Art. 56 BV and cantonal police law; association freedom does not exempt a club from restaurant regulation when it operates a business functionally equivalent to a restaurant. A club is bound by the general legal order in the choice of means used to pursue its purpose. Whether the cantonal statute reaches a club depends on its wording, purpose, and systematic exceptions; if food and drinks are continuously served on request to a sufficiently large circle of members for payment, the authority may qualify the activity as a patentable restaurant business, even if the establishment is closed to the general public. The court will only intervene for arbitrariness or unequal treatment where a material distinction is lacking (consid. 1-3).
aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne jede Ge- schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS 43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf; allein dort stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie- gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur- rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich. Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung ; diese ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich- keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts- punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht- fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durch eine sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge- schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer- den. Demnach erkennt das. Bundesgericht: Der Rekurs wird grundSätzlich gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vom 30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur- rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer- pflichtig erklärt wird. Vereinsfreiheit. N° 24.
IV. VEREINSFREIHEIT LIBERTE D'ASSOCIATION 24. Urteil vom 96. Nov.mber 1918 i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen. Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt- schaft betreibt, unter das kantonale Virtschaftsgesetz. Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses VerhältniSses für die Gesetzesauslegung. A. -Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach den Statuten den Zweck hat, seinen Mitgliedern in geeigneten Loka1itäten Gelegenheit zur Vereinigung und Geselligkeit zu bieten ) . Er ist im' Handelsregister einge- lragen. Die Mitglieder bestehen in der Hauptsache aus Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel- lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!. Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei Klubmitgliedern empfohlen werden. Über die Aufnahmt entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes residierende , d. h. im Indu,striebezirk St. Gallen wohllhafte Mitglied hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres- beitrag VOll 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk. Der Hauptrau,m ist ein Unterhaltungs-und Lesesaal, in dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält
ein Billard und ein sog. Bar, wo die üblichen -alkoho- lische und andere -Getränke abgegeben werden. Neben diesem Raume befinden sich ein grösserer Speisesaal und ein kleineres Spiel-und Rauchzimmel;. Ferner ist noch ein sog. Damensalon vorhanden. Im Dachraume des Gebäu.des ist eine Küche eingerichtet. Die Mitglieder des Klubs können in dessen Räumlichkeiten die Mittags-und Abendmahlzeiten zu sich nehmen und erhalten auch in der Zwischenzeit auf ihr Verlangen Getränke, Zigarren u.nd Zigaretten. Der Klub hat zu diesem Zwecke einen Direk- tor, sowie das für die Küche und die Bedienung not- wendige Personal angestellt. Barzahlung wird nicht geleistet; sondern die Mitglieder erhalten am Ende des Monats eine Rechnung für das, was sie an Speise und Trank zu sich genommen haben. Sie unterzeichnen ledig- lich jeweilen einen sog. Check, auf dem angegeben ist, was sie bezogen haben, und diese Checks I werden ihnen mit der Rechnung zugestellt, damit sie deren Richtigkeit nachprüfen können. Ueber die Einführung von Gästen bestimmen die Statuten : 44. Es ist den Mitgliedern I) gestattet, Gäste in die Clublokale einzuführen, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen: a) In St. I) Gallen oder Umgebung domizilierte Personen dürfen . I) höchstens viermal pro Jahr, je für die Dauer eines I) Tages eingeführt werden. Einladungen zu besondern Clubanlässen werden dabei ..nicht mitgezählt. b) Für Personen. welche nicht in St. Gallen oder Umgebung wohnen und sich nur vorübergehend hier aufhalten, hat jede einmalige Einführung Gültigkeit für eine ) Woche, jedoch ist die Einführung auf viermal pro Jahr beschränkt. Solchen Personen kann durch den I) Vorstand eine Ausweiskarte ausgestellt werden. c) Die Konsumationen der Gäste fallen zu Lasten desjenigen Mitgliedes, das sie eingeführt hat. ---:- 45. Zur Kon- I'; trolle über die Einführung von Gästen ist ein Fremden- ) buch aufzulegen, in welches jeweils der Name und Wohnort des Gastes, der Name des Einführenden und Vereinafreiheit. N° 24. 