Art. 288 SchKG; avoidance of a fiduciary conveyance of real estate and requirement of prejudice to the estate. A fiduciary transfer is not exempt from avoidance merely because the transferor was bound to convey the property; in bankruptcy, the contractual duty to transfer is transformed into a monetary claim under Art. 211 SchKG. Prejudice is absent where, at the time of bankruptcy opening, the property’s value does not exceed the mortgage encumbrance assumed by the transferee, because the estate could not have realized a surplus for the general creditors. The decisive valuation time is the opening of bankruptcy, not the date of the impugned transaction. Costs may be imposed jointly and severally on multiple avoidance plaintiffs acting as assignees of the estate (consid. 1-2).
Entscheidungen !Dt.snheid1lDfen der Zi,ilkammel'll. -ArreLs des sections einles. 70. Urteil der n Zivi1a.bteilung vom 14. November 1917 i. S. Beck und Genossen, Kläger, gegen Immobiliengenossen- schaft lIiene , Beklagte. Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG auf ein Rechtsgeschäft, wodurch der Gemeinschuldner als Fiduziar eine Liegen- schaft an den Fiduzianten abgetreten hat. Unanfechtbar- keit des Rechtsgeschäftes, wenn die Liegenschaft in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrage mit Hypotheken belastet war? Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes der Liegenschaft. Kostenverteilung in Pro- zessen, die von Abtretungsgläubigern geführt. werden. .4. -Am 6. Juli 1894 erwarb die Bankfirma Kugler oe, Kollektivgesellschaft in Zürich, die unter dem Namen Bollerei bekfl.llnte Virtschaftsliegenschaft zum (l Roten Kopf an der SchifIlände in Zürich zum Preis von 143,000 Fr. In der Folge wurde die Liegenschaft von einem gewissen Scheidegger gekauft, von dem sie um 21. Mai 1904 auf Theodor Kugler-Schweitzer, einen Gesellschafter der Firma Kugler C le, zum Preis von 143,000 Fr. d. h. zum Betrag der damals auf der Lie- genschaft lastenden Hypotheken überging. Tatsächlich scheint freilich nicht Kugler, sondern die Aktienbrauerei Zürich Käuferin der Liegenschaft gewesen zu sein, indem am 11. April 1904 zwischen Kugler und der Aktienbrauerei ein Vertrag abgeschlossen worden war, wonach die Aktienbrauerei die Bollerei auf den Namen des Kugler mit Antritt 1. April 1904 elwerben der Zivilkammern. N° 70. 343 sollte. In Ziffer 3 dieses Vertrages wird insbesondere bestimmt, die Aktienbrauerei übernehme die Verwal- tung der Liegenschaft auf ihre Rechnung; Kugler sei nur formeller Namensträger und aller Eventuali- täten bezüglich der Liegenschaft) sowie ( aller und jeder Verantwortlichkeit gänzlich enthoben; es stehe den Parteien jederzeit das Recht zu., die Überfer- tigung der Liegenschaft zu verlangen. Laut Protokoll des Verwaltungsrates der Aktienbrauerei vom 18. Mai
ist dann der Ankauf der Liegenschaft auf den Namen des Klägers genehmigt worden, wie denn auch die Aktienbrauerei in der Folge die Liegenschaft selber verwaltet und auf ihren Namen Mietverträge darüber abgeschlossen hat. Im Jahre 1907 gründete die Aktien- brauerei die beklagte Immobiliengenossenschaft Biene in Zürich, zu dem Zweck, die Liegenschaften, die sie (die Aktienbrauerei) aus Steuergründen nicht auf ihren eigenen Namen eintragen lassen wollte, auf die Genos- senschaft zu übertragen. Die Organe der Aktienbrauerei und der ( Biene setzen sich im wesentlichen aus den nämlichen Personen zusammen. Am 26. Oktober 1912 gab die Firma Kugler Oe die Insolvenzerklärung ab; am 4. November gelangte sie an ihre Gläubiger mit dem Gesuch um Zustimmung zu einem Nachlass- vertrag. Zwei Tage später, am 6. November 1912, kam zwischen Theodor Kugler-Schweitzer und der Beklagten ( Biene ein Kaufvertrag zustand, laut welchem Kugler die ihm grundbuchlich zustehende Liegenschaft zur Bollerei) der Beklagten unter Überbindung der darauf lastenden Hypotheken im Betrag von 121,000 Fr. zu Eigentum übertrug. Am 22. November 1912 wurde der Firma Kugler Cie die Stundung gewährt. Der Nachlassvertrag ist dann aber vom Obergericht des Kantons Zürich am 2. Juli 1913 verworfen worden, worauf am 14. Juli 1913 sowohl über die Firma Kugler Oe als auch über ihren Gesellschafter Theodor Kugler- SchweitzeI' persönlich der Konkurs eröfinet wurde.
