Art. 1 and 3 of the ordinance of 16 December 1916; assessment of wartime moratorium requests. The granting of a general moratorium depends on whether the debtor's inability to pay is temporary and caused by the war; a current balance sheet alone is insufficient. The authority must also consider a prewar balance sheet and the probable financial situation after the return of normal conditions. If the prewar balance sheet already shows a passive balance, the request is to be refused; if insolvency arises only from war-induced devaluation or loss of income and would likely disappear afterwards, the moratorium may be granted. Where the valuation of assets is disputed, expert evidence must be admitted (consid. 1-3).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- der Be timmungen der Art. 238 et 243 SchKG und der Praxis des Bundesgerichts (AS Sep.-Ausg. 2 N° 61 und 7 N° 80 , JAEGER Komm. Art. 238 N. 6) zweifelhaft. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die erwähnten Waren weder einer schnellen WertverminderuIJg ausgesetzt sind noch einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Die erste Gläubigerversammlung wäre also zur Veräusserung höch- stens dann zuständig gewesen, wenn die Aufschiebung der Verwertung sonst den Erlös vermindert hätte oder der Verkauf als notwendige Folge der zur Fortsetzung des Gewerbebetriebes dienenden Pacht zu betrachten wäre. Indessen fällt eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Gläubigerversammlung auch in dieser Beziehung ausser Betracht, weil die zweite Versammlung den Ver- kauf offenbar stillschweigend genehmigt hat und zur Vornahme von Freihandverkäufen nach Art. 256 Abs. 1 SchKG unter Vorbehalt des Abs. 2 zweifellos zuständig war. 4. -Soweit der Beschluss der Gläubigerversammlung dagegen die vollständige Bezahlung der rückständigen Löhne und Versicherungsprämien auf Rechnung des Kaufpreises bezweckt, kann er nicht aufrechtgehalten werden, weil er wesentliche Grundsätze des Konkurs- verfahrens verletzt, die der -Verfügung der Gläubiger- versammlung nicht unterstehen. Konkurslorderungen haben im Konkurs nur auf-die Dividende Anspruch, die erst auf Grund eines durchgeführten KolIokationsver- fahrens und einer rechtskräftigen Verteilungsliste fest- gestellt werden kann. Das Recht der übrigen Konkurs- gläubiger, die in Frage stehenden Konkursforderungen im Kollokationsverfahren anzufechten und gegen eine nicht mit einer rechtskräftigen Kollokation in Überein- stimmung stehende Dividendenzuteilung Beschwerde zu führen, kann von der Gläubigerversammlung nicht beein- trächtigt werden. Der Beschluss der Gläubigerversamm- Ges.-Ausg. 25 I Na 110, 30 I Na 137. und Konkurskammer. N° 18.
lung über den dritten Vertragspunkt ist daher insnweit aufzuheben, als die im Vertrage vorgesehene Zuteilung von Massevermögen zum Zwecke der Deckung von Kon- kursforderungen nicht nachträglich durch einen rechts- kräftigen Kollokationsplan und eine rechtskräftige Ver- teilungsliste sanktioniert wird. . . Mit der Frage, welche Folgen diese Aufhebung emes Teils des Beschlusses der Gläubigerversammlung auf das ganze Rechtsverhältnis zwischen der. Konknrsmass . und der Glasmanufaktur hat, haben sich dIe Aufslchtsbehorden nicht zu beschäftigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt. 18. Auszug a.UB dem Entscheid vom S. März 1917 i. S. Sprenger. Art. 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezembnr 1916. Prüfung des Stundungsgesuches auf Grund zweier Blnannen. die den gegenwärtigen Vermögensstand und denJemgen zeigen. der vor dem Kriege vorhanden wnr und nach dem Kriege voraussichtlich wieder eintreten .:Vlr . -Art. 3 der Verordnung. Beiziehnng von Sachverstandigen. Das Gericht verweigerte die Verlängerung der Stun- dung mit der Motivierung, dass der Rekurrent g e gen - w ä r t i gin sol v e nt sei, was sich daraus ergebe. dass in der vorgelegten Bilanz, in welchei.' die Aktiven zum normalen Werte eingesetzt seien und die sich daher als sog. Friedensbilanz qualifiziere I), ein Aknivenüb:r schuss von nur 1696 Fr. 11 Cts. bestehe, der SIch natur- lich unter Berücksichtigung der. durch den Krieg herbei- geführten Entwertung der Aktiv onne wei:eres in einen Passivenüberschuss von betrachtbcher Hohe ver-
