Art. 9 SchlT ZGB; Art. 219 Abs. 4 Ziff. 4 SchKG; special property acquired under former cantonal law before 1 January 1912 retains its character after the entry into force of the ZGB. The transitional rule on matrimonial property does not require that pre-existing legal effects satisfy the constitutive formal requirements of the new law; otherwise a retroactive extinguishment of vested rights would result. Since special property is excluded from the husband's administration, a claim for restitution or substitution of such assets does not enjoy the privilege reserved for property subject to the ordinary marital property regime.
Betrag von . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6255 05 VOll dieser Summe ist, wie unbestritten, eine Quote VOll 3930 Fr. 05 Cts. vom 9. Juli 1912 und der Rest von 2325 Fr. vom 9. Oktober 1912 zu 5%zillsbar. Nic1ttmehr streitig ist endlich auch das vorinstanzlich der Beklagten zugebilligte Recht, sich, soweit sie hinreichen, aus dt:ll hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Damit der Zivilkammern. N° 7: enl :eist sich auch die Hau p t b e ruf u n g als unbe- gründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlussberufung werden abge- wiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April 1917 wird bestätigt. 73. Urteil der 1I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1917 i. S. Fra.u lIä.ring gegen Konkursmasse lIä.ring. Art. 219 Abs.4. Ziff. 4 SchKG. 192,242,244 ZGB, 9 SchiT. Kein Privileg der Ehefrau für die Forderung auf Ersatz des dem Manne zur Verwaltung überlassenen Sondergutes. V01' dem 1. Januar 1912 nach der damals geltenden kantonalen Ge- setzgebung durch Schenkung des Ehemannes an die Frau begründetes Sondergut behält diese Qualität auch dann, wenn die nach dem neuen Recht für die Sondergutsbestel- lung erforderlichen Voraussetzungen -Abschluss eines Ehe- vertrages und Eintragung im Güterrechtsregister -nicht erfüllt, bezw. nachgeho1t worden sind. A. -Im Konkurse des J. Häring, Baugeschäft in Winterthur verlangte die Ehefrau des Gemeinschuldners die Kollokation zur Hälfte in IV., zur Hälfte, in V. Klasse einer Frauengutsforderung von 7000 Fr., Ersatz für sieben Inhaber-Obligationen zu 1000 Fr. der Zürcher Kantonalbank und Schweiz. Volksbank, die ihr nach ihrer Darstellung in den Jahren 1909, 1911 und 1912 von ihrem Ehemanne geschenkt, von ihr zunächst in einem nur ihr zugänglichen Plllt in der Privatwohnung veIwahrt, dann aber im Laufe des Jahres 1912 in das (! Privatfach l) des Geschäftskassenschrankes des Ehemannes verbracht und einige Zeit nachher durch letzteren im Einverständnis der Frau zur Sicherung geschäftlicher Verbindlichkeiten verpfändet worden waren. Forderung und Privileg
Entscheidungen wurden von der Konkursverwaltung bestritten, worauf die Ehefrau Häring gegen die Masse auf Anerkennung der- selben klagte. Beide kantonalen Instanzen haben da5 Vorliegen einer giltigen Schenkung hinsichtlich der in den Jahren 1909 und 1911 angeschafften sechs Obligationen bejaht und angenommen, dass die Klägerin durch die Einwilligung zur Verpfändung nicht etwa, wie die Masse einredeweise behauptete, die Schenkung rückgängig habe machen, d. h. auf die Eigentumsrechte an den Titeln wieder verzichten, sondern sie dem Manne nur zu vorüber- gehender Verwendung habe überlassen wollen. Beide sind ferner davon ausgegangen, dass durch die Schenkung Sondergut der Frau im Sinne von 597 des privat- rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich begründet worden sei. 'Vährend aber die erste Instanz (Einzelrichter des BezirksgeIichts Winterthur) der Klägerin gleichwohl für die Hälfte der Forderung das Privileg vierter Klasse zubilligte, weil nach dem neuen Rechte, welches gemäss Art. 9 SchlT zum ZGB hier massgebend sei, die Sonder- gutsbestellung nur durch Ehevertrag, bezw. Eintragung in das Güterrechtsregister wirksam hätte erfolgen können, ha t die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts als zweite Instanz durch Urteil vom 19. September 1917 die ganze Forderung nur in V. Klasse kolloziert, im °V le sentlichen mit der Begründung: nach der erwähnten Bestimmung des SchlT gälten l111erdings für die Rechts- verhältnisse am SOlldergute vom 1. Januar 1912 an intern und extern die Vorschriften des neuen Rechts, sodass die Klägerin aus der Ueberlassung der Titel an den Ehemanll, wenn es sich dabei um Sondergut handle, kein Vorzugs- recht herleiten könne. Dagegen beurteile sich die Frage ob Sondergut vorliege, da, wo die erwerbsbegründete Tatsache unter der Geltung des alten Rechtes eingetreten sei, ausschliesslich nach diesem. Es könne daher ein damals gültig bestelltes Sondergut nicht dadurch zu der Verwaltung des Mannes unterstehendem Vermögen wer- .den, dass die Formvorschriften des neuen Rechtes für die der Zivilkammern. N° 7.;.