135 das Datum der Einführung einzutragen ist. Danach kann ein Gast nur das geniessen, was ihm vom einfüh- renden Mitgliede angeboten wir.d. Schon im Jahre 1910 beschäftigte sich der Stadtrat von St. Gallen mit der Frage, ob der Klub dem kantonalen Wirtschaftsgesetze zu unterstellen sei. Die Frage wurde aber von ihm verneint und ebenso wieder im Jahre 1916, als er auf Veranlassung des kantonalen Polizei- departementes sich mit der Sache nochmals befasste. Er begründete seinen Standpunkt mit dem Hinweis darauf, dass es sich um eine geschlQssene Gesellschaft handle und eine gewerbsmässige Wirtschaftsführung nicht vorliege. Gestützt auf ein, Gutachten des Dr. Göttisheiin. in Basel hielt aber der Regierungsrat durch Entscheid vom 9. Juli 1918 den Klub an, ein WirtschaftspatE(nt zu lösen. Er ging dabei von folgenden Erwägungen aus : Das Wirtschaftsgesetz enthalte keine Bestimmung des Be- griffs einer Wirtschaft. Dieser müsse daher aus der all- gemeinen Tendenz des Gesetzes und dessen einzelnen Vorschriften abgeleitet werden, wobei auch die Ausle- gung des Art. 31 BV zu berücksichtigen sei. Die Gesetz- gebung über die Wirtschaften und den Kleinverkauf von Getränken solle vor allem der Volkswohlfahrt dienen. Sie beziehe sich auf die Abgabe von Getränken zum unmittelbaren Genuss an Ort und Stelle oder in kleinen Mengen über die Gasse. Das kantonale Wirtschaftsgesetz gehe davon aus, dass dieser Handel einer stflatlichen Bewilligung bedürfe, soweit nicht ausdrücklich eine Aus- nahme gemacht werde. Keines Patentes bedürften nach der erschöpfenden Aufzählung in Art. 9 des Gesetzes die Kosthäuser und Pensionen, in denen die üblichen Tages- mahlzeiten abgegeben, in der Zwischenzeit aber keine geistigen Getränke verabreicht würden. Ferner erlaube Art. 9
136 Staatsrecht. Vespertrunk handle. In allen diesen Ausnahmefällen habe man es mit einem zeitlich beschränkten Ausschankrecht zu tun. Werde die Beschränkung nicht beachtet, so trete die Patentpflicht ohne Rücksicht auf den Kreis der Abnehmer ein. Es ergebe sich h,ieraus, dass das kanto- nale Wirtschaftsgesetz unter dem Wirtschaftsgewerbe den -unter Vorbehalt der Polizeistunde -zeitlich unbeschränkten Kleinverkauf von Getränken zum Genuss an Ort und Stelle verstehe. Welche Zahlullgsweise dabei stattfinde, sei gleichgültig. Ebenso sei es für den Begriff der Wirtschaft nicht wesentlich, dass die Verkaufsstelle dem allgemeinen Publikum zugänglich sei. Was die als Begriffsmerkmal bezeichnete Gewerbsmässigkeit betreffe, so könne tin Wirtschaftsbetrieb auch dann als gewerbs- mässig betrachtet werden, wenn mit der Abgabe von Speisen und Getränken indirekt andere gewerbliche Zwecke verfolgt werden. Dr. GöUisheim führe aus, dass ein Gt,werbe nicht bloss dann vorliege, wenn die Tätigkeit unmittelbai' -auf Erzeugung von Vermögenswerten ge- richtet sei; der Endzweck sei entscheidend. Nun wolle der Merchants-Klub nach dem Gutachten von Göttis- heim durch die Erleichterung des geselligen Verkehrs mit den Stickereieinkäufern offensichtlich den Absatz der Produkte der Stickereiindustrie fördern. Abgesehen hievon weise aber der in Frage stehende Virtschafts- betrieb ( auch selber und direkt Erwerbsmomente auf ) . Der Klub habe eine erheblich Mitgliederzahl und erhalte Besuch von Gästen. Speise und Trank werde jederzeit, gegen Bezahlung, verabreicht. Durch den Verkaufspreis könnten zweifellos auch gewisse Betriebsauslagen gedeckt werden. was übrigens nicht wesentlich sei. Der Klub sei daher in Bezug auf die kontinuierliche Verabreichung von Getränken und Speisen in seinen Lokalitäten ) unter das Wirtschaftsgesetz zu stellen. Der Vereinszweck werde hiedurch nicht beeinträchtigt, weil damit nicht die Ver- pflichtung verbunden sei, ungewollte Gäste aufzunehmen. Auch das verfassungsmässige Vereinsrecht werde hiedurch Vereinsfreibeit. ,No 24.
nicht verletzt; da der Klub in der Erfüllung seines Vereins- zweckes nicht gehemmt werden solle. Er könne nicht beanspruchen, von allgemein verbindlichen, gewerbe- polizeilichen Beschränkungen befreit zu werden. Dass der Klub dem Wirtschaftsgesetz unterstellt werde, ent- spreche der Behandlung der Cercles) in den west- schweizerischen Kantonen. Auch diese müssten ein Wirtschaftspatellt lösen, wenn sie in ihrem Versamm- lungslokal Speise und Trank verabreichen wollen. Würde der Regierungsrat anders entscheiden, so führte dies zu einer Umgehung der wirtschnftspolizeilichen Bestim- mungen. Eine Studentenverbindung könnte dann ebenso in ihrem Vereinslokal einen Wirtschaftsbetrieb auf eigene Kosten einrichten und damit jede polizeiliche Ein- mischung verhindern, insbesondere sich über die Polizei- stunde hinwegsetzen. Auch die Feldschützengesellschaft müsse jeweilen eine Bewilligung einholen, wenn in ihrem Schützenhause vorübergehend während einigen Tagen Speise und Trank erhältlich sei. Ebenso sei der Kauf- männische Verein, der in seinem Vereinshause den Mitgliedern ein Heim bieten wolle, zur Lösung eines Wirtschaftspat 'l1tes ang 'halten worden. Endlich sei auch die Traiterie des Klosters seinerzeit unter der Patent- pflicht gestanden. B. -C'tegen diesen Entscheid hat der Merchants- Klub am 5. September 1918 die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Er beruft sich in erster Linie auf die in Art. 56 BV gewährleistete Vereinsfreiheit. Diese soll dadurch ver- letzt worden sein, dass seine Vereinstätigkeit unter die Wirtschaftspolizei gestellt wird. In dieser Hinsicht wird im Rekurse ausgeführt : Die Vereinsfreiheit gewähre die Garantie, dass die rechtmässigen Zwecke auch auf dem Wege der Vereinigung verfolgt werden können '; ein Verein dürfe keinen andern polizeilichen Beschränkungen als der Einzelne unterworfen werden .. Allerdings sei die
