Art. 46 Abs. 2 BV; inter-cantonal double taxation and tax domicile of a secondary family residence: a spouse who is not formally party to the cantonal proceedings is nevertheless legitimized to lodge a constitutional complaint if the disputed tax burden falls upon him materially. A temporary residence of the wife and children at another place, maintained solely for the children's schooling and without dissolution of the marital community, does not constitute a separate tax domicile in the sense relevant to income taxation. A merely educational and non-self-standing family residence lacks the durable character required by the case law; income already taxed at the husband's undisputed domicile may not additionally be taxed at the place of such secondary residence.
116 Staatsrecht. 111. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 22. tJrten vom 22. OktGber 1918 i. S. Filcher-Petersen gegen Zürich. Art. 4 6 A b s. 2 B V. Angebliche Anerkennung der strei- tigen Steuerpflicht? -Legitimation zum staatsrecht- lichen Rekurs anch des im kant. Verfahren formell nicht beteiligten materiellen Steuersubjekts. -Verneinung der S t e u e r p f I ich t am Orte ein er s e k und ä ren, ökonomisch unselbständigen F ami I i e n nie der I a s- 5 u n g zum Zwecke des dortigen Schulbesuchs der Kinder. A. -Von der Familie der Eheleute Hans und Emma Fischer-Petersen, die früher vereinigt in Meisterschwan- den (Kt. Aargau) gelebt hatte, wo der Ehemann an einem Fabrikationsgeschäft beteiligt ist und eine eigene Villa bewohnt, siedelte im Juli 1916 die Ehefrau mit drei Kindern nach Zürich in eine zu diesem Zwecke dort gemietete und möblierte Wohnung über, um die Kinder zürcherische Privatschulen besuchen zu laSSel1-Zur poli- zeilichen Anmeldung gab sie' zunächst ein Doppel des Heimatscheins ihres Ehemannes und später noch einen Familienschein ab. Nachdem sie für den Rest des Jahres 1916 in Zürich von 12,000 Fr. Vermögen und 10,000 Fr. Einkommen steuerpflichtig erklärt worden war, reichte sie pro 1917 eine Selbsttaxation für 16,000 Fr. Vermögen und kein Einkommen ein. Und als die Steuerkommission der Stadt Zürich diese Erklärung durch Einstellung auch eines steuerpflichtigen Einkommens von 10,000 Fr. ergänzte, rekurrierte sie hiegegen mit der Begründung, sie habe kein persönliches Einkommen, sondern ihr ganzer Unterhalt werde von ihrem Ehemann bestritten, der seine volle Steuerpflicht an seinem Wohnort .Meister- schwanden erfülle und jeweilen nur 1 bis 2 Tage wöchentlich Doppelbesteuerung. N° 22. 117 auf Besu.ch zu ihr nach Zürich komme. Die Finanzdirek- tion und auch der Regierungsrat des ,Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ab, der letztere mit B e s chI u ,s s vom 2 2. J uni 1 9 1 8 aus wesentlich folgenden Er- wägungen : Die Rekurrentin lebe für die durch das Studium ihrer Kinder begrenzte Dauer ihres Aufenthalts in Zürich zweifellos mit, Einwilligung ihres Ehemannes von diesem getrennt. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, selbständig Niederlassung zu nehmen, und habe dies auch getan. Ihre Niederlassung erfülle den Begriff des Wohnsitzes im Sinne der 2 und 4 des zürch. Staats- steuergesetzes (vom 14. April 1870). Als solcher habe nämlich der Aufenthaltsort einer Person zu gelten, wo sich ein wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele, ohne dass dabei - im Unterschied zum zivilrechtlichen Domizil-die Absicht auf dauerndes Verbleiben gerichtet sein müsste. Und dem entspreche unzweifelhaft der Aufenhalt der Rekurrentin in Zürich. die hier in einer eigenen, vollständig eingerichteten Wohnung seit Mitte 1916 mit ihren drei Kindern zusammen ihren eigenen Haushalt habe. Die Rekurrentin sei daher gemäss den erwähnten Gesetzesbestimmungen in Zürich vermögens- und einkonmenssteuerpflichtig. Es liesse sich mit Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse wohl ohne Zwang annehmen, dass sie auch ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich habe, da selbst die Absicht dauernden Verbleibens bei ihrem nicht bloss vorübergehenden, sondern für längere Zeit vorgesehenen Aufenthalt bejaht werden könnte. Ihre streitige Steuerpflicht ergebe sich überdies im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides AS 40 I S. 228 auch daraus, dass sie tatsächlich seit Mitte 1916 mit ihren Kindern in Zürich wohne und dass es daher nur der Billigkeit entspreche, wenn sie daselbst nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der öffentlichen Lasten beitrage. Von diesem Standpunkte aus sei das Bundesgericht ferner mit Urteil vom 30. März 1916 i. S. Lüthi gegen Solothurn und Zürich zur Teilung
