Art. 14 and 15 No. 5 of the Hotel Industry Ordinance of 2 November 1915; prerequisites and revocation of hotelier stay: the stay is granted only if, besides sufficient assets for current creditors, the debtor can also pay the deferred interest and capital amounts when due or at the end of the stay. If this condition is lacking, the stay must be lifted ex officio under Art. 15 No. 5. The ordinance protects only temporarily illiquid but otherwise solvent hotel proprietors against forced realization at fire-sale prices; it does not serve to postpone an already inevitable economic collapse. Revocation has the effect that deferred amounts become immediately enforceable, and realization of the hotel property for other claims causes the stay to lapse automatically (consid. 1-4).
Entscheidungen der Schu1dbetreibungs- 5. Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. lIodel, beh a eie und Xeller. Hotelindustrie-Verordnung. Voraussetzung der Stundung ist u. a., dass für die Befriedigung der Kurrentgläubiger aus- reichende Aktiven vorhanden sind und dass die zu leistenden Verzugszinsen, sowie die gestundeten Zinsen und Kapital- beträge nach Eintritt ihrer Fälligkeit bezw. nach Ablauf der Stundung bezahlt werden können. -Aufhebung der Stundung nach Art. 15 Ziff. 5 der Verordnung, wenn diese Voraussetzung fehlt. -Wirkungen der Aufhebung. -Die Stundung fällt ohne weiteres dahin, wenn die Verwertung der für Kurrentsehulden gepfändeten Hotelliegenschaft verlangt wird. A. -Am 4. März 1916 stellte der heutige Rekursgegner, Simon Meyer, Eigentümer der Fremdenpension Schönall in Meggen bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern das Gesuch um Gewährung der Hotelier- stundung im Sinne der Verordnung vom 2. November 1915, indem er folgende Bilanz vorwies: Aktiven:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Vermögen vor und es wurde dem betreibenden Gläubiger die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein i. S. von Art. 115 Abs. 2 SchKG zugestellt: Gestützt hierauf stellten Hodel, Boesch oe, denen Keller die beiden Gülttitel zu Faustpfand gegeben hatte, am 16. November namens J. Keller und für sich selbst bei der Justizkommission das Gesuch um Aufhebung der dem Simon Meyer dUrch den Entscheid vom 14. April 1916 erteilten Stundung mit der Bestimmung, dass die gestun- deten Beträge sofort zahlbar werden. Sie machten gel- tend : Aus der Pfändungsurkunde gehe hervor, dass die sämtlichen pfändbaren Mobilien 5081 Fr. 50 Cts. betrü- gen. Davon gingen ab: a) Drittansprüche 683 Fr.; b) mit der Liegenschaft verpfändete Fahrhabe, 1202 Fr. 20 Cts. Ferner seien zwei Gülten a 2000 Fr. gepfändet und aus- serdem mit einem Pfandrecht von 2000 Fr. belastet. Die ebenfalls gepfändete Liegenschaft könne überhaupt nicht in Betracht fallen, da deren hypothekarische Belastung 43,860 Fr., die Schatzung aber nur 41,000 Fr. betrage. Den gepfändeten Aktiven stehe ein ihrer Gruppe vorge- hender Schulden betrag von 12,600 Fr. gegenüber. Meyer habe die Stundung seinerzeit durch unwahre Angaben erlangt, indem er verschwiegen habe, dass vom Inventar ein Teil mit Drittansprüchen-und Pfandrenhten belastet sei. Schon im April 1916 hätte die Stundung nicht ge- währt werden dürfen. Die Justizkornmission wies durch Entscheid vom 9. De- zember das Gesuch mit folgender Begründung ab : Sie habe seinerzeit keine Veranlassung gehabt, die Schätzung des Inventars als übersetzt zu betrachten. Trotz den von den Rekurrenten vorgebrachten Gründen könne von bewusst falschen Angaben des Schuldners nicht gespro- chen werden, auch sei die Stundungsbilanz durch die nachträglich bekannt gewordenen Drittansprüche und Pfandrechte nicht verändert worden. Die Voraussetzun- gen für die Aufhebung der Stundung (Art. 15 Ziff. 2, 3, 5 VO) lägen nicht vor. Den. Gesuchstellern wurden die und Konkurskammer. N° 5.