:l00 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wandeln müsse. Diese Auffassung, dass ein Schuldner dessen gegenwärtige Bilanz einen Passivsaldo aufweist, auf die Stundung keinen Anspruch habe, geht fehl, denn sie müsste dazu führen, dass die Rechtswohltat nur einem eng begrenzten Kreise von Schuldnern, nämlich bloss denjenigen zu Gute kommen könnte, die zwar auch jetzt über Pari stehen, denen es jedoch nicht möglich ist, ausreichende Geldmittel zur Begleichung ihrer Verbind- lichkeiten flüssig zu machen. Dass dies nicht die Absicht und Meinung der Verordnung sein kann, ist klar. Voraus- setzung der allgemeinen Betreibungsstundung ist, wie das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheiden in übereinstimmung mit der vom Bundesrate in seinem Kreisschreiben vom 28. September 1914 (BBI 1914 IV 127 ff.) vertretenen Auffassung erkannt hat, eine vor- übe r geh end e durch den K r i e g her bei g e - f ü h r t e Z a h I u n g s u n f ä h i g k e i t. Um das Vor- handensein dieser Prämisse zu untersuchen, kann die Nachlassbehörde daher nicht -wie sie es im vorliegenden Falle getan -einzig und allein auf die Bilanz abstellen, in welcher die Aktiven und Passiven zu ihrem heutigen, reduzierten Werte eingesetzt sind; vielmehr hat sie noch eine weitere Bilanz herbeizuziehen, aus welcher der Ver- mögensstand des Stundungsimpetranten vor dem K r i e ge ersichtlich ist. Sie hat ferner darüber Auf- schluss zu verlangen, wie sich die ökonomischen Ver- hältnisse des Schuldners nanh Eintritt normaler Zeiten voraussichtlich gestalten werden. Nur durch eine Ver- gleichung dieser Bilanzen wird die Nachlassbehörde in die Lage versetzt, einen dem Sinn und Geist der Verordnung entsprechenden Entscheid zu fällen. Weist schon die Friedensbilanz einen Passivsaldo auf, so ist das Gesuch .ohne weiteres abzuweisen, denn daraus erhellt, dass auch die Stundung den fmanziellen Zusammenbruch nicht zu vermeiden vermöchte. Die Stundung ist hingegen zu hewilligen, wenn der Gesuchsteller zwar nach der Bilanz, in welcher sein Vermögen zum Kriegswert eingesetzt und Konkurskamml"r. N° 18.
ist, insolvent erscheint, es sich jedoch aus der Friedens- bilanz ergibt, dass ohne die durch den Krieg verursachte Entwertung des Vermögens bezw. Verminderung der Einnahmen die gegenwärtige Insolvenz nicht eingetreten wäre und Aussicht vorhanden ist, dass sie nach dem Kriege, unter normalen Verhältnissen wieder verschwinden wird. Die Vorinstanz behauptet aber nicht nur, dass der Impetrant gegennärtig insolvent sei, sondern auch das selbst die unter Berücksichtigung der . normalen Werte aufgestellte Bilanz tatsächlich einen Passiven überschuss aufweisen müsse, weil die Liegenschaften gerichtsnoto- rischermassen )) viel zu hoch bewertet worden seien. Der Rekurrent hat dies indessen ausdrücklich bestritten und die Untersuchung der Bilanz durch Sachverständige beantragt. Das Bundesgericht ist nicht in der Lage. die Richtigkeit weder der einen noch d:r ander dieser Behauptungen nachzuprüfen. Immerhm entspncht soweit dies aus den Akten ersichtlich ist -der in der Bilanz für die Liegenschaft N° 165 eingesetzte Wert der amtlichen Schatzung. Die Liegenschaft N° 124, in der Bilanz zu 27,600 Fr. eingestellt, wird zwar in dem seitens :der Nachlassbehörde bei der GemeinderatskanzleiSpei- cher eingezogenen Bericht auf nur 22,000 Fr. gewertet. Der Richtigkeit dieser Schatzung steht indessen entgegen, dass die Liegenschaft mit 25,000 Fr. hypothekarisch belastet ist und noch für drei ausstehende Zinsen Sicher- heit bieten muss. so dass es jedenfalls nicht von vorn- herein ausgeschlossen ist, dass ihr no r mal er Wert :dem Bilanzansatz von 27,600 Fr. entspricht. Hinsicht- lich der Liegenschaften N° 222, 222 a und 222 b besteht zwar zwischen der Schätzung des Rekurrenten (96,416 Franken 70 Cts.) und der Assekuranzsumme (72,000 Fr.) ein beträchtlicher Unterschied, doch gibt die Gemein- deratskanzlei zu, dass es sich dabei um Fabrikliegen- schaUen handle, deren Wert in der heu t i gen Z e i t grossen Schwankungen ausgesetzt sei, so dass AS -i.3 III -Hlt i
