Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 VO vom 16. Dezember 1916; Art. 10 SchKG; Art. 5 VO: Verlängerung der Betreibungsstundung setzt voraus, dass den Gläubigern vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einsprache geboten wird; fehlt diese Anhörung, ist der Verlängerungsbeschluss aufzuheben. Den opponierenden Gläubigern ist der Entscheid der Nachlassbehörde mitzuteilen. Die Nachlassbehörde hat bei der Verlängerung die Sach- und Rechtslage neu zu würdigen; der frühere Stundungsentscheid bindet sie nicht wie ein rechtskräftiges Urteil. Das Güterverzeichnis ist zwingend aufzunehmen; die Funktion des Sachwalters untersteht den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- schliessen. Durch die Stundung deS Kaufpreises ist nur der Eintritt des Ersteigerers in den Besitz aufgeschoben, das Eigentum geht auf ihn schon mit dem Zuschlage über, sodass er Verfügungen des Amtes, welche über die blosse Verwaltung der Liegenschaft auf seine Rechnung und Gefahr i. S. von Art. 137 SchKG hinausgehen, wie dies bei der Betriebsfortsetzung unter den vorliegenden Um- ständen der Fall wäre, nicht zu dulden braucht. Die Kon- kursverwaltung kann daher die streitige Kaution immer noch verlangen, wenn feststeht, dass der Ersteigerer den Betrieb fortsetzen will, und von deren Leistung diese Fortsetzung abhängig machen. Vorher ist ihre Auflage verfrüht und gefährdet ohne Not das Steigerungsergebnis und die Interessen der Grundpfandgläubiger. . Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 7. Auuug aus dem Entscheid Tom 9. Februar 1917 i. S. Schwyter. Verordnung vom 16. Dezember 1916. Bei der Stundungs- verlängerung istdi Nachlassbehörde an die der Stundungs- bewilligung seinerzeit zu, Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte nicht gebunden, sondern sie hat die Ver- hältnisse des Impetranten in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung von neuem zu würdigen. Der Auffassung des Rekurrenten, dass die Nachlass- behörde, wenn sie einmal die Stundung gewährt hat, auch deren Verlängerung bewilligen müsse, wenn hieh die finan- zielle Situation des hnpetranten während der Stundungs- dauer nicht gebessert hat, kann nicht beigetreten werden. Der Stundungsbeschluss, der ja jederzeit, wenn er sich hinterher als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend und Konkurskammer. N° 7-3.
erweist, aufgehoben werden kann, ist nicht der Rechts- la'aft fähig, wie ein zivilgeriehtliches Urteil. Hievon abge- sehen wirkt die Stundung nur für die im Stundungsbe- schluss festgesetiteZeit und es hat die Nachlassbehörde, wenn ein Verlängerungsbegehren gestellt wird, von neuem zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, an welche die Verordnung die erstmalige Gewährung der Rechtswohltat knüpft. Dabei ist sie keineswegs an die seinerzeit der Stundungsbewilligung zu Grunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, vielmehr hat sie die Verhältnisse in tatsächlicher und. rechtlicher Bezie- hung einer neuen Würdigung zu unterziehen und das Verlängerungsgesuch abzuweisen, wenn sie die Über- zeugung gewonnen hat, dass die Bewilligung seinerzeit zu Unrecht erteilt worden ist. Es ist daher unerheblich, dass die Nachlassbehörde in ihrem Entscheide v:om 17. No- vember anlässlich der Stundungsbewilligung erklärt hat, die Zahlungsschwierigkeiten seien auf die Kriegsereig- nisse zurückzuführen, wenn sich jetzt herausstellt, dass diese Annahme undchtig war. 8. Entscheid Tom 10. Februar 1917 i. S. Loppaoher. Unzulässigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht gegen die Weisung einer kantonalen Aufsichtsbehörde .. A. -Robert Mettler-Krüsi in Romonten, über den der Konkurs ausgebrochen ist, war mit andern zusammen Eigentümer der Liegenschaft Bernhardswiese in Bruggen, die mit Hypotheken im Betrage VOll 290,000 Fr. belastet ist. Sein Eigentumsanteil betrug ein Sechstel. Das Kon- kursamt Gossau versteigerte .Auftrage des Kon- kursamtes Tablat am 15 Mai 1916 diesen Anteil um 33,300 Fr. oder 33,333 Fr. 40 Cts an den Rekurrenten Alfred Loppacher, Fellhändler in St. Gallen. Die beiden
