Art. 258 SchKG; Liegenschaftssteigerung nach dreimaligem Aufruf; nach dem dritten Ausruf eingehende Angebote sind unbeachtlich, und der innerhalb der drei Ausrufe Höchstbietende erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. Das Steigerungsamt darf den Zuschlag nicht nach freiem Ermessen verweigern oder aufgrund eines nachträglichen Mehrgebots einem andern erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann einen fehlerhaft erteilten Zuschlag aufheben und das Amt anweisen, dem rechtmässig Zuschlagsberechtigten zuzuschlagen (consid. 2–3). Wiederholte Ausrufe sind nur zulässig, wenn klar erkennbar bleibt, dass es sich um blosse Wiederholungen und nicht um neue selbständige Ausrufe handelt.
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- der Stundung die Liegenschaftssteigerungell hinauszu- schieben. Diesem Begern'en kann indessen nicht ent- sprochen werden. Ganz abgesehen davon, dass die allge- meine Betreibungsstundung sich - im Gegensatz zur Hotelleriestundung -auf sämtliche Schulden erstreckt, könnte im vorliegenden Falle eine Stundung der Pfand- schulden schon deshalb nicht in Frage kommen, weil dadurch die noch unbefIiedigten Nachlassvertragsgläu- biger ausser Stande gesetzt würden, auf die seinerzeit für sie bestellten Sicherheiten zu greifen, im Falle der Nichtbefriedigung die Aufhebung des Nachlassvertrages zu verlangen und den Schuldner für ihre ganze Forderung zu betreiben. Ganz besonders aber ginge es den Pfand- gläubigern gegenüber nicht an, unmittelbar im Anschluss an den Nachlassvertrag noch eine allgemeine Betreibungs- stundung bezw. Stundung für die Pfandschulden zu be- willigen, denn es würde ihnen dadurch die Möglichkeit entzogen, den Schuldner für den gedeckten Teil ihrer For- derung zu betreiben, welches Recht ihnen aber nach Durchführung des Nachlassvertragsverfahrens unbedingt zustehen muss, da ja nur für den ungedeckten Teil ihrer Forderung eine Nachlassquote bereit gehalten wird. Venn der Rekurrent die Verwertung wälrrend des Krieges vermeiden wollte, so hätte Cl' dafür besorgt sein müssen, dass die erste Stundung aufrecht erhalten blieb. Demnach hat die Schuldhetreilmugs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem und KODkunkammer. Ne 67. 67. Entscheid. vom 10. Dezember 1917 i. S. Baschle und ltonkursamt trntertoggenburg.
Art. 258 SchKG. Verfahren beim Gantausruf. Angebote, die nach dem dreimaligen Ausruf faUen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bieter, der innerhalb des drei- maligen Ausrufes das letzte und höchste Angebot gemacht hat, erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. -Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, dem Amte Weisung zur Erteilung des Zuschlages zu geben. A. -Im Konkurse über Jakob Brunner, Landwirt, Hosftetten-Mogelsberg, fand am 2. Oktober 1917 im Hirschen in Furth die erste Liegenschaftssteigerung statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten unter Ziff. 7 : Zehn l tIinuten nach Eröffnung der Steigerung wird drei mal ausgerufen. ) An der Gant beteiligten sich unter andern der heutige Rekurrent H. Raschle in Vindelsteig-St. Peterzell und der heutige Rekursbeklagte Gregoi' ScheITer in Schlatt- Nesslau. Nachdem drei Angebote unter dem vom Kon- kursamt in den Steigerungsbedingungen festgesetzten Schatzungspreis VOll 24,000 Fr. gefallen waren, bot der Rekursbeklagte als vierter Bieter den Schatzungspreis. Dieses Angebot wurde vom Veibel -wie die vorher- gehenden - zum ersten -zum zweiten -zum dritten Mal -ausgerufen. Da daraufhin kein Angebot mehr er- folgte, begab sich Scherrer zum Konkursbeamten, um das Steigerungsprotokoll zu unterzeichnen. In diesem Momente verliess jedoch der Beamte mit dem Rekurrenten das Gantlokal, um sich bei diesem zu erkundigen, ob er VOll Scherrer die Sicherstellung der Steigerungssumme verlangen müsse. Raschle erklärte, Scherrel' sei gut genug, bemerkte aber gleichzeitig, die Gant sei ja noch nicht abgeschlossen, es folgten jetzt der zweite und dritte Ausruf; er selbst beabsichtige ein höheres Angebot zu machen. Der Beamte rief daraufhin noch zwei andere
