Art. 172 OG; Art. 1 lit. c BRV of 10 August 1914; Art. 4 BRB of 27 November 1915; applicability of repealed wartime food-supply decrees to earlier conduct and meaning of speculative intent. A cassation complaint may proceed despite an excessive prayer for direct amendment, though no direct modification can be ordered. Repealed emergency criminal provisions remain applicable to acts committed while they were in force where later enactments expressly preserve punishment for earlier violations or where no milder law intervenes. The notion of purchases exceeding ordinary business needs covers illegitimate commercial activity that disrupts the ordinary distribution of necessities and distorts prices. The intent to profit from a price increase is not limited to warehousing; it is also fulfilled by speculation on market conditions in an abnormal market, including rapid resale at higher domestic prices (consid. 1-4).
Strafretht. IH. KRIEGSVERORDNUNGEN ÜBER DIE LEBENSMITTEL VERSORGUNG ORDONNANCES DE GUERRE CONCERNANT L'ALIMENTATION DU PAYS 31. OrteU des ltassationshofs vom 3. Dezember191S i. S. Bloch gegen Staatsa.nwaltschaft Buelsta.a.t. Antrag der Kassationsbeschwerde (Art. 172 OG). -Anwend- barkeit der BRV betr. Kriegswucher vom 10. August 1914 und des Art. 4 BRB betr. Verkauf von Butter und Käse, vom 27. November 1915, auf die der Zeit der Geltung dieser Erlasse angehörenden Tatbestände auch noch seit ibrer Aufhebung. -Art. 1 litt. c BRV vom 10. August 1914 (teilweise auch BRB vom 18. April 1916): Begriff der Einkäufe, die das gewöhnliche Geschäftsbedürfnis erheb- lich übersteigen . sowie der Absicht, aus einer Preissteige- rung geschäftlichen Gewinn zu ziehen . A. -Die Kassationskläger, die Brüder Sigmulld und Berthold Bloch, von denen der erstere .deutscher Staats- angehöriger, der letztere Schwetzerbürger ist, betrieben als Inhaber der Kollektivgesellschaft S. Bloch Oe in Basel vor dem Kriege einen Hundel mit Oefell und ähn- lichen Gegenständen. Seit dem Oktober 1915 warfen sie sich auf den Handel mit Lebensmitteln, hauptsächlich Fetten aller Art, und mit gewissen Bedarfsgegenständell, wie Seife und Schwefel. Ihr Umsatz bei diesem neuen Geschäftsbetrieb belief sichinnert weniger als Jahresfrist auf mehrere Millionen Frankell. Das vorliegende Straf- verfahren wegen Kriegswuchers umfaSst eine grosse Zahl von Transaktionen in Schweinefett, Kokosbutter, Koeh- fett und dergleichen aus der Zeit von anfangs Dezember
bis anfangs April 1916, während welcher die bundes- rätliche Verordnung (BRV) gegen. die Verteuerung VOll Kriegsverordnungen über die Lebensmittelversorgung. N0 31. 205 Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfs- gegenständen vom 10. August 1914 und der Bundes- ratsbeschluss (BRB) betr. Verkauf von Butter und Käse vom 27. November 1915 in Kraft standen. Die beiden Firmeninhaber sind für diese GeschäHe (mit Ausnahme eines einzigen, an dem Berthold Bloch allein beteiligt war, das aber für die Kassationsinstanz keine besondere Rolle mehr spielt) unbestrittenermassen in gleicher Weise verantwortlich. Sie kauften die Ware überall und in allen erhältlichen Mengen zusammen: teils von Grossfirmen. teils in Detailgeschäftel1 durch Aufkäufer, als welche namentlich ein Abraham, genannt Jules Dreher und ein :Michael Blum für sie tätig waren. Ihr Geschäftszweck ging, wie sie selbst in der Untersuchung erklärt und die kantonalen Instanzen als richtig angenommen haben, allgemein dahin, die aufgekaufte Ware dem Export zuzu- führen. Und zwar erfolgten ihre Verkäufe entweder an inländische Firmen, die von den Vorinstal1zen als Schie- ber bezeichnet werden, oder ansog. ausländische Ein- kaufsstellen in der Schweiz, insbesondere an die öster- reichische Einkaufsstelle Haas in Zürich. Unter der