138 Staatsrecht. Freiheit des .Individuums wie diejenige des Vereins durch die allgemeinen polizeilichen Vorschriften beschränkt. Aber wie der: Einzelne für sich allein oder mit seiner Familie oder mit mehreren zusammen Räume mieten, einrichten, darin der Geselligkeit leben, Küche und Keller halten könne, ohne dass die Behörden etwas dazu zu sagen hätten, so sei dies auch einem Vereine gestattet, wenn er eine streng geschlossene Gesellschaft bilde. Der Zweck des Merchants-Klub, den Mitgliedern Gelegenheit zur Vereinigung und Geselligkeit zu bieten, werde da- durch wesentlich gefördert, dass diese auch mit einander essen und trinken könnten. Zudem wolle der Klub seinen Mitgliedern eine Art Familienheim bieten, wo die Küche besser sei als in den Gasthöfen, kein Trinkzwang bestehe und wo in angenehmerer Weise als in Wirtschaften Freunde bewirtet werden könntell. Wenn der Klub dem st. gallischen Wirtschaftsgesetz untersteHt und damit der Wirtschaftspolizei unterworfen würde, so könnte er seinen Zweck nicht mehr erreichen, indem er den Cha- rakter einer exklusiven, streng geschlossenen Gesellschaft verlöre. Die Zahlung der Patenttaxe machte zwar dem Klub keine Schwierigkeit; aber die Polizei könnte jeder- zeit im Klub zum Zwecke der Überwachung erscheinen, die Räume müssten um 11 Uhr geräumt, für jeden länger dauernden gesellschaftlichen: Anlass müsste eine Bewilli- gung eingeholt, am Vormittag öffentlicher Ruhetage könnte der Besuch des Klubs verboten und am Hause müsste durch einen Schild angegeben werden, dass darin eine Speisewirtschaft betrieben werde, u. s. w. Auch könnte der Klub niemandem mehr den Eintritt verweigern. . In zweiter Linie macht der Rekurrent geltend, dass eine missbräuchliche Anwendung des Art. 31 BV vorliege, weil es sich nicht um eine Ausübung des Wirtschafts- gewerbes im Sinne der Verfassung handle. Hiezu wird ausgeführt: Die Beschränkung des Art. 31 litt. c BV gelte zwar auch für einen Verein, der das Wirtschafts- Vereinsfreiheit. N° 24.
gewerbe ausübe. Wer aber dies nicht tue, könne dem st. gallisehen Wirtschaftsgesetz nicht unterstellt werden. Es komme bei der Frage der Zulässigkeit einer Einschrän- kung der Handels-und Gewerbefreiheit nach der Bundes- verfassun a nicht darauf an, wie ein kantonales 'Virt- . schaftsgesetz ausgelegt werden könne, da dIe ganze kantonalrechtliche Beschränkung samt der Patentpflicllt nur im Bundesrecht begründet sei, wie auch Dr. Göttis- heim zugebe. Unter Wirtschaftswesen nach Art. 31 litt. c BV verstehe man nur einen öffentlichen Betrieb von Wirtschaften, da die Bundesverfassung nur durch das öffentliche Wohl geforderte Beschränkungen zulasse. Die Zahl der der Öffentlichkeit zugänglichen Wirt- schaften solle nach Massgabe des öffentlichen Bedürf- nisses zum Zwecke der Bekämpfung des Alkoholismus besclu-änkt werden. Auf den Alkoholgenuss im geschlos- senen Privatleben beziehe sich die Verfassungsbestim- mung nicht. Der Einzelne ,vie ein geschlossener Verein könne nicht daran gehindert werden, für sich Speisen und Getränke zu kaufen und zu gelliesSell. Bei der Tä- tigkeit des Rekurrenten handle es sich nun um einen solchen Ankauf zum Selbstverbrauch im eigenen Heim und nicht um den Betrieb des Wirtschaftsge verbes im Sinne des Art. 31 BV. Dieses Gewerbe umfasse auch nur die zu Erwerbszweckell betriebene Abgabe von Getränken und Speisen an Dritte. Der Klub verdiene aber mit der Verabreichung von Speise und Trank nichts, sondern mache jedes Jahr ein Defizit. Allerdings berechlle er dabei mehr als den Ankaufspreis ; aber auch die Aus- lagen für die Räume, deren Einrichtung und die Bedie- nung gehörten zu den Selbstkosten und dürften dnher zum Teil, wie es geschehe, auf die Abgabe von SpeIsen und Getränken gelegt werden, ohne dass hierin ein Er- werbszweck gefunden werden könnte. Der Umstand, dass durch den Klub vielleicht auch geschäftliche Be- ziehungen gefördert werden, gebe seiner Tätigkeit nicht Gewerbscharakter. Für ihn bilde die Verabreichung von
140 StaatSrecht. Speise und Trank nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck. Die Sache liege gleich, wie wenn sich einige Junggesellen zusammentun, um eine Wohnung zum Zwecke des gemeinschaftlichen Essens und Trinkens und der Bewirtung von Freunden einzurichten. Dass im vorliegenden Falle der Vorstand im Namen des Vereins die Räume miete, das Personal anstelle und die Vorräte ,anschaffe, bilde nure.ine Form, die am 'Vesell der Sache nichts ändere. Endlich behauptet der Rekurrent noch, dass sich die Regierung einer willkürlichen ungleichen Behandlung schuldig gemacht habe. Er begründet diesen Vorwurf wie folgt: In St. Gallen bestehe eine Freimaurerloge mit eigenem Gebäude, worin sich Gesellschaftsräume, Küche und Kellei" befinden. Die Mitglieder könnten zu belie- biger Zeit ein-und ausgehen und es würden jederzeit alkoholische und andere Getränke verabreicht. Bei Ver- sammlungen würden kalte, oft auch warme SpeiseJl abgegeben. Gästen sei der Zutritt gestattet. Dieser Betrieb sei aber dem Virtschaftsgesetz nicht unterstelll worden. Zudem werde der Rekurrent anders behandelL als Private, die in ihren vier Vändell die Geselligkeit bd Speise und Trank pflegten. C. -Der Regierungsra l hat die Abweisung des Re- kurses beantragt. Er führt aus, es sei ihm bisher nicht bekannt gewesen, dass die Freimaurerloge einen gleich- artigen Wirtschaftsbetrieb wie der Merchants-Klub häbe ; wenn dem so sei, so werde die Loge nicht anders als der Klub behandelt werden. D. -In einer Replik wird nahegelegt, dass auch die Feldschützengesellschaft für ihre Mitglieder seit Jahren eine Wirtschaft betreibe, ohne zur Einholung eint's Patentes für ihren ständigen Betrieb angehalten worden zu st:in. E. -Da der Rekmrent seine staatsrechtliche Be- schwerde auch beim Bundesrat eingereicht hat, so hat dieser einen Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht Vereinsfreiheit: N° 24.
über die Frage der Zuständigkeit eröffnet. Die beidell Bundesbehörden haben dabt:..j übereinstimmend fest gestellt, dass die Beurteilung der Beschwerde ausschIiess .. lieh dem Bundesgericht zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
142 Staatarecht. beschränkt zugelassen. Sodann wird eine Polizeistunde angesetzt, die Schliessung der Wirtschaften während der Dauer des Vormittagsgottesdienstes an öffentlichen Ruhe- tagen angeordnet und der Polizei jederzeit das Eintritts- recht gewährt. Die Betriebe werden unter die Sanitäts- und Lebensmittelpolizeiaufsicht gestellt und gewisse Vorschriften zum Schutze des Dienstpersonals erlassen. Durch. den Entscheid des Regierungsrates wird der Rekurrent mit Rücksicht auf die Abgabe von Speise und Trank dem für die Wirte geltenden Patentzwangunter- worfen. Zugleich wird darin der Auffassung Ausdruck gegeben, dass sein Betrieb im allgemeinen auch sonst der hesondern wirtschaftspolizeilichen Aufsicht und Be- schränkung unterliege. 2. -Die in Art. 56 BV garantierte Vereinsfreiheit, die tIer Rekurrent in erster Linie anruft, um 'die Unterstel- lung unter das Wirtschaftsgesetz anzufechten, kann tenselben, wie er selbst zugibt, nicht davor schützen. (lass seiH Vereinsieben den gleichen ungemeinen polizei- lichen Beschränkungen ",ie die Betätigung des Einzelnen nntenvorfen wird. Ein Verein ist sowohl in seilH:,m Zweck , ' . als auch in der Anwendung der Mittel zu seiner Verfol- gung an die allgemeine Rechtsordnung gebunden (vergl. AS 7 S. 666,8 S. 254, 10 S. 28, 2 I S. 10). Der Rekurrent anerkennt dt?nll auch: dass er dem Patentzwang des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes gleich jeder Privatperson untersteht, sofern er das ( Wirtschaftsgewerbe ausübt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Ausübung nur II e bell s ä chI ich zum Vereinszweck gehört oder bloss ein Mittel zu dessen Erfüllung darstellt, weil ebell ein Verein auch in Beziehup.g auf die Art, wie er seinen Zweck erreichen will oder dazu gelangt, der allgemeineIl Rechtsordnung untersteht. Der Umstand, dass die Ab- gabe von Speisen und Getränken in Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, der geselligen Vereinigung von Per- sonen. mit gewissen gleichartigen Interessen, bildet, ist wohl bei der Frage, ob ein patentpflichtiger Wirtschafts- Vereinsfreiheit. N° 24.
betrieb vorliege, zu berücksichtigen; er schliesst aber nicht von vornherein die Patentpflicht vermöge der Garantie der Vereinsfreiheit aus. Entscheidend ist danach einzig, ob nach den gesamten Umständen, dem Wortlaut und Sinn des Wirtschafts- ,', gesetzes, sowie der Art und dem Zweck des Betriebes der -, it Rekurrent für die Abgabe von Speisen und Getränken " . in seinen Räumlichkeiten den Bestimmungen des ge- nannten Gesetzes über den Patentzwang und die übrigen polizeilichen Beschränkungen unterstehe. Ist die Erage zu bejahen, so muss der Rekurrent die sich daraus not- wendig ergebende Störung oder Bt'einträchtigung seines Vereinszweckes hinnehmen, gerade wie auch der Einzelne sich gegen die Beschränkungen seiner Freiheit, die im Interesse des geordneten gesellschaftlichen Zusammen- lebens und des öffentlichen Wohles geboten sind, nicht auflehuen kann.-- Die erwähnte Frage ist in erster Linie eine solche des kantonalen Verwaltungs-speziell Polizeirechtes. Es ist zunächst Sache der Kantone, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sitt- lichkeit die Formen und Schranken zu bestimmen, in denen sich die persönliche Freihe Lzjl bewegen hat. Die Auffassungen hierüber wechseln-je nach dem Stande der Kultur, den Lebensbedingungen, der geographischen Lage einer Gegend. Die Kantone sind dnher in der Fest- setzung der hiefür bestimmten Rechtsordnung fn'i. soweit ihnen nicht durch die Bundesgewalt Grenzen gesetzt sind, sei es, dass diese selbst ein Rechtsgebiet ordnet, sei es, dass sie nur Schranken aufstellt, die der Kanton nicht überschreiten darf. Zudem stehen die von den Kantonen selbst gesetzten Verfassungsgrulldsätze, die sich auch auf die erwähnte Rechtsordnung beziehen 'können, unter der Garantie der Bundesorgane und ihre Durchführung wird von diesen -wenigstens teilweise - überwacht. Das Gutachten von Göttisheim, dem der Rekurrent in dieser Beziehung folgt, befindet sich daher
insofern auf unrichtigem Wege, als es für die Beschrän- kungen des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes die Grund- lage ausschliesslich im Bundesrecht sucht und sie in litt. c und e des Art. 31 BV findet. Das Verhältnis dieser Verfassungsbestimmung zum kantonalen Wirtschafts- gesetz ist im Gegenteil so aufzufassen, dass sie lediglich eine Schranke aufstellt, an die das kantonale Gesetz, soweit e.s die Ausübung von Handel und Gewerbe ordnet, gebunden ist. Art. 31 BV verlangt, dass die Kan- lone den Grundsatz der Freiheit von Handel und Gewerbe achtel , d. h. den Gewerbetreibenden Freizügigkeit ge- währen, ihre frei Konkurrenz zulassen 11 nd .sie gleich behandeln. Er bezieht sich nur auf eine Seite des Erwerbs- lebens, indem er ihm eine gewisse Freiheit vor kantonalell Beschränkungen sichern will, und lässt im übrigen den Kantonen freie Hand. Litt. c und e behalten gewisse