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Konkursämter konnten sich nun nicht über die Frage einigen, ob die Differenz zwischen dem Zuschlagsprei und einem Sechstel der Hypotheken auf den Hypothekar- titeln abgeschrieben werden und in welcher Weise dies allenfalls geschehen solle. Das Konkursamt Tablat wandte sich daher an die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gal- len. Diese antwortete dem Konkursamt am 2. Dezember 1916, dass eine TItelabschreibung nicht stattfmden müsse. Im Januar 1917 begab sich ein Angestellter des Kon- kursamtes Gossau zum Präsidenten der kantonalen Auf- sichtsbehörde, indem er namens des Konkursamtes um eine nochmalige Prüfung der Fmge ersuchte. Durch Schreiben vom 13. Januar 1917 teilte die Aufsichtsbehörde dem Konkursamt aber mit, dass sie zu keinem andern Schlusse gekommen sei. Sie bemerkte, der Rekurrent könne Beschwerde führen, wenn er glaube, geschädi ,t zu sein. Das Konkursamt Gossau schrieb hierauf am 15. Ja- nuar 1917 dem Rekurrenten : (I Auf Einfrage hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde durch schriftliche Weisung vom 13. Januar a. c. anher entschieden, dass die streitigen Titelabschreibungen nicht vorgenommen werden dürfen. Im übrigen werden wir nunmehr die gemeinderätliche Fertigung des Kaufes anordne!! und Ihnen diese Tage elldgültig abrechnen. Die Abschreibung der Titel wird . nunmehr bis auf 'Weiteres nicht erfolgen .... )) B. -Am 23. Januar 1917 hat Loppacher gegen die (l Verfügung vom 13./15. Januar 1917 )) den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die hypothe- karische Belastung der Liegenschaft sei um 15,000 Fr. zu vermindern. Die Schuldbetreibungs- und Konkurkammer zieht .i n E r w ä gun g : Der Rekurrent erklärt, dass sich sein Rekurs gegen die ( Verfügung vom 13. /15. Januar 1917 richte. Allein das Schreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. Ja- und Konkurskammer. N° 8. '3 nuar 1917 enthält keinen weiterziehbaren Entscheid über eine Verfügung eines Konkursamtes im Sinne des Art. 19 SchKG. Wie es scheint, hat das Konkursamt Gossau dem Rekurrenten mündlich vom Schreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 2. Dezember 1916 an das Kon- kursamt Tablat Kenntnis gegeben und auf Veranlassung des Rekurrenten sich an die Aufsichtsbehörde gewandt, um sie zu einer Änderung ihres Standpunktes zu be- wegen, was dann zum Schreiben vom 13. Januar geführt hat. In diesem Schreiben erklärt die kantonale Aufsichts- behörde lediglich, dass sie ihre Auffassung nicht ändern könne, also an ihrem bisherigen Standpunkt festhalte. Der Inhalt und die Form dieser Mitteilung, der Umstand, dass sie durch eine mündliche Unterredung veranlasst und nicht an den Rekurrenten gerichtet worden ist, zeigen, dass die kantonale Aufsichtsbehörde nicht einen Ent- scheid treffen wollte, sondern dass es sich nur um eine Verweisung auf das Schreiben vom 2. Dezember 1916 handelt. Wenn also überhaupt ein weiterziehbarer Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vorliegt, so könnte er bloss im Schreiben vom 2. Dezember enthalten sein. Allein auch dieses Schreiben schliesst nach seiner Form und seinem Inhalt, sowie nach der Art, wie es veranlasst wor- den ist, keinen vom Rekurrenten weiterziehbaren Ent- scheid in : ich. Durch die Erklärung der kantonalen Auf- sichtsbehörde wurde eine Verfügung des Konkursamtes Gossau weder bestätigt noch aufgehoben. Sie enthält nicht die Beurteilung einer Beschwerde des Rekurrenten gegen irgendwelche konkursamtliche Verfügung. Viel- mehr bildet sie lediglich die Antwort auf eine Anfrage des Konkursamtes Tablat, worin den Konkursämtern zum voraus ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird. Man hat es also mit einer Weisung an die Konkursämter zu tun, die die Rechtsstellul1g des Rekurrenten nicht un- mittelbar regelt und daher auch nicht Gegenstand einer