Kanzleikosten, eine Gerichtsgebühr von 10 Fr. sowie eine Entschädigung an die Gegenpartei von 15 Fr. auferlegt. B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Hodel, Boesch Oe für sich und namens des J. Keller an das Bundesgericht und stellen den Antrag 1. es sei die dem S. Meyer erteilte Stundung aufzuheben ; 2. auf alle Fälle sei eine Reduktion der von der Vorinstanz geforderten Gebühren sowie des dem Opponenten gutgesprochenen Betrages auf das gesetzliche Mass zu veranlassen. Sie führen aus: die Sache stehe viel schlimmer als sie zuerst angenommen hätten, da sich nachträglich herausgestellt habe, dass der Piändungsvorstand 17,600 Fr. worunter 8900 Fr. Frauengut betrage. Die gesamte fahrende Schul- denlast erreiche -was näher auseinandergesetzt wird - eine Summe von 18,918 Fr., während in der Bilanz nur 14,647 Fr. 45 Cts. angegeben worden seien. Der Stun- dungsimpetrant habe in seinem Stundungsgenuch auch verschwiegen, dass seine sämtlichen Aktiven gepfändet waren und schon damals provisorische Verlustscheine gegen ihn existiertell. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscbeidungen der Scbuldbetreibungs- nahmen aus dem Betriebe aber infoIge des Krieges zur vollständigen Bezahlung der Hypothekarlasten v 0 r- übe r geh end nicht mehr ausreichen während des Krieges zu Schleuderpreisen verwertet werden und ihm dadurch jede Aussicht genommen wird, nach dem Kriege sein Gewerbe unter normalen Betriebsverhältnissen weiter- zuführen. Indem die Hotelierschutzverordnung die Stundung auf Zinsen oder Rückzahlungen von Kapitalien, für die 'das . Betriebsgrundstück als Grundpfand oder ein auf diesem Grundstück lastender Grundpfandtitel ls Faustpfand haftet, beschränkt, geht sie somit davon aus, das nur für diese Schulden, welche bishe aus den nunmehr durch die Kriegsereignisse reduzierten Einnahmen beglichen werden konnten, eine anormale Zahlungsunfähigkeit bestehe. (JAEGER, Kommentar z. Hotelierschutzverord- nnng S. 16). Die Nachlassbehörde hat daher einerseits die finanzielle Situation des Impetranten. wie sie vor dem Kriege bestand, zu prüfen, und andrerseits zu untersu- chen, ob die gegenwärtigen ökonomischen Schwierigkeiten nur auf die Wirkungen des Krieges zurückzuführen sil1d und ob der Schuldner voraussichtlich in der Lage sein' wird, die gestundeten Beträge voll zu bezahlen, wenn das 'Virtschaftsleben wieder in normale Bahnen zurückge- kehrt ist. Voraussetzung der Stundungsbewilligung ist somit auch, dass für die Befriedigung der Kurrentgläubiger neben dem Immobiliarvermögen, wenn dieses durch die bestehenden Grundpfandschulden vollständig in Anspruch genommen ist,noch hinreichende Aktiven vorhanden sind. Endlich ist selbstverständlich, dass die Bewilligung nur unter der stillschweigenden Voraussetzung erfolgt, dass die nach der Verordnung von den gestundeten Beträgen zu bezahlenden Zinsen (Art. 10) und die gestundeten Zinsen und Kapitalbeträge nach Eintritt ihrer Fälligkeit bezw. nach Ablauf der Stundung auch wirklich ohne weiteres bezahlt werden können. Ergibt eine Betreibung und Kouiulrskammer. Nu 5.
auf Pfändung für diese Forderungen, dass die pfändbaren. Aktiven nicht einmal dafür genügende Deckung gebeu, und dass zu ihrer Bezahlung das sämtliche vorhandene Vermögen versilbert werden muss, so kann natürlich den andern Gläubigern nicht zugemutet werden, mit ihren Forderungen bei Seite zu stehen. Daher hat Art. 14 der Verordnung bestimmt, dass die Stundung ohne weiteres dahinfalle und die sämtlichen gestundeten Beträge sofort zahlbar werden, wenn das Grundstück veräussert oder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung für eine andere Forderung verwertet wird. Das muss natürlich auch dann gelten, wenn die Verwertung für fällige Zinsen von ge- stundeten Forderungen oder für gestundete Beträge nach Ablauf der Stundung verlangt wird. Sobald also der Re- kurrent oder ein dritter Gläubiger die Verwertung der in Pfändung genommenen Liegenschaften verlangt, fallen die sämtlichen Stundungen eo ipso dahin und bedarf es eines besondern Aufhebungsbeschlusses gar nicht, gerade so, wie dies bei Ausbruch des Konkurses selbstverständ lieh ist. 2. -Nun ist im vorliegenden Falle allerdings nicht behauptet, dass ein solches Verwertungsbegehren schon gestellt worden sei. Dagegen ist durch die vorgelegte Pfän- dungsurkunde nachgewiesen, dass der Schuldner nicht einmal im Stande ist, die fälligen Verzugszinsen