Ausnahmen oder Beschränkungen des Grundsatzes der Gewe:-befreiheit vor und enthalten so eine nähert Be- st.immung der GrenzeIl der Garantie der Gewerbefreiheit. Eine kompetenzbegründende Grundlage für die kantonak Gesetzgebung bildet aber weder der Verfassungsgrunci- satz. selbst noch der Vorbehalt gewisser Beschränkungcll. Die Handels- und Gewerbepolizei wird nach wie vor grundsätzlich von den Kantonen kraft eigener Macht- vollkommenheit geregelt. Sie können sich daher dabei auf ein engeres Gebiet beschränken, als Art. 31 BV, und andererseits ist es wohl möglich, dass sie in ihren gesetz- lichen Erlassen, die in erster Linie die Ausübung von Handel und Gewerbe innert den bundesrechtIichen Schranken ordnen, auch über dieses Rechtsgebiet hinaus- gehen, und anderes in den Bereich ihrer polizeilichen Regelung ziehen, das nicht zu dem Kreise menschlicher Bestätigung gehört, der von Art. 31 BV umfasst wird. ohne dass gesagt werden könnte, es fehle hiefür nach der Bundesverfassung die erforderliche Grundlage. Dem- nach muss nicht von vornherein angenommen werden. dass das st. gallische Wil'tschaftsgesetz wie Art. 31 BV Vereinsfreiheit. N° 24.
bIo s s gewerbliche Betriebe im Auge habe und sich auf andere überhaupt nicht beziehen könne. Es ist daher nicht ohne weiteres -durch das Verhältnis des kanto- nalen zum eidgenössischen Rechte -ausgeschlossen, dass der Merchallts-Klub nach dem genannten Gesetz auch dann dem Patentzwang unterliegt, wenn die Abgabe von Speise und Trank in seinen Räumen nicht als Ge- werbebetrieb im Sinne des Art. 31 BV aufzufassen ist. Die Frage ist. vielmehr lediglich die, ob die Verab- l'eichung von Speisen und Getränken nach Art. 1 des Wirtschaftsgesetzes dem Patentzwang unterstellt werden darf und ob eine solche Anwendnng des genannten Ge- setzes nicht verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten beeinträchtige. Auf diesen Boden hat sich denn auch der Regierungsrat gestellt, indem er sich die Frage vor-i legte, ob der Bewirtungsbetrieb des Rekurrenten unter Art. 1 des Wirtschaftsgesetzes falle, und sich dabei, weH i! ßie Artilce! eine klare Bestimmung des Begriffs e!lner ir!schaft fnhlt, llJ !!.gemeine Erwägungen und a.!lLArt.31 RV,insbeS9nd,ere.litt. c, stützte, da die darin epthaltene13eschränkung de Hnndels-unir -Gewerbe-I f! ilielt -auf ahnlichen wirtschaftspolizeilichen Gründe 11 beruht wie die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes, Von diesem Standpunkt aus ist der Regierungsrat dazu gelangt, den in Frage stehenden Betrieb des Rekurrenten unter das Wirtschaftsgesetz zu stellen, indem er annahm, der Zweck des Gesetzes, die Sorge für die Volkswohl- fahrt, erfordere die Ausdehnung des Patentzwangs auf jede Art des Verkaufs geistiger Getränke zum unmittel- baren Genuss an Ort und Stelle und zwar, wie sich am, den Ausnahmefällen des Art. 9 ergebe, jedenfalls dann, wenn der Verkauf zeitlich nicht beschränkt sei. Dass diese Auslegung und Anwendung des Wirtschafts- gese!zes eine bundes-oder kantonalrechtliche Verfassungs- gnrnmtie verletze, lässt sich nicht sagen. Es könnte sich bloss fragen, ob sie nach dem Inhalt und Zweck des Gesetzes mit Art. 4 BV im Widerspruch stehe, und diese AS M I -1918 10
Frage muss verneint werden, wenn auch gesagt werden mag, dass die Auffassung des Regierungsrates nach dem Wortlaut des Wirtschaftsgesetzes etwas gezwungen er- scheint. Die Regelung des Alkoholgenussesim Interesse der Volkswohlfahrt hildet seit längerer Zeit eine wichtige Frage der Gesetzgebung; diesem Zwecke dienen verschie- dene Bestimmungen der Bundesverfassung; insbesondere können die Kantone nach Art. 31 litt. c Wirtschafts- betriebe, in denen geistige Getränke abgegeben werden, beschränken (vergl. AS 41 I S. 48 ff.), und dies bezweckt denn auch das st. gallische Wirtschaftsgesetz. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Regierungsrat für seine Auslegung neben dem Zweck des Gesetzes noch dessen Anwendungsgebiet, wie es sich aus Art. 9 ergibt, heranzieht. Die Annahme, dass diese Bestimmung eine erschöpfende AufzählUllg der Ausnahmen vom Patent':' zwang enthalte, lässt sich kaum anfechten. Und der Umstand, dass danach Arbeiterkantinen mit zeitlich unbeschränkter Abgabe von Speisen und Getränken dem Patentzwang unterworfen werden, selbst wenn der Ver- kauf zum Selbstkostenpreise geschieht, zeigt, dass der ausdehnenden Auslegung des Art. 1 des Gesetzes der dort gebrauchte Ausdruck Wirtschaftsgewerbe nicht gebieterisch im Wege steht, zumal da di Überschrift des Gesetzes nur von Wirtschaften spricht. Man kann annehmen, dass der erwähnte Ausdruck ungenau sei und die Bezeichnung Gewerbe für Betrieb gebraucht werde, oder es lässt sich auch sagen, dass die Ausdrucks .. weise dem Regelfall, der geordnet werden will, angepasst sei. Kann danach der Begriff des patentpflichtigen Wirt- schaftsbetriebs so weit gefasßtwerde , wie es geschah, so ist es keine WIllkür, dass der in Frage stehende Be- trieb des Rekurrenten darunter gestellt wird. Dieser steht insofern jeder Wirtschaft gleich, als auf Rechnung des Betriebsinhabers Nahrungsmittel und Getränke - auch alkoholische -eingekauft und auf Wunsch jeder- Vereinsfreiheit. No 24.