auf- gekauften Ware befand sich auch solche, die mit der SSS-Klausel oder. mit Bedingungen, wie strikte nur für Schweizerkonsvm ) oder nur an Schweizer firmen abzu- geben , belastet war. Diese wurde jeweilen an inländische Firmen verkauft und erst bei den weitern Transaktionen durch Unterdrückung jener Klausel oder Bedingung disqualifiziert. Die Ware kam in Verpackungen aller Art und Grösse, je nach der Herkunft, zusammen und wurde teils in eigenen Geschäftsräumlichkeiten der Firma Bloch, teils in den Lagerhäusern der SBB und im Badischen Bahnhof in Basel aufbewahrt, bis sie abgeschoben werden konnte. Da-s Strafgericht des Kantons Basel-Stadt als erste Instanz erklärte am 8. Mai 1918Sigmund und Berthold BlOch der Uebertretung des Art. 1 litt. c BRV vom . 10. August 1914, sowie des Art. 4 BRB vom 27. November
2.06 Strafrecht. 1915 (ausser in den Fällen Wiener Einkaufsstelle Haas,. Volderauer llnd Emilio Pollak) schuldig und verurteilte .sie darnach in Verbindung mit Art. 33 BStrR zu je
Monaten Gefängnis und je 15,000 Fr. Busse, bei Nicht- bezahlung innert drei Monaten zu je einem weitern Jahr Gefängnis; ferner sprach es gegen Sigmund Bloch gemäss Art. 5 BStrR die Landesverweisung auf 10 Jahre aus. Auf Appellation der beiden setzte das Appellations- gericht mit Urteil vom 4. September 1918 die Strafe auf je 4: Monaten Gefängnis und je 12,000 Fr. Busse herab und strich die Landesverweisung Sigmund Blochs. B. -Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts haben Sigmund und Berthold Bloch mit getrennten Ein- gaben ihrer Vertreter beim Bundesgericht Kassations- beschwerde erhoben. Der Antrag Sigmunds geht dahin, das appellations- aerichtliche Urteil sei in seinem ganzen Umfange aufzu- heben und die Sache zu neuer Entscheidung an das AppE'llationsgedcht . zurückzuweisen. . Berthold beantragt, es sei das angefochtene Urteil auf- zuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell die über ihn verhängte Strafe erheblich zu redu- zieren, insbesondere durch Annullierung der Freiheits- strafe; eventuell sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen zur Ausfällung ejnes neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen .... C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt hat Abweisung beider Kassationsbeschwerden beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
208 . . Strafrecht. Ausserkrafttreten des Beschlusses, noch nicht beurteilt waren, in gleicher Weise zu bestrafen sind, wie wenn sie schon vorher zur Beurteilung gelangt wären. Nun ist der in dieser Weise ergänzte BRB vom 27. Mai 1916 allerdings seinerseits schon durch BRB vom 27. August 1916 betr. die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten, Art. 9, als auf den Zeitpunkt dahinfallend erklärt worden, in dem die vom Volkswirtschaftsdepartement festge- setzten Preise für Käse und Butter in Kraft treten (was dann laut Verfügung des Schweiz. Volkswirtschafts- departements vom 15. September 1916 betr. den Verkauf von Butter und Käse, Art. 7, auf den 20. September 1916 geschehen ist), allein mit dem ausdrücklichen Vorbehalt: Zuwiderhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, werden indessen auch nachher auf Grund des genannten Beschlusses (d. h. des Bundesratsbeschlusses vom 27. Mai 1916) erledigt I). Somit sind die hier zw' Beurteilung stehenden Übertretungen des Art.4 BRB vom 27. November 1915 als solche auch heute noch strafbar. 