Art. 806 ZGB; Art. 152 Abs. 3 SchKG; realization request as temporal limit for use of rents in mortgage enforcement. The rents of a leased immovable are subjected by law to the mortgage creditor’s security only as an accessory of the property, but the enforcement office does not obtain power of disposition over them before the filing of a realization request. Prior to that point, the tenants’ payments have the character of deposits; the office acts as depositary and may not make advance distributions to the mortgage creditor. Economic considerations cannot displace this statutory scheme. Only after realization has been sought may the rents be used for distribution, and then only within the limits required by the satisfaction of all competing claims (consid. 1-2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: La dedsion rendue par l'autorite cantonale de surveil- lance est annuIee, et la cause lui est renvoyee afin qu'elle statue a nouveau dar;s le sens des cOl1siderants. 41. Entscheid vom 7. Juni 1917 i. S. Schweizerische Volksbank. Art. 806 ZGB. Rechtsstellung des Betreibungsamtes in Bezug auf die bei ihm infolge. der Zahlungsverbote nach Abs. 2. ebenda und Art. 152 Abs. 3 SchKG eingegangenen Mietzinsen, insbesondere Zulässigkeit von Abschlags- zahlungen aus denselben? Unterscheidung zwischen. der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens. A. -Gegen J. Meury-Schaarschmidt in Basel als Eigentümer der Liegenschaft Missionsstrasse 45 ebenda sind nachstehende Betreibungen auf Grundpfandver- wertung angehoben worden : am 28. August 1916 (Zahlungsbefehl 19,182) von der Basler Kantonalbank für 577 Fr. 50 Cts. Semesterzins per Mai 1916 auf der Hypothek I. Ranges; am 14. Februar 1917 (Zahltmgsbeiehl 24,932) von Ge- schwister J. und R. Ecklin für 880 Fr. Semesterzins und Amortisation auf der Hypothek 11. Ranges; am 7. März 1917 (Zahlungsbefehl 25,617) von der Basler Kantonalbank für 522 Fr. 50 Cts. Semesterzins per November 1916 auf der Hypothek I. Ranges. In allen drei Betreibungen hat das Betreibungsamt auf Antrag der Gläubiger die Anzeigen nach Art. 152, Abs. 3 SchKG an die Mieter erlassen, in der ersten (N° 19,182) am 2. Dezember 1916, in den beiden anderen gleichzeitig mit der Zustellung der Zahlungsbefehle. Am 30. November und Konkurskammer. N° 41. 201 1916 und 3. Januar 1917 ist die Liegenschaft Missions- strasse 45 ausserdem in den Betreibungen N° 21,457 und 10,951, Gruppe 5991 zu Gunsten der Geschwister Ecklin und der Schweiz. Volksbank Basel für laufende Forde- rungen von 381 Fr. 55 Cts. und 3000 Fr. gepfändet worden .. . Aus den für das IV. Quartal 1916 beim Betreibungsamt InfoIge er Anzeige nach Art. 152
eingegangenen Miet- zmsen smd der Basler Kantonalbank s. Z. gemäss ihrem Begehren auf Rechnung der Betreibung 19,182 Fr. 150 aungewiesen worden. Nachdem am 3. April 1917 ein gleIches Begehren von ihr auch hinsichtlich der für das I. Quartal 1917 eingegangenen Mietzinsbeträge gestellt worden war, teilte das Betreibungsamt Basel-Stadt .am 14. April 1917 den übrigen beteiligten Gläubigern mit, dass es gesonnen sei, dem Ansuchen zu entsprechen und der Kantonalbank weitere 100 Fr. a conto auszurichten. Mit Rücksicht auf den inzwischen veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts i. S. Toggweiler AS 42 111 N° 69 wünsche es immerhin vorerst den Interessenten Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit dieser Abschlags- verteilung im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen, da die in dem. gnnannten Entscheide betonte Subsidia- rität des Pfandrechtes an den Mietzinsen zum Schlusse führen könnte, dass vor Verwertung der Liegenschaft und Feststellung eines Ausfalls auf den Hypothekar- forderungen über die eingegangenen Mietzinsbeträge nicht verfügt werden dürfe. Persönlich könne das Amt zwar diese Folgerung wegen der bedenklichen wirtschaft- lichen Folgen, die mit ihr verbunden wären, nicht als zutreffend anerkennen, sondern halte dafür, dass sich der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz nur auf den Fall der Konkurrenz von Pfand-und Piändullgs- gläubigern nach durchgeführter Liegenschaftsverwertung beziehe. Die kantonale j .ufsichtsbehörde, bei welcher darauf die Schweizerische Volksbank Basel als Pfändungsgläubigerin
