Art. 26 Abs. 2 MSchG; unbefugter Gebrauch gewerblicher Auszeichnungen nach Auflösung einer Gesellschaft. Eine anlässlich einer Ausstellung verliehene Auszeichnung, soweit sie dem Unternehmen als solchem zugedacht ist, haftet am Unternehmen und ist ohne dessen Übergang nicht übertragbar. Der frühere Inhaber darf sie nach Auflösung der Gesellschaft nur führen, wenn er Rechtsnachfolger des ausgezeichneten Betriebs geworden ist. Vereinbarungen unter den ehemaligen Teilhabern, die den Gebrauch der Auszeichnung für ein neues, von dem alten unabhängiges Geschäft erlauben sollen, sind insoweit nichtig. Wer als erfahrener Kaufmann eine solche Auszeichnung für Werbung verwendet, handelt vorsätzlich, wenn ihm die Irreführung des Publikums und die Beeinträchtigung der Mitbewerber erkennbar sein müssen (consid. 1-2).
BGE 44 I 189 - Leinenweberei
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
vom 23. April 1918 i.S. Schwob gegen Bern. Staatsanwaltschaft.
Regeste
Unbefugter Gebrauch gewerblicher Auszeichnungen i.S. von Art. 26 Abs. 2 MschG. Unzulässigkeit der Uebertragung der einem von einer Gesellschaft betriebenen Unternehmen erteilten Auszeichnung an einen Teilhaber bei Auflösung der Gesellschaft ohne gleichzeitige Nachfolge in das Unternehmen. Vorsatz.
Sachverhalt
A.
Der Kassationskläger Jean Samson Schwob, unbeschränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft "Schwob Cie, Leinenweberei in Bern" ist durch Urteil der I. Strafkammer des bernischen Obergerichts vom 20. Februar 1918, in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Polizeirichters Bern vom 8. Dezember 1917 der Zuwiderhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes betr. den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken schuldig erklärt und in eine Busse von 100 Fr. sowie die Kosten verfällt worden, weil er im Beilageblatt Schweizer Woche des Bund vom 3. November 1917 eine Annonce eingerückt hatte, die neben der üblichen Empfehlung seiner Firma die Worte: "Schweiz. Landesausstellung Bern 1914. Goldene Medaille" enthielt. 1
Die fragliche Medaille war s.Z. zusammen mit einer weiteren der Firma "Leinenweberei Bern, Schwob Cie in Bern", bestehend aus dem heutigen Kassationskläger, Léon Wallach, Jules Lippmann, Léonhard Meyer als unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Joseph Schwob als Kommanditär, verliehen worden. Im April 1917 schlossen die Teilhaber dieser Firma eine Vereinbarung, worin sie übereinkamen, den zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsvertrag aufzuheben und die Gesellschaft zu liquidieren. Die sämtlichen Aktiven sollten en bloc auf eine Versteigerung unter den Gesellschaftern (geschieden in die Gruppen Léon Wallach, Jules Lippmann und Léonhard Meyer einerseits, Joseph und Jean Schwob andererseits) gebracht und nach dreimaligem Aufruf der meistbietenden Gruppe zugeschlagen werden. Die dafür vereinbarten Steigerungsbedingungen bestimmen in Ziff. 4: "Es ist beiden Parteien untersagt, sich Nachfolger der aufgelösten Firma zu nennen. Jede der beiden Gruppen erhält eines der Diplome der Schweiz. Landesausstellung 1914, lautend auf die "Leinenweberei Bern, Schwob Cie in Bern" und zwar die Ersteigerer dasjenige für Leinenerzeugnisse, die andere Gruppe dasjenige für Stickerei." An der Steigerung vom 25. Mai 1917 gingen die Steigerungsobjekte an die Gruppe Wallach, Lippmann und Meyer über, die in der Folge die "Leinenweberei Bern A.-G." gründete. Andererseits taten sich auch Joseph Schwob und dessen Sohn Jean Schwob, der Kassationskläger zu einer neuen Kommanditgesellschaft unter der Firma "Schwob Cie, Leinenweberei Bern" zusammen, die sich mit dem Vertriebe der gleichen Artikel wie die aufgelöste Gesellschaft befasst und von der das eingangs erwähnte, die Strafverfolgung gegen den Kassationskläger nach sich ziehende Inserat ausging. 2
In den Erwägungen ihres verurteilenden Erkenntnisses führt die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts aus, dass die zur Reklame verwendete Auszeichnung, weil der Firma "Leinenweberei Bern, Schwob Cie in Bern" als solcher, d.h. dem durch sie dargestellten Unternehmen zugedacht, auch nur zusammen mit diesem Unternehmen giltig hätte übertragen werden können. Die Inanspruchnahme für ein davon verschiedenes neugegründetes Geschäft sei auch mit Bewilligung der gewesenen Inhaber der alten ausgezeichneten Gesellschaft nicht zulässig und bedeute eine Täuschung des Publikums. Da dem Angeklagten dieser Erfolg seines Handelns zweifellos bewusst gewesen sei, liege demnach mit der objektiven Widerrechtlichkeit der Anmassung auch der zur Strafbarkeit erforderliche Vorsatz vor. 3
B.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Kassationsbeschwerde des Jean Schwob mit dem Antrage auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Zur Begründung wird wie schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass der Kassationskläger und sein Vater auf Grund der Ermächtigung durch die übrigen Teilhaber der alten Gesellschaft und infolge ihrer Beteiligung bei dieser als befugt angesehen werden müssten, die derselben erteilte Medaille für sich zu gebrauchen, eventuell jedenfalls sich in guten Treuen für dazu befugt hätten halten dürfen und man es mithin höchstens mit einer fahrlässigen nichtstrafbaren Uebertretung zu tun hätte. 4
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat eine Antwort nicht eingereicht. 5
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewisen. 8
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).