Art. 19 BStV; security for costs in debt moratorium proceedings; the ordinance does not exclude the application of the general principle that procedural costs may be secured at the request of the competent authority. By analogy to Art. 68 SchKG and the fee tariff, a deposit may be required for inventory and publication costs as well as other foreseeable expenses. Where the applicant fails to furnish the ordered security, the authority may decline to entertain the request; the Federal Court does not review the appropriateness of the amount absent indicia of abuse.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Sie führt noch aus: Art. 413 ZGB finde keine Anwen- dung; nur die Bestimmungen der Art. 392-397 und 417-
ZGB seien anwendbar. Die unter Beistandschaft gestellte Person habe eine gewisse Freiheit in der Ver- mögensverwaltung und sei bloss bei bestimmten Rechts- handlungen an die Mitwirkung des Beirates gebunden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Dem Gläubiger Habegger ist unbestrittenermassen die Verwaltung seines Vermögens entzogen. Er hat daher nicht mehr das Recht, selbständige Handlungen vorzunehmen, welche zu dieser Verwaltung gehören, sondern kann lediglich über die Einkünfte frei verfügen. Nun bildet die Einziehung fälliger, zum Kapital gehöriger Forderungen unzweifelhaft einen Akt der Vermögensverwaltung. Der Beirat des Habegger ist demnach befugt, auch gegen dessen Willen für solche Forderungen die Betreibung durchzuführen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Demnach lIat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 47. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Wiederkehr. Pflicht zur Kostensicherung im Betreibungsstundungsver- fahren. A. -Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be- treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsi- dent der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli 1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die Kosten der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- weiterer Erhebungen eine Barkaution von a Fr. und für die allfällig entstehenden Publikationskosten eine Barkaution von 100 Fr. zu leisten, unter derAndrohung, dass sonst das Gesuch von der Hand gewiesen werde. Der Rekurrent kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach, sondern erklärte, er sei nicht imstande, die Kaution zu leisten, und ersuchte um Gewährung des Armenrechts. Durch Beschluss vom 7. August 1917 wies darauf das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung als Nachlassbehörde das Gesuch des Rekurrenten von der Hand. B. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent arri 31. Au- gust 1917 unter Erneuerung seines Gesuches an das Bundesgericht weitergezogen. Er führt aus, die Kaution sei unverhältnismässig hoch und nicht absolut nötig, eine solche KautionsaufIage mache die Wohltat der Betreibungsstundung für Minder- bemittelte illusorisch. Eventuell ersucht der Rekurrent um Ansetzung einer neuen Frist für die Leistung der Kaution. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
sich aus Art. 19 BStV, dass die allgemeinen Grundsätze des Gebührentarifs im genannten Verfahren entsprechen- de Anwendung finden sollen, und nun liegt diesem Tarif, wie überhaupt dem Betreibungsrecht, der Gedanke zu Grunde, dass die Kosten des Verfahrens jeweilen auf Verlangen der in Frage stehenden Behörde sichergestellt werden müssen. Art. 68 SchKG spricht diesen Grundsatz für das Betreibungsverfahren aus und die Art. 169, 230 und 231 SchKG erklären ihn im Konkursverfahren für anwendbar. Ferner zeigt Art. 34 des Gebührentarifs, dass der erwähnte Grundsatz auch für die Gebühren des Richteramts in Betreibungs- und Konkurssachen gilt. Endlich ist er in Art. 24 der Hotelierschutzverordnung für das Hotelstundungsverfahren ausdrücklich aufge- stellt. Daraus, dass eine ähnliche Bestimmung in der Betreibungsverordnung fehlt, ist nicht zu schliessen, dass die Anwendung des Grundsatzes der Sicherheitsleistung für die Kosten im Betreibungsstundungsverfahren aus- geschlossen werden wollte ; denn es lässt sich kein plau- sibler Grund finden, der eine solche Verschiedenheit zwischen dem Rechte des Hotel- und des Betreibungs- stundungsverfahrens rechtfertigte. War die Vorinstanz somit nach eidgenössischem Rechte berechtigt, vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss zu verlangen, so hat sie nicht Bundesrecht verletzt, inde sie es ablehnte, auf das Stundungsgesuch einzutreten, nach- dem der Rekurrent erklärt hatte, er könne die Kaution nicht leisten (vergl. Art. 68 Satz 3 SchKG). Ob die Höhe der verlangten Kaution angemessen sei, kann das Bundesgericht nicht nachprüfen. Dafür, dass sie übertrieben hoch festgesetzt worden wäre, um die Beur- teilung des Gesuches zu vermeiden, liegt kein Anhalts- punkt vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.