der ge- stundeten Beträge zu bezahlen und dass die sämtlichen pfändbaren Aktiven zum grössten Teil schon für andere Gläubiger in Anspruch genommen sind. Es i:.t ausge- schlossen, dass die Nachlassbehörde, wenn sie das bei Erteilung der Stundung gewusst hätte, diese hätte bewil- ligen können. Denn dass zu:m mindesten zu vollständiger Bezahlung dieser Zinsen ausreichendes Vermögen vor- handen sei, ist nach dem oben Gesagten eine selbstver- ständliche Voraussetzung für die Bewilligung. Somit trifft in der Tat der Aufhebungsgrund des Art. 15 Ziffer 5 im vorliegenden Falle zu Ob die Möglichkeit der Bezahlung dieser Beträge von Anfang an ausgeschlossen war, oder
30 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- erst nach der StundungsbeWilligung weggefallen ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da nach dem klaren Wortlaut der zitierten Votsehrift in-beiden Fällen der Widerruf der Stundung einzutreten hat. Ebenso bedarf es unter diesen Umständen auch keiner Untersuchwlg darüber, ob, wie die Rekurrenten behaupten, der Schuldner schon seinerzeit der Nachlassbehörde bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Es genügt für die Auf- hebung der Stundung, dass eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr vorhanden ist. 3. -Eine besondere Anordnung über die Rückzahlwlg der gestundeten Beträge nach Wegfall der Stundung, wie eine solche der letzte Absatz des Art. 15 der VerordnWlg für den Fall der AufhebWlg der Stundung vorzusehen scheint, ist nicht notwendig und der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Die Aufhebung der Stundung kann ihrem Wesen nach gar keine andere WirkWlg haben, als die, dass Beträge, welche ohne sie in Betreibwlg hätten gesetzt werden können, nun sofort der Betreibung Wlter- liegen, d. h. zahlbar werden. Für die erst in Zukunft fäl- ligen Beträge aber, auf die sich die Stundung auch er- streckte, kann sie natürlich ebenfalls nicht mehr aufrecht- erhalten werden. Nachdem die betreibungsrechtliche Ver- wertung der Hotelliegenschaft für die jetzt fälligen Schul- den freigegeben werden muss, müssen natürlich auch die auf der Liegenschaft haftenden -Schulden in diesem Ver- fahren geltend gemacht werden können (s. Art. 14 der Verordnung). 4. -Selbstverständlich ist im weitem, dass die Auf- hebung der StundWlg sich nicht nur auf die Forderungen der heutigen Rekurrenten, sondern auf sämtliche For- derungen bezieht, ffuwelche die Stundung seinerzeit bewil- ligt wurde. Es genügt hiefür auf die Ausführungen in dem Entscheide des Bundesgerichts vom 8. März 1916 i. S. Luzerner Kantonalbank (AS 42 III N° 17 Erw. 2) zu verweisen. Auch im vorliegenden Falle ist durch die Re- kurrenten die Stundungsverfügung als solche im Ver- und Konkurskammer. N° 6.
hältnis zu allen Gläubigern der Überprüfung der Nach- lassbehörde und des Bundesgerichts unterstellt worden. 5. -Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, nämlich eine Gerichtsgebühr von 5 Fr. (Art. 24Abs. 2 der VO) und die Kanzleikosten, zu 30 Rp. per Folioseite berechnet (Art. 5 GT z. SchKG), fallen zu Lasteh des Re- kursgegners, dem nunmehr auch die Kosten des kanto- nalen Verfahrens zu überbinden sind. Die ihm von der Justizkommission zugesprochene Entschädigung von
Fr., die übrigens sowieso ungesetzlich war, fällt damit dahin. Desgleichen isf aber auch das von den Rekurrenten gestellte Entschädigungsbegehren abzuweisen, da im Rekursverfahren nach Art. 26 der Hotelierschutzverord- nWlg hinsichtlich der Kosten die allgemeinen Bestimmun- gen des GT z. SchKG entsprechend anwendbar sind (Art. 24 Abs. 2 VO), welche eine Parteientschädigung nicht vorsehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer e./.kanl1t: Der Rekurs wird gutgeheissen; demgemäss wird das Urteil der Justizkommission des Kantons Luzetn vom 9. Dezember 19'6 und die dem Rekursgegner Simon Meyer erteilte Stundung aufgehoben. 6. Entlcheid vom 6. Februar 1917 i. S. Xollkua.,erwaliuDg im ltonlmrS8 -der J:c!mmanditaktien- gesellschaft Bösti, Xammermann " Oie. Art. 135, Abs. 2, 137 SchKG. Unzulässigkeit einer in den Steigerungs bedingungen enthaltenen Bestimmung, wonach der Ersteigerer über den Zuschlagspreis der Liegenschaft selbst bin aus auch noch die Kosten ihrer Verwaltung während des Konkursverfahrens bezw. der Fortführung eines darauf betriebenen Gewerbes bis zur Steigerung zu zahlen hat. Recht des Betreibungsamtes bezw. der KonkursverwaI-