118 Staatsrecht. der Steuerhoheit zwischen den beiden Kantonen gelangt, und so könnte allenfalls auch hier die Besteuerung der Rekurrentin für Einkommen in Zürich begründet wer- den. Uebrigens sei es nicht recht verständlich, dass die Rekurrentin ihre Steuerpflicht hinsichtlich des Einkom- mens bestreite, während sie sie hinsichtlich des Vermögens anerkenne, da logischerweise die Vermögenssteuerpflicht grundsätzlich auch die Einkommenssteuerpflicht nach sich ziehe und in sich schliesse. B. --'-Diesen Beschluss des Regierungsrates haben beide Ehegatten Fischer-Petersen gemeinsam durch staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht als gegen das Verbot der Doppelsbesteuerung im Sinne des Art. 46 bs. 2 BV verstossend angefochten und beantragt, es sei In Aufhebung des Beschlusses Frau Fischer als in Zürich mit Bezug auf die Einkommenssteuer nicht steuer- pflichtig zu erklären ... Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt : Frau Fischer habe von dem ihr nach der Annahme des Regie- rungsrates zustehenden Recht, selbständig die Nieder- lassung in Zürich zu verlangen, jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Denn sie habe nur, um. der polizeilichen Anmel- depflicht zu genügen, den Heimatschein ihres Mannes und den Familienschein hinterlegt und niemals erklärt. dass sie gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbstän- digen Wohnsitz haben wnlle. Uebrigens fehle ihr in Wirklichkeit die Berechtigung zum Getrenntleben und damit die Voraussetzung des Rechts zu selbständiger Wohnsitznahme. Unter Getrenntleben sei nicht nur ein teilweise getrenntes Wohnen, sondern die totale Aufhe- bung des ehelichen Zusammenlebens zu verstehen. Es könne daher von einem Getrenntleben nicht gesprochen werden, wenn. 'wie hier, gemäss Verabredung der Ehe- gatten die Mutter sich während der Schulzeit der Kinder an einem anderen Orte befinde, wo sie vom Vater in der für sie bezahJten Wohnung jeweilen über den Sonntag besucht werde, wobei während der Ferien Mutter und Doppelbesteuerung. N° 22.
Kinder im Hause des Vaters oder mit diesem zusammen an Kurorten verweilten. Die eheliche Gemeinschaft setze . nicht das fortwährende Zusammenwohneil, wohl aber ein regelmässig wiederkehrendes Zusammensein voraus. Ein Geschäftsreisender, der sich die ganze Woche auf Reisen befinde und nur über den Sonntag zu seiner Familie zurückkehre, habe zweifellos die eheliche Ge- meinschaft mit seiner Frau nicht aufgehoben. Ferner berufe sich der Regierungsrat zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Staudte (AS 40 I S. 228) ; denn das Bundesgericht habe damals erklärt, dass die Steuer- pflicht an demjenigen Ort zu lokalisieren sei, wo sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
äussere, das sei jedoch vorliegend in Zürich nicht der Fall, weil eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Frau Fischer überhaupt nicht vorhanden sei, indem diese weder selbständig noch unselbständig erwerbe, sondern lediglich von ihrem Ehemann die ihr familienrechtlich zukommenden Unterhaltsbeiträge beziehe. Aber auch im Sinne des kantonalen Steuerrechts habe Frau Fischer, entgegen der Annahme des egierungsrates, ihren Wohn- sitz nicht in Zürich. Da das Steuergesetz einfach von den im Kantone wohnenden Bürgern oder Niedergelassenen spreche, so komme es bei ihr angesichts der Bestimmung in Art. 25 ZGB nicht darauf an, ob sich in Zürich ein wesentlicher Teil ihrer Lebensführung abspiele. Viel- mehr habe sie, gleich wie die mit ihr zusammenlebenden Kinder, ihr Domizil am Wohnsitze ihres Ehemannes. Ebenso sei der Billigkeitsstandpunkt des Regierungsrates verfehlt, weil ja vom Teileinkommen des Ehemannes, das der Familie in Zürich zufliesse, die Steuern schon im Kanton Aargau bezahlt würden und die Ehefrau, falls sie ausschliesslich beim Ehemann in Meisterschwanden leben würde, dort hiefür zweifellos nicht noch eigens besteuert werden dürfte. Endlich habe Frau Fischer eine Steuerpflicht niemals anerkannt, sondern sich lediglich bereit erklärt, freiwillig in Zürich einen gewissen Betrag,
nämlich den Wert des Mobiliars, als Vermögen zu ver- steuern. Insbesondere habe sie sich mit aller Energie gegen die Belastung mit der Einkommenssteuer gewendet, die allein im Streite liege. C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt in seiner Vernehmlassung, eine bundesrechtswidrige Dop- pelbesteuerung komme schon deswegen nicht in Frage, weil die Einheit des Steuersubjektes fehle, indem der Ehemann Fischer nur im Kanton Aargau, und die Ehe- frau Fischer nur im Kanton Zürich besteuert werde, weshalb denn auch der Ehemann zur Beschwerde gegen die zürcherische Besteuerung gar nicht legitimiert sei. Zudem gehe die Anfechtung der Besteuerung der Ehefrau in Zürich fehl; denn steuerrechtlich müsse das getrennte Wohnen einer hiezu -berechtigten Ehefrau auch ohne völligen Abbruch der ehelichen Beziehungen als rele- vantes Getrenntleben aufgefasst werden, sofern es, wie hier, nicht bloss vorübergehender