zeit den Anwesenden zum Genuss an Ort und Stelle abgegeben werden. Dass Barzahlung ausgeschlossen ist, bildet keinen Unterschied, der vom Standpunkt des Wirt- schaftsgesetzes aus -mit Rücksicht auf dessen Zweck wesentlich ist. Ein Wirt, der seinen Gästen grundsätz- lich kreditierte, könnte sich damit zweifellos den Vor- schriften des Wirtschaftsgesetzes nicht entziehen. Eben- so darf es als unerheblich betrachtet werden, dass kein Speise- oder Trinkzwang besteht; das hängt damit zu- sammen, dass der Verein noch andere Zwecke als die Ver- einigung zum Essen oder Trinken verfolgt. Für die Mit- glieder, die Getränke zu sich nehmen wollen, erfüllt der Betrieb genau denselben Zweck wie eine Wirtschaft. Hieran . ndert auch die Geschlossenheit nichts. Fü.r die breite Offentlichkeit spielt allerdings der Betrieb des Rekurrenten insofern keine Rolle, als er nicht einen Anziehungspunkt für jedermann bildet; er gefährdet daher vielleicht das allgemeine Wohl weniger, als eine gewöhnliche Wirtschaft. Die Mitgliederzahl ist aber UI1- beschrännt und so gross, dass sich immerhin die Auffas- sung vertreten lässt, eine gewisse Beschränkung und Beaufsichtigung sei im Interesse des öffentlichen Wohles geboten. Der genannte Umstand darf als wesentlicher Unterschied zwischen dem Rekurrenten und dem gast- freundlichen Hausherrn gelten, der zu seinem Vergnügell regelmässig Gäste zu sich einlädt und durch die Kosten, die ihm zur Verfügung stehende Zeit und den Umfang seines Bekanntenkreises zu einer erheblich grössefll Beschränkung der Ess-und Trinkanlässe veranlasst wird. Für den Standpunkt des Rekurrenten fällt einzig einiger- massen ins Gewicht, dass er den Bewirtungsbetrieb nur für sich, die Mitglieder und deren Gäste eingerichtet hat, was zum Schlusse führen kann, es handle sich um eine polizeilicher Einmischung entzogene, freie Betätigung des Individuums. Indessen liegt hier die Sa ehe doch anders als beim Einzelnen, der zum eigenen Genusse und etwa noch für Gäste Nahrungsmittel und Getränke ein-
kauft, weil, auch abgesehen von den Gästen, die Person des Betriebsinhabers mit derjenigen des Geniessenden nicht zusammenfällt. Der Betrieb wird vom Verein ge- führt, der eine selbständige rechtliche Existenz hat, und die Speisen und Getränke werden von seinen Mitgliedern entgegengenommen, die ihm gegenüber als bezahlend ' Gäste, nicht als Betriebsführer oder Unternehmer auf- treten. !?elbst wenn man auch statt von formal-juristi- schen, von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeht und berücksichtigt, dass sich der Verein aus seinenMitgliederIl zusammensetzt, so bleibt nichtsdestoweniger die Tat- sache bestehen, dass Betriebsführer und Konsumenten nicht dieselben sind, indem der Verein aus einer grossen Anzahl von Mitgliedern besteht und nicht für den ge- meinschaftlichen Genuss aller dieser einkauft, sondern wie der Wirt den Zweck verfolgt, Nahrungsmittel und Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu haben, um sie in der Folge denjenigen, die es besonders ver- langen, abgeben zu können. Infolgedessen werden aucb die Kosten nicht unter alle verteilt; sondern jeder Ab- nehmer muss für das, was er geniesst, besonders Zahlung leisten, und der Verein hat gleich einem Wirt ein Interesse daran, dass er für seine Waren Abnehmer findet und einen gewissen Umsatz erzielt. Der Umstand, dass - abgesehen von den Gästen -sich die Abgabe von Speise und Trank lediglich zwischnn dem Verein und den ihm angehörenden Mitgliedern abspielt, ändert also auch nichts daran, dass jener für diese genau demselben Zweck dient; wie jede Wirtschaft. Vel111 ihnen der Verein auch noch anderes bietet und sie sich beim Essen und Trinken in bekannter ausgewählter Gesellschaft befinden, so vermag dies das öffentliche Interesse des Gemein- wesens an einer Beaufsichtigung der Gelegenheit zum Alkoholgenuss nicht auszuschliessen. Massgebend bleibt -wie ohne Willkür angenommen werden kann -dass wie in einer gewöhnlichen Wirtschaft geistige Getränke an einen grössern Kreis von Personen auf ihr Verlangen Vereillsfl'eihcit. ;, 0 2 1. 