Art. 92, 197, 206, 232, 234 and 283 SchKG; effect of a final retention certificate in bankruptcy; exemption claims against the estate. The retention certificate for rent has only enforcement-law significance and merely identifies objects to be realized in the special execution. Upon opening of bankruptcy, the special execution falls away and the retention creditor must assert both claim and pledge right anew against the estate. Pre-bankruptcy acknowledgments or omissions by the debtor do not bind the bankruptcy mass. Conversely, the estate may still oppose retention over objects objectively exempt under Art. 92 SchKG. The debtor's possible waiver of non-seizability is not available against the mass, and factual findings on household community are reviewed only for clear inconsistency with the record.
im Herbste 1915 -die Stundung auf die bis zum 31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun- gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke- lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte, hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu- künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus- führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber; hätte er mit einer Been- digung des Krieges auf den 31. Desember 1916 gerechnet, wohl nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für alle nach dem Januar 1914 fällig werdenden Zinsen aus- gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist 'von vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der Hückzahlung von während des Krieges fällig gewordenen Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vertre- tene Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung vom 2. November 1915 hinsichtlich der Stundung von und Konkurskammer. N° 69.
Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe bedeuten, wonach solche spätestens nach vier Jahren ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grundsatzes durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 war jedoch keineswegs beabsichtigt. es soll vielmehr -und dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses vom 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller Deutlichkeit -auch nach dem neu e m E r las s dem Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An- haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1- f r ist von v i e r J a 11 r eil zugemutet werden. Denn der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur dahl :. enne n. e e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgen -llambch dIe III Art. 1 daselbst genannten -der StUll- dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h 11 e j e d 0 c h d j e Grundsätze über Art uud Dauer der S .t U 11 dun g einer einzelnen Leistung zu m 0 d i f i- Z I er eil. Demnach hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer erkannt: Du' Rekurs wird abgewiesen. 69. Entsoheid vom 2S. Dezember 1917 i. S. Friaohkopf. Wirkungen der KonkurseröfInung auf eine rechtskräfti"'c Retentnonsurkunde. -Anerkennung von Forderung Ulnd etentlOnsrenht durch den Schuldner ist der Masse gegen- uber unverbmdlich. -Der Schuldner ist belugt an den rechtskräftig retinierten Gegenständen der Masse gegenüber Kompetenzansprüche geltend zu machen. A. -Der am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene XaYer Bnrrer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten JO:'ief BIlTer und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter
Entsebeidungen der Schuldbetreibungs- in einem dem Rekurrenten, Josef Frischkopf-Scherrer gehörenden Hause in Willisau. Am 16. Mai und am
mit Ausnahme der oben angeführten -schon für die Beschwerdebeklngte Dahinden unumgänglich notwendig seien. B. -Gegen diesen, ihm am 7. Dezemb"erzugestellten