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- auf dem Beschwerdewege das Begehren um Unter- sagung der in Aussicht genommenen Abzahlung stellte, schloss sich der in einer einlässlichen Vernehmlassung noch näher erläuterten Rechtsauffassung des Betrei- bungsamtes an und wies demgemäss die Beschwerde dnr Volksbank gestützt auf folgende Erwägungen ab : dIe Annahme des Bundesgerichts,. dass das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Mietzinsen nur ein sub- sidiäres, zur Deckung eines eventuellen Ausfalles auf dem Hauptpfand, der Liegenschaft bestimmtes sei, widerspreche dem Wortlaute des Art. 806 ZGB, der die Pfandhaft allgemein -also beim Fehlen einer aus- drücklichen Einschränkung. für die ga n z e grundpfand- versicherte Forderung -auch auf die Mietzinsen er- strecke . Sie sei auch mit dem Zwecke der angeführten Vorschrift, den Schuldner zu zwingen, die Mietzinsen entsprechend ihrer natürlichen Bestimmung, d. h. für die Tilgung der Hypothekarzinsen zu verwenden, nicht vereinbar, weil damit dem Grundpfandgläubiger ja gerade verunmöglicht würde, ohne vorhergehende Versteigerung der Liegenschaft überhaupt Zahlung zu erlangen. Was vorliege, sei vielmehr ein akzessorisches Forderungs- pfandrecht, das in seiner Entstehung zwar an bestimmte besondere Voraussetzungen geknüpft, im übrigen aber dem Pfandrecht am Hauptpfand-, der Liegenschaft durch- aus koordiniert sei. Um die im Entscheide Toggweiler vertretene Abgrenzung der Bnschlagsrechte der Grund- pfandgläubiger einerseits und der Pfändungsgläubiger andererseits zu rechtfertigen, hätte es denn auch der Berufung auf die angebliche Subsidiarität des Pfand- rechtes an den Mietzinsen durchaus nicht bedurft : sie lasse sich ohne Zuhilfenahme dieser Konstruktion aus dem (I auch sonst geltenden Verteilungsgrundsatz her- leiten, wonach im Falle der gleichzeitigen Verwertung mehrerer Vermögensstücke, von denen einzelne nur einzelnen Gläubigern hafteten, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der anderen immer und Konkurskammer. N° 41.
zunächst der Erlös der allen haftenden Gegenstände zu verteilen und derjenige der speziellen Haftungsobjekte nur soweit heranzuziehen sei, als der darauf Berechtigte nicht schon aus der allgemeinen Masse befriedigt werden könne. Hievon ausgegangen sei aber nicht einzusehen, weshalb die Vorschrift des Art. 144 Abs. 2 SchKG nicht auch hier anwendbar sein sollte, d. h. weshalb aus den eingegangenen Mietzinsen nicht ebensogut . Absc?lags- verteilungen sollten ausgerichtet werden können Wie aus anderen vorab liquidierten Gegenständen. Insbesondere könne dagegen nicht etwa eingewendet werden, dass es an der Voraussetzung einer Abschlagsverteilu,ng deshalb fehle, Weil kein Verwertullgsbegehren vorliege und des- halb keine Verwertungshandlung vorgenommen sein könne. Da die eingegangenen Mietzinsen bereits in Bar- geld bestünden, bedürfe es des betreibungsrechtlichen Vorganges der Verwertung -d. h. der Umsetzung der Beschlagsobjekte in Geld -und folglich auch eines Ver'W'ertungsbegehrens nicht mehr. Es könnten deshalb die Mietzinsen zu Abschlagszahlungen verwendet werden, sobald sich der Gläubiger im Besitze eines unbestrittenen rechtskräftigen Zahlungsbefehles befinde, was hier zu- treffe. Nur diese Lösung entspreche auch den praktischen Bedürfnissen, weil sich nur so die unnütien, volkswirt- schaftlich schädlichen Verwertungen von Liegenschaften und das jahrelange Liegnnbleiben erheblicher Geldbeträge zu dem niedrigen Depositenzinse vermeiden liessen. Erwäge man, dass allein .in Basel jährlich aus den Miet- zinsen mehr als 200,000 Fr. ausgewiesen würden, ohne dass es zur Verwertung der Liegenschaft komme, so lasse sich ermessen, wie nachteilig eine andere Entschei- dung der Frage volkswirtschaftlich wirken müsste. B. -Gegen diesen ihr am 24. Mai 1917 zugestellten Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank Basel am 29. Mai 1917 an das Bundesgericht, indem:sie das im kantonalen Beschwer ieverfahren gestellte Begehren auf Unterlassung der Ahschlagszahlung erneuert.