Entscheidungen der Schuldbewewu"b - Anwesende Brunner und Meier zu sich hinaus, um sich über das nunmehr einzuschlagende Verfahren zu verge- wissern. Beide äusserten sich dem Beamten gegenüber dahin, dass nach dem Ortsgebrauch erst der 1. Ausruf vorbei sei, es hätten nun noch der 2. und 3. Ausruf zu erfolgen; erst dann könne zugeschlagen werden. Der Beamte begab sich daraufhin in das Steigerungslokal zurück und erklärte den Bietern, die Steigerung werde nunmehr fortgesetzt, er mache jedoch die Kaufliebhaber darauf aufmerksam, dass er sich nicht an den Ortsge- brauch halte, sondern so verfahre, wie dies beim Konkurs- amt Brauch sei. Gestützt auf diese Erklärung des Beamten bot der Rekurrent 24,500 Fr. und als nach dreimaligem Ausruf des Weibels dieser Preis nicht überboten wurde, erteilte das Konkursamt dem Raschle den Zuschlag. Am 12. Oktober erhob der heutige Rekursbeklagte Gregor Schen'er bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit den Anträgen: 1. der an H. Raschle ergangene Zuschlag sei aufzuheben; 2. es sei der an den Beschwerdeführer erteilte Zuschlag als zu Recht bestehend zu erklären; 3. eventuell sei das Konkursamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer auf sein Angebot von 24,000 Fr. den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung behauptete der Beschwerdeführer in erster Linie, es sei ihm der Zuschlag bereits erteilt gewesen, als Raschle geboten habe. indem auf erfolgten dreimaligen Ausruf hin ein 24,000 Fr. übersteigendes Angebot nicht gemacht worden sei; in dem Rufe zum dritten Mal liege der Schluss des Steigerungs- aktes, in welchem Momente der Höchstbietende das Eigentum am Gantobjekte erwerbe. Es gehe natürlich nicht an, dass das Amt gestützt auf ein später gemachtes Mehrangebot eine bereits zugeschlagene Liegenschaft einem andern zuschlage. Sollte angenommen werden, er habe nicht schon mit dem Schluss des Ausrufes das Eigentum erworhen, so sei doch unter allen Umstän- den zu seinen Gunsten ein Recht auf Eigentumserwerb entstanden und es könne der Zuschlag auf dem Be- und Konkurskammer. N° 67. schwerdewege erzwungen werden. Jedenfalls habe das Amt Raschles Angebot nicht mehr berüchsichtigell dürfen. . Das Konkursamt trug in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer der Zuschlag noch nicht erteilt worden sei und daher das Angebot Raschles noch habe berücksichtigt werden dürfen. Dazu komme, dass nach bestehendem Ortsgebrauch im Neckertal in drei Umgän- gen gesteigert werde, es habe daher, da der Beschwerde- führer nur im 1. Umgang geboten habe, die Steigerung fortgesetzt werden müssen. Durch Entscheid vom 16. November hiess die kantonale Aufsichtbehörde die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der an Raschle erfolgte Zuschlag aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Zuschlag erteilt wurde. In den Erwägungen dieses Entscheides führte die kantonale Aufsichtsbehörde aus : es könne zwar der Ansicht des Beschwerdeführers insofern nicht beigetreten werden, als er behaupte, es liege im Ausruf ( zum dritten Mal )) der Zuschlag, vielmehr müsse dieser vom Gantbeamten aus- drücklich erklärt werden (Art. 73 KV). Wohl aber habe der Beschwerdeführer, nachdem sein Angebot von 24,000 Fr. dreimal ausgerufen worden sei und niemand mehr ein höheres Angebot gemacht habe, unter dem Vor- behalt der Erfüllung der Steigerungsbedingungen ein Recht auf den Zuschlag erworben. Es habe von diesem Momente an nicht mehr im Belieben des Amtes gestanden, den Zuschlag zu erteilen oder zu verweigern; dies ergebe sich aus Art. 258 SchKG. Das Angebot Raschles sei aller- dings vor dem Zuschlag erfolgt, jedoch in einer nach- träglichen, ungültigen Gantverhandlung. Der Einwand des Konkursamtes, ein Tf'il der Ganthesucher hätten sich über die Art und Weise des Ausrufes im Irrtum befunden, weil eine Orts übung bestehe, dass die Gantrufe in drei Umgängen erfolgten, könne nicht gehört werden. Von einem Ortsgebrauch im Sinne allgemeiner Rechtsgrund-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sätze könne nicht gesprochen werden, ganz abgesehen davon, dass die Steigerungsart durch bestimmte Gesetzes- vorschriften und die