Art. 4 Abs. 2 AuslG; Begriff der Mitschuldigen und interkantonale Auslieferung bei Teilnahmehandlungen; als Mitschuldige gelten alle principalen und akzessorischen Teilnehmer, mithin auch der Anstifter. Wird die Teilnahmehandlung nach dem Recht beider beteiligter Kantone als Form der Täterschaft bzw. Teilnahme erfasst, so ist die Auslieferungspflicht gegeben, sobald der einheitliche Deliktstatbestand in mehreren Kantonen verwirklicht wurde und die Haupthandlung im ersuchenden Kanton stattfand (consid. 1). Eine abweichende Strafdrohung oder Strafzumessung in den beteiligten Kantonen steht der Pflicht zur Auslieferung nicht entgegen; ebenso wenig hindert eine kantonale Praxis, welche die Strafbarkeit im Einzelfall einschränkend beurteilt, wenn die fragliche Aussage für die Sache nicht unwesentlich war (consid. 2).
VII. EIGENTUMSGARANJ'IE GARANTIE DE LA PROPRIETE Siehe Nr. 26. -Voir n° 26. VIII. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS 27. t1rteU vom 2S. SeptemlJer 1918 i. S. Aargau gegen Zürich. Begriff der Mitschuldigen im Sinne von Art. 4 A b s. 2 Aus I G; auch der Anstifter gehört dazu. Strafbarkeit des Auslieferungstatbestandes in beiden beteiligten Kantonen als Voraussetzung der Auslieferungspflicht ; Unerheblich- keit des beiderseits verschiedenen Strafmasses. A. -Gottfried K ... , Kaufmann, von Zürich und ,uster, in Zürich, der wegen Unbertretung der aargau- lsehen Verordnung betreffend die Geschäftsagenten vom 17. Mai 1886 in Baden in Zuchtpolizeiuntersuchung gezogen wurde, weil er, ohne im Besitze des durch jene Verordnung vorgeschriebenen Patentes zu sein, dem Eigentümer des Hotels Römerhoh in Baden, Sch ... , zweimal den Verkauf seines Hotels vermittelt hatte, ver- anlasste den in der Untersuchung als Zeugen einver- nommenen Sch ... , im Dezember 1917 und im Januar 1918 zunächst vor Bezirksamt und dann auch vor Bezirksgericht Bad.en auszusagen, er habe dem Angeschuldigten für die ZWeIte Verkaufsvermittlung keine Provision bezahlt (wäh- rend er ihm in Wirklichkeit 2200 Fr. gegeben hatte). Die Ueberredung Sch ... s zu diesen falschen Aussagen war an- lässlich von Besprechungen K ... s mit ihm. zweimal in Zürich (vor der Einvernahme des Zeugen durch das Be- Interkantonale Ausliefarung. N° 27. 175 zirksamt) und einmal in Baden (vor seiner Einvernahme durch das Bezirksgericht). erfolgt. Durch Urteil des Be- Zirksgerichts Baden vom 22. Januar 1918, das auf das Zeugnis Sch ... s abstellt. wurde K ... der Uebertretung der Geschäftsagentenverordnung schuldig erklärt und zu 120 Fr. Busse verurteilt. Nachträglich ergab sich dann die Unrichtigkeit der fraglichen Aussagen, und es wurde der geschilderte Tatbestand schliesslich von Sch ... und von K ... zugestanden. Hierauf leitete die aargauische Staatsanwaltschaft Strafverfolgung gegenüber Sch ... we- gen Betrugs durch wissentliche Ablegung eines falschen Zeugnisses im Sinne von 162 litt. a peinl. StG, und ge- genüber K... wegen Anstiftung zu diesen Verbrechen ein und erliess gegen K ... , der den aargauischen Gerichts- stand bestritt. einen Haftbefehl. Gestützt auf diesen Haftbefehl vom 27. Februar 1918 stellte der Landammann des Kantons Aargau am 11. März 1918 unter Hinweis auf das BG vom 