204 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- letzen würde. Es hat denn auch das Bundesgericht schon in einer Reihe' von Entscheidungen aus den eben an- geführten Gründen solche Abschlagszahlungen für unzu- lässig und mit der Stellung des Betreibungsamtes vor eingetretenem Verwertungsstadium für unvereinbar er- klärt (vergl. Sep.Ausg.15N°99 .AS40 III N0 56 Erw. 2, 42 III N° 8). Wieso darin etwas Anormales liegen soll. ist nicijt einzusehen. Denn in der Betreibung auf Pfand- verwertung beginnt eben die eigentliche Zwangsvoll- streckung erst mit dem Verwertungsbegehren. Was vorausgeht, ist lediglich ein Vorbereitungsverfahren, bestimmt die zu vollstreckende Forderung und das Objekt der Vollstreckung festzustellen. Einen vollstreck- baren Titel hat der Gläubiger erst, nachdem der gegen den Zahlungsbefehl allfällig erhobE ne Rechtsvorschlag beseitigt und die dem Schuldner durch Art. 154 SchKG eingeräumte Schonfrist abgelaufen ist. Wenn die Rechts- lage, wie sie in Bezug auf die Mietzinsen der verpfändeten Liegenschaft bis dahin besteht. Eigenheiten bietet, so liegen sie demnach nicht darin, dass der Gläubiger auf jene Zinsen nicht schon früher greifen kann. sundern darin, dass dem Schuldner die Verfügung da,rüber bereits mit der Anhebung der Betreibung, ehe noch ein vollstreck- barer Titel vorliegt, entzogen wird, ein Zustand, an dem das Bundesgericht, so unzweckmässig er auch in mehr- facher Beziehung sein mag (vergl. Sep. Ausg. 16 N° 49 ) nichts zu ändern verniag. . Dies scheint denn auch das Betreibungsamt zu fühlen. Denn es stützt in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde im Gegensatz zu dieser die von ihm vertretene Lösung nicht etwa darauf, dass es für die Verteilung der Mietzinsen, weil sie be;eits in Geld be- stehen, keiner Verwertung mehr bedürfe, sondern sucht sie damit zu begründen, dass in WIrklIchkeit zwei Be- treibungen vorliegen, eine auf Grundpfandverwertung und eine auf Verwertung eines Faust-(Forderungs-) G1ls.-Ausg. 38 I N° 139. Ges.-Ausg. 39 I No 86. und Konkurskammer. N° 41. 207 pfandes. in der die Vnrwertung nach Art. 154 SchKG schon nach einem Monat verlangt werden könne. sodass für die Zulässigkeit von Abschlagszahlungen das nach Ablauf jener Monatsfrist gestellte Begehren des Gläubigers um Ausweisung des eingegangenen Forderungsbetrages (d. h. der eingegangenen Mietzinsen) genügen müsse. Auch diese Argumentation ist indessen nicht haltbar. Aus dem Wortlaut des Art. 806 ZGB und seiner systematischen Stellung im Abschnitt Umfang der Pfandhaft I) ergibt sich unzweideutig, dass die Mietzinsen dem Grundpfand- gläubiger nicht selbständig, sondern als bIosses Akzesso- rium der Liegenschaft verhaftet sind. Das Verhältnis ist demnach das nämliche wie in der Betreibung auf Pfändung wo die Pfändung der Liegenschaft ebenfalls von Rechts- wegen auch deren natürliche und zivile Früchte umfasst. Für diesen Fall hat aber das Bundesgericht bereits ent- schieden, dass die Mietzinsen kein besondere's, von der Liegenschaftspfändung unabhängiges Pfändungsobjekt bildeten, sondern als in der ersteren inbegriffen deren Schicksale teilen (Sep. Ausg. 16 N° 3). Wäre die entgegen- gesetzte Auffassung, welche das Betreibungsamt für den Fall des Art. 806 ZGB vertritt, richtig, so müssten konsequenter Weise zwei Zahlungsbefehle mit verschiede- nem Wortlaut und verschiedenen Zahlungsfristen erlassen werden. Das ist aber nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes ausgeschlossen. Denn dieses kennt nur den einen Zahlungsbefehl auf Verwertung des Grundpfandes, an den sich die vollstreckungsrechtliche Verhaftung der Mietzinsen als Folge anknüpft. Ist dem so, so kann aber auch von einem besonderen Verwertungsbegehren für die Mietzinsen allein keine Rede sein. Ebenso ist klar. dass gegenüber einer durch das Gesetz selbst in positiver Weise getroffenen Regelung volks- wirtschaftliche Erwägungen, wie sie das Betreibungsamt und die Vorinstanz für ihre abweichende Lösung anfübren, nicht in Betracht faUen können. Im übrigen erscheinen die Bedenken, welche in dieser Richtung geäussert werden ..