'344 Entscheidungen Gestützt hierauf verlangten die Kläger, die Konkurs- gläubiger im Konkurs des Kugler sind und denen die Konkursmasse ihre Anfechtungsansprüche . abgetreten hat, der am 6. November 1912 zwischen Kugler oder Kugler Oe einerseits und der Immobiliengenossen- schaft Biene event. der Aktienbranerei Zürich ander- seits abgeschlossene Kaufvert:r:ag über die Liegenschaft zur Bollerei) sei als ungültig zu erklären und die ( Biene ) zu verurteilen, die Liegenschaft zurückzugeben und der Konkursmasse Kugler zur Zwangsverwertung und Verteilung des Liquidationsergebnisses unter die Kläger gemäss Art. 260 SchKG zur Verfügung zu stellen. Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 285 ff. SchKG; eventuell behaupten sie, die Beklagte sei ungerecht- fertigt bereichert. Die Liegenschaft sei mindestens 150,000 Fr. wert, so dass die Konkursmasse um nahezu 30,000 Fr. geschädigt sei. -Die Beklagte hat auf Abwei- sung der Klage geschlossen. Sie machte in erster Linie geltend, Kugler sei nur fiduziarischer Eigentümer der ( Bollerei) und verpflichtet gewesen, die Liegenschaft jederzeit auf Verlangen zu überfertigen. Im Oktober 1912 habe die Aktienbrauerei Zürich beschlossen, die Liegenschaft an die Beklagte zu übertragen ; Kugler habe die Liegenschaft nur in Erfüllung seines Man- dates herausgegeben. Eine Anfechtung sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil .der Wert der Liegens. haft den Betrag von 121,000 Fr., um den sie durch Uber- nahme der darauf lastenden Hypothek übernommen worden sei, nicht übersteige. B. -Durch Entscheid vom 25. April 1917 hat das Obergericht des Kantons Zürich erkannt:
346 Entscheidungen Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag die Klage sei gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in in Erwägung:
sondern hätte sich nach Art. 211 SchKG in eine Geld- forderung umgewandelt, auf welche die Beklagte nur im Betrag der Konkursdividende Anspruch gehabt hätte (vergl. AS 39 II S. 811 ). Die Übertragung des Eigen- tums konnte daher, trotz der Verpflichtung dazu, geeignet sein, die Gläubiger zu benachteiligen und den Erwerber gegenüber den andern Gläubigern zu begünstigen. Dagegen fragt es sich, ob die Benachteiligung nicht darum fehlt, weil das Grundstück bei der. Übertragung in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrag mit Hypotheken belastet war und auch für die Masse keinen diesen Preis übersteigenden Erlös ergeben hätte. Dass der Erwerber für das Grundstück eine einem Werte ent- sprechende Gegenleistung geleistet hat, genügt nicht, um die Anfechtung auszuschliessen, sondern die Gegen- leistung muss auch bei Konkursausbruch noch vorhanden sein, damit eine Schädigung der Masse verneint werden kann. Auch ist die Anfechtung nicht schon deshalb aus- geschlossen, weil das gekaufte Grundstück in einem dem Kaufpreis gleichkommenden Betrag mit Hypotheken belastet war; denn die anfechtbare Veräusserung darf der Masse nicht die Möglichkeit nehmen, den Bestand der Hypotheken zu bestreiten, und so die Durchführung der Exekutionsrechte der Gläubiger präjudizieren. Ist dagegen der Bestand der Hypotheken auch im Konkurs gar nicht streitig, so würde auch bei Verwerrungdes Grundstücks im Konkurs der Erlös allein den Hypothe- kargläubigern zufallen und der Stand der allgemeinen Masse darum gleichbleiben wie bei Anerkennung der vor Konkurs zum Preis der Hypotheken erfolgten Veräus- serung. Die Einbeziehung der verpfändeten Objekte des Gemeinschuldners in den Konkurs erfolgt nur unter Wahrung der vorzugsweisen Befriedigung des Pfand- gläubigers und darum ist auch die Frage der Benachteili- gung der Masse durch di Entnehung des Pfandobjektes Sep.-Ausg. 16 S. 364 Erw. 5
