330 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
meht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen
gehen könnten, geht fehl Viehnehr kann der Ersteigerer.
der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschlag
erfiillt hat, dem aber trobdem nicht zugeschlagen worden
ist, Besehwerde führen und auf der Erteilung des Zu-
schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis
SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte
im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des
Anites liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was
die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs-
verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage
selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen
hat daher
die kantonale Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten
erteilten Zuschlag
mit Recht aufgehoben; unter diesen
Umständen
kann aber nur der Rekursbeklagte als zu-
schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts-
behörde
hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das
Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu-
schlagen.
Der Zuschlag
an den Rekursbeklagten könnte nur dann
verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich
eine Sicherstellung verlangen
und er sich weigern würde,
diese zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft
nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden,
sondern es
hätte in diesem Falle eine neue Steigerung
stattzufinden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Die heiden Rekurse werden abgewiesen.
und Konkurskammer. o 68.
- Jmtscheicl 'Vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen
Botelgesellsohaft in Luern.
Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des
Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgendes Krieges vom
- Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit
dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden.
Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine
neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung
teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über
Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu
modifizieren.
A. -In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis-
sion des Obergerichts des
Kantons Luzern eingereichten
Gesuch
um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be-
willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur-
rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern
u. a. das Begehren
um Erteilung der Stundung bis zum
- Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und
- Oktober 1919 gestundeten Kapitalien der pro 1. April
und 1. Oktober 1916 infolge Kündigung zur Rückzahlung
fällig gewesenen Obligationen des 4
% prozentigen Obli-
gationenanleihens vom 28. Februar 1906 von 1,500,000 Fr.
Die Begründung dieses Antrages stützt sich auf AIt. 2
des Bundesratsbeschlusses
betr. Erweiterung des Schutzes
der Hotelindustrie gegen Folgen
de Krieges vom 5. Ja-
nuar 1917.
Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte
die Justizkommission des Obergerichts des
Kantons Lu-
zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum
- Dezember 1920, wies hil1gegen die weitergehenden
Begehren ab,
in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der
Hotelindustrieverordnung vom
- November 1915 für die
im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die
Snndung nur bis 1920 möglich sei.
B. -Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten
Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH
Entscheidungen der SchuldbetreUmngs-
rechtzeitig an das Bundesgericht indem sie den Antrag
um Verlängerung der Stundung für die im Jahre 1916
verfallenen Kapitalien bis zum 31. Dezember 1923 auf-
recht hält. Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbesnhlusses vom
5.
Januar 1917, wird zur Begründung ausgeführt, habe
Art.
13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915
aufgehoben; seine ratio gehe dahin, dass alle Kapitalien,
die
überhaupt der Stundung teilhaftig werden könnten
bis zum 31. Dezember 1923 gestundet werden dürftell.
Vährend anlässlich des Erlasses der Verordnung vom
. . )Jovember 1915 damit gerechnet worden sei, dass der
Krieg
Ende Dezember 1916 beendigt und daher die
Rückzahlung der gestundeten Beträge
auf Ende 1912
möglich sei, gehe der Bundesratsbeschluss vom 5.
Januar
1917 davon aus, dass. die Kriegsverhältnisse bis zum
31. Dezember 1919
dauerten und die Möglichkeit succes-
siver Rückzahlungen erst in die Zeit nach dem 31. Dezem-
'bel' 1919 fall . Es habe demnach der Anzahlungstermill
für alle geschuldeten Kapitalbeträge verschoben werden
müssen, wenn die
Vohltat der Verordnung vom 5. No-
vember 1915 aufrecht erhalten bleiben sollte. Der Zeit-
raum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1919 bilde
eine einheitliche Kriegsperiode, nach deren Ablauf in
weiteren vier normalen Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember
das Geld zur Abzahlung aller gestundeten Beträge
aufgebracht werden müsse.
C. -Die Justizkommissioll des Obergerichts des Kan-
tons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abwei-
sung des Rekurses, indem sie
auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides hinweist.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die vom Bundesrate zum Schutze der Hotelindustrie
gegeIT die Folgen des Krieges erlassene Spezialgesetzge-
bung bedeutet eine tief in das Wirtschaftsleben eingrei-
fende Ausserkraftsetzung
der allgemeinen Rechtsordnung
und Konkurskammer. N° 68.
zu Gunsten einzelner Erwerbsgruppen. Aus dieser singu-
lären
Natur der im Interesse der Hotellerie geschaffenen
Sondernormen, folgt aber nach den allgemein anerkannten
Grundsätzen der Interpretation, dass jene s tri k t e,
jedenfalls eher
einsehrnnkend als ausdehnend auszulegen
sind.