Steigerungsbedingungen fixiert sei. B. -Gegen diesen, ihm am 19. NOVember zugestellten" Entscheid rekurriert H. Raschle am 26. November an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es sei der an ihn erfolgte Steigerungszuschlag zu Recht zu erkennen, eventuell sei das Konkursamt Untertoggen- burg anzuweisen, eine neue Steigerung anzuordnen. Er macht geltend : das Gesetz gebe keinen Aufschluss dar- über, wie der dreimalige Ausruf zu erfolgen habe, es seien daher Uebung und Ortsgebrauch massgebend. Im Neu- toggenburg sei aber von jeher auf die Weise gesteigert worden, dass drei getrennte Ausrufe erfolgten. Als er sein Angebot gemacht habe, sei nach Neutoggenburger Uebung erst der erste Ausruf, nicht aber die Steigerung be endet gewesen. Scherrer habe weder den Zuschlag noch ein Recht auf dessen Erteilung erhalten. Jedenfalls dürfe dem Rekursbeklagten nicht durch die Aufsichts- behörde zugeschlagen werden; denn diese sei wohl be- fugt, einen fehlerhaften Zuschlag aufzuheben, nicht aber selbst den Zuschlag zu erteilen und damit Eigentums- rechte zu begründen. Es müsse daher eventuell eine zweite Steigerung angeordnet .werden. Gegen den nämlichen Entscheid der kantonalen Auf- sichtsbehörde rekurriert aunh das Konkursamt Unter- toggenburg rechtzeitig" an das Bundesgericht und bean- tragt, er sei aufzuheben und es sei der Zuschlag an Raschle zu bestätigen. Es bestreitet, den Rekurrenten Raschle bevorzugt zu haben, vielmehr habe es, indem es dessen Angebot berücksichtigte, die Interessen der Masse ge- wahrt. Die von der Aufsichtsbehörde gemachte Unter- scheidung einer gültigen und ungültigen Steigerungsver- handlung gehe fehl. Zur Zeit, da Raschle geboten habe, sei dem Scherrer der Zuschlag noch nicht erteilt gewesen und es habe daher das höhere Angebot Raschles berück- und Konkurskammer. N° 67. .127 sichtigt werden müssen. Jedenfalls dürfe das Amt während der Frist, deren es bedürfe, um sich über die Solvenz des Höchstbieters zu erkundigen, noch weitere Ange- bote entgegennenen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht inEr,!ägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- stutzig. Das Amt konnte nun, wenn es konsequent handeln wollte, nur entweder erklären, seines Erachtens sei die Steigerung zu Ende uud es müsse dem Rekurs- beklagten zugeschlagen werdeu -wie dies ursprünglich die Meinung des Beamten gewesen ist -, oder, es werde nun entsprechend dem angeblichen Ortsgebrauch das Verfahren mit neunmaligen Ausrufe nochmals beginnen. Statt dessen setzte das Amt die begonnene Steigerung fort, provozierte neue Angebote, liess es aber doch nicht zum neunmaligen Ausruf kommen, sondern schlug dem Rekurrenten, als sein Angebot nicht überboten wurde, für 24500 Fr. zu. Gegen dieses Verfahren hat sich der Rekursbeklagte mit Recht gestützt auf Art. 258 SchKG beschwert, welcher bestimmt, dass Liegenschaften nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen werden, sofern das Angebot die Schätzungs- summe erreicht. Diese Vorschrift kann offenbar nur dahin ausgelegt werden, dass na c h dem d r e i mal i gen Aufruf gemachte Angebote nicht mehr e 11 t g e gen g e 11 0 m m e 11 bezw. beim Z u s chi a g n ich t mehr b e r ü c k s j c h ti g t werden dürfen. Jede andere Interpretation. dieser Bestimmung würde die Erteilung oder Verweigerung des Zuschlages in das freie Belieben des Beamten stellen; was natürlich nicht die .bsicht und Meinung des Gesetzes sein kann. Dieses geht vielmehr davon aus, dass derjenige, welcher inner- halb des dreimaligen. Ausrnfes das letzte und höchste Angebot macht, ein R e c h tau f den Z u s chi a g erwirbt. Allerdings verbietet das Gesetz nicht, dass der Steigerungsbeamte, um die Kauflust zu stimulieren -wie dies allgemein üblich und im Interesse eines günstigen Gantergebnisses auch dringend geboten ist -die einzel- nen Ausrufe wiederholt, doch muss dabei stets deutlich zum Ausdruck kommen, dass es sich um die Wieder- holung eines Ausrufes und nicht um einen neuen, selbstän- digen Ausruf handelt. Jedenfalls dürfen nach dem dritten Ausruf gefallene Angebote nicht mehr berücksichtigt und Konkurskammer. N° 67.