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Entscheid, rekurriert J. Frischkopf-Scherrer am 15. De- zember an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien die Kompetenmnsprachen der Rekursbeklagten gänzlich abzuweisen. Indem er seine im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen erneuert, führt er überdies aus : Die Rekursbeklagten hätten dadurch, dass sie die Retentionsurkunde rechtskräftig werden liessen, ihre Rechte auf Freigabe von Kompetenz- stücken verwirkt. An sämtlichen Retentionsobjekten stünden ihm Faustpfandrechte zu. Wenn überhaupt der ausschlagende Erbe ein Recht auf Zuweisung von Kom- petenzstücken aus dem Nachlass habe -was zwar be- stritten werde -so müsse er dieses anlässlich der Re- tention geltend machen. Sollte dieser, sein prinzipieller 'Standpunkt nicht als richtig anerkannt werden, so sei der angefochtene Entscheid trotzdem aufzuheben, weil die Feststellung, die Rekursbeklagten hätten mit dem Erblasser in gemeinsamem Haushalte gelebt, mit den Akten in Widerspruch stehe. Jedenfalls sei die kantonale Aufsichtsbehörde in der Freigabe von Kompetenzstücken zu weit gegangen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
340 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- neuem geltend gemacht werden, denn es kann keine Rede davon sein, dass diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Gemeinschuldners bezw seines Ver- treters vor der Eröffnung des Konkurses der K 0 n- kur s m ass e g e gen übe r rechtskräftig festgestellt werden. Gleich wie in der Pfändungsbetreibung die Pfändungsurkunde, so fällt somit in der Mietzinsbetrei- bung die Retentionsurkunde infolge der Konkurs- eröffnung dahin; denn sie bedeutet nichts anderes als eine Aussonderung der für den Retentionsgläubiger speziell zu verwertenden Gegenstände, und ihre Wir- kungen sind nicht materiellrechtlicher,. sondern nur voll- streckungsrechtlicher Natur. So wenig der Schuldner dadurch, dass er es unterlässt, gegen eine Retentions- urkunde Beschwerde zU: führen, in welcher Gegenstände aufgezeichnet sind, die aus materiellrechtlichen Gründen -beispielsweise weil sie nicht zur Einrichtung gehören - der Retention nicht unterliegen, in einer für die M ass e verbindlichen Veise zu Gunsten eines einzelnen Gläubi- gers an diesen Gegenständen Retentionsrechte zu be- günden vermag, so wenig ist dies hinsichtlich der gemäss Art. 92 SchKG vom Retentionsbeschlag ausgenommenen Gegenständen der Fall. Dazu kommt dass im Konkurse der Kompetenzanspruch des Schuldners sich nicht gegen einen einzelnen Gläubiger, sondern gegen die M ass e richtet. Ihr gegenüber kann-denn auch der Schuldner auf die Unpfändbarkeit verzichten. Daraus folgt in- dessen keineswegs, dass es der Masse versagt wäre, einen Retentionsanspruch zu bestreiten, der an einem objektiv die Kompetenzqualität geniessenden Gegenstande geltend gemacht wird. Ob die Rekursbeklagten von der Renentio.n Kenntnis hatten und ob sie z. Zt. der RetentIOn dIe Erbschaft angetreten hatten, ist demnach gänzlich irre- levant. Sogar wenn der Gemeinschuldner selbst, sei es absichtlich, sei es aus Mangel an Diligenz, es unterlassen hätte, dem Retentionsgläubiger gegenüber die Freigabe von Retentionsobjekten zu verlangen,so wäre es ihm und Konkurskammer. N° 69.
immer noch unbenommen, der Masse gegenüber seille Rechte aus Art. 92, 197"SchKG geltend zu machen. 2. - Ist demnach davon auszugehen ,dass die Rekurs- beklagten, trotzdem die Retentionsurkunden rechts- kräftig geworden sind, der Masse gegenüber immer noch Kompetenzansprüche geltend machen können, so frägt sich nur noch, ob die von der Vorinstanz im einzelnen verfügte Ausscheidung vor Art. 92 SchKG Stand hält. Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die Rekursbeklagte Dahinden mit dem Erblasser in Hausgemeinschaft gelebt habe, ist entgegen den Behaup- tungen des Rekurrenten in keiner Weise aktenwidrig. Unter solchen Umständen steht ihr aber ein Anspruch auf Zuweisung von Kompetenzstücken zu. Hinsichtlich welcher Gegenstände im einzelnen der Rekurrent die Unpfändbarkeit bestreitet, ist aus der Rekursschrift nicht deutlich ersichtlich. Nach der Lage der Akten kann offenbar nur der Regulator in Frage kommen. Dieser hat indessen einen 'Vert von nur 25 Fr., auch ist nicht fest- gestellt, ob noch andere Zeitmesser sich in der Masse befinden und so hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesen mit Recht als unpfändbar erklärt. Demnach hat die chuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.