Begründung von Sondergut nicht erfüllt seien, Formen die gar nicht hätten beachtet werden können, weil das alte Recht sie nicht zur Verfügung gestellt habe. B. -Gegen das Urteil der Rekurskammer hat die Klä- gerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren auf Abänderung in dem Sinne, dass ihr für die Hälfte der 6000 Fr. das Privileg des Art. 219 SchKG zuerkannt werde. C. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: -1. -(Streitwert.) 2. - In der Sache selbst bleibt heute, nachdem die Beklagte durch Nichtweiterziehung des Urteils der Re- kurskammer sowohl die Rechtsbeständigkeit der be- haupteten Schenkung anerkannt, ° als auch die Einrede ihrer spätern Rückgängigmachung fallen gelassen hat, nur noch zu entscheiden, ob die daraus hergeleitete Ersatzforderung der Klägerin als gewöhnliche laufende Forderung in V. Klasse zu verweisen oder als privilegierte im Sinne von Art. 219 SchKG zu betrachten sei. Voraus- setzung hierfür wäre, dass es sich bei dem streitigen Ver- mögen um eingebrachtes Gut der Ehefrau, das von Rechtswegen unter der Verwaltung des Ehemannes stand, und nicht um Sondergut handeln würde. Denn das Pri- vileg des Art. 219 Abs. 4 Ziff. 4 SchKG beschränkt sich auf das ( den Bestimmungen der Güterverbindung oder Gütergemeinschaft unterstellte Frauengub. Die zum Son- dergut gehörenden Objekte unterstehen aber, auch wenn die Ehegatten im übrigen unter dem ordentlichen Güter- stande der Güterverbindung leben, nicht diesem, sondern den Regeln der Gütertrennung, sodass die Ehefrau, wenn sie dieselben gleichwohl dem Ehemann zur Verwaltung A.S 43 1Il-1917 2i
378 Entscheidungen überlässt, für ihre Ersatzforderung keinerlei Vorzugs- recht beanspruchen kann (Art. 192, 242, 244 ZGB).
Entscheidungen dass alle das Güterrecht beeinflussenden Tatsachen, selbst wenn sie vor dem 1. Januar 1912 eingetreten sind, von diesem Zeitpunkte an nach neuem Rechte zu beurteilen seien, sondern dass mit dem 1. Januar 1912 ein W e c h s el des G ü t e r s t a n des ein t r e te, woraus folgt, dass die Aenderung der Gesetzgebung eine Veränderung in den güterrechtlichen Verhältnissen nur insoweit zur Folge hat, als der Güterstand des neuen Rechtes mit demjenigen des alten nicht übereinstimmt, wäln'end auf Grund früherer Tatsachen nach dem alten Rechte ent- standene Rechtswirkungen, die als solche auch nach dem neuen Rechte, d. h. unter dem Güterstande dieses möglich sind, dadurch nicht berührt werden. Mit einem solchen Falle hat man es aber bei der Bestellung von Sondergut zu tun, da das neue Recht die Existenz von Sondergut mit den gleichen Wirkungen, wie sie ,das zürcherische Recht vorsah, d. h. der Freiheit von Verwaltung und Nutzung des Ehemannes bei allen Güterständen, insbe- sonders auch bei dem ordentlichen gesetzlichen der Güter- yerbindung zulässt. Dies muss aber zur Anerkennung des Fortbestandes der vor dem 1. Januar 1912 nach der damaligen Gesetzgebung giltig begründeten Sonderguts- qualität nach dem Gesagten genügen. Dass auch nach dem l1euel1 Rechte durch den betr. Zuwendungsakt Sondergut entstanden wäre, d. h. die Entstehungsvor- aussetzungen jenes für die Begründung solchen gegeben wären, kann nicht gefordert werden. Es ist deshalb uner- heblich, dass die vom ZGB für die Begründung von SOl1- dergut durch Zuwendungen des Mannes vorgeschriebene Form der Eintragung in das Güterrechtsregister nicht beachtet worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Anerken- nung alten Sondergutes von der Nachholung dieser Form abhängig machen wollen, so hätte er den Ehegatten dafür eine Frist ansetzen müssen mit der Androhung, dass nach deren unbenutztem Ablauf die Sondergutsqualität dahin- falle, wie es in Art. 10 SchlT für die altrechtlichen Ehe- verträge geschehen ist. Wenn er dies nicht getan hat, so der Zivilkammern. N° 73.
muss daraus wiederum geschlossen werden, dass er die Erfüllung der Entstehungsvoraussetzungen des neuen Rechtes in dieser Beziehung nicht verlangen, es also bei der in Art. 1 ausgesprochenen Regel der Nichtrück- wirkung des neuen Rechtes auf vor dessen Inkrafttreten eingetretene Tatsachen bewenden lassen wollte (vgl. in diesem Sinne auch REICHEL zu Art. 9 SchlT Nr. 5 b; MUTzNER zum gl. Artikel Nr. 70, 71; GMÜR zu Art. 190 ZGB Nr. 40). Hätte dielKlägerin sich demnach der Be- anspruchung der Verwaltung und Nutzung an den strei- tigen Titeln durch den Ehemann unter Berufung auf deren Eigenschaft als Sondergut mit Erfolg widersetzen können, so kann ihr aber auch, wenn sie dieselben dennoch frei- willig dem Manne überlassen hat, ein Anspruch auf be- vorrechtete Befriedigung im Konkurse nach den Vor- scln'iften der Art. 192, 242 ZGB nicht zustehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Rekurskammer des zürcherischen Obergel'ichts vom 19. September 1917 bestätigt.