14H jederzeit abgegeben werden. Der Hinweis des Rekur- renten auf eine Junggesellenwirtschaft bildet eine petitio principii; es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine solche Wirtschaft unter den Patentzwang gestellt werden kann, wenn auf sie die vom Regierungsrat aufgestellten Begriffsmerkmale zutreffen. Eine gewisse Analogie zum Wirtschaftsbetrieb des Rekurrenten bildet die Tätigkeit der Konsumvereine, die soweit sie Waren nur an Mitglie- der abgeben, nicht zu Erwerbszwecken an-und verkaufen, sondern einen Selbstbetrieb durchführen, um .damit Ersparnisse oder ähnliche Vorteile für ihre Mitglieder zu erzielen. Trotzdem ist ihr Betrieb den gewerbepolizeilicben Beschränkungen unterworfen worden, weil er sich nach aussen wie ein Geschäftsbetrieb darstellt, und die KOll- sll..lJlvereine haben sich dem nicht unter Berufung auf das Vereinsrecht zu entziehen gesucht. St. Gallen steht mit seiner Behandlung des Merchants- Klub nicht allein. Die Westschweiz besitzt, wie der Regierungsrat hervorgehoben hat, ähnliche Einrichtungen in den Cercles . Es handelt sich dabei um mehr oder weniger geschlossene Gesellschaften, die sich zusam- men tun, um für ihre Zwecke Räumlichkeiten zur Ver- fügung zu haben, in denen auch gewirtet wird, sei es von einem Pächter oder auf Rechnung des Vereins. Diese Cercles werden, soweit sie Wirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke fülu'en, vielfach ausdrücklich den wirtschaftspolizeilichen Bestimmungen unterworfen. Waadt hat für sie in Art. 1 seines Gesetzes über den Detailverkauf alkoholischer Getränke vom 21. August 1903 ausdrücklich die Patentpflicht aufgestellt, ebenso Wallis in 13 seines Gesetzes vom Jahre 1916 und früher auch Freiburg .in Art. 2 seines Wirtschaftsgesetzes vom 28. September 1888, der dann allerdings am 18. Mai 1893 insofern abgeändert wurde, als das besondere Patent für die Cercles aufgehoben und diesen für die Berechtigung zur Abgabe von Speisen und Getränken an das Publikum die Pflicht auferlegt wurde, das gewöhnliche Wirtschafts-
patent einzuholen. Ob nach dem genferischen Wirtschafts- gesetz vom 4. Juni 1887 für Cercles mit Ausschank geistiger Getränke der Patentzwang besteht, ist zweifel- haft; dagegen werden alle Cercles durch ein Reglement des. t?atsrates vom 24. Januar 1893 unter strenge polIzeIlIche Aufsicht gestellt. Endlich erklärt der Kanton Basel-Stadt in 6 seines Wirtschaftsgesetzes vom 19. De- zember 1887 dessen Vorschriften für anwendbar auf die den Wirtschaften entsprechenden Einrichtungen für geschlossene Vereine und Gesellschaften. Auch den praktischen Erwägungen, auf die sich der Regierungsrat mit dem Gutachten von Göttishein stützt kann ihre Bedeutung nicht abgesprochen werden. Geh; man davon aus, dass das Wirten, insbesondere der Aus- schank alkoholischer Getränke, einer polizeilichen Be- aufsichtigung und Beschränkung bedarf, so darf diese vor grösseren geschlossenen Gesellschaften, in denen es im wesentlichen genau so zu,geht wie in eigentlichen Virt- schaften, nicht Halt machen. Vill der Kampf gegen den Alkoholismus wirksam geführt werden, so ist der'R -h -;; der einer Beschränkung bedürftigen Betriebe mit A1.ls- sehank geistiger Getränke weit zu spannen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb Lokalitäten eines Vereins, die in gewissem Sinne öffentlich sind, weil sie einer grossen Anzahl von Personen offen stehen, nicht denselben hygienischen Vorschriften unterstellt werden sollten wie gewöhnliche Wirtschaften, und, wie bei diesen, so benteht auch bei den Vereinswirtschaftsbetrieben die Gefahr der Begünstigung rechts-oder gesellschaftswidrigenMiss- brauchs, was gleichermassen eine gewisse Staatsaufsicht rechtfertigt. Ferner wäre es unverständlich, wenn die zum Schutze des Dienstpersonals in Wirtschaften gelten- den Bestimmungen nicht auch auf von Vereinen für ihre Mitglieder geführte Betriebe Anwendung finden sollten. Es stände endlich geradezu im Widerspruch mit der Rechtsgleichheit, wenn Vereine für ihre Mitglieder von jeder zt: itlkhcil Beschränkung freie Virtschaftsbetriebe Vereinsfreiheit. N° 24.