Ist dem aber so, so ergibt sich ohne weiteres, dass die
VOll der Rekurrentin vertretene Auffassung, Art. 2 des Bun-
desratsbeschlussesvom 5. Januar 1917 habe Art. 13der Ver-
ordnung vom 2. November 1915 aufgehoben, nicht Stich
hält. Ganz abgesehen davon, dass im Bundesratsbeschluss
yo:n 5. Januar 1917 von einer derartigen Aufhebung mit
kemem Worte gesprochen wird, obgleich in der Regel de '
neuere Erlass ausdrücklich bestimmt, welche Vorschriften
der früheren, die nämliche Materie beschlagenden Gesetz-
gebung ausser
Kraft gesetzt werden sollen und zu einem
solchen speziellen Hinweis im vorliegenden Falle aller
Anlass vorgelegen
hätte, wenn die Aufhebung gewollt
gewesen wäre, geht aus dem 'Vortlaut des Bundesrats-
beschlusses
vom 5. Januar 1917, wonach die Stundung
im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 2. November 1915
(! :erne verlangt werden kann für Kapitalrückzahlungell,
dIe zWIschen dem 1. Januar 1917 und dem 31. Dezember
1919 fällig geworden sind oder fällig werden
, deutlich
hervor, dass dieser sich
nur auf die n ach d e 111
- Ja nu a I' 1 9 1 7 fäll i g wer d e D den A b z a h-
I n. gen bezieht, während es für früher fällig gewordene
Kap lbeträge auch hinsichtlich der Stundungsfrist bei
der fruheren
Verordnung sein Bewenden haben soll. Dazu
kommt, dass Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom
- Januar 1917, welcner als Endtermin den 31. De-
zember
1923' vorsieht, ausdrücklich auf Art. 1 ebenda
Bezug
nimmt.
Gegen diese usführungen, welche auch dem angefoch-
tenen EntscheIde zu Grunde liegen, wendet nun die Re-
kurrentin ein, das sich die von der Vorinstanz vertretene
II.lterprention mit der ratio de:-Stundungsgesetzgebung
mcht verembaren lasse. Den von der Rekurrentin in dieser
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen
nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der
Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats-
beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu
eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver-
ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung
auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember
1916 fällig gewordene
Kapitalrückzahlungen beschränkt,
der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver-
hältnisse seien
Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht
nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich-
keit. Dass
man zur Zeit des Erlasses der Verordnung
-im Herbste 1915 -die Stundung auf die bis zum
31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun-
gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass
man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen
nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke-
lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten
wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte,
hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-
künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen.
Den Aus-
führungen
der Rekurrenten steht ferner der Umstand
entgegen, dass der Gesetzgeber', hätte er mit einer Been-
digung des Krieges
auf den 31-. Desember 1916 gerechnet,
wohl
nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für
alle
nach dem Januar 1914Jällig werdenden Zinsen aus-
gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen
rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November
1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die
Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in
Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist
VOll vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der
Rückzahlung von während des Krieges fällig gewordenell
Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen
Grunde.
Endlich würde die von der Rekurrentin vel'tre-
tt ne Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung
vom 2. ,November 1915 hinsichtlich der Stundung yon
und Konkurskammer. N° 69. 335
Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe
bedeuten, wonaeh solche spätestens nach vier Jahren
ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung
vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grun.dsatzes
durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 wal'
jedoch keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr -und
dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses
vorn 5.
Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller
Deutlichkeit -auch nach dem neu e m E r 1 ass dem
Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-
haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-
f r ist von v i e r J a h r e II zugemutet werdeu. Denn
der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur
dahl :, enne n. e e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgcn
-nambch dIe m Art. 1 daselbst genannten -dt'r Stun-
dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j e d 0 c h d j e
Grundsätze über Art und Dauer der
S tun dun g einer einzelnen Leistung zu 111 0 d i f i-
z
i e re 11.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Du' R.:kul'S wird abgewiesen.
69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frilchkopf.
'Virkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftirrc
Retentnonsurkunde. -Anerkennung von Forderung u;d
!.letcntlOnsrenht .durch den Schuldner ist der Masse gegen-
uber unverbmdhch. -Der Schuldner ist befugt an den
rechtskräftig rctinierten Gegenständen der Masse gegenüber
Kompetenzansprüche geltend zu machen.
A. -Dt l' am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xawl'
BnITer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Jo:,ef
BUTcr und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter