Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
17. Entscheid vom 3. März 1917 i. S Schmid.
Art. 23 SchKG. Kompetenz der ersten Gläubignrversamm
lung Im Konkurs zur Verpachtung einer Fabrik und zum
Verkauf der Rohmaterialien und Fabrikate an den Pächter
Tilgung des Kaufpreises und des Pachtzinses zulässig durch
Zahlung der rückständigen Löhne und Versicherungs-
prämien?
A. -Am 20. November 1916, als der Konkurs der
Gesellschaft Schmassmann
Oe, die in Aesch eine Glas-
fabrik betrieb, in Aussicht stand,
schlos das Konkurs-
amt Arlesheim mit der Glasmanufaktur A.-G. Schaff-
hausen folgenden Vertrag
ab :
- Die Glasmanufaktur A.-G. Schaffhausen übernimmt
den Betrieb der Glasfabrik in Aesch ab 21. November
1916.auf eigene Kosten und Gefahr und tritt in Bezug auf
Verslcherungs-und Haftpflicht-Verhältnisse in die Rechte
und Pflichten der Firma Schmassmann Oe ein.
- Die Glasmanufaktur übernimmt zu diesem Zwecke
pachtweise die Fabrikanlagen sowie die maschinellen Ein-
richtungen, ferner erwirbt sie käuflich die vorhandenen
Vorräte...
'
Für die Überlassung der 'genannten Anlage wird ein
monatlicher Pachtzins von
600 Fr. vereinbart, zahlbar
an das Betreibungsamt Arlesheim, jeweils auf Ende eines
Monats, erstmals 31. Dezember 1916.
Die Kaufsumme
für die übernommenen Rohmaterialien
und fertigen oder halbfertigen Waren sowie auch der
oben erwähnte Pachtzins soweit möglich, wird verrechnet
mit :
a) den von der Glasmanufaktur ausbezahlten auf 20. No-
vember rückständigen Lohnguthaben
der Arbeiter und
Angestellten der Firma Schmassmann Cle.
b) den allfälligen rückständigen Unfallversicherungs-
und Mobiliarversicherungsprämien, welche von der Glas-
manufaktur bezahlt werden.
und Konkurskammer. N° 17. 95
Diese Vereinbarung ist für die Dauer des Konkursver-
fahrens der
Firma Schmassmann Gle abgeschlossen.
Nachdem dann der Konkurs über Schmassmann Oe
eröffnet worden war:, beschloss die erste Gläubigerver-
sammlung
am 9. Dezember 1916, den erwähnten Vertrag
in dem Sinne zu bestätigen, dass das' Pachtverhältnis 'Von
der zweiten Gläubigerversammlung auf drei Monate
kündbar sein solle.
B. -Gegen diesen Beschluss hat die Rekurrentin, Frau
Marie Schmid-Fricker in Zürich, als Konkursgläubigerin
am 12. Dezember 1916 Beschwerde erhoben mit dem
Antrag auf dessen Aufhebung.
Sie machte
geltend: Der Vertrag sei ungesetzlich, weil
er schon vor der Konkurseröffnung abgeschlossen worden
sei. Zudem liege
er nicht im Interesse aller Gläubiger,
sondern begünstige die Glasmanufaktur Schaffhausen, die
privilegierten
und die Hypothekargläubiger. Der Pacht-
ziI1s sei zu niedrig. Der Verkehrswert der Fabrikanlagen,
der Maschinen
und Vorräte sei nicht von unparteiischen
Sachverständigen geschätzt worden.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Basel-Landschaft
wies die Beschwerde durch Entscheid
vom 29. Dezember
mit folgender Begründung ab : Der Vertrag wäre
allerdings nichtig, wenn er nicht von der Gläubigerver-
sammlung
bestätigt worden wäre, da das Konkursamt
vor der Konkurseröffnung nicht kompetent gewesen sei,
einen solchen Vertrag abzuschliessen. Die Verfügung
über die vorhandenen Massegegenstände stelle einen
Verkauf aus freier
Hand dar. Dieser beziehe sich zwar
nicht
auf Massegegenstände, die einer schnellen Wertver-
minderung ausgesetzt seien oder einen kostspieligen
Unterhalt erfordert hätten; aber die getroffene Mass-
nahme sei dringlich gewesen.
Für Gegenstände im Schät-
zungswert von 1897 Fr. 45 Cts. habe die Glasmanufaktur
Löhne im Gesamtbetrage von
10,235 Fr. 95 Cts. ausbe-
zahlt.
Ein derartiger Erlös hätte später bei einer Verwer-
tung nicht mehr erzielt werden können. Aus dem Pacht-
96 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
zins könnten die Zinsen für die drei ersten Hypotheken
bezahlt werden. Die Hölie des
Zinses sei angemessen, weil
die Glasmanufaktur letzte Hypothekargläubigerin sei.
Die Stellung der Gläubiger 5. Klasse
,sei durch den Vertrag
nicht verschlechtert worden. Die Lohnforderungen kämen
für die Kollokation nicht
mehr in Frage. Da die Mehrheit
der Gläubiger die Genehmigung des Vertrages als ange-
messen
betrachtet habe, so habe die Aufsichtsbehörde
zudem keinen Anlass, ihn aufzuheben (JAEGER, Komm.
Art. 238 N° 6). Eine Expertise sei nicht am Platze.
G. -Diesen ihr am 19. Januar 1917 zugestellten Ent-
scheid hat die Rekurrentin am 26. oder 27. Januar 1917
unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen.
D. -Das Konkursamt hat das Protokoll über die
zweite Gläubigerversammlung
vom 12. Februar 1917
eingesandt. Danach
hat die Versammlung beschlossen,
den Pachtvertrag vorläufig nicht zu kündigen, aber das
Konkursamt zu ermächtigen, die Kündigung am 28. Fe-
bruar vorzunehmen und im übrigen nach seinem Ermes-
sen
zu handeln.
Die Schuldbetreibungs-
und. Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
- Das Bundesgericht kann nicht untersuchen, ob
die Bestätigung des Beschl1:!sses der Gläubigerversamm-
lung unangemessen
sei; sondern es hat sich auf die Prü-
fung der Frage zu beschränken, ob der Entscheid der
Vorinstanz eine Gesetzesverletzung enthalte.
Die
vom Konkursamt mit der Glasmanufaktur abge-
schlossene Vereinbarung vom
- November 1916 war,
wie die Vorinstanz bereits hervorgehoben hat, allerdings
nichtig, weil dem
Konkursamt die Kompetenz zu einer
solchen Handlung fehlte. Allein, da die erste Gläubiger-
versammlung den Vertrag
mit einer gewissen Abänderung
genehmigt hat, so kommt für die Beurteilung der Be-
schwerde nichts mehr darauf an, ob der Vertrag ursprüng-
und Konkurskammer. N° 17.
lich gültig gewesen sei; sondern die Sachlage ist die
gleiche, wie wenn der Vertrag
mit dem genehmigten
Inhalt erst von der Gläubigerversammlung abgeschlossen
worden wäre
und die Vereinbarung vom 20. November
gar nicht existierte.
2.
-Der Vertrag regelt drei verschiedene Punkte,
nämlich 1. die Verpachtung der Fabrik 2. den Verkauf
der Rohmaterialien, fertigen und halbfertigen Fabrikate,
3. die Übernahme der Zahlung der rückständigen Löhne
und Versicherungsprämien
und die Verrechnung der
daraus entstehenden Forderung der Glasmanufaktur mit
der Kaufpreis-und der Pachtzinsforderung.
Bei Prüfung der Frage, ob die erste Gläubigerversamm-
lung zum Abschluss eines solchen Vertrages
kompetent
gewesen sei und ob der Vertrag nicht gesetzlich garan-
tierte Rechte der Rekurrentin verletze, fällt folgendes in
Betracht: Zur Verpachtung der Fabrik war die Gläubiger-
versammlung zweifellos zuständig. Nach
Art. 238 SchKG
kann sie darüber entscheiden, ob das Gewerbe des Gemein-
schuldners auf Rechnung der Masse fortzusetzen sei.
Umsomehr muss ihr die Befugnis zustehen, die Liegen-
schaft des Gemeinschuldners zum Zwecke der Fortsetzung
des Gewerbebetriebes
zu verpachten ; denn damit fällt
für die Masse das Risiko eines Betriebsverlustes weg und
es bleibt ihr trotzdem der Vorteil, dass nicht infolge
Einstellung des Betriebes eine Wertverminderung
eintritt,
die das Ergebnis der Verwertung beeinträchtigte.
Übrigens hat nunmehr auch die zweite Gläubigerver-
sammlung die Verpachtung der
Fabrik stillschweigend
genehmigt,
so dass eine Aufhebung des Beschlusses der
ersten Versammlung über die Verpachtung keinen Zweck
mehr hätte; denn trotz einer solchen Aufhebung könnte
die Pacht auf Grund des Beschlusses der zweiten Ver-
sammlung fortdauern.
3.
-Ob die-erste Gläubigerversammlung befugt war,
die Rohmaterialien, fertigen und halbfertigen Fabrikate
freihändig der Glasmanufaktur zu verkaufen. ist angesichts
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
der Be! timmungen der Art. 238 et 243 SchKG und der
Praxis des Bundesgerichts
(AS Sep.-Ausg. 2 N° 61 und
7 N° 80 , JAEGER Komm. Art. 238 N. 6) zweifelhaft. Die
Vorinstanz
hat festgestellt. dass die erwähnten Waren
weder einer schnellen
WertverminderuI .g ausgesetzt sind
noch einen kostspieligen
Unterhalt erfordern. Die erste
Gläubigerversammlung wäre also
zur Veräusserung höch-
stens dann zuständig gewesen, wenn die Aufschiebung der
Verwertung sonst den Erlös vermindert
hätte oder der
Verkauf als notwendige Folge der zur Fortsetzung des
Gewerbebetriebes dienenden
Pacht zu betrachten wäre.
Indessen fällt eine Aufhebung des Beschlusses der
ersten Gläubigerversammlung auch in dieser Beziehung
ausser Betracht, weil die zweite Versammlung den
Ver-
kauf offenbar stillschweigend genehmigt hat und znr
Vornahme von Freihandverkäufen nach Art. 256 Abs. 1
SchKG unter Vorbehalt des Abs. 2 zweifellos zuständig
war.
4. -
Soweit der Beschluss der Gläubigerversammlung
dagegen die vollständige Bezahlung der rückständigen
Löhne
und Versicherungsprämien auf Rechnung des
Kaufpreises bezweckt, kann r nicht aufrechtgehnlten
werden, weil er wesentliche Grundsätze des Konkurs-
verfahrens verletzt, die der
-Verfügung der Gläubiger-
versammlung nicht unterstehen. Konkurslorderungen
haben
im Konkurs nur auf-die Dividende Anspruch, die
erst auf Grund eines durchgeführten Kollokationsver-
fahrens
und einer rechtskräftigen Verleilungsliste fest-
gestellt werden kann. Das
Recht der übrigen Konkurs-
gläubiger, die in
Frage stehenden Konkursforderungen
im Kollokationsverfahren anznfechten und gegen eine
nicht
mit einer rechtskräftigen Kollokation in Überein-
stimmung stehende Dividendenzuteilung Beschwerde zn
führen, kann von der Gläubigerversammlung nicht beein-
trächtigt werden. Der Beschluss der Gläubigerversamm-
Ges.-Ausg. 15 I N° 110, 30 I N° 137.
und Konkurskammer. N° 18.
lung über den dritten Vertragspunkt ist daher insnweit
aufznheben, als die im Vertrage vorgesehene ZuteIlung
von Massevermögen zum Zwecke der Deckung von Kon-
kursforderungen nicht nachträglich durch einen rechts-
kräftigen Kollokationsplan und eine rechtskräftige Ver-
teilungsliste sanktioniert wird. . ..
Mit der Frage, welche Folgen diese Aufhebung emes
Teils des Beschlusses der Gläubigerversammlung
auf das
ganze Rechtsverhältnis zwischen de Konknrsmass . und
der Glasmanufaktur hat. haben sich dIe Aufslchtsbehorden
nicht zn beschäftigen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
18. Auszug a.us dem Entscheid vcm 3. Mirz 1917
i. S. Sprenger.
Art. 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezembnr 1916.
Prüfung des Stundungsgesuches auf Grund zweier BInannen.
die den gegenwärtigen Vermögensstand und denJemgen
zeigen, der vor dem Kriege vorhanden wnr und nach dem
Kriege voraussichtlich wieder eintreten WIr? -Art. 3 der
Verordnung. Beizieh':!ng von SachverständIgen.
Das Gericht verweigerte die Verlängerung der Stun-
dung mit der Motivierung, dass der Rekurrent g e gen -
w ä r t i gin sol v e nt sei, was sich daraus ergnbe,
dass in der vorgelegten Bilanz. in welchei' die AktIven
znm normalen Werte eingesetzt seien und die sich daher
als sog. Friedensbilanz qualifiziere , ein Aknivenübnr
schuss von nur 1696 Fr. 11 Cts. bestehe, der SIch natur-
lich unter Berücksichtigung der durch den Krieg herbei-
geführten
Entwertung der Aktiv onne weineres in
einen Passivenüberschuss
von betrachtlicher Hohe ver-