24. Juli 1 52, speziell Art. 4 Abs. 2. beim Regierungsrat des Kantons Zürich das Gesuch um Auslieferung K ... s und bemerkte dabei, dieser habe über- dies, wie sich seit Erlass des Haftbefehls herausgestellt habe, am 25. und 26. Februar vor Bezirksamt Baden im Strafverfahren gegen Sch ... falsches Zeugnis abgelegt. Mit Antwortschreiben vom 1. Mai 1918 lehnte der Regierungs- rat des Kantons Zürich gemäss Beschluss vom gleichen Tage die Auslieferung ab, erklärte sich aber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des BG vom 24. Juli 1852 bereit, die Straf- verfolguug K ... s durch die zürcherischen Behörden durch- führen zu lassen. Er begründete seine Stellungnahme wie folgt: Art. 4 Abs. 2 des Bundes-Auslieferungsge- setzes treffe nicht zu, da die K ... zur Last gelegte An- stiftung zu falschem Zeugnis in der Hauptsache in Zürich, nicht in Baden erfolgt sei und ferner nicht gesagt werden könne, dass diese Anstiftung zusammen mit den falschen Zeugenaussagen Sch ... s im Sinne jener Gesetzesbestim- mung ein in mehreren Kantonen begangenes Verbrechen bilde, dessen Haupthandlung, das falsche Zeugnis, auf
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den Kanton Aargau, und eine Nebenhandlung, die An- stiftung, auf den Kanton Zürich entfalle, indem nach 'konstanter zürcherischer Rechtsauffassung (ZELLER, Komm. z. zürch. StGB, 37, Note 2, und Rechenschafts- berichte des Obergerichts: 1890, Nr. 47; 1897, NI'. 148; 1898, Nr. 175; 1909, Nr. 182) die Anstiftung zu einem Verbrechen oder Vergehen ein selbständiges Verbrechen oder Vergehen darstelle und die akzessorische Natur der Anstiftung abgelehnt werde. Es handle sich also nach dieser Rechtsauffassung um zwei Verbrechen: An- stiftung zu falschem Zeugnis und falsches Zeugnis, die in zwei verschiedenen Kantonen verübt worden seien. Zur freiwilligen Uebertragung der zürcherischen Gerichts- barkeit mit Bezug auf das Vergehen der Anstiftung an die aargauischen Behörden aber bestehe keine Veranlassung, weil sich der im Kanton Zürich heimatberechtigte und niedergelassene Angeschuldigte nach dem aargauischen Strafrecht, welches das falsche Zeugnis als Verbrechen des Betrugs behandle, erheblich schlechter stellen würde, als nach dem zürcherischen Strafrecht, das ein beson- deres, viel gelinder strafbares Delikt des falschen Zeug- nisses ( 106) kenne, wobei überdies nach konstanter Ge- richtspraxis eine falsche Zeugenaussage dann nicht als Vergehen beurteilt werde, wenn sie in der Sache selbst unwesentlich sei, wie offenbar hier, wo das gegen K ... ergangene Urteil des Bezirksgerichts Baden die Auszah- lung oder Nicht-Auszahlung einer Provision durch Sch ... an ihn als für die Frage, ob er die Geschäftsagentenver- ordnung übertreten habe, unwesentlich erkläre. B. -Unter Hinweis auf diesen Beschluss und Bescheid der Zürcher Regierung hat der Regierungsrat des Kantons Aargau beim Bundesgericht gemäss Art. 175 Ziff. 2 OG den Antrag gestellt, der Regierungsrat des Kantons Zürich sei anzuhalten, GoUfried K... an den Kanton Aargau zwecks Strafverfolgung auszuliefern. Das streitige Auslieferungsbegehren sei, wird wesent- lich ausgeführt, entgegen der Auffassung von Zürich nach Interkantonale Auslieferung. N° 27.