102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- daher nicht ohne weiteres zugegeben werden kann, dass ihr Wert in normalen Zeiten 96,000 Fr. nicht erreicht hätte. Mit Rücksicht darauf, dass sich offenbar die Gründe für und gegen die Richtigkeit der Behauptungen der Vorinstanz sowohl, als auch des Rekurrenten die Wage halten, geht es nicht an, ihm den angetragenen Beweis abzuschneiden. Viehnehr ist die Bilanz hinsichtlich der Liegenschaften von Sachverständigen zu überprüfen;. denn Art. 3 der VO vom 16. Dezember 1916 sieht dieses Beweismittel da, wo es zur Aufklärung der Sachlage erfor- derlich, ausdrücklich vor. Die Anordnung einer Expertise rechtfertigt sich umsomehr, als die Vorinstanz früher gestützt auf die nämliche Bilanz dem Impetranten die Stundung bewilligt hat. Desgleichen bedarf es aber auch einer Untersuchung durch Sachverständige. um festzustellen, ob die von der Vorinstanz beanstandeten Abschreibungen, welche auf den Maschinen vorgenommen worden sind, den Grund- sätzen einer sorgfältigen Geschäftsführung entsprechen. Ganz abgesehen davon, dass sich die Nachlassbehörde bei ihren früheren Entscheiden nicht veranlasst sah, in dieser Hinsicht Aussetzungen anzubringen, ka"nn die Frage, ob eine Amortisation von 25% auf Bobinenma- schinen zu gering ist, nur durch Experten beantwortet werden. Auf alle Fälle muss der Rekurrent zum Beweise dafür zugelassen werden, -dass die Maschinen vor dem Kriege den Wt'rt hatten, zu welchem er sie in die Bilanz. eingestellt hat. und Konkurskammer. N° 19. t03 19. Sentenza. 16 ma.rzo 1917 neUa causa CreMto 'ricinese. Nell'allestimento della graduatoria l'amministrazione deI fallimento non deve tener conto se non delle ragioni insi- nuate. L'azione in contestazione della graduatoria avendo per oggetto la decisione dell'amministrazion ui crediti insinuati essa non potra concernere delle raglODl non pro- dotte e snlle quali l'amministrazione non ha deciso. -lnsi- nuazione tardiva a sensi den'art. 251 LEF. A. -Con lettera deI 23 gennaio 1914 l'ufficio dei fallimenti di Locarno invitava la Banca della Svizzera Italiana in Lugano. ad indicargli il saldo, senza interessi, deI conto da essa aperto al fallito Credito Ticinese in Locarno. La Banca rispondeva il 24 gennaio che il saldo in suo favore verso Ia sede di Locarno era di fr. 53826,45 e verso la succursale di Lugano di fr. 44 950,23, non compresi gli interessi, aggiungeudo di essere in possesso di 8 obligazioni deI Credito per l'importo di r. 9500, par il quale intendeva far valerela compensaZlone. I seguito, questi crediti sembrano aver fatto. ognetto dl due produzioni separate, classlficate sotto 1 NI. 13505 e 13764, colle quali la Banca creditrice domandava che essi venissero iscritti in graduatoria in anticlasse perche garantiti da titoli costituntile in pegno c?n con- tratti 9 dicembre 1912,3 gennalo e 9-10 gennalo 1914. L'amministrazione deI fallimento, avendo comunicato alla notificante con Iettera deI 15 aprile 1915 di non ammettere in sede privilegiata il credito .di fr. 93?0 e di contestare il diritto di privilegio deI credlto preeslstente verso la succursale di Lugano sui titoli costituiti in pegno cegli atti 3 e 9 gennaio 1914, ne segui una causa in contestazione della graduatoria, nella quale 1a Banca della Svizzera Italiana con petizione 21 aprile 1915 jonandava, tra altro che il suo credito verso la sede dl Locarno ehe, comnresi gli interessi, cOIDputava in fr. 54 336,10 e quello verso la succursale di Lugano (fr. 47588,60. compresi gli inneressi) fossero collocati in anticlasse come