Natur sei. Frau Fischer habe jedenfalls vom wirtschaftlichen Standpunkte aus betrachtet, der für das Steuerrecht massgebend sei, in Zürich einen besondern Wohnsitz. Eventuell sei zur Frage der Doppelbesteuerung zu sagen, dass die Familie Fischer eigentlich an zwei Orten Haushalt führe, was die überaus günstigen ökonomischen Verhältnisse ihr erlaubten. Dem innern Charakter nach gleichten diese Verhältnisse den- jenigen der bundesgerichtlinh beurteilten Fälle Staudte und Lüthi. Es seien zur Zeit bei den zürcherischen Steuer- behörden noch einige weitere gleichartige Anstände hängig. Der Regierungsrat lege deshalb Gewicht darauf, dass das Bundesgericht zu den vorliegend auftretenden Fragen grundsätzlich Stellung nehme. Unter allen Um- ständen werde daran festgehalten, dass dem Kanton Zürich ehi Besteuerungsrecht gegenüber der -Ehefrau Fischer oder ihrem Gatten zustehe. Sollte der Ehemann dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden, so habe er vom Kanton Aargau zu verlangen, dass ihm mit Rück- sicht auf die Besteuerung der Ehefrau oder auf seine Doppelbesteuerung. Ko 22. 121 engene Besteuerung in Zürich von seinem steuerpflich- tIgen Vermögen oder Einkommen in Meisterschwanden ein entsprechender Abzug zu bewilligen sei. D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau. dem ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten wor- den ist, hat dem Rekursantrage zugestimmt. Er betont, dass die Besteuerung der Ehefrau Fischer in Zürich eine Doppelbesteuerung des Ehemannes zur Folge hätte, da dieser die Mittel zur Führung des Haushalts in Zürich die der Kanton Zürich als Einkommen' besteuern wolle' aus dem Ertrage seines einzig in Meisterschwallden -wr steuerbaren Erwerbes und Vermögens liefere; zu einer Teilung der Steuerinteressen zwischen Zürich und Aara lu liege bei diesen Verhältnissen kein Grund yor. l" Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
22 Staatsrecht. 'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten, 'So belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar ihn : e r ist das materielle Steuersubjekt, . während die Behandlung der Ehefrau als solches lediglich formale Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re- kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich nicht um ein Geirenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2 ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder- lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist mit deren Trennung, die ja durch regelmässigen persön- lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge- hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes für die Haushaltung betrifft, befmdet sich die Ehefrau seit ihrer Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich crleicher Situation, "ie vorher. Diese Aufwendungen h können daher schlechterdings nicht -wie vielleicht feste Leist ungen eines Ehemannes an eine wirklich ge- trennt von ihm lebende Frau -als Einnahmen der Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens- bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer- anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes zweifellos gegeben. 3. -Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver- bots der interkantonalen Doppelbesteuerung ausser Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch- tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander- seits für sein gesamtes Einkommen ül.)er aargauischen Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit- baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen, ob eill leil dieses Einkommens -in der an sich nicht beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -in Zürich, wo Doppelbesteuerung. N° 23. 123 sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be- findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes- gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte : AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wo hnens, son- dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs- zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S. Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat... Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918 aufgehoben. 23. Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfuhrgenossenachaft der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich. Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren Verwaltung der Bund beteiligt ist. -Art. 4 6 A b s. 2 B V. Der bio s s f 0 r m e 11 e G e s c h ä f t s s i t z be- gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent- lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil. A. -Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de" schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa- tion de l'industrie metallurgique suisse), ist laut ihren