und dabeI' fü.r das :a"ndpsgnrieht verbindlicnen tatsächliGhtm Fest .. snJlung der VQrinljmnlnn am Gmnd des E1i.pertfm.gut ... achtens fest, dali diß vßn der Belclagtl, n durch Über- nahme d6r Qa.rauf lo..tenden Hypothl'bn im Betrag von 121,000 Fr. erworbene Liegnnsclmft am 6. Nnvßmber 1912 (Datum des Kaufabnchluns) nur 100.000 Fr. Wßrt war. AUerdinga ist, im (Jegenlij t r Auffpssu.ug der Vorinstanzfm.. nicht derjenige Wert als ent, heidenQ an1:useben, den die Lingßnscluut bei Abseb.lus des Kaufes, sundern derjenige. rlßn sie im l fQment dß Kon- kursausbruches (14. Juli 1913) habt hl:l.t, Wenn dahßl' die Liegenschaft in dnr Zwi chennit eine Wertver- mehrung übet den trllg dßr von der Be)dpgten über-. nOfflIllenen Hypotheken hinau hätte erfahren ktinUßn, so kÖllnte die Schädigung der Mnsse nicht verneint werden. pie Klüger haben jedoch im Prozess das Vor- liesen dieser Vorausntf;Q.Q.gel gar nicht ha"ptet. Ange- sichts des verhMtnismässig kurzen Zeitrallmes zwischen dem 6. November 1 Ul2 lllld dem H. Juli 1913 ersoheint eine Vermehl1lItg des Wertes der "Liegenschaft denn llQ.ch nicht wahrliclwip.lich; jfdßnfalls kÖJlnte der Wert der Liegenschaft in dieser Zeit njnht von 100.000 Fr. auf über 121.000 Fr. (Betrag d6l' HYJWthekarbelantung) gelitiegen sein. Steht SOPlit fest,dast der Wert der LiegnJlnluüt bei Kpn ufAAuibruch nur 100,000 Fr. betragen hat und dass die Liegennclmft VQn dnJ' IkJdagten durch (iberllahme der Hypothekep. im :Qetrpg VPn 121,000 Fr. erW6fnen worden ist. so lißgt eine llllßPteiliguna der Konkursmasse nieht vor. Denn die Klä r baben mit keinem WQrt ßtwa haupwt, dRtiS die p.,rtienmgen dt'f HyponkaI'IJju biger im Konkurs JPjt f hätten bnstri1;t8n WftMßB könIJ.en. Sie Qlanhen ditllcb gßltend. daiB eine ric Bestimmung des wahren Wertes der Liegenscb3ft nur durch das Mittel der. öffentlic um Ver,teigofllDg erfQlgen der ZIVJlJiaihöl.fh. Na 70. 3-i9 könne, während die Schätzung des Wertes durch Ex- perten keine der Versteigerung gleichwertige Sicherheit fOt dte WertbeätimHltlllg bie ,BI058 wegert der entfernten ganz un5icl1ern MnIinhJu!it dnr Etllelllng eines höhern Steigerungspreises darf j doch keine Schädigung der Exekutionsrechte der Konkursgläubiger präsumiert wer- den; die WertUIig durch ExperteIl schafft; jedenfalls im vorliegenden Fall; in dem sie noch erheblich unter dem Kaufpreis bleibt J eine genügend zuverlässige Basis um die Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger abzulehnen. 2. -Muss daher die Klage abgewiesen werden, so ist derVorinstanz auch inbezug auf die Verteilung der Kosten uuter den Klägern lHl!züpfliehten. Da jeder ein- zelne Antechtungskläger sowohl dem Gericht als der Anfechtungsheklagten gegenüber als Vertreter der Kon- kursmasse auftritt und ohne Rücksicht auf den Betrag seiner Konkursforderung den ganzen der Kortkutsmasse zustehenden Anspruch geltend macht, sind den Klägern die rechtlichen und aUssetrechtlichen Kosten zu gkichen Teilen und unter solidarischer Haftung jedes einzelnen für das Ganze aufzuerlegen. Den::mach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 1917 bestäiigt.