3. -Nach Art. 1 litt. c BRB vom 10. August 1914 wird bestraft (mit Gefängnis und Busse bis zu 10,000 Fr. oder mit Busse allein), wer in der Ahsicht, aus einer Preis- steigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen, inl Inland Einkäufe von Nahrungsmitteln oder anderen unent- behrlichen Bedarfsgegenständnn macht, die seine ge- wöhnlichen Geschäfts-oder Hnushaltungsbedürfnisse erheblich übersteigen . Das Zutreffen dieser Strafnorm wird von den Kassationsklägern nach zwei Richtungen bestritten: in objektiver Hinsicht, weil die inkriminierten Einkäufe nicht ihr gewöhnliches Geschäftsbedürfnis über- stiegen hätten, und in subjektiver Hinsicht, weil sie dabei nicht die Absicht gehabt hätten, aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen. a) Um Einkäufe, die das gewöhnliche Geschäftsbe- d ürfnis übersteigen , handelt es sich sinngemäss nicht nur dann, wenn ein gewisses Geschäftsbedürfnis vorliegt, über das die Einkäufe hinausgehen, sondern a fortiori l rlegsverordnul1gcll ibnr die LehenslUitlelvfrsorgung: No 31. 209 auehdann,wenn für die Einkäufe überhaupt kein Ge .. schäftsbedürfiIis anerkannt werden kann; denn ist das Gencbäftsbedürfnis gleich null, so übersteigt es eben jeder glnlChnohl vorgenommene Einkauf. Unter' dem ge- wohnhchen Geschäftsbedürfnis sodann ist nach den usführungen im Urteil Lieblich (a. a.O., S. 135) ein -legi- tImes Geschäftsbedürfnis in dem Sinne zu verstehen, dass der es befriedigende Warenumsatz darauf gerichtet sein muss, die Ware an die inländischen Konsumenten abzu- gnben odnr doch dieser ihrer Zweckbestimmung in irgend emer Welse näher zu bringen . Es. sollten niit jener nil,hern Bezeichnung des Geschäftsbedürfnisses, noch allgemeiner gesprochen, solche Geschäfte in Lebens- mitteln und andern unentbehrlichen Eedarfsgegenständen als illegitim und irregulär ausgeschlossen werden, die als volkswirtschaftlich überflüssig und schädlich erschei- nen, indem sie im Wirtschaftsleben des Landes keinerlei nützliche Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirf- schaftlichen Spekulationen dienen und dabei die Wirt- schaftsorganisation stören, insbesondere durch Herbei- führung VOll Preissteigerungen allgemein nachteilig wir- ken. Hierunter aber fällt der Geschäftsbetrieb der Kassa- tionskläger in sennem ganzen, vom kantonalen Richter hel'ücksichtigten Umfange. Illegitim und irregulär war es vor allem, wenn die Kassationskläger Varen, namentlich Speisefette, in grossern Massstabe durch Aufkäufer in Detailgeschäften zusammenkaufen liessen. Denn diese Waren hätten gemäss ihrer schon erfolgten Bereitstellung zur Abgabe an die Konsumenten unmittelbar in den inländischen Konsum übergehen sollen und sind durch den Aufkauf seitens der Kassationskläger dieser Zweck- bestimmung entfremdet worden. Sie derart aus der Verteilungsorganisation wieder herauszuziehen, war volkswirtschaftlich nicht nur nutzlos, sondern schädlich. Ebenso erweisen sich ohne weiteres als illegitim und irregulär die EinkäuJe 'Von Klauselware, da diest' als solche , nur für den inländischen Konsum bestimmt war während A8 44 I -1918
Stml'recllt. die K.assntionskläger sie erwarben, um sj dem Export zuzuführen. Ferner aber waren, ohne Rücksicht auf die Art des Einkaufes und die ursprüngliche Best.immung der Ware, illegitim und irregulär auch diejenigen Einkäufe, deren Ware an inländische Firmen, die als Schieber zu qualifizieren sind, weiter gegeben wurde. Denn der Schieber ist unter allen Umständen, mag er für den Export arbeiten (was wohl die Regel S('in wird) oder nicht, ein volkswirtschaftlich nicht nur nutzloser, sondern geradezu schädliclier Zwischenhändler, und wer einge- kaufte Ware an einen solchen weiterverkauft, tritt damit selber in die Schieberreihe ein. Als einem gewöhnlichen Geschäftsbedürfnis entsprechend könnten somit vorlie- gend höchstens Geschäfte mit Einkauf der Ware bei Grossfirmen und direktem Weiterverkauf an ausländische Einkaufsstellen in Frage kommen. Allein abgesehen davon, dass solche Geschäfte in den Akten nirgends aus- geschieden, insbesondere yon den Kassationsklägern selbst nicht namhaft gemacht