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- offenbar auch stark übertrieben. Die Verwertung der Liegenschaft durch Inanspruchnahme der Mietzinsen zu vermeiden; wird regeImässig nur möglich sein, wenn es sich um verhältnismässig geringfügige Beträge -Hypo- thekarzinsen und kleinere Kapitalabzahlungen handelt. Nach dieser Richtung hat aber das SchKG dem Gläubiger bereits die Möglichkeit gegeben, auf rascherem und ein- facheren Wege zu seinem Gelde zu gelangen, indem es gestattet, dafür statt der Pfandverwertullgsbetreibung die laufende Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anzuheben. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss er auch die mit einem anderen Ver- gehen verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Und gegenüber dem Hinweis auf das lange Liegenbleiben erheblicher Summen bei der DepositensteIle ist zu er- widern, dass die Grundpfandverwertung nicht erst zwei Jahre, sondern schon sechs Monate nach dem Zahlungs- befehl verlangt werden kann. Es haben demnach die Gläubiger es in der Hand, jene Folge dadurch zu ver- meiden, dass sie rechtzeitig das Verwertungsbegehren stellen. 2. --Da demnach die vom Betreibungs3mt in Aussicht gestellte Abschlagszahlung an die Basler Kantonalbank schon wegen Fehlens der dafür 'unter allen Umständen erforderlichen Voraussetzung eines Verwertungsbegehrens für unzulässig erachtet werden muss, brauchte auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie allenfalls na c h Erfüllung jener Voraussetzung erfolgen dürfte, nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag bemerkt werden, dass dem Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Toggweiler nicht die Bedeutung zukommt, welche die Vorinstanz ihm beimisst. Wenn hier das Pfandrecht des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen als ein subsidiäres bezeichnet wurde, so hatte diese Charakterisierung, wie aus dem Zusammenhang ohne weiteres hervorgeht, lediglich Bezug auf den Fall, wo bei der Verteilung betreibende und nicht betreibende
und Konkurskammer. N° 41.
Pfandgläubiger konkurrieren, ein Fall, der nach dem System des Gesetzes nur eintreten kann, wenn es zu einer Verwertung des Hauptpfandes, der Liegenschaft kom!pt. Dagegen wollte damit nicht gesagt werden, dass die Mietzinsen unter allen Umständen erst nach vorange- gangener Verwertung der Liegenschaft in Anspruch ge- nommen werden könnten. Es steht also, wenn nach ge- stelltem Verwertungsbegehren genügende Mietzinsein- gänge vorhanden sind, um daraus alle in Betreibung gesetzten Forderungen mit Einschluss derjenigen der Pfändungsgläubiger völlig zu t i I gen, nichts entgegen, die Mietzinsen zu diesem Zwecke zu verwenden, eine Folgerung, die sich übrigens schon aus dem Grundsatze des Art. 119 SchKG, wonach die Verwertung nicht weiter fortgesetzt werden darf, als zur Deckung aller in Betracht kommenden Forderungen nötig ist, ergibt. Dagegen dürfen Zahlungen aus den Mietzinsen ohne vorhergehende Verwertung der Liegenschaft allerdings auch nur unter jener Voraussetzung vorgenommen werden. Reichen die eingegangenen Mietzinsen zur völ- ligen Tilgung der betriebenen Summen nicht aus, sodass es ohnehin zur Versteigerung der Liegenschaft kommen muss, so darf übet: sie nur im Zusammenhang mit der Ver- teilung des Liegenschaftserlöses verfügt werden, weil die notwendige Folge vorheriger Abschlagszahlungen wäre, dass die Forderung des betreffenden Gläubigers in die letztere Verteilung nur noch mit einem entsprechend niedrigeren Betrage eingestellt werden könnte, was, wie im Entscheide Toggweiler ausgeführt, einer dem Sinne der Art. 806 ZGB und Art. 103 SchKG widersprechenden Begünstigung der Pfandgläubiger, welche nicht oder erst später betrieben haben, und Benachteiligung der Pfän- dungsgläubiger gleichkäme. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei- bungsamt Basel;..Stadt angewiesen, die beanstandete Ab- schlagszahlung zu unterlassen. 42. Sentenza. algiugno 1917 nella causa 'lami. Il curatore assistente giusta l'art. 395 ce non e, di regola, il rappresentante legale deI curatelato: non pud promuo- vere atti esecutivi in suo norne se non quan do gli fu trasmessa l'amministrazione della sostanza. Il ricupero di fitti col mezzo di esecuzione e atto amministrativo. A. -Con decreto 2 febbraio 1917 il Pretore di Lugano- Citta pronunciava la iQ.abilitazione di Cesare Ferrari in Lugano ed invitava l'autorit tutoria a nominargli un curatore ehe provvedesse aUa gestione della sua sostanza agli effetti delI'art. 395 CCS, rimanendo libeca all'inabilitato la disposizione delle rendite. I Carlo Censi avvocato in Lugano, nominato euratore- assistente in forza di questo decreto, otteneva il 28 aprile 1917, in nome di Ferrari ed a tutela di un suo credito di fr. 2125 per affitti scaduti, l'inventario dei obili sbggetti al diritto di ritenziorl ehe si trovavano nell'al- bergo Americana in Lugano, ehe i debitori fratelli Giu- seppe e Battista Tami avevano affittato. In seguito, il 5 maggio 1917 l'avvocato Carl0 Censi, sempre in qualita di curatore di Ferrari, promuoveva l'esecuzione per il pagamento di quella somma. B. -Contro questi provvedimenti (inventario ed eseeuziol1e) i debitori ricorsero all'Autorita di Vigilanza domandandone l'annullamento. Essi adducevano: il cre- . ditore e eontrario ad ogni atto esecutivo in 10ro odio : e poiche l'avvocato Censi non e di lui proeuratore 0 rap- presentante, ma solo il suo euratore-assistente, non gli spetta la faeolta di agire in suo norne e contro la sua volontä per l'incasso di una rendita, ehe a mente delI'art. und Konkurskammer. N° 42. 211 395 CCS edel deereto stesso di inabilitazione, permane nella libera disposizione dell'inabilitato. C. -Respinti dall'Autorita cantonale di Vigilanza, i fratelli Tami se ne aggravano presso il Tribunale fede- rale. Considerando in diritto:
La questione di sapere se ed in quale misura Ull curatore-assistente asensi dell'art. 395 CCS possa rap- presentare la persona sottoposta a curatela e, per sua natura, di diritto civile e eome tale di competenza deI giudiee. Nondimeno l' Autorita di Vigilanza puö e deve esaminarla incidentalmente e senza pregiudizio quando, come nel caso in esame, eSsa si presenti eome pregiudi- ziale in una questione sulla validita di atti esecutivi pro- mossi dal curatore in norne deI curatelato. 20 -Nel merito devesi ritenere ehe il curatore-assi- stente a sensi delI 'art. 395 CCS non e, in via di massima, il rappresentante legale deI curatelato. Le sue funzioni si limitano a dare 0 a rifiutare il consenso a certi atti, determinati dalla legge (art. 395 CCS), ehe possono avere conseguenze eeonomiehe importanti e ehe non sono validi senza la sua autorizzazione. Ma questa regola aIumette eccezioni. Giusta il disposto dell'uItimo capoverso del- rart 395 la persona soggetta a curatela puö esser privata dall'amministrazione della sostanza ( rimanendole Ia libera disposizione della rendita. i In questo ca so iI eura- tore. iventa il 1'appresentante legale deI euratelato per tuttI 1 provvedimenti richiesti dall' amminisirazione della sostanza di quest'ultimo : e poiche l'incasso di fitti 0 di rendite e senza dubbio atto di amministrazione, al cura- tore compete1'a la facolta di promuovere i provvedimenti legali ehe mirallo aI rieupero di siffatti crediti (inventario a tunela deI diIitto di ritenziolle, esecuzione per la 101'0 esaZlone), salvo a consegnare in seguito al curatelato la rendita netta pereepita e cioe I'ammontare ineassato, dedotte Ie spese di ammillistrazione e gli altri aggravi sui beni dai quali Ia rendita proviene.