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Beschwerde von seiner Seite sein kann (vergl. AS Sep.- Ausg. 12 N0 24 15 N° 38 und 94 Erw. 2 ). Erst die vom Konkursamt auf Grund der Weisung getroffene Anord- nung regelt unmittelbar die Rechte des Rekurrenten, und diese Verfügung allein könnte daher Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein. Ein kantonaler Entscheid der Aufsichtsbehörde darüber liegt aber noch nicht vor. Dass dinser Instanzenzug eingehalten werde -wenn auch das Resultat desselben nach der erteilten Weisung zum vorn- herein feststehen dürfte -muss das Bundesgericht auch deshalb verlangen, weil es den Tat b e s t a n d nicht selbst festzustellen hat, sondern nur gestützt auf eine solche Feststellung der kantonalen Anfsichthehörde die R e c h t s fra g e überprüfen kann, eine solche Tatbe- standsfeststellung zur Zeit aber noch gar nicht vorliegt und die kantonalen Aufsichtsbehörden sich dieser Ver- pflichtung nicht durch die Erteilung von Weisungen in konkreten Fällen entziehen können. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Auf den Rekm s wird nicht eingetreten. 9. Entscheid vom 24. Febl' W' 1917 i. S. Genoud Oie. Verordnung vom 16. Dezember 1916. Verfahren bei der Ver- längerung der Stundung. -Art. 18 Abs. 1 VO. Aufhebung des VerJängerungsbeschlusses, wenn den Gläubigern keine Gelegenheit geboten wurde, gegen die Verlängerung Ein- sprache zu erheben. -Art. 19 Abs. 2 VO. Anspruch der opponierenden Gläubiger auf Mitteilung des Entscheides der Nachlassbehörde.-Anwendbarkeit von Art. 10 SchKG auf den Sachwalter. -Art. 5 VO. Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist obligatorisch. A. -Durch Beschluss vom 17. April 1915, 1. Novem- ber 1915, 10. Januar 1916, 1. Juli 1916, hatte der .. Kreis- Ges.-Ausg.8:i IN. 77, 38 I K" 64 und 132. :üld Konkurskammer. N° 9. gerichtsausschuss von Unter-Tasna in Sent dem heutigen Rekursgegner F. Führer in Schuls die llgemeine Betrei- bungsstundung gewährt und den Dr. Regi in Schuls zum Sachwalter ernannt. Am 26. Dezember 1916 stellte dieser in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Führer beim Kreisgerichtsausschuss das Gesuch um Verlängerung der Stundung bis zum 30. Juni 1917. Die Nachlassbehörde bewilligte dieses, ohne zuvor die Gläubiger zu begrüssen. durch Beschluss vom 29. Dezember 1916 in Erwägung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Stun- dung gegeben seien. Als die heutigen Rekurrenten, F. Ge- noud Oe in Lausanne, Anfang Januar beim Betrei- bungsamt Unter-Tasna gegen Führer das Verwertunns begehren stellten. teilte dieses ihnen mit, dass der KreIS- gerichtsausschuss inzwischen dem Führer die Stundung verlängert . habe und daher ihrem Begehren nicht Folge gegeben werden könne. Ein motivierter Stundungsent- scheid wurde den Rekurrenten erst am 4. Februar, auf Reklamation hin, zugestellt. B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Genoud Oe am 7. Februar an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungsgesuch des Füh- rer sei abzuweisen. Sie rügen zunächst die Gesetzesver- letzung, welche darin bestehe, dass ihnen der Stundungs- beschluss nicht zugestellt worden sei. Schon die erste Stundungsbewilligung - so führen sie aus -sei ohne eingehende Würdigung der ökonomischen Lage des Im- petranten erteilt worden; das nämliche sei auch hillSich lieh der Verlängerungen der Fall gewesen. Gegen dIe Verordnung verstosse vor allem, dass die Nachlassbehörde den Bevollmächtigten des Rekursgegners, Dr. Regi, als Sachwalter bezeichnet habe. Der Kreisgerichtsausschuss von Unter-Tasna bean- tragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar ie Ab- weisung des Rekurses, indem er ausführt : Es seI aller- dings richtig, dass er die Bestimmungen der VO vom 16. Dezember 1916 übersehen I) und die Gläubiger vom