worden sind, kann es sich dabei nach der ganzen Art des streitigen Geschäftsbe- triebes, der durch die systematische Benutzung aller Gelegenheiten zu Sammeleinkäufen mit Spekulation in der Richtung des Exportes gekennzeichnet wird, doch wohl nur um zufällige Erscheinungen handeln, denen ein Ausnahmecharakter umso weniger beigelegt werden darf, als die wirtschaftliche Notwendigkeit oder wenigstens Nützfichkeit auch dieser Einschiebung der Kassations- kläger zwischen inländische Grossfirmen und die im Inlande eingerichteten ausländischen Einkaufsstellen nicht dargetan ist. Nun wenden die Kassationskläger in diesem Punkte ein, ihre Geschäfte seien durch die Kompensations-und Ausfuhrpolitik der Bundesbehörden gewissermassen legi- timiert worden. Es habe in der betreffenden Zeit -ent- gegen det gegenteiligen Feststellung der kantonalell Instanzen, die einer bei den Akten liegenden Auskunft der Oberzolldirektion widerspreche -in der Schweiz Kriegs,"erordmmgen über die LebellsmittelYl'fSorgung. ) 0 :31. 211 kein Mangel an Speisefett geherrscht. Vielmehr seicn damals zu Kompensationszwecken und auf Grund YOIl staatlichen Abkommen bedeutende Mengen Fett zur Ausfuhr nach Oestel'reich und Deutschland freigegeben wor-dell. Speziell die österl'cichische Einkaufsstelle habe vom Dezember 1915 bis zum Mai 1916 Ausfuhrbewilli- gungen für 50 Tonnen Schweineschmalz uud 418 Tonnen Fett erbalten. Dadurch seien Teile des in der Schweiz vorhandenen Fettes für die Ausfuhr bestimmt worden, und zwar, um dadurch andere notwendige Bedarfsartikel hereinzubekommen. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit habe darin bestanden, dieses Fett der Ausfuhr, also seiner Bestimmung, näher zu bringen; sie sei eine Reaktion der Kompensationsabkommell und aus dem Kompeusatiolls- tiesichtspunkte volkswirtschaftlich nützlich gewesen. /") Diese Argumentation geht fehl. Die Kassatiollskläger hatten, wie das appellationsgericlüliche Urteil mit Recht sagt, im Zeitpunkte ihrer Einkäufe keine Ausfuhrbe- willigungen für die eingekaufte Ware und wussten nicht, ob solche erteilt würden, sondernliessell es einfach darauf ankommen, ob die Ausfuhr dieser Varen schliesslich möglich seiH. werde. WellJl auch durch die Ausfuhrzu- sicherungen zu KompcnsatioHszwecken in den AbkommeIl mit auswärtigen Staaten ein ideeller Teil des Warcllbt'- standes in der Schweiz zur Ausfulu-bestimmt werdelI mochte so laO' darin doch keineswegs die Erlaubnis für , h die inländische Handelswelt, die Ausscheidung dieses Teils in der YOn den Kassatiollsklägern praktiziertell Weise vorzunehmen. Deull zur Ausfuhr waren die bereits in die inländischen Detailgeschäfte gelangten, sowie die klauseIgernäss dem Inlandskonsull1 vorbehaltenen Waren gewiss nicht bestimmt. Auch vermag der Ausfnhr zweck die Betätigung des Schieherhundels schlechterd1llgs nicht zu rechtfertigen, und selbst die direkte Warcll- vermittlung der Kassatiollskläger an ausländische EiJ:- kaufsstellcll in der Schweiz darf unbedenklich als wirl- chaftlichübel'flüss.iger Zwischenhandel angesvrOCht'll
212 Strafrecht. werden, da diese Einkaufsstellcn doch wohl in der Lage gewesen wären, sich die zur Ausfuhr bewilligten Warcu- mengen unmittelbar VOll den in Betracht fallenden Lieferanten zu beschaffen, sofern ihnen dieser reguläre Handelsweg eben nicht durch das Schiebertum ) . ver- legt worden wäre. Es ist deshalb unerheblich, ob zur Zeit der inkriminierten Einkäufe in der Schweiz Mangel an Speisefett herrschte. Zudem erweist sich diese, auf die Aussageli von Sachverständigen in einem andern Straf- prozesse (Ritter und Ramp) gestützte Feststellung des kantonalen Richters keineswegs als aktenwidrig. Aus der dagegen angerufenen Auskunft der Oberzolldirnktion über die Ein-und Ausfuhr von Speisefetten