werden; denn mit der Tatsache, dass bis zum dritten Ausruf kein höheres Angebot gemacht wurde, entsteht las Recht des Bieters auf den Zuschlag. , Der Einwand des Amtes, dass es das Recht habe, während der Frist, deren es bedarf, um sich über eine vom Ersteigerer zu leistende SichersteIlung klar zu werden, noch weitere Angebote zu berücksichtigen; ist unhaltbar. Das Amt darf vielmehr lediglich, wenn die Sicherheit, von welcher der Zuschlag abhängig gemacht werden kann, nicht geleistet werden sollte, das Hecht auf den Zuschlag als dahingefallen erklären. Desgleichen hält auch die Behauptung des Rekurrenten Raschle, er habe annehmen dürfen, es sei erst der erste Ausruf über das Angebot des Rekursbeklagten ergangen und es stehe ihm daher noch frei, weiter zu bieten, indem er sich auf den Ortsgebrauch verlassen habe, nicht Stich. Der Rekurrent, wie auch alle übrigen Gantteilnehmer waren schon anlässlich des Ausrufes der ersten Angebote, die sich noch unter der Schatzungssumme bewegt hatten, darüber aufgeklärt worden, dass der Beamte jedes Ange- bot nur drei und nicht neun Mal ausrufen lassen werde; dass er also den behaupteten Ortsgebrauch nicht befolge. Ganz abgesehen davon besteht aber nach den für das Bundesgericht w'rbindlichen Feststellungen der Vorin- stanz im Kanton St. Gallen keine allgemeine Uebung in dem vom Rekurrenten behaupteten Sinne. Dass das SchKG einen neunmaligen Ausruf verlange, ist mit Recht weder vom Amt noch von Raschle geltend gemacht worden. 3. -Ist demnach davon auszugehen, dass der Rekurs- beklagte ein Recht auf den Zuschlag erworben hat, indem innerhalb des dreimaligen Ausrufes ein 24,000 Fr. über- steigendes Angebot nicht fiel, so war er auch befugt, die Aufhebung des einem andern zu einer Zeit, als sein Recht auf den Zuschlag bereits entstanden war, erteilten Zu- schlags zu verlangen. Die Behauptung der Rekurrenten .dass die Aufsichtsbehärden wohl einen Zuschlag aufheben, AS 43 111 -1917
330 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nieht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen geben könnten, geht fehl. Viehnehr kann der Ersteigerer. der die gesetzlichen Voraussetzungen fir den Zuschlag erfüDt hat, dem aber trotzdem nieht zugeschlagen worden ist. Beschwerde führen und auf der Erteilung des Zu- schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des Anites liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs- verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen hat daher die kantonale Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten erteilten Zuschlag mit Recht aufgehoben ; unter diesen Umständen kann aber nur der RekursbeJdagte als zu- schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts- behörde hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu- schlagen. Der Zuschlag an den Rekursbeklagten könnte nur dann verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich eine Sicllerstellung verlangen d er sinh weigern würde, diese zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden,. sondern es hätte in diesem Falle eine neue Steigerung stattzufinden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Die heiden Rekurse werden abgewiesen. und Konkurskammer. o 68. 331 68. Intsoheld vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen lIotelgesellsohaft in Luzern. Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 5. Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu modifizieren. A. -In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis- sion des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichten Gesuch um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be- willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur- rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern u. a. das Begehren um Erteilung der Stundung bis zum 31. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und