einrichten könnten, während die übrigen Bürger sich beim Besuch der Wirtschaften an die Polizeistunde und andere Vorschriften über deren Schliessung zu bestimmter Zeit halten müssten. Allerding würde eine Anwendung sämtlicher wirt- schaftspnlizeilichen Bestimmungeu auf den Betrieb des Rekurrenten wohl über das Ziel hinausschiessen. Das Wirtschaftsgesetz ist nach Form und Inhalt auf die gewöhnlichen Wirtschaften zugeschnitten, die gewnrbs mässig von Wirten geführt werden und dem PublIkum offen stehen. Die mit Rücksicht auf diese Gewerbsmässig- keit und Öffentlichkeit aufgestellten Bestimmungen, ",ie z. B. vielleicht Art. 12 und 34, dürften daher auf den Wirtschaftsbetrieb des Rekurrenten wohl kaum Anwen- dung fmden. Auch ist es zweifelhaft, ob die Bewillnng des Patentes wegen mangelnden Bedürfnisses verweigert ,verden könnte; diese Frage braucht aber hier nicht näher erörtert und entschieden zu werden, da dem Rekurrenten die Weiterführul1g seines Betriebes unter Einholung eines Patentes gestattet wird. Ebenso wäre es vielleicht unz lässig, dem Rekurrenten eine Patenttaxe aufzulegen, dIe sich ihrer Höhe nach nicht bloss als Gebühr, sondern als Gewerbesteuer darstellen würde. Doch hat der Rekur- rent in dieser Hinsicht einen Vorbehalt oder eine EiI).- wendung nicht gemacht und könnte sic mer onh beschweren, sofern er in verfassungswIdriger "Welse behandelt würde. 'Weiter ist zu beachten, dass sich das Vereinsleben des Rekurrenten nicht im Wirtschaftsbetrieb erschöpft. Nur der Wirtschaftsbetrieb darf aber aus polizeilichen Gründen beschränkt werden. Die Ausdehnung di er Einschränkung auf die übrige-Yer-einstätigkeit wäre eine Verletzung der Vereinsfreiheit. Die Bestimmunnen über die Schliessung der Wirschaften zu gewissen ZeIten dürften z. B. nicht dazu führen, den Mitgliedern de Merchants-Klubs das Verweilen in den Vereinsräumen zu untersagen, wenn der Wirtschaftsbetrieb eingestellt ist
Ufi( sie sich kdiglich zur Unterhaltung oder geselligen Vereinigung dort aufhalten wollen. 3. -Der Vorwurf ungleicher Behandlung kann eben- falls nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Wenn die Freimaurerloge denselben Wirtschaftsbetrieb wie der Rekurrent hätte, so handelte es sich ihr gegenüber um eine unzulässige Begünstigung, die dem Rekurrenten nicht den Anspruch gäbe, gleich behandelt zu werden. Zudem hat die Regierung sich bereit erklärt, die Verhält- nisse der Loge zu untersuchen, und es ist nicht zu be- zweifeln, dass sie dieser gegenüber die gleichen Grund- sätze wie dem Rekurrenten gegenüber zur Anwendung bringen wird. Dasselbe gilt grundsätzlich in Beziehung auf die Feldschützengesellschaft, abgesehen davon, dass der Rekurrent erst in der -Replik, also eigentlich zu spät, geltend gemacht hat, diese habe einen ständigen Wirt- schaftsbetrieb für ihre Milßlieder. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesell. V. GERICHTSSTAND FOR 25. Orteil vom 28. Juni 1918 i. S. Freisteiner gegen Zürich und Tessin. Negativer Gerichtsstandskonflikt. -Hat der ScheidungsrichttT es unterlassen, ein Abkommen über die Nebenfolgen dl'r Scheidung nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB im Scheidungsurteil zu genehmigen, so ist er selbst von bundes rechtswegen zuständig, es nachträglich zu tun, und nicht der Richter des W9hnsitzes derim Genehmigungsverfahren beklagten Partei. A. -Auf Antrag des Klägers Albert Kundert, damals in Chiasso wohnhaft, hat das Appellationsgericht des Gerichtsstand. N° 25.
Kantons Tessin, durch Urteil vom 13. April 1916, die zwischen den Eheleuten Kundert-Freisteiner bestehende Ehe geschieden. Im Prozesse hatte die, Beklagte Frau Christina geb. Freisteiner verschiedene :Begehren betref- fend die ökonomischen Nebenfolgen der Scheidung geltend gemacht, über welche die Parteien am 27. Dezember 1915 (also noch während der Prozessverhandlungen) eine schriftliche Vereinbarung trafen. In einer ferneren Ver- einbarung vom 6. März 1916 erklärten sie ihre ver- mögensrechtlichen Beziehungen geregelt zu haben und die darauf bezüglichen Prozessbegehren fallen zu lassen. Auf Gnmd dieser Erklärung sah das tessinische Appellations- gericht davon ab, über die Begehren betreffend die öko- nomischen Nebenfolgen der Scheidung zu urteilen. Es unterliess es auch, der Vereinbarung vom 27.Dezemb 1915 die richterliche Genehmigung zu erteilen, Wie das in Art. 158 Zift. 5 ZGB vorgeschrieben ist. Eine Eingabe vom 20. März 1917, womit Frau Freisteiner das Appellations- gericht des Kantons Tessin ersuchte, die gerichtliche Bestätigung der Vereinbarung vom 27. Dezember 1915 nachzuholen, wurde mit Urteil vom 28. April 1917 ab- schlägig beschieden, wesentlich aus folgenden Gründen: Das Scheidullgsgericht habe die Genehmigung der Ver- einbanmg über die Nebenfolgen unterlassen, weil die Parteien, durch Erklärung vom 6. März 1916, auf die bezüglichen Begehren ausdrücklich verzichtet hätten. Das Urteil vom 13. April 1916 sei in Rechtskraft erwachsen: es gehe nicht an, das Verfahren neuerdings zu eröffnen, Das gestellte Begehren bilde vielmehr eine neue Klage, die gegen den Beklagten an seinem jetzigen Domizil (Zürich) anhängig zu machen Sei und welche auch eine neue Prozessinstruktion bedinge. B. -Die darauf von ,Frau Freisteiner in Zürich (wohin der Ehemann inzwiscMn sein Domizil verlegt hatte) am 20. September 1917 eirigereichte Klage aUI richterliche Genehmigung der Uebereinkunft vom 27. nJzember 1915 wurde von den Zürcher Gerichten (zweitinstanzlieh durch