u. dgl. In den Jahren 1913, 1915, 1916 und zum Teil 1917 ergibt sich freilich, dass die Einfuhr-von 1915/16 diejenigen von 1913 erheblich überstieg; doch ist in der Auskunft selbsl erläuternd auf den inländischen Mehrbedarf an Schweine- schmalz zufolge der 'seit Kriegsbeginn stark reduzierten Einfuhr von frischer Butter und des Ausfalls in der Fetl- gewinnung beim Schlachten des aus dem Ausland.e bezogenen Viehs hingewiesen. Die vergleichende Vürdl- gung jener Einfuhrziffern ist daher nicht geeignet, die fragliche Feststellung zwingend zu entkräften. Ferner hat der kantonale Richter, speziell das Strafgericht, ver- bindlich festgestellt, dass die enormen Aufkäufe der Kassationskläger nicht ohn!) Einfluss auf die rapid steigenden Detailfettpreise geblieben sind. In diener Tatsache der stark preissteigernden Wirkung des lll- kriminierten Geschäftsbetriebes aber zeigt sich deutlich dessen illegitimer und irregulärer Charakter. Die Vor- instanzen haben demnach das Erfordernis erheblichen Uebersteigens des gewöhnlichen Geschäftsbedürfnis8('s vorliegend ohne Rechtsirrtum als erfüllt erachtet. b) Bei der Auslegung des (im BRB vom 18. April.1916 wörtlich beibehaltenen) subjektiven Erfordernisses der Absicht; aus einer Preissteigerung geschäftlichen Ge- witmznzichcll , ist davoll nuszug('hell, dflss sieh kr KriegsverQrdnungell über die Lebenslllittelversorgung. r-;u 31. 213 massgebende Inhalt einer Rechtsvorschrift nicht sowohl danach bestimmt, was bei ihrer Aufstellung gedacht wor- den ist, als vielmehr nach dem darin objektiv zum Aus- druck gebrachten, illrem immanenten WilleIl. Und zwar ist der Richter für die Ermittlung dieses Willens auch auf dem Gebiete des Strafrechts nicht auf die Vürdigullg des Wortlautes der Vorschrift beschränkt, sondern darf über einen dem unverkennbaren Sinn nicht völlig eül- sprechenden Wortlaut hinaus auf diesen Sinn selbst abstellen; nur darf er dabei nicht his zu dem strafrecht- lich allerdings yerbotenen Analogieschluss -der Ab- leitung einer an sich neuen Vorsclu ift aus dem Prinzip, das der bestehenden Vorschrift zugrunde liegt -fort- schreiten. Nach den Kassationsklägern hätte Art. 1 litt. c BRB vom 10. August 19lt1nHr die Aufspeieherung von Waren im Auge und wäre deshalb auf sie nicht anwendbar: Zu einer Preissteigerung brauche es eine gewisse Zeit; folglich müsse die Absicht darauf gehen, diese Zeit abzuwarten und dann mit Gewinn zu verkaufen, also unterdessen die gekaufte Ware aufzuspeichern; wer Ci Hicht auf solche Aufspeicherung abgesehen habe, sondern exportiere oder doch auf die Ausfuhr hinarbeitl', wolle von der PreisdifIerenz zwischen Inland und Aus- land, nicht von der Preissteigerung im Inland profitieren. Das abf'r sei bei ihnen deI Fall gewesen. Gegenüber dieSf'm Standpunkt mag zugegeben werden, dass der Bundesrat bei Aufstellung der in Rede stehenden Verordnungsvorschrift vom 10. August 1914 zunächst an den Fall der Warenaufspeicherullg gedacht zu habe II scheint. Das Kl'eisschreiben des Schweiz. Justiz-und Polizeidepartements an die Kantonsregierungen vom gleichen Tage erwähnt eingangs unter den Gründen, die zum Erlass der Verordnung geführt haben, in der Tat, dass von Einzelnen und Verbänden Nahrungsmittel in Mengen aufgespeichert werden, die deren Bedürfnisse weit übersteigen, und dass auf Lebensmittelmärkten
