von ihm erstrittenen Prozessgewinn vorzugsweise gedeckt zu werden. Die Zu- weisungen an die Rekursgegnerin in der Verteilungsliste vom 9. März 1917 sind daher aufzuheben und das Konkurs- amt ist anzuweisen, den nach Deckung seiner Kosten und der Prozesskosten des' Rek lrrenten von der Zahlung des Hans Glaser noch bleibenden Betrag dem Rekurrenten zu- zuteilen, soweit er zu dessen Deckung erforderlich ist. und einen allfälligen Überschus unter die übrigen Konkurs- Ges.-Ausg. 37 II S. 322, 39 I S. 464 Erw. 1- AS 43 111 -1 117
166 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- gläubiger nach dem ihnen im Kollokationsplan gegebenen Rang zu verteilen. Die Rekursgegnerin könnte lediglich auf Grund dieser Rangordnung, aber nicht auf Grund ihrer Prozessführung an einem allfälligen Überschuss ein Vorrecht beanspruchen. 3. -Der Rekurrent hat allerdings seine aus der Abtre- tung sich gegenüber der Konkursmasse ergebende Ver- pflichtung, den Prozess auch im Interesse der Masse sorgfältig durchzuführen (vgl. AS Sep.-Ausg. " N° 12 S. 50 fi., No 15 Erw. , 6 N0 41 S. 178 f. uud N0 49 S. 206 ), nicht erfüllt, indem er lediglich mit Rücksicht auf die Höhe seiner ungedeckten Konkursforderung die Klage zum Teil fallen liess. Es könnte sich daher fragen, ob er der Konkursmasse gegenüber schadenersatzpflichtig sei, weil er sie damit augenscheinlich um den Über- schuss des Prozessgewinns über den zu seiner Deckung. erforderlichen Betrag gebracht hat. Indessen hat -die Konkursverwaltung einen solchen Schadenersatzanspruch bisher nicht geltend gemacht und die Rekursgegnerin wäre zu dessen Geltendmachung nicht legitimiert. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer er ka np. t : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 33. Arret du 19 mai 1917 dans la cause BOBBY. Poursuite en realisation de gage. La poursuite ne peut etre continuee contre le tiers proprietaire du gage, avant qn'elle puisse l'etre contre le debiteur lui-meme. L:office ne peut pourvoir a la gerance des immeubles constltunnt le gage qu'a partir du moment Oll la vente en est reqUlse (LP arte 102, 152, 155, ce art. 806). A.-Le 26 aout 1905, la Banque de l'Etat de Fribourg a ouvert un credit de 45000 fr., garanti par hypotheque, Ges.-Ausg.27 II S. 130 ff., I S. 234 f., 21 II S.397 Erw.2, I S. 370. und Konkurskammer. N° 33.
au sieur Aloys Bossy, Conseiller d'Etat a Fribourg.
Demoiselle Antoinette Bossy
a Givisiez est intervenue
dans cet acte pour fournir un complement de garantie
hypothecaire sur ses propres immeubles.
Par commandements de payer du 13 decembre 1916,
la Banque de l'Etat engagea une poursuite en realisation
d'hypotheque simultanement contre les enfants d'Aloys
Bossy, a Vevey, et contre demoiselle Antoinette Bossy.
Les enfants Bossy
ayant fait opposition, la mainlevee
provisoire en fut prononcee
par le Presndent du Tribunnl
de la Saril1e, le 20 janvier 1917. DemOIselle Bossy ne fIt
pas opposition au commandement de payer, mais dans
la suite, se fondant sur
rart. 85 LP, elle demanda au
President du Tribunal de la Sarine de prononcer l'amm-
lation, subsidiairement la suspension de la poursuite.
Par jugement du 27 mars 1917, le President carta es
demandes, en ajoutant toutefois que la poursmte en rea-
tentee par les enfants Bossy a. la Banque de l'Etat.
B. -Par plainte du 6 avril 1917 deposee aupr.es de la
Commission de surveillance des offices de poursmte et de
faillite
du callton de Fribourg, demoiselle Antoinette
Bossy demanda
que la decision prise dnns l'intervalle ?ar
l'office des poursuites d'exercer la gerance sur ses lm-
meubles
fUt revoquee ensuite du jugement sus-enonce
du President du Tribunal de la Sarine. Elle estime cette
me sure injustifiee,
etant donne qu'elle se trouve dans la
situation d'une caution simple: elle ne doit pas le montant
reclame par la Banque si les debiteurs, c'est-a-dire les
enfants Bossy, ne sont pas tenus de le payer.
La Banque de I'Etat de Fribourg, dans a reponse
estime que le President du Tribunal de la Sarme est so:-h
du cadre de ses competences eu disant que la poursmte
en realisation par lavente ne pourra se faire qu'apres
decision sur I'action en liberation intentee
par les enfants
Bossy
a la Banque. Des lors, son prononce est sans valeur