Art. 4 Abs. 2 AuslG begründet. Zu den, ( Mitschuldigen I) im Sinne dieser Bestimmung gehöre auch der Anstifter, wie das Bundesgericht in AS 34 I S. 291/292 anerkannt habe. Die Anstiftung werde allgemein (STOOSS, Grund- züge des schweiz. Strafreehts, I S. 229) und speziell so- wohl nach dem zürcherischen, als auch nach dem aargaui- schen Strafrecht ( 37 zürch. StGB ; 26 aarg. peinl. StG) als eine Art der Teilnahme bezeichnet. Es sei denn auch ein alter Grundsatz dass der Richter des Tatortes zur Beurteilung der Anstiftung zuständig i. Dieser Grund- -satz werde durch Art. 4 Abs. 2 AuslG im Interesse der materiellen Gerechtigkeit zur Geltung gebracht. Auch der Einwand Zürichs, dass K... nach der zürcherischen Gerichtspraxis nicht strafbar wäre, weil die falsche Zeugenaussage, zu der er angestiftet habe, für die Ent- scheidung des Prozesses nicht wesentlich gewesen sei, gehe fehl; denn die fragliche Aussage habe unzweifelhaft das Strafrnass des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. Ja- nuar 1918 beeinflusst. Welche Strafe K ... im Aargau erleiden müsse, sei für die Frage der Auslieferungspflicht ohne Bedeutung ..... C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat, in Bestätigung der. Begründung seines Beschlusses vom
des aargauischen Landammanns daneben noch die Rede war, vom damaligen Begehren nicht umfasst wurde und vor Bundesgericht überhaupt nicht mehr erwähnt wor- den ist. . Der Kanton Aargau stützt seinen Auslieferungsan- spruch auf Art. 4 Abs. 2 des BG vom 24. Juli 1852 (AuslG), 'Worin bestimmt ist, dass wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, derjenige Kan- ton, in welchem die Haupthandlung verübt wurde , das Recht hat, die Auslieferung aller Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen , Als Mitschuldige sind nach dem natürlichen, allgemeinen Sprachgebrauch alle prinzipalen und akzessorischen Teilnehmer an dem Verbrechen (Haupttäter und Gehülfen im weitesten Sinne) zu betrachten. Zu diesen Teilnehmern aber gehört nach den Strafgesetzgebungen der bei den Kantone Aargau und Zürich auch der Anstifter. Denn das aarg. peinl. StG bezeichnet als Teilnehmer eines Verbrechens ) Urheber, Gehülfen und Begünstiger ( 26) und bezieht unter den Begriff der Urheberschaft die Begehung des Verbrechens sowohl durch eigene Handlung oder Unterlassung ) , als auch durch Anstiftung anderer Personen ) ( . 27). Und das zürch: StGB bringt dieselbe Auffassung zum Ausdruck mit der Vorschrift des 37. dass wenn hinsichtlich der Verübung einer strafbaren Handlung mehrere Personen z1 sammengewirkt haben It, die Urheber (Täter und Anstifter) die volle Strafe des Verbrechens trifft, während die (i übrigen Teilnehmer am Verbrechen mit einer geringeren Strafe belegt werden. Folglich ist der Anstifter unzweifelhaft auch nach dem zürcherischen Strafrecht Mitschuldiger im Sinne des Art. 4 Abs. 2 AusiG. Bei seiner gegenteiligen Annahme vermengt der Regierungsrat des Kantons Zürich den Gegensatz von prinzipaler und akzessorischer Teilnahme mit dem Gegensatze von Teilnahme an einem Verbrechen und Begehung selbständiger Verbrechen. In der von ihm . Interkantonale Auslieferung. N° 27. 179 anezogennn Bemerkung des Kommentators ZELLER e anch m den dazu erwähnten Gerichtsentscheiden :.md mcht der Charakter der Anstiftung .als Teilnahme erhaupt, sondern ausdrücklich nur die a k z e s s 0 - r 1 S ehe N a t u r dieser Teilnahme unter Hinweis darauf verneint, dass die Anstiftung nach Gesetz eine Form der Urheberschaft, also der prinzipalen Teilnahme, bilde, was denn auch schon aus dem Gesetzestext selbst klar hervorgeht. Umfasst aber der einheitliche Verbrechens- tatbestand bei meI:reren Teilnehmern auch die Tätigkeit des AnstIfters, so begt hier unbestreitbar ein in mehreren Kantonen begangenes Verbrechen vor, da die Anstiftung Sch ... s durch K ... zugestandenermassen teils in Züricl nd teils in Baden, wo die Haupthandlung Sch ... s erfolg Ist, stattgefunden hat. Und mit Rücksicht auf diesen Ort dnr Haupthandlung steht gemäss Art. 4 Abs. 2 Ausl. G die Verfolgung auch des zürcherischen Anstifters K ... als solchen trotz der Vorschrift in Art. 1 Abs. 2 AuslG (vergl. AS.34 I S: 292/293) dem Kanton Aargau zu. Der weitere Emwand Zürichs, dass die Anstiftung K ... s nach der zürcherischen Gerichtspraxis nicht stnafbnr wäre, ist zwar erheblich (vergl. AS 41 I S. 510). WIrd Jedoch von, Aargau mit Recht als unzutreffend zurückgewiesen, da in der Tat unbedenklich angenommen werden darf, dass K ... für seine Uebertretung der Ge- schäftsagentenverordnung strenger bestraft worden wäre, wenn der erkennende Richter auch von seinem zweit- maligen Provisionsbezug Kenntnis gehabt hätte und dass insofern das falsche Zeugnis Sch ... s in der 'Sache selbst nicht unwesentlich war. Dass.endlich die Verschiedenheit der Strafdrohung in den beIden Kantonen die Verweigerung der nach der Vnrbrechensart ( falsches Zeugnis I durch Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AuslG gebotenen Auslie- ferung nicht zu rechtfertigen vermag, bedarf keiner Aus- führung.
la Staatsrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Klage wird der Kanton Zürich pflichtig erklärt, dem Auslieferungsbegehren des Kantons Aargau betr. Gottfried K ... in Zürich Folge zu geben. IX. InlERNATIONALE AUSl:.IEFERUNG EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 28. Anit du a octobre 1918 dans Ia cause Ma.rcellin. Ex t rad i t ion au x Eta t set r a n ger s. Le moyen d'opposition tire de la prescription doit etre eXamina a la fois a la lurniere de la loi de l'Etat requis et de la loi de l'Etat requerant, mais, en ce qui concerne la loi etrangere, le röle du juge se borne areehereher et a constater si, d'apres cette loi, la prescription est manifestement acquise. A. -Par notes des 18 et 26 mns 1918, I'Ambassade de France en Suisse a demande au Conseil fMeraIl'extra- dition de Marius Marcellin, Frannais, refractaire, interne a Ia colonie de l'Orbe. L' Ambassade produisait:
Un mandat d'arret du Juge d'instructioll de Mar- seille, du 11 oetobre 1912 ;
Un jugement du Tribunal de premiere installcede Marseille du 19 fevrier 1913, rendu en matiere correc- tionnelle et condamnant par defaut Martellin 3. quatre annees d'emprisonnement et ä Ia relegation pour !s'etre l'endu complice de diverses soustractions frauduleuses commises au prejudice de Ia Compagnie des chemins de fer P.-L.-M. en recelallt sciemment tout ou partie des marchandises soustraites. Interroge le 2 avril1918 par le Prefet d'Orbe, Marcellin a proteste de son innocence et a declarefaire opposition Internationale Auslieferung. N° 28. 11n a J'extradition en invoquant Ia prescription de Ia peine prononcee contre lui par le jugementdu 19 fevrier 1913. Il ajoutait qu'il craignait qu'une fois livre aux autorites frannises, il ne tut poursuivi egalement pour le delit d'insoumission militaire. B. -Par office du 16 aVTil 1918, le Departement . fMeral de Justice et Police a transmis Ie dossier au Tri- bunal fMeral, conformement ä l'art. 23 LF sur l'extra- dition aux Etats etrangers, du 22 janvier 1892. Il joi- gnait ä son envoi un avis du Procureur general fMeraI, concluant ä ce que 1'.extradition soit accordee. Le conseil d'office de l'opposant adepose le 20 mai 1918 un memoire concluant ä ce que l'extradition soit refusee. Le principal motif invoque consiste a soutenir que Ia peine serait prescrnte d'apres Ia loi franc;aise. Ce memoire a He communique par l'intermediaire du Departement de Justice et Police au Gouvernement franc;ais. Par notes des 22 et 24 juiIlet 1918, I'Ambassade franc;aise a expose pour quels motifs son Gouvernement estimait que Ia prescription de Ia peine a He suspendue et que, du reste, Ia question de savoir si Ia prescriptioll Hait acquise d'apres Ia loi frallnise relevait exclusive- ment des autorites de l'Etat requerant. Considerant en droit :