gewisse Bedarfsgegenstände nicht mehr erhältlich sind) (BBI 1914 IV S. 40). Immerhin ist in der speziellen Er- läuterung des Kreisschreibens zu Art. 1 litt.c dann von Al1fspeicherung nicht mehr die Rede, sondern es wird dort einfach gesagt (a. a. 0., S.42), dass das übermässigeAuj'- kaufen in gewinnsüchtiger Absicht geschehen seiH müsse. Und namentlich verwendet die Verordnungsbc- slimmU1 selbst den Ausdruck ( Auhpeicherung ) nichI. Ihr Wortlaut steht also der im Urteil Lieblich (n. a. O. S. 136) vertretenen Auffassung, dass die Absic1lt, aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziel1cll, auch dann vorliegen kann, wenn der Käufer die Warü ohne Aufspeicherung d. h. so rasch als möglich weiter- ycrkauft hat, nicht entgegen. Unter dem Preis im Aus- druck ( Preissteigerung -ist der Marktpreis zu verstehen, zu dem Waren, wie Lebensmittel und andere unentbehr- liche Bedarfsgegenstände, die f inen solchen Preis haben, allgemein gehandelt werden und mit dem daher der Spekulant naturgernäss rechnen muss. Nun ist allerdings bci den gegenwärtigen desorganisierten Verhältnisseu des Marktes dieser 'VareH ein fester Marktpreis im norma- len Sinne in weitem Umfang nicht mehr vorhanden. Allein die unter solchen Verhältnissen vereinbarten Preise beruhen gleichwohl auf einer, wenn auch unsichern, vielfach rein subjektiven AbschätzUllg der Marktlage durch die Beteiligten und kÖRnen insofern immerhin als Marktpreise bezeichnet werden. Wenn ein spekulativer Käufer von Lebensmitteln oder audern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen diese sofort zu einem höheren Preise weiterverkauft, so erklärt sich auch dieser höhere Preis aus der Annahme der Beteiligten, dass die 'Vare nach der Marktlage im Momente des Geschäftsabschlusses soviel wert sei, und es kommt darin somit eine Preissteigerullg zum Ausdruck. Tatsächlich haben denn auch solche Käufe zu höheren Preisen, generalisiert gedacht, einen preissteigernden Einfluss auf die Marktlage. Auch ein Käufer, der nicht aufspeichern sondern so rasch als hrw !;Yf.I orrh!lingtlll flh ll' Me L(1)cellsmiU el"l'rsorgullg. ;":0 1. 215 möglich mit Gewinn w itervcrk.:'1ufen witl. spekuliert also darauf, dass die Marktlage, so wie sich ihm darstellt, einen höheren Preis erzielen lasse, d. h. auf eine Preissteigerung. Folglich kann, angesichts des irregulären Marktes, mit dem man es hier zu tun hat, die Absicht, aus einer Prnis steigerung geschäfi..lichen Gewinn zu ziehen, nichts anderes sein, als die S p e k u I a t i 0 11 alt f die M a r k t- lag e. Sie aber bedingt eine Aufspeicherung nicht not- wendig, wenn sich hierin auch die wesentliche Spekula- tionsabsicht am reinsten und typischsten kundgeben mag. Diese Auffassung bedeutet keine unzulänsige exten- sive Auslegung des Verordnungstextes ; gegenteils er- scheint die Auslegung, welche eine abwartende 'Waren- aufspeicherung verlangt, als restriktiv, indem sie dem einfachen Ausdruck ( Preissteigerung ) die engere Be- deutung von ( allgemejner Preissteigerung beilegt und die besonderen Verhältnisse des gegenwärtigen Marktes der fraglichen Waren ausser Acht lässt, also jedenfal1s dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht wird. Nach jener richtigen Auslegung ist aber die Anwendung der Vorschrift auch beim Handel in der Richtung der Ausfuhr nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Gerade dieser Handel dürfte hauptsächlich den Markt desorganisiert haben, indnm darin in solchem Umfange höhere als die dem Markte für den Inlalldskonsum entsprechen- den Preise, selbst reine Phantasie- und WiHkürpreise, bezahlt worden zu sein scheinen, dass sogar von einem besonderen Exportmarktpreis, neben dem Illlandskon- summarktpreis gesprochen wird. Eine Spekulation auf die Marktlage, im Sinne der Lage des I II la n d sm a r k t e s, ' -ird zwar vielleicht dann nicht anzunehmen sein, wenn der Käufer selber ausführen will, und es sich um reine Arbitrage, d. h. um die Ausnutzung der Preisdifferenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen festen Marktpreise, handelt. Doch ist diese Frage hier nicht praktisch und kann daher offen bleibel1, da die Kassations- kläger feststehendermassen nicht direkt ausführen, 6On-
2t6 Strafrecht; dern, wie sie tatsächlich vorgegangen sind, auf dem in- ländischen Markt weiterverkaufen wollten, Wenn auch im Bewusstsein, dass die umgesetzte Ware, sei es schon VOll ihrem Käufer, sei es erst VOll einem späteren Er- werber, ausgeführt werden würde. Diese Transaktionen der Kassatiollskläger gehören also dem Inlandsmarkte ap, und soweit das Ausfuhrmoment dabei eine Rolle spielte, geschah es als preissteigendes Moment auf d l m I n I an d sm ar k t e. Der höhere Preis, den die Kassa- tionskläger erzielten und zu erzielen beabsichtigten, beruhte auf einer Preissteigerung der Ware im Inland. Sie spekulierten somit, wenn auch unter Berücksich- tigungdes Ausfuhrmomentes, auf die in I ä n dis ehe M,a,r k t lag e, speziell auf dieLage des Exportmarktes, der, im Sinne der erwähnten Unterscheidung, zusammen mit dem Konsummarkte und in Wechselwirkung zu ihm den Inland,smarkt bildet. Mit dieser näheren Präzisierul1g ist, auch was den Handel in der Exportrichtung betrifft, an dem i. S. Lieblich (a. a. 0., S. 136) eingenommenen Standpunkte festzuhalten. Auch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal trifft daher vorliegend zu. c) (Feststellung des dolus der Kassationskläger) 4. -(Uebertretung des Art. 4 BRBvom 27. NovemlwJ,' 19l5) Demnach erkennt der Kassations/jo/: Die Kassationsbeschwerden. werden abgewiesen. :-32. Orteil des Kassa.tionshofs vom 3. Dezember 1918 i. S. Pira.nian gegen Staatsa.nwa.ltschaft Zürich. Ar l. 1 li t t. a BH.V belr. Kriegswucher vom 10. August 191 1: Begriff und Bestimmung des Gewinns, der den üblichen Geschäftsgewinn übersteigt . A. -Mit Urteil vom 29. August 1918 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (IB. Kammer) in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz die heutigen Kassa- tionskläger Badwagän und Martiros Piranian, welche unter der Firma C':rebrüMr Pira nian in Thll I wil , wo' sie Kriegsverordnungen übel' die. I,epensmitte!ycrsorgung. );0 : 2, 2.t7 eingebürgert ',sind,eill KolonüalwnrengeschäH mit ursprüngJieh' Mittel-und namentlich Kleinhandel be- treiben, der Uehertretung von Art. 1 litt. a derBundesra ts- verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung VOll Nahrungsmitteln und unentbehrlichen Bedarfsgegell- ständen (Verbot des Forderns von Preisen für solche 4egenstände, die gegenüber dem Ankaufspreiseincll Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäfts- gewinn übersteigh), sowie von Art. 1.liot. c des zugehöri- gen Bundesratsbeschlusses vom 18. ApIiI 1916 (Verbot des Aufkaufens solcher Gegenstände, um sie, wenn auch J1Ur vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Ver- wendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen ) schuldig erklärt und verurteilt : Badwagan Piranian zu 14 Tagen Gefängnis UJHl 4000 Fr. Geldbusse, Martil'os Piranian zu 8 Tagen Gefängnis und 2000 Fr. GeJdbusse, heide Geldbussen für den Fall der Unerhältlichkeit. binnen 3 Monaten umgewandelt in je ein Jahr Gefängnis. Das Vergehen nach Art. 1 litt. a BRV vom 10. August 1914 wurde erblickt in 7 Gl'ossumsätzen in Kafiee (je über 1000 kg, zusammen 27,251 kg) aus der Zeit vom März und April 1916 mit Bruttogev.inllen von 7,2% bis 13,3%, sowie in 2 Umsätzen in Sacharin (je 5 kg) vom Februar 1916 mit einem Bruttogewinn von 50%, und das Vergehen nach Art. 1 litt. c BRB vom 18. April 1916 in 9 Grossgeschäften in Kaffee (je über 1000 kg, zusammen 84,655 kg) aus der Zeit von Ende April bis Anfangs JuJi 1916. B. -Gegen dieses Urteil haben die Gebrüder Piranian gemeinsam die Kassationsbeschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, dieses wolle das Urteil aufheben und sie von Schuld und Strafe freisprechell. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